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27 O 119/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-05-07, 27 O 119/25 eV
27 O 119/25 eVKantonsgericht07.05.2025
Der für die Erwirkung eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche Verfügungsgrund ist unabhängig von einer vorgerichtlich erlangten positiven Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Antragstellers von der streitgegenständlichen Berichterstattung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der Anspruch nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung der Berichterstattung gerichtlich zur Geltung gebracht wird. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Antragsteller dartut oder sonst wie ersichtlich ist, dass und warum er über die bereits vor geraumer Zeit eingetretene Rechtsverletzung hinaus auch weiterhin von einer derart gravierenden Verletzung seiner Rechte betroffen ist, die für ihn die ausschließliche Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheinen lässt.
Entscheidungsdatum: 2025-05-07
Aktenzeichen: 27 O 119/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0507.27O119.25EV.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 BGB, § 1004 BGB
Der für die Erwirkung eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche Verfügungsgrund ist unabhängig von einer vorgerichtlich erlangten positiven Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Antragstellers von der streitgegenständlichen Berichterstattung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der Anspruch nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung der Berichterstattung gerichtlich zur Geltung gebracht wird. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Antragsteller dartut oder sonst wie ersichtlich ist, dass und warum er über die bereits vor geraumer Zeit eingetretene Rechtsverletzung hinaus auch weiterhin von einer derart gravierenden Verletzung seiner Rechte betroffen ist, die für ihn die ausschließliche Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheinen lässt.
Die Kammer weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Aussicht auf Erfolg hat, da es der Antragstellerin allein wegen des erheblichen Zeitablaufs zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und der Anrufung der Kammer an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.
Der für die Erwirkung eines Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche Verfügungsgrund ist unabhängig von einer positiven Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Antragstellers jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der Anspruch nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung gebracht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.6.2023 - 1 BvR 101/23, NJW 2023, 2770, Rn. 26; Hermann, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Februar 2025, § 823 Rn. 1966 m.w.N.). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller nicht dartut oder sonstwie ersichtlich ist, dass und warum er über die bereits vor geraumer Zeit eingetretene Rechtsverletzung hinaus auch weiterhin von einer derart gravierenden Verletzung seiner Rechte betroffen ist, die für ihn die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheinen lässt.
Gemessen daran kann hier ein Verfügungsgrund nicht mehr bejaht werden. Denn die Antragstellerin hat die Kammer erstmals drei Monate nach Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung angerufen. Es ist auch nicht vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass und wieso es für Antragstellerin trotz angeblich seit mehrerer Monate anhaltender Rechtsverletzung durch die streitgegenständliche Berichterstattung nicht zumutbar sein soll, diese für die Bestreitung eines erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens vor der Kammer erforderliche Verfahrensdauer - von derzeit nicht mehr als zwei Monaten - weiter hinzunehmen.
Unabhängig davon hätte die Antragstellerin den ohnehin nicht gegebenen Verfügungsgrund vor dem Hintergrund der angeblich bereits seit mehreren Monaten eingetretenen Rechtsverletzung durch die zu zögerliche Betreibung der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin und die ebenfalls nicht unverzüglich erfolgte Anrufung der Kammer selbst widerlegt (vgl. Kammer, Beschl. v. 31.3.2025 - 27 O 1/25 eV, GRUR-RS 2025, 6716, Rn. 2 ff. m.w.N; Hermann, a.a.O., Rn. 1971 m.w.N.).
Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Tage, auch zur Frage, ob sie ihren Antrag zur Kostenreduzierung zurücknimmt. In diesem Fall würde die Kammer den Verhandlungstermin aufheben.
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