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63 S 202/24•LG Berlin II 63. Zivilkammer, 2024-12-30, 63 S 202/24
63 S 202/24Kantonsgericht30.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-30
Aktenzeichen: 63 S 202/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2024:1230.63S202.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 24.07.2024, Aktenzeichen xxxxx, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schöneberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.000,00 € festgesetzt.
1 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 24.07.2024 Bezug genommen.
2 Im Berufungsverfahren wird beantragt:
3 die Beklagte zu verurteilen,
4 1. der teilweisen Untervermietung der Wohnung xxxx 6, xxxx Berlin 6. OG rechts, 1 Zimmer (Wohnzimmer) zur alleinigen Nutzung der Frau xxxx xxxx sowie Küche, Bad, Balkon und Flurschrank zuzustimmen und
5 2. An die Klägerin monatlich 500,00 € ab 13.03.2024 bis zur Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung zu zahlen.
6 Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 24.07.2024, Aktenzeichen xxxx, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
7 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 25.11.2024 Bezug genommen.
8 Die Ausführungen in den Stellungnahmen der Klägerin vom 10.12.2024 und 11.12.2024 wurden zur Kenntnis genommen und geprüft. Sie geben zu einer Änderung im Ergebnis keinen Anlass. Die Kammer hält daran fest, dass für das Vorliegen eines konkreten Rückkehrwillens nicht ausreichend ist, sich die Wohnung lediglich für den Fall vorbehalten zu wollen, dass der eigene Mietvertrag über eine andere Wohnung nicht verlängert wird oder keine weitere Ersatzwohnung gefunden wird. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 03.08.2021, VIII ZR 329/19, rechtfertigt keine andere Entscheidung und ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung beschäftigt sich der BGH u.a. mit der Frage der Kündigung eines Untermietverhältnisses durch den Hauptmieter nach Widerruf der Untervermietungserlaubnis. Der im Urteil verneinte konkrete Rückkehrwille war unstreitig nicht vorhanden. Wenn die Klägerin auf die zeitliche Komponente eingeht und ausführt, dass in dem zitierten Urteil die Hauptmieter seit über zwanzig Jahren ihre Wohnung untervermieten, die Klägerin hingegen erst vor zwei Jahren ausgezogen sei, so hat das für die vorliegende Konstellation keine Relevanz. Denn für die Bejahung des Rückkehrwillens kommt es nicht entscheidend darauf an, wie lange der Hauptmieter seinen Lebensmittelpunkt außerhalb der Wohnung hat, sondern vielmehr darauf, ob die Rückkehr in die Wohnung feststeht. Das ist hier nicht der Fall. Selbst in der Stellungnahme muss die Klägerin ihre Rückkehrabsicht relativieren, indem sie einwendet, dass sie nur "gegebenenfalls" zurückkehren wird. Ob dies der Fall sein wird, bleibt jedoch offen. Auch der Vortrag in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.12.2024 verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Die Nachricht, dass die Nachbarin, welche die Tochter der Klägerin angefeindet hat, inzwischen an Demenz leidet und keine Anfeindungen mehr zu erwarten sind, mag die Entscheidung über die Rückkehr erleichtern. Ein Beleg für den konkreten Rückkehrwillen ist dies aber letztendlich nicht. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass die Tochter ihre Verhaltenstherapie beendet habe und mit schwierigen Situationen nunmehr besser umgehen könne. Auch hier bleibt die Formulierung der Klägerin sehr vorsichtig, wonach die Rückkehr in die Wohnung nur "vermutlich" erfolgen wird.
9 Darauf, dass erhebliche Zweifel am Rückkehrwillen der Klägerin auch deshalb bestehen, weil sie zwischenzeitlich beide Zimmer an Dritte überlassen hatte, womit sie seinerzeit auch den Gewahrsam an der Wohnung aufgegeben haben dürfte, kommt es angesichts dessen gar nicht mehr an.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
11 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
12 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, 3, 9 ZPO bestimmt (vgl. KG, Beschluss vom 25.10.2016 - 8 W 48/16). Die Anträge zu 1. und 2. sind auf das dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet, weshalb eine Addition der Werte nicht stattfindet.
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