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27 O 91/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-04-15, 27 O 91/25 eV
27 O 91/25 eVKantonsgericht15.04.2025
Erkennen Teile der Leserschaft in einem teilanonymisierten Presseartikel nicht die sich hinter der Anonymisierung tatsächlich verbergende Person, sondern einen vom Publizierenden nicht gemeinten Dritten wieder, beruht die „Streuwirkung“ des Artikels auf unzureichender journalistischer Sorgfalt. Diese schließt die äußerungsrechtliche Identifizierbarkeit des tatsächlich Betroffenen nicht aus, sofern er jedenfalls für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises identifizierbar ist.(Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2025-04-15
Aktenzeichen: 27 O 91/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0415.27O91.25EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Erkennen Teile der Leserschaft in einem teilanonymisierten Presseartikel nicht die sich hinter der Anonymisierung tatsächlich verbergende Person, sondern einen vom Publizierenden nicht gemeinten Dritten wieder, beruht die „Streuwirkung“ des Artikels auf unzureichender journalistischer Sorgfalt. Diese schließt die äußerungsrechtliche Identifizierbarkeit des tatsächlich Betroffenen nicht aus, sofern er jedenfalls für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises identifizierbar ist.(Rn.23)
„Eine X-beamtin an der X-akademie, eine hochrangige Funktionärin bei der X-gewerkschaft (X) mit Ambitionen auf Posten wie der X-vertreterin, die dem X namentlich bekannt ist , soll vor Kollegen immer wieder über X gesprochen haben. Etwa davon, dass X einen X habe und Frauen in der Damenumkleide, Damensauna und Damendusche ‚vor so jemandem geschützt‘ werden müssten. “
wie im X vom X in dem Artikel „Die ‚X ‘, die X und X.“ geschehen. (Anlage AST 4)
1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung betreffend die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin.
2 Die Antragstellerin ist X-beamtin an der X-akademie X, seit 2020 X der X und seit X X der X-gewerkschaft (X). Sie kandidierte X als X der X.
3 Die Antragsgegnerin verantwortet die Printzeitung „X“ sowie die Webseite „X“.
4 Neben der Antragstellerin kandidierte unter anderem auch Frau X für das Amt der X. Sie wurde zur zweiten stellvertretenden X gewählt. Die Antragstellerin wurde nicht gewählt.
5 Am X erschien auf X ein Artikel mit der Überschrift „Xunter Missbrauchsverdacht – Kaum jemand wusste, dass die X eine X-frau sein soll “, in dem es im Wesentlichen hieß, Frau X („X“) stehe unter Verdacht, zwei Kollegen der X unter Drogen gesetzt und missbraucht zu haben. Am X erschien auf X ein weiterer Artikel mit der Überschrift „Sie soll Kollegen mit X gequält haben -X zur X-vertreterin gewählt! “.
6 Die Antragsgegnerin veröffentlichte am X im X einen Artikel mit der Überschrift „Die ‚X, die Polizei und X “, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage AST 4 Bezug genommen wird.
7 Der Bericht wurde zudem unter der URL
X
8 unter der Überschrift „Exklusiv Unhaltbare Vorwürfe und ein erfundener X: Wie die „X“ und Polizisten den Ruf einer X zerstörten “ veröffentlicht (Anlage AST 5).
9 In der Berichterstattung findet sich unter anderem die folgende Passage:
10 „Eine X an der X-akademie, eine hochrangige Funktionärin bei der X-gewerkschaft (X) mit Ambitionen auf Posten wie der X-vertreterin, die dem X namentlich bekannt ist, soll vor Kollegen immer wieder über X gesprochen haben. Etwa davon, dass X einen X habe und Frauen in der Damenumkleide, Damensauna und Damendusche ‚vor so jemandem geschützt‘ werden müssten. “
11 Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom X ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Unterlassung abmahnen (Anlage AST 7). Die Antragsgegnerin reagierte hierauf nicht.
12 Die Antragstellerin behauptet unter Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen, die über sie in der streitgegenständlichen Berichterstattung getroffenen Aussagen seien unwahr. Zu keinem Zeitpunkt habe sie sich wörtlich oder sinngemäß in der geschilderten Weise über Frau X geäußert.
13 Sie beantragt,
14 wie erkannt.
15 Die Antragsgegnerin beantragt,
16 den Antrag zurückzuweisen.
17 Sie behauptet - was die Antragstellerin mit Nichtwissen bestreitet - mehrere Mitarbeiter der X hätten ihr berichtet, dass die Antragstellerin sich so wie berichtet geäußert habe.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
19 1. Das gemäß §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO hinreichend glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt den Erlass der begehrten Untersagungsverfügung. Das Vorbringen der Antragsgegnerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von dem ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
20 a. Der Antragstellerin steht mit dem Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Verfügungsanspruch zu.
21 aa. Die Antragstellerin ist in der streitgegenständlichen Berichterstattung erkennbar.
22 Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen, nicht auch derjenige, der lediglich mittelbar oder faktisch-reflexartig belastet ist (vgl. i.E.: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, S. 1046, Kap. 12 Rn. 43 f.). Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht somit demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde, die sich mit ihm als Individuum befasst. Die Erkennbarkeit ist auch dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar wird. Dafür kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. So kann die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen. Dabei genügt es grundsätzlich, wenn er für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis oder in der näheren persönlichen Umgebung erkennbar ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.2005 - VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, juris Rn. 10). Der Betroffene muss aber immer durch die Angaben in der Publikation selbst erkennbar sein. Dass die Berichterstattung einem Leser allein den Anstoß gibt, sich zur Person des oder der Betroffenen durch die Suche in anderen Medien diejenigen weiteren Erkenntnisse zu verschaffen, die die Veröffentlichung selbst verschweigt, genügt grundsätzlich nicht. Dies ergibt sich letztlich daraus, dass dem neutral und anonym berichtenden Medium, das sich vorangegangene Veröffentlichungen nicht zu eigen gemacht hat, dann die Haftung für durch andere begangene Handlungen auferlegt würde (vgl. KG, Beschluss vom 07.01.2021 - 10 U 1106/20, GRUR-RS 2021, 26935, Rn. 8).
23 Daran gemessen ist eine Betroffenheit der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Berichterstattung gegeben. Die Antragstellerin ist mit geringem Aufwand und allein anhand der im Artikel enthaltenen Angaben zu identifizieren. Sowohl Funktionäre und Mitarbeitende der X als auch Kolleginnen und Kollegen bei der X wie auch das private Umfeld der Antragstellerin sind in der Lage, die Antragstellerin anhand der mitgeteilten Informationen zu identifizieren (vgl. Kammer, Urt. v. 06.03.2025 - 27 O 231/24, GRUR-RS 2025, 4931, Rn. 15). Soweit die Antragsgegnerin dargetan und unter Beweis gestellt hat, eine weitere X-beamtin sei von Dritten irrtümlich für die im Artikel genannte Person gehalten worden, belegt die damit eingeräumte - und womöglich mit der Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter verbundene - „Streuwirkung“ des Artikels allein die unzureichende journalistische Sorgfalt bei seiner Abfassung. Sie spricht aber nicht gegen die Identifizierbarkeit der Antragstellerin. Denn dafür genügt es, dass die Antragstellerin zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises hinreichend identifizierbar ist. Dass andere Teile die Antragstellerin nicht identifizieren können oder meinen, unbeteiligte Dritte in dem Artikel wiedererkannt zu haben, ist hingegen unschädlich.
24 bb. Die angegriffene Wortberichterstattung verletzt die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
25 (1) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragstellerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 20.04.2010 - VI ZR 245/08, juris Rn. 12 m.w.N.). Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 45/05, juris Rn. 14 m.w.N.).
26 Bei Tatsachenbehauptungen fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 m.w.N) bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643 Rn. 33; Beschluss vom 25.10.2012 - 1 BvR 901/11, NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643 Rn. 33; BGH, Urteil vom 30.10.2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N; Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21).
27 Wer keine eigene Äußerung, sondern nur die Äußerung eines Dritten verbreitet, muss sich diese Äußerung dann als eigene Äußerung zurechnen lassen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung fehlt (BVerfG, Beschluss vom 30.09.2003 - 1 BvR 865/00, NJW 2004, 590, 591 m. w. N.; Beschluss vom 09.11.2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, 513 Rn. 18; BGH, Urteil vom 26.11.1996 - VI ZR 323/95, NJW 1997, 1148, 1150). Ein solches Zueigenmachen liegt insbesondere vor, wenn die Äußerung eines Dritten in den eigenen Gedankengang so eingefügt wird, dass dadurch die eigene Aussage unterstrichen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 30.09.2003 - 1 BvR 865/00, NJW 2004, 590, 591 m. w. N., u. a. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 06.04.1976 - VI ZR 246/74, NJW 1976, 1198, 1200; u. a. zuletzt bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, 513 Rn. 18).
28 (2) Daran gemessen hat die Antragstellerin die angegriffenen Äußerungen nicht hinzunehmen, da es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat nicht gemäß §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin vor Kollegen davon gesprochen habe, dass X einen X habe und Frauen in Damenumkleide, Damensauna und Damendusche 'vor so jemandem geschützt' werden müssten. Denn sie hat davon abgesehen, die angeblichen Quellen oder die für den Artikel verantwortlichen Redakteure als präsente Zeugen (vom Hörensagen) anzubieten oder jedenfalls deren eidesstattliche Versicherungen für die angeblichen Bekundungen der Antragstellerin zu den Akten zu reichen.
29 Selbst wenn die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen bei der Antragstellerin läge, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn die Antragstellerin hat durch Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen für die Kammer mit dem für das einstweilige Verfügungsverfahren hinreichenden Überzeugungsgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, sich zu keinem Zeitpunkt wörtlich oder sinngemäß in der streitgegenständlichen Weise über Frau X geäußert zu haben (vgl. zum Beweismaß Kammer, Urt. v. 26.11.2024 - 27 O 250/24 eV, ZUM-RD 2025, 88, Rn. 14). Anhaltspunkte, die der Kammer hätten Veranlassung geben müssen, an der inhaltlichen Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen zu zweifeln, bestehen nicht.
30 Die Antragsgegnerin muss sich die streitgegenständliche Äußerung als eigene Äußerung zurechnen lassen, selbst wenn nach ihr Darstellung lediglich Dritte geäußert haben sollen, die Antragstellerin habe sich wie berichtet geäußert. Denn es fehlt an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung der Antragsgegnerin von der Äußerung. Statt sich ernsthaft von der Äußerung zu distanzieren, hat die Antragsgegnerin die Äußerung der namentlich weder im streitgegenständlichen Artikel noch im hiesigen Verfahren benannten Dritten so in den eigenen Gedankengang eingefügt, dass dadurch die eigene Aussage eines Komplotts gegen Frau X unterstrichen wird. Nicht anderes folgt aus der Verwendung eines Modalverbs (“soll“ ) und des Konjunktiv I, da eine damit etwaig verbundene geringfügige Distanzierung im Gesamtkontext der Äußerung durch die im Indikativ gehaltene Zwischenüberschrift (“Gerüchte werden gestreut, X habe einen X “) und die mit einer eindeutigen Festlegung verbundene Überschrift des Artikels (“Unhaltbare Vorwürfe und ein erfundener X “) wieder vollständig aufgehoben wird.
31 cc. Die angegriffene Berichterstattung würde die Antragstellerin aber auch dann in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sich die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Äußerungen wegen einer hinreichenden Distanzierung nicht als unwahre Tatsachenbehauptung zurechnen lassen müsste. Denn dann läge jedenfalls eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor.
32 Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind nicht nur auf eine Presseberichterstattung anwendbar, die ein strafrechtlich relevantes Geschehen zum Gegenstand hat. Sie beanspruchen entsprechende Geltung, wenn sich die Berichterstattung auf tatsächliche Vorgänge bezieht, die unabhängig von einem Strafvorwurf wegen ihrer Ehrabträglichkeit geeignet sind, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit erheblich herabzusetzen (vgl. Kammer, Urteil vom 12.11.2024 - 27 O 296/24 eV, GRUR-RS 2024, 31989 Rn. 25 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der nicht nur als X-beamtin, sondern auch als X-vertreterin von X-beamten tätigen Antragstellerin zugeschrieben wird, sich über eine X-beamtin und Kollegin vor Dritten abschätzig und unwahr geäußert zu haben. Ein solches Verhalten wird gemeinhin als unkollegial, unsolidarisch und verleumderisch, jedenfalls aber als ehrabträglich erachtet.
33 Wäre die streitgegenständliche Berichterstattung demnach an den Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung zu messen, wäre sie unzulässig. Denn eine Verdachtsberichterstattung ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 12.11.2024 - 27 O 296/24 eV, GRUR-RS 2024, 31989 Rn. 20). Die Antragstellerin hat vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels eine solche Gelegenheit nicht erhalten, erst recht ist eine solche nicht in die Berichterstattung eingeflossen. An der Unzulässigkeit der Verdachtsberichterstattung ändert das verfahrensgegenständliche Bestreiten des berichteten Geschehensverlaufs durch die Antragstellerin nichts, selbst wenn die Anhörung dadurch im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Berichterstattung „nachgeholt“ worden ist. Denn sie ist nicht in die Ursprungsberichterstattung eingeflossen, so dass ihr Standpunkt nicht sichtbar geworden ist. Nur das aber hätte die Unzulässigkeit der Verdachtsberichterstattung hindern können (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 35; Kammer, Urt. v. 28.1.2025 - 27 O 8/25 eV, GRUR-RS 2025, 663, Rn. 28).
34 cc. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994,1281), an der es fehlt.
35 b. Auch der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.
36 Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände. Das ist der Fall, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung gewartet wird. Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag vom X gegen eine Berichterstattung, die erstmals am X veröffentlicht wurde.
37 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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