Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2025-03-11, 6 K 6028/20

6 K 6028/20Steuergericht / 6. Abteilung11.03.2025

Regest

Ein Änderungsbescheid kann auch dann nicht mehr angefochten werden, wenn er das Ergebnis einer Zusage in einem vorangegangenen Gerichtsverfahrens ist, in dem es nach einer Änderungszusage zu übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen gekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Änderungsbescheid ausnahmsweise zu einer Heraufsetzung der Steuer führt(Rn.33) (Rn.35) , wenn und soweit die Gesamtzusage im vorherigen Prozess zu einer jahresübergreifenden Steuerminderung geführt hat.(Rn.36) (Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — 6 K 6028/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-11

Aktenzeichen: 6 K 6028/20

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2025:0311.6K6028.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 351 Abs 1 AO, § 40 Abs 2 FGO, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO

Leitsatz

Ein Änderungsbescheid kann auch dann nicht mehr angefochten werden, wenn er das Ergebnis einer Zusage in einem vorangegangenen Gerichtsverfahrens ist, in dem es nach einer Änderungszusage zu übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen gekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Änderungsbescheid ausnahmsweise zu einer Heraufsetzung der Steuer führt(Rn.33) (Rn.35) , wenn und soweit die Gesamtzusage im vorherigen Prozess zu einer jahresübergreifenden Steuerminderung geführt hat.(Rn.36) (Rn.37)

Orientierungssatz

  1. (Zum LS) Dass der Steuerpflichtige bei einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigung das Rechtsschutzbedürfnis für einen anschließenden Einspruch und anschließendes Klageverfahren verliert, macht ihn nicht rechtschutzlos.(Rn.39)

  2. Im Streitfall schied die Umdeutung der vorliegenden Klage in einen Antrag auf Fortsetzung des --ehemaligen-- Klageverfahrens aus(Rn.40) (allerdings wäre auch im Falle einer Umdeutung keine Änderung möglich gewesen - das FA hatte die Vorgaben im Zusammenhang mit der Hauptsacheerledigung tatsächlich umgesetzt(Rn.42) ).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Streitig sind die Folgen aus einer Änderung von Steuerbescheiden im Anschluss an eine Hauptsacheerledigung in einem Klageverfahren der B… GmbH vor dem Finanzgericht (Aktenzeichen 6 K 6037/17).

2 Die Klägerin ist aus einer Verschmelzung der B… GmbH mit der C… GmbH hervorgegangen und war im Streitjahr 2010 als B… GmbH tätig. Gesellschafter der B… GmbH waren am 31. Dezember 2010 Frau D… zu 80 % und die E… GmbH zu 20 %.

3 Die B… GmbH erklärte für die Jahre 2008 bis 2010 folgende Gewinne bzw. Verluste:

4 | | | | --- | --- | | Jahr | Gewinn/Verlust (in €) | | 2008 | + 177.741,- | | 2009 | + 84.701,- | | 2010 | ./. 19.613,- |

5 Dem Klageverfahren 6 K 6037/17 der B… GmbH lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem vier Punkte streitig waren: die bilanzielle Erfassung von Ansprüchen auf Investitionszulage, Abfindungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, die Höhe einer Pensionsrückstellung sowie die Aktivierung von Ansprüchen auf öffentliche Zuschüsse, sog. GA-Mittel.

6 Die B… GmbH hatte für 2008 eine Investitionszulage in Höhe von € 1.593,75 beantragt, aktivierte zum 31. Dezember 2008 aber keinen Anspruch auf Investitionszulage. Sie aktivierte erst zum 31. Dezember 2009 einen Anspruch auf Investitionszulage in Höhe von € 113.751,65 und zum 31. Dezember 2010 in Höhe von kumuliert € 11.102,55 (€ 1.593,75 Anspruch auf Investitionszulage für 2008 + Anspruch auf Investitionszulage für 2010 ./. € 252,65 Minderung der für 2009 beantragten Zulage). Die Investitionszulagen für die Jahre 2008 und 2009 wurden im Jahr 2010 in Höhe von € 115.092,75 (€ 1.593,75 + € 113.499,-) ausgezahlt.

7 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Investitionszulage für | beantragt in Höhe von | Ausgezahlt vom Finanzamt in | Aktiviert zum 31.12. | | | 2008 | € 1.593,75 | 2010 | 2009: | € 0,- | | 2009 | € 113.751,65 | 2010 | 2009: | € 113.751,65 | | 2010 | € 9.761,45 | nach 2010 | 2010 | € 11.102,55 |

8 Den jeweiligen Anspruch auf Investitionszulage buchte die B… GmbH gegen einen passiven Sonderposten, den sie zum 31. Dezember 2009 in Höhe von € 39.892,11 und zum 31. Dezember 2010 in Höhe von € 22.515,49 (€ 1.133,26 + € 18.724,78 + € 2.657,45) gewinnerhöhend auflöste (Auflösungsbeträge für die Jahre 2008 bis 2010). Die sich hieraus ergebenden Gewinnerhöhungen von € 39.892,11 für 2009 und € 22.515,49 für 2010 korrigierte die B… GmbH außerbilanziell.

9 Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 ging der Außenprüfer des damals zuständigen Finanzamts F… davon aus, dass die beantragten Investitionszulagen bereits zum jeweiligen Bilanzstichtag desjenigen Wirtschaftsjahres, für das die Investitionszulagen beantragt worden seien, zu aktivieren seien. Der Prüfer erhöhte den Gewinn für 2008 um € 1.593,75 und kürzte ihn für 2009 um € 0,35 und minderte ihn für 2010 um € 1.137,30. Der Senat nimmt auf die Mehr- und Wenigerrechnung im Außenprüfungsbericht vom 30. Juni 2014 Bezug (s. Bl. 25 der Streitakte zu 6 K 6037/17).

10 Ferner löste der Außenprüfer den Sonderposten gewinnwirksam auf, und zwar in Höhe von € 73.859,54 für 2009 gewinnerhöhend und in Höhe von ./. € 11.412,94 für 2010 gewinnmindernd. Nach Ansicht des Außenprüfers war die Investitionszulage zwar steuerfrei; jedoch erfolge die Steuerfreistellung nicht über die Bildung eines Sonderpostens, sondern im Jahr der Auszahlung, also im Jahr 2010. Die sich für 2009 ergebende Gewinnerhöhung in Höhe von € 39.892,11 sei daher erst bei Auszahlung der Investitionszulage im Jahr 2010 steuerfrei. Steuerfrei sei im Jahr 2010 folglich ein Betrag von € 92.577,-. Die Außenprüfung kam zu folgenden Änderungen mit Auswirkungen auf das Einkommen:

11 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Jahr | Aktivierung | Auflösung SoPo | Kürzung | Saldo | | 2008 | 1.594 € | 0 € | 0 € | 1.594 € | | 2009 | 0 € | 73.859 € | 39.892 € | 113.751 € | | 2010 | ./. 1.137 € | ./. 11.413 € | ./. 92.577 € | ./. 105.127 € |

12 Im anschließenden – nach Abschluss des Einspruchsverfahrens durchgeführten – Klageverfahren 6 K 6037/17, das die Körperschaftsteuer 2008 bis 2010, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2010, Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2008 bis 2010 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2010 betraf, wehrte sich die B… GmbH gegen die Prüfungsstellungen im Bereich der Aktivierung der Investitionszulage sowie des Sonderpostens.

13 In der mündlichen Verhandlung am 04. Dezember 2018 kam es zu einer Einigung zwischen den Beteiligten. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf das der Senat Bezug nimmt, hieß es hierzu:

14 „Der Vorsitzende weist darauf hin, dass sich die Investitionszulage in der Steuerbilanz immer neutral verhalten müsse, selbst wenn der Steuerpflichtige eine Forderung auf Investitionszulage in der Handelsbilanz zu einem fehlerhaften Zeitpunkt bzw. in fehlerhafter Höhe erfasst. Im Streitfall hatte die Klägerin Investitionszulagen i.H.v. 39.892,11 € (2009) sowie 22.515,49 € (2010) in der Handelsbilanz ertragswirksam erfasst und dementsprechend zutreffend vom steuerlichen Gewinn außerbilanziell gekürzt. Die innerbilanziellen Korrekturen sowie außerbilanziellen Korrekturen durch die Betriebsprüfung sind für den Senat unverständlich, denn dadurch kam es zu Einkommenserhöhungen i.H.v. 1.594 € (2008) und 113.751 € (2009) und einer Einkommensminderung i.H.v. ./. 105.127 € (2010) (laut Schriftsatz der Klägerin vom 17. März 2017, Bl. 9).

15 Der Beklagte sagt zu, die angefochtenen Bescheide für 2008 bis 2010 dahingehend zu ändern, dass die steuerlichen Auswirkungen der Investitionszulage vollständig neutralisiert werden.“

16 Bezüglich zweier anderer streitiger Punkte – Abfindungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer und die Höhe einer Pensionsrückstellung – hielt die B… GmbH an ihren Anträgen nicht mehr fest (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04. Dezember 2018, Seite 2 und 3). Hinsichtlich des vierten streitigen Punktes, der Aktivierung von Ansprüchen auf öffentliche Zuschüsse (GA-Mittel), kamen die Beteiligten überein, dass der Beklagte die zu aktivierenden GA-Forderungen nicht sofort besteuert, sondern dass die GA-Mittel auf die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter verteilt werden. Die Beteiligten erklärten anschließend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

17 Der Beklagte erließ am 12. März 2019 Bescheide für das Streitjahr 2010, und zwar über Körperschaftsteuer 2010, über Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuerzerlegung 2010, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2010 sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2010. Im Bescheid über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 erhöhte der Beklagte den Gewinn bzw. das Einkommen um € 105.127,-. Dementsprechend hob der Beklagte den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2010 auf und stellte im Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2010 einen Gewerbeverlust in Höhe von € 0,- fest.

18 Der Beklagte änderte auch die entsprechenden Bescheide für 2008 und 2009 und minderte das Einkommen gemäß dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.

19 Gegen die genannten Bescheide für 2010 legte die B… GmbH am 27. März 2019 fristgerecht Einspruch ein und begründete diesen damit, dass sich die Investitionszulage nicht einkommenserhöhend auswirken dürfe. Daher sei das Einkommen um € 105.127,- zu mindern. Dies ergebe sich aus den Festlegungen im gerichtlichen Protokoll der mündlichen Verhandlung.

20 Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2020 verwarf der Beklagte die Einsprüche als unzulässig. Der Rechtsstreit sei in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, so dass die Steuerfestsetzungen unanfechtbar geworden seien; die übereinstimmende Hauptsacheerledigung wirke wie ein Finanzgerichtsurteil. Die Klägerin habe keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass die Hauptsacheerledigung unzutreffend umgesetzt worden sei. Das Verböserungsverbot sei im Übrigen beachtet worden. Zwar ergebe sich für 2010 eine höhere Steuer; insgesamt sei der Streitkomplex insgesamt aber nicht steuererhöhend abgeschlossen worden.

21 Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und trägt ergänzend dazu vor, dass die Investitionszulage nach § 13 InvZulG steuerfrei bleiben müsse. Zudem verstießen die Änderungsbescheide gegen das Verböserungsverbot. Der Beklagte räume ein, dass die Steuer in den streitigen Bescheiden erhöht worden sei. Eine Verrechnung über den streitigen Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum hinweg sei unzulässig.

22 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2010, über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2010, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2010 sowie über die Zinsen zur Körperschaftsteuer 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit abgetrennt und eingestellt worden.

23 Die Klägerin beantragt, die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010 und Gewerbesteuermessbetrag 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2020 dahingehend zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb für 2010 in Höhe von € 105.127,- gemindert werden.

24 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

25 Der Beklagte wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus der Einspruchsentscheidung. Ergänzend hierzu trägt er vor, dass sich für die drei Streitjahre des Klageverfahrens 6 K 6037/17 eine saldierte Einkommensminderung in Höhe von € 10.218,- ergebe, da neben der hier streitigen Einkommenserhöhung für 2010 auch Einkommensminderungen für 2008 in Höhe von € 1.594,- und für 2009 in Höhe von € 113.751,- erfolgt seien.

26 Während des Klageverfahrens sind die B… GmbH und die C… GmbH durch Verschmelzungsvertrag vom 21. Dezember 2020 auf die G… GmbH verschmolzen worden, die anschließend in A… GmbH umfirmiert worden ist; die Verschmelzung und die Umfirmierung sind am 29. Dezember 2020 im Handelsregister eingetragen worden.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Rechtsbehelfsakten sowie der Streitakten des Verfahrens 6 K 6037/17 einschließlich des Beschlusses der mündlichen Verhandlung vom 04. Dezember 2018.

Entscheidungsgründe

28 Die Klage ist unzulässig. Der Rechtsstreit über die Körperschaftsteuer 2010 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 ist bereits im Klageverfahren 6 K 6037/17 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, so dass die hieraufhin ergangenen Änderungsbescheide nicht mehr angefochten werden können.

29 1. Die Unzulässigkeit der Klage gegen die Körperschaftsteuer 2010 und gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2010 ergibt sich daraus, dass hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2010 sowie bezüglich des Gewerbesteuermessbescheids 2010 bereits die Hauptsache für erledigt erklärt und damit bei beiden Bescheiden der Rechtstreit abschließend beendet worden ist (BFH, Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 21/02, BStBl. II 2003, 888). Eine Anfechtung eines auf Grund einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigung ergangenen Bescheids durch Einspruch und anschließende Klage ist nicht mehr möglich; denn auch bei einem Urteil des Finanzgerichts hätte der Klägerin ein Einspruch und eine anschließende Klage nicht mehr zur Verfügung gestanden.

30 a) Mit einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigung wird der Rechtsstreit abgeschlossen. Die übereinstimmende Hauptsacheerledigung wirkt wie ein Urteil des Finanzgerichts mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid in formeller und materieller Rechtskraft erwächst und die Rechtshängigkeit beendet ist (BFH, Urteil vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BStBl. II 2002, 408). Ein Einspruch und eine anschließende – erneute – Klage sind damit – wie bei einem Finanzgerichtsurteil – nicht mehr möglich.

31 b) Zwar hat der III. Senat des BFH die Rechtsfolgen für Änderungsbescheide, die auf Grund einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Hauptsacheerledigung ergangen sind und anschließend nach Abschluss des Klageverfahrens bekanntgegeben worden sind, nur aus § 351 Abs. 1 AO abgeleitet (BFH, Urteil vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BStBl. II 2002, 408). Dies hat zur Folge, dass entsprechende Änderungsbescheide, die eine niedrigere Steuer ausweisen, nicht mehr angreifbar sind, da der vorherige Bescheid, der Gegenstand des Klageverfahrens war, infolge der Beendigung des Klageverfahrens formell und materiell bestandskräftig und folglich unanfechtbar im Sinne von § 351 Abs. 1 AO geworden ist (BFH, Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 21/02, BStBl. II 2003, 888). Die Rechtsfolge des § 351 Abs. 1 AO greift aber dem Wortlaut nach nicht, wenn der Änderungsbescheid – wie im Streitfall – zu einer höheren Steuer führt.

32 c) Jedoch hat der XI. Senat des BFH offen gelassen, ob ein Änderungsbescheid, der auf Grund einer Einigung und Hauptsacheerledigung, die im Rahmen eines Klageverfahrens erfolgt, lediglich – ohne ein selbständiger Verwaltungsakt zu sein – einen der Erledigungserklärung entsprechenden Zustand herstellt und eine weitere Änderungsmöglichkeit/Anfechtungsmöglichkeit schon aus diesem Grund nicht mehr besteht oder ob die Änderung als Steuerbescheid wiederum anfechtbar ist und im Rahmen der Anfechtung die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis nach § 351 Abs. 1 AO zu prüfen ist (BFH, Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 21/02, BStBl. II 2003, 888). In dem vom BFH entschiedenen Fall konnte die Frage offenbleiben, weil jedenfalls § 351 Abs. 1 AO einer erneuten Anfechtung entgegengestanden hätte, da der Änderungsbescheid zu einer Herabsetzung der Steuer geführt hatte.

33 d) Der Senat geht im Fall einer Hauptsacheerledigung, die das Klageverfahren beendet und zu einer anschließenden Änderung der Steuerfestsetzung führt, davon aus, dass der Änderungsbescheid nicht mehr angefochten werden kann, und zwar selbst dann, wenn er ausnahmsweise (vgl. BFH, Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 21/02, BStBl. II 2003, 888, wonach die Herabsetzung der Steuer bei einer Hauptsacheerledigung der „Regelfall“ sei) zu einer Erhöhung der Steuer führt, so dass die Anfechtungsbefugnis nicht nach § 351 Abs. 1 AO beschränkt wäre.

34 aa) Der Ausschluss der Anfechtbarkeit folgt aus dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen und damit aus § 40 Abs. 2 FGO. Denn mit der übereinstimmenden Hauptsacheerledigung ist dem Begehren des Steuerpflichtigen entsprochen worden (Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, vor § 33 Rz. 20), das im Streitfall 6 K 6037/17 einen Zeitraum von drei Jahren betraf. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt mit Abgabe der übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung nicht nur für das Klageverfahren, so dass eine Fortführung der Klage zu einer Abweisung der Klage als unzulässig führen müsste (Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 138 Rz. 75), sondern auch für einen anschließenden Einspruch gegen den auf der Grundlage der Erledigungserklärung ergehenden Änderungsbescheid.

35 bb) Zu dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses kommt es auch, wenn die Steuer erhöht worden ist. Die Steuer- und Messbetragserhöhung für 2010 in den Änderungsbescheiden vom 12. März 2019 ist Teil einer umfassenden Erledigung, die im Klageverfahren 6 K 6037/17 drei Streitjahre umfasste und per Saldo zu einer steuerlichen Entlastung der Klägerin führte. Denn der hier streitigen Einkommenserhöhung von € 105.127 für 2010 standen Einkommensminderungen in Höhe von € 1.594,- für 2008 und € 113.751,- gegenüber.

36 Dass es bezogen auf einen Teilabschnitt, nämlich den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2010, zu einer Steuererhöhung kam, ist Folge des streitigen Sachverhalts – Bildung und Auflösung der Ansprüche auf Investitionszulage sowie der Sonderposten mit Rücklageanteil –, der sich über mehrere Jahre erstreckte. Die nunmehr erfolgte Erhöhung der Steuer bzw. des Messbetrags kann nicht ohne die Minderung der Steuer bzw. des Messbetrags für die Vorjahre 2008 und 2009 gesehen werden.

37 cc) Verfahrensrechtlich wird eine derartige „Teilverschlechterung“ des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Gesamtlösung durch die Korrekturvorschriften unterstützt. So kann die Steuerfestsetzung auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen mit seiner Zustimmung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 1. Variante AO geändert werden. Diese Zustimmung, die die Steuer- und Messbetragsminderung für die weiteren damaligen Streitjahre 2008 und 2009 ermöglichte, hat die Klägerin im Rahmen der Erledigung bezüglich des Streitjahrs 2010 erteilt.

38 Hätte sie diese Zustimmung nicht erteilt und wäre es deshalb nicht zu einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigung gekommen, wäre zwar das finanzgerichtliche Verböserungsverbot anwendbar gewesen; hätte sich das Finanzgericht aber bezüglich der Jahre 2008 und 2009 der Ansicht der Klägerin angeschlossen und der Klage insoweit stattgegeben, hätte der Beklagte innerhalb eines Jahres die Steuer- bzw. Messbetragsfestsetzung für 2010 nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO zu Ungunsten der Klägerin ändern können.

39 dd) Dass der Steuerpflichtige bei einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigung das Rechtsschutzbedürfnis für einen anschließenden Einspruch und anschließendes Klageverfahren verliert, macht ihn nicht rechtschutzlos. Denn zum einen kann der Steuerpflichtige bereits im Rahmen der Hauptsacheerledigung über seine Rechtsposition disponieren und eine für ihn günstige Rechtsposition erarbeiten, ggf. auch einer Einigung mit dem Finanzamt nicht zustimmen und auf eine gerichtliche Entscheidung setzen, die allerdings nach § 174 Abs. 4 AO im Nachhinein noch zu einer für den Steuerpflichtigen nachteiligen Änderung für andere Zeiträume führen kann. Zum anderen kann er bei einer unzutreffenden Umsetzung der im Rahmen der Hauptsacheerledigung erzielten Einigung das Klageverfahren fortsetzen und auf Änderung der Steuer- bzw. Messbetragsfestsetzung(en) entsprechend der erzielten Einigung klagen (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 FGO Rz. 34, mit weiteren Nachweisen).

40 ee) Der Senat deutet die Klage nicht in einen Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens 6 K 6037/17 um.

41 (1) Zum einen ist nicht nur die Klageschrift vom 28. Februar 2020 eindeutig, da sie ein neues Verfahren betrifft und keinen Bezug auf das Klageverfahren 6 K 6037/17 aufweist und erst recht keinen Fortsetzungsantrag enthält. Zum anderen hat die Klägerin mit der Einlegung ihres Einspruchs vom 27. März 2019 bewusst ein neues (Rechtsbehelfs-)Verfahren begonnen und sich damit gegen die Fortsetzung des Klageverfahrens 6 K 6037/17 entschieden.

42 (2) Selbst wenn man aber zu einer Umdeutung gelange würde, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn der Beklagte hat den in der Erledigungserklärung und im Protokoll vom 04. Dezember 2018 genannten Betrag für 2010 (€ 105.127,-) einkommenserhöhend berücksichtigt. Dies entspricht dem Protokoll, da in diesem ausgeführt worden ist, dass die steuerlichen Auswirkungen der Investitionszulage „vollständig neutralisiert werden“ müssen und dass es im Jahr 2010 bisher zu einer Einkommensminderung in Höhe von € 105.127,- gekommen sei. Bei einer Neutralisierung ist diese Einkommensminderung durch eine gleich hohe Einkommenserhöhung zu kompensieren. Eben dies hat der Beklagte in den streitigen Änderungsbescheiden vom 12. März 2019 umgesetzt.

43 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

44 3. Die Revision war nicht zuzulassen, auch wenn die Anwendbarkeit des § 351 Abs. 1 AO im Anschluss an eine übereinstimmende Hauptsacheerledigung höchstrichterlich nicht geklärt erscheint (s. oben Abschn. 1 Buchst. b und c); denn der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Anschluss an eine übereinstimmende Hauptsacheerledigung erscheint nicht klärungsbedürftig.

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