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7 A 51/24•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2025-03-25, 7 A 51/24
7 A 51/24Verwaltungsgericht / Division 725.03.2025
Die Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 BImSchG entfaltet zusammen mit der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung Konzentrationswirkung. Dies hat zur Folge, dass ungeachtet des reduzierten Prüfprogramms weitere Genehmigungen wie etwa eine Baugenehmigung für die Änderung nicht erforderlich sind.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2025-03-25
Aktenzeichen: 7 A 51/24
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0325.7A51.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 BImSchG, § 35 VwVfG, § 2 EEG, § 43 VwVfG, § 15 BImSchG ... mehr
Die Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 BImSchG entfaltet zusammen mit der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung Konzentrationswirkung. Dies hat zur Folge, dass ungeachtet des reduzierten Prüfprogramms weitere Genehmigungen wie etwa eine Baugenehmigung für die Änderung nicht erforderlich sind.(Rn.27)
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