projekte
63 S 202/24•LG Berlin II 63. Zivilkammer, 2024-11-25, 63 S 202/24
63 S 202/24Kantonsgericht25.11.2024
1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis besteht zwar auch dann, wenn der Mieter seinen tatsächlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt an anderer Stelle begründet hat. Es muss allerdings zugleich ein konkreter Rückkehrwille ersichtlich sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Mieter die Wohnung als "Notlösung" vorzubehalten will, falls keine andere Wohnung in einer "besseren" Gegend gefunden werden kann.(Rn.4) 2. Angesichts der bestehenden Wohnungsknappheit (in Berlin) und der Tatsache, dass im Untermietverhältnis die mieterschützenden Regelungen des sozialen Wohnraummietrechts nur eingeschränkt Geltung beanspruchen, ist ein solches Vorenthalten der Wohnung für die Annahme des berechtigten Interesses nicht ausreichend.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, 24. Juli 2024, 11 C 65/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-11-25
Aktenzeichen: 63 S 202/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2024:1125.63S202.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis besteht zwar auch dann, wenn der Mieter seinen tatsächlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt an anderer Stelle begründet hat. Es muss allerdings zugleich ein konkreter Rückkehrwille ersichtlich sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Mieter die Wohnung als "Notlösung" vorzubehalten will, falls keine andere Wohnung in einer "besseren" Gegend gefunden werden kann.(Rn.4)
Angesichts der bestehenden Wohnungsknappheit (in Berlin) und der Tatsache, dass im Untermietverhältnis die mieterschützenden Regelungen des sozialen Wohnraummietrechts nur eingeschränkt Geltung beanspruchen, ist ein solches Vorenthalten der Wohnung für die Annahme des berechtigten Interesses nicht ausreichend.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Schöneberg, 24. Juli 2024, 11 C 65/24, Urteil
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 24.07.2024, Az. 11 C 65/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 1. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, die Berufung ist offensichtlich unbegründet, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung der Kammer ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich oder aus sonstigen Gründen geboten.
2 Das Rechtsmittel hat nach vorläufiger Ansicht der Kammer aus den - im Wesentlichen - zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die der zweitinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe von § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung:
3 Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gestattung der Untervermietung gem. § 553 BGB. Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung konnte die Klägerin nicht nachweisen.
4 Ein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis besteht zwar auch dann, wenn der Mieter seinen tatsächlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt an anderer Stelle begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. 11. 2005 - VIII ZR 4/05). Es muss allerdings zugleich ein konkreter Rückkehrwille ersichtlich sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Mieter die Wohnung als "Notlösung" vorzubehalten will, falls keine andere Wohnung in einer "besseren" Gegend gefunden werden kann (vgl. LG Berlin Urt. v. 22.2.2019 - 66 S 274/17, BeckRS 2019, 48795; LG Berlin Urt. v. 8.2.2017 - 65 S 433/16, BeckRS 2017, 107005). Angesichts der bestehenden Wohnungsknappheit und der Tatsache, dass im Untermietverhältnis die mieterschützenden Regelungen des sozialen Wohnraummietrechts nur eingeschränkt Geltung beanspruchen, ist ein solches Vorenthalten der Wohnung für die Annahme des berechtigten Interesses nicht ausreichend (vgl. LG Berlin ebd.).
5 Rechtsfehlerfrei geht das Amtsgericht davon aus, dass bei der Klägerin kein konkreter Rückkehrwille feststellbar ist. Denn die Klägerin hat in der persönlichen Anhörung selbst erklärt, dass sie nur in "Notfällen", falls sie keine andere Wohnung findet, zurück in die streitgegenständliche Wohnung ziehen möchte. Die Klägerin gibt damit zu erkennen, dass sie in die untervermietete Wohnung gerade nicht wieder einziehen, sondern sich diese vielmehr für den Fall vorbehalten möchte, dass ihr befristeter Mietvertrag nicht verlängert wird und sie keine andere Wohnung findet. Beide Umstände sind in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht völlig offen und erlauben die Annahme eines lediglich potentiellen, nicht aber eines konkreten Rückkehrwillens. Dies reicht für das Vorliegen eines berechtigten Interesses jedoch nicht aus. Aus der Erklärung der Klägerin ergibt sich, dass sie aus der Wohnung deswegen ausgezogen ist, weil sie zum einen die Gegend um die Nollendorfstraße als sozial schwierig empfunden habe und zum anderen Angriffe von einer Mieterin gegenüber der Tochter der Klägerin stattgefunden hätten. Diese Erklärung der Klägerin hat das Amtsgericht beanstandungsfrei dahingehend interpretiert, dass aus den dargelegten Umzugsgründen gerade möglichst keine Rückkehr in die Wohnung erfolgen soll. Die Klägerin möchte dies, wenn nur möglich, vermeiden und stattdessen eine Wohnung mieten, die nicht im sozialen Brennpunkt liegt.
6 2. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung gegenüber einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führen würde (vgl. Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG).
7 3. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf 21.000 € festzusetzen.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.