Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2025-04-22, 7 S 1/25

7 S 1/25Verwaltungsgericht / Division 722.04.2025

Regest

1. Der Umfang des Drittrechtsschutzes bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB hängt zum einen davon ab, ob die jeweiligen Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen oder nicht. (Rn.7) 2. Zum anderen besteht für einen Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, auch bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung regelmäßig kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet. (Rn.7) 3. Ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Nachbarn ist nicht gegeben, wenn das Windenergievorhaben ihm gegenüber keine unzumutbaren Auswirkungen entfaltet. (Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — 7 S 1/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-22

Aktenzeichen: 7 S 1/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0422.7S1.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 3 Abs 1 BImSchG, § 30 Abs 1 BauGB, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Umfang des Drittrechtsschutzes bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB hängt zum einen davon ab, ob die jeweiligen Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen oder nicht. (Rn.7)
  2. Zum anderen besteht für einen Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, auch bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung regelmäßig kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet. (Rn.7)
  3. Ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Nachbarn ist nicht gegeben, wenn das Windenergievorhaben ihm gegenüber keine unzumutbaren Auswirkungen entfaltet. (Rn.10)

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