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BGW1 WiL 2/22•LG Berlin I Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, 2025-03-27, BGW1 WiL 2/22
BGW1 WiL 2/22Kantonsgericht27.03.2025
1. Verzichtet der Berufsangehörige nach Erlass des berufsgerichtlichen Urteils auf seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer, ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 103 Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 127 WPO, § 206a StPO nicht mehr möglich, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.(Rn.12) 2. Der Verzicht auf die Bestellung als Wirtschaftsprüfer führt nicht zur Gegenstandslosigkeit des zuvor ergangenen berufsgerichtlichen Urteils.(Rn.13) (Rn.14) 3. Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines vollstreckungsrechtlichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO, § 127 WPO nach Wegfall der Berufszugehörigkeit eines Wirtschaftsprüfers.(Rn.25) (Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2025-03-27
Aktenzeichen: BGW1 WiL 2/22
ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2025:0327.BGW1WIL2.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Abs 1 Nr 2 WiPrO, § 103 Abs 3 Nr 1 WiPrO, § 126 Abs 2 S 1 WiPrO, § 127 WiPrO, § 206a StPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Verzichtet der Berufsangehörige nach Erlass des berufsgerichtlichen Urteils auf seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer, ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 103 Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 127 WPO, § 206a StPO nicht mehr möglich, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.(Rn.12)
Der Verzicht auf die Bestellung als Wirtschaftsprüfer führt nicht zur Gegenstandslosigkeit des zuvor ergangenen berufsgerichtlichen Urteils.(Rn.13) (Rn.14)
Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines vollstreckungsrechtlichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO, § 127 WPO nach Wegfall der Berufszugehörigkeit eines Wirtschaftsprüfers.(Rn.25) (Rn.30)
Die Anwendbarkeit des § 458 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass das Vollstreckungsverfahren noch nicht beendet ist. Durch die Erledigung der Vollstreckung wird das Begehren, sie für unzulässig zu erklären und abzuwenden, überholt und sinnlos, wodurch das Rechtsschutzinteresse entfällt (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - I ZB 66/16).(Rn.25)
§ 458 Abs. 1 StPO bezweckt keine Rechtskraftdurchbrechung und eröffnet kein Vorgehen gegen Bestand und Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels als solchem. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung sind deshalb nur solche, die sich gegen den Bestand des staatlichen Vollstreckungsanspruchs richten, während grundsätzlich alle Einwendungen unzulässig sind, die sich gegen den Bestand und die Rechtmäßigkeit des gerichtlichen (Straf-) Erkenntnisses richten (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - 2 ARs 179/24).(Rn.30)
§ 767 ZPO findet im Vollstreckungsrecht der StPO keine Anwendung.(Rn.31)
I. Der Antrag des Verteidigers vom 11. Februar 2025, das Verfahren einzustellen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Verteidigers vom 11. Februar 2025 auf gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung der Geldbuße aus dem Urteil vom 12. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
I.
1 Der Berufsangehörige wendet sich nach Verzicht auf seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer gegen die Vollstreckung seiner berufsgerichtlichen Verurteilung.
2 Mit Urteil vom 12. Juni 2024 wies die erkennende Kammer den auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Antrag des Berufsangehörigen auf berufsgerichtliche Entscheidung in dessen Abwesenheit nach § 98 Satz 1 WPO mit der Maßgabe zurück, dass er wegen der festgestellten Berufspflichtverletzungen zu einer Rüge mit Geldbuße in Höhe von 10.000,- Euro und einem Verbot, für die Dauer von drei Jahren Jahresabschlussprüfungen durchzuführen, kostenpflichtig verurteilt wird. Das Urteil wurde ihm über seinen Verteidiger am 3. Juli 2024 zugestellt. Mit bei der Wirtschaftsprüferkammer am 9. Juli 2024 eingegangenem Schreiben verzichtete der Berufsangehörige mit sofortiger Wirkung auf seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer, was die Wirtschaftsprüferkammer dem Vorsitzenden der erkennenden Kammer mit E-Mail vom 10. Juli 2024 mitteilte. Eine entsprechende Mitteilung des Verteidigers an das Gericht erfolgte mit Schreiben vom 15. Juli 2024. Rechtsmittel gegen das Urteil wurden nicht eingelegt.
3 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 an den vormaligen Berufsangehörigen machte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Geldbuße in Höhe von 10.000,- Euro nebst Verfahrenskosten von 363,50 Euro im Wege der Vollstreckung geltend. Auf seinen Widerspruch vom 31. Oktober 2024 gegen die Zahlungsaufforderung teilte ihm die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Januar 2025 mit, dass an der Zahlungsaufforderung festgehalten werde, weil trotz des Verzichts auf die Bestellung als Wirtschaftsprüfer die rechtskräftig ausgeurteilte Geldbuße bestehen bleibe. Am 24. Januar 2025 beglich der vormalige Berufsangehörige die geltend gemachten Forderungen.
4 Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 hat der Verteidiger bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Zahlungsaufforderung in Verbindung mit deren Schreiben vom 8. Januar 2025 beanstandet und gebeten, dies als „Rechtsbehelf in jeder zulässigen Hinsicht“ zu verstehen, „auch als Beschwerde“. Ergänzend hat er angeregt, vorab die Entscheidung des Gerichts nach § 458 Abs. 1 StPO zum Antrag herbeizuführen, die Unzulässigkeit der Strafvollstreckung aus dem Urteil festzustellen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass das Urteil wegen eines vor Rechtskraft und während laufender Rechtsmittelfrist eingetretenen Verfahrenshindernisses gegenstandslos geworden sei, ohne dass es seiner Aufhebung bedürfe. Gleichwohl bestehe ein rechtliches Interesse an einem Einstellungsbeschluss entsprechend § 206a StPO. Die Gegenstandslosigkeit des Urteils hindere die Vollstreckung. Die Vorstellung der Generalstaatsanwaltschaft vom Bestehenbleiben einzelner Elemente des Urteilstenors widerspreche dem Verbot isolierender Betrachtungsweise einer Gesamtbeurteilung, weil der Tenor ohne die Bestellung – sowohl hinsichtlich Rüge als auch Geldbuße – anders gelautet hätte. Die Begleichung der Geldbuße sei nur zwecks Abwendung von Zwangsmaßnahmen, allerdings unter Vorbehalt materieller Verpflichtung und verbunden mit der Aufforderung zur unverzüglichen Rückerstattung erfolgt.
5 Daneben hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 11. Februar 2025 bei der erkennenden Kammer beantragt, die Gegenstandslosigkeit des Urteils vom 28. Juni 2024 – gemeint ersichtlich: 12. Juni 2024 – festzustellen und das Verfahren einzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung erhalten.
6 Die Rechtspflegerin bei der Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 24. Februar 2025 der „Beschwerde“ nicht abgeholfen und die Sache mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, und unter Hinweis auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der erkennenden Kammer zugeleitet.
7 Der zuständige Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft hat auf Frage des Vorsitzenden der erkennenden Kammer telefonisch mitgeteilt, zu sämtlichen Anträgen vom 11. Februar 2025 keine eigene Stellungnahme mehr abgeben zu wollen, sondern auf seine in der Akte enthaltenen, unverändert fortgeltenden Vermerke vom 22. Juli 2024 und vom 12. Dezember 2024 Bezug genommen, wonach der Verzicht auf die Bestellung zwar die Vollstreckung des Betätigungsverbots, nicht aber die Vollstreckung der Geldbuße aus dem rechtskräftigen Urteil hindere, das nicht gegenstandslos sei.
8 Mit Schriftsatz vom 17. März 2025 hat der Verteidiger seine Auffassung von der Gegenstandslosigkeit des Urteils nochmals vertieft.
II.
9 Der Antrag, das Verfahren nach § 103 Abs. 3, § 127 WPO, § 206a StPO einzustellen und die Gegenstandslosigkeit des Urteils festzustellen, ist zurückzuweisen.
10 1. Der erkennenden Kammer ist die Einstellung des Verfahrens verwehrt, weil es bereits durch das mit Ablauf des 10. Juli 2024 (§ 314 Abs. 1, 2, § 43 Abs. 1 StPO, § 127 WPO) rechtskräftig gewordene und damit unabänderbare Urteil vom 12. Juni 2024 beendet worden ist.
11 Zwar ist ein berufsgerichtliches Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Gerichtsbeschluss einzustellen, wenn der Berufsangehörige auf seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer verzichtet (§ 103 Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 127 WPO, § 206a StPO), da mit dem Wegfall der Berufszugehörigkeit eine Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt und das berufsaufsichtliche Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden kann (vgl. Pickel, in: Hensel/Ulrich, WPO, 4. Auflage 2022, § 103 Rn. 10; Grabarse-Wilde, ebenda, § 67 Rn. 8). Auch schließt der Umstand, dass ein bereits verkündetes Urteil vom Instanzgericht nicht mehr geändert werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 – 1 StR 874/83, NStZ 1984, 279), eine Verfahrenseinstellung nach Urteilserlass während noch laufender Rechtsmittelfrist oder eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens nicht aus.
12 Der zur Beendigung eines Verfahrens gebotene, weil konstitutive (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595-97, NJW 1999, 3644) Einstellungsbeschluss ist jedoch nicht mehr möglich, wenn das Instanzgericht – wie hier – aufgrund mittlerweile eingetretener Rechtskraft an jeglicher Änderung seines Urteils gehindert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1968 – 3 StR 117/68, NJW 1968, 2253 mit Abgrenzung zu der vom Verteidiger für seine Auffassung herangezogenen Entscheidung des BayObLG vom 13. Mai 1953 – 1 St 148/53, NJW 1953, 1403; Wenske, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 206a Rn. 12, 14; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 206a Rn. 6). Denn mit Eintritt der formellen Rechtskraft ist das Verfahren dort nicht mehr anhängig (BGH, a. a. O.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Mai 1973 – Ws 117/73, MDR 1974, 249). Da es zugleich an jeglicher Anhängigkeit und damit Entscheidungsbefugnis jeglichen anderen (etwa Rechtsmittel-) Gerichts fehlt, könnte ein Einstellungsbeschluss auch durch kein anderes Gericht ergehen. Eine Beseitigung des rechtskräftigen Urteils käme danach allenfalls unter den – hier jedoch nicht erfüllten – Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens in Betracht.
13 2. Da nicht schon der Eintritt des Verfahrenshindernisses, sondern erst der konstitutive – und wie dargelegt hier nicht mehr mögliche – Einstellungsbeschluss die Gegenstandslosigkeit des zuvor ergangenen Urteils zur Folge hätte (vgl. Wenske, a. a. O., Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – III-2 Ws 293/17, juris Rn. 15 m.w.N.; Ritscher, in: BeckOK StPO, Edition 1.1.2025, § 206a Rn. 8 m.w.N.), kommt die begehrte Feststellung der Gegenstandslosigkeit nicht in Betracht.
14 Dem steht auch nicht etwa die obergerichtliche Rechtsprechung entgegen, die trotz Rechtskraft einer nicht mehr anfechtbaren Verwerfung der Revision des – erst nachträglich bekannt geworden – bereits vor der Verwerfung verstorbenen Verurteilten eine Einstellung nach § 206a StPO nebst klarstellender Feststellung für geboten hält, dass die Verwerfungsentscheidung gegenstandslos sei (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2000 – 5 StR 659/99, BeckRS 2000, 4691; Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 162/15, BeckRS 2015, 19291; Beschluss vom 31. Mai 2023 – 3 StR 564/22, BeckRS 2023, 16939). Denn es handelt sich dabei um eine in der Rechtsprechung einzig zugelassene und nicht erweiterbare Ausnahme (BGH, Urteil vom 5. Juni 1951 – 1 StR 53/50, NJW 1951, 771) vom Grundsatz, dass rechtskräftige Beschlüsse, die eine Sachentscheidung enthalten, weder aufgehoben noch geändert werden können (KG, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 2 Ss 132/09 – 3 Ws (B) 277/09, NZV 2009, 575). Sie setzt eine – mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare – letztinstanzliche und damit endgültige Entscheidung des Revisionsgerichts voraus, die auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen war (vgl. Schmitt, a. a. O., § 346 Rn. 13), und dient der Vermeidung andernfalls nicht korrigierbaren prozessualen Unrechts (OLG Jena, Beschluss vom 10. Januar 1996 – 1 Ss 59/95, NStZ-RR 1997, 10). Sie ermöglicht es gerade in Fällen des Versterbens des Verurteilten, die dadurch überholte, jedoch rechtskräftige Rechtsfolgenentscheidung des angefochtenen Urteils – vor allem im Interesse seiner davon wirtschaftlich betroffenen, jedoch verfahrensunbeteiligten Rechtsnachfolger – zu ersetzen. Denn es erschiene unbillig, auf die Rechtskraft der unrichtigen Entscheidung zu verweisen, obwohl der Verurteilte alles ihm Mögliche getan hat, um deren Eintritt zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2022 – 6 StR 307/22, BeckRS 2022, 22866). Auf die vorliegende Konstellation, in der der Verurteilte das Verfahrenshindernis gezielt während der von ihm ungenutzten Rechtsmittelfrist herbeiführt, sind diese Grundsätze jedoch nicht übertragbar.
III.
15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO, § 127 WPO ist – soweit er der Entscheidungsbefugnis der erkennenden Kammer unterfällt – zurückzuweisen, denn er ist unzulässig.
16 1. Das gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Februar 2025 geltend gemachte Begehren, die Beitreibung der im Urteil vom 12. Juni 2024 festgesetzten Geldbuße abzuwenden, ist als Antrag nach § 458 Abs. 1 Var. 3, § 459 StPO, § 127 WPO auszulegen.
17 a) Die Vollstreckung von Geldbußen, die im berufsgerichtlichen Verfahren bestätigt, verändert oder erstmals verhängt worden sind, und von zugleich beigetriebenen Kosten des Gerichtsverfahrens richtet sich gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 Satz 2 WPO, § 459 StPO nach dem Justizbeitreibungsgesetz (vgl. auch § 1 Abs. 4 JBeitrG). Dieses verweist für die Geltendmachung von Einwendungen im Vollstreckungsverfahren in § 6 JBeitrG zunächst auf eine Vielzahl von – für sinngemäß anwendbar erklärten und im Einzelnen modifizierten – Vorschriften des Vollstreckungsrechts der Zivilprozessordnung. Daneben enthält § 8 JBeitrG für bestimmte weitere Einwendungen Spezialregelungen, die im Zweifel den allgemeinen Verweisungen nach § 6 JBeitrG vorgehen (vgl. BFH, Beschluss vom 29. März 2016 – VII E 10/15, BeckRS 2016, 94780; Berendt, in: Dörndorfer/Diehn/Wendtland/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 48. Edition Stand: 1. Februar 2025, § 8 JBeitrG Rn. 7.1 m.w.N.).
18 Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG bezeichneten vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe, namentlich die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, sind dabei aufgrund ihres nicht materiell-rechtlichen Charakters (vgl. Berendt, a. a. O., Rn. 7 f.) nur für Einwendungen gegen Art und Weise der Beitreibung gegeben, während Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung nach § 458 StPO beschieden werden (vgl. Schmitt, a. a. O., § 459 Rn. 7).
19 Rechtsbehelfe gegen die Art und Weise der Beitreibung einerseits und solche gegen den beizutreibenden Anspruch selbst und die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung andererseits schließen sich gegenseitig aus (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 17. Mai 2018 – L 1 SF 832/16 E, BeckRS 2018, 14347 Rn. 5; Beschluss vom 16. April 2018 – L 1 SF 578/17 E, BeckRS 2018, 9012 Rn. 5; vgl. auch Herget in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 766 Rn. 7). Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall statthaft ist, richtet sich daher nach der Art der erhobenen Einwendung (LSG Thüringen, a. a. O.).
20 b) Nach diesen Grundsätzen ist das Begehren des Verteidigers auf eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung der Geldbuße gerichtet, denn er erhebt keine Einwendungen gegen Art und Weise der Beitreibung. Vielmehr geht es ihm – wie sich auch aus seinem gleichgerichteten Antrag ergibt, das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen – darum, der Vollstreckung als solcher ein seines Erachtens zur Gegenstandslosigkeit des Vollstreckungstitels führendes und daher auch im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigendes Prozesshindernis entgegenzuhalten.
21 Dabei kann dahinstehen, ob die vom Verurteilten abgelehnte Vollstreckung einer berufsgerichtlich festgesetzten Geldbuße den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 JBeitrG oder von gerichtlich erkannten Geldbußen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 JBeitrG unterfällt. In beiden Fällen nämlich richtet sich die Behandlung seiner Einwendungen nicht etwa nach der auf den Rechtsbehelf der Erinnerung verweisenden Sondervorschrift des § 8 JBeitrG, die auf die Vollstreckung solcher Ansprüche nicht anwendbar ist, sondern nur Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4, 6 bis 9 JBeitrG erfasst.
22 c) Soweit der Verteidiger zugleich die Zahlungsaufforderung der Generalstaatsanwaltschaft beanstandet und sich damit auch gegen die Beitreibung der Kosten und die Pflicht wendet, diese zu dulden (vgl. § 8 Abs. 1 JBeitrG), sind die Einwendungen hingegen nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen deren Ansatz geltend zu machen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG). Da die gerichtliche Entscheidung hierüber nicht der Kammer, sondern dem zuständigen Einzelrichter obliegt (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist sie allerdings nicht im hiesigen Kammerbeschluss beschieden, sondern gesonderter Entscheidung vorbehalten.
23 2. Die erkennende Kammer ist als Gericht des ersten Rechtszuges (§ 462 Abs. 1 Satz 1, § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 127 WPO) zur Entscheidung über den nach § 458 Abs. 1 StPO statthaften und keinen weiteren formellen Voraussetzungen unterworfenen Antrag berufen, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft die ihr zuvor gewährte Abhilfemöglichkeit (vgl. zu diesem Erfordernis KG, Beschluss vom 15. Juni 2007 – 1 AR 719/07 2 Ws 360, 373-377, 381/07, StraFo 2007, 432; Nestler, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 458 Rn. 33; Appl, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 458 Rn. 21) nicht genutzt hat.
24 3. Der Antrag ist unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Verurteilten fehlt.
25 a) Die Anwendbarkeit des § 458 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass das Vollstreckungsverfahren noch nicht beendet ist. Dies zeigt auch § 458 Abs. 3 StPO, wonach die Erhebung von Einwendungen nach § 458 Abs. 1 und 2 StPO den Fortgang der Vollstreckung nicht hemmt, weshalb das Gericht vorläufige Anordnungen treffen kann. Durch die Erledigung der Vollstreckung wird das Begehren, sie für unzulässig zu erklären und abzuwenden, überholt und sinnlos, wodurch das Rechtsschutzinteresse entfällt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2002 – 4 Ws 199/02, NStZ-RR 2003, 60; OLG Celle, Beschluss vom 6. Januar 2009 – 1 Ws 623/08, NStZ 2010, 108; BGH, Beschluss vom 2. März 2017 – I ZB 66/16, NJW-RR 2017, 1158 ff.; Herget, a. a. O., Rn. 13; Appl, a. a. O., Rn. 22).
26 b) Dies ist hier der Fall. Das Vollstreckungsverfahren ist bereits beendet, und die von der Generalstaatsanwaltschaft mit dem beanstandeten Schreiben vom 21. Oktober 2024 betriebene Vollstreckung ist erledigt, nachdem die damit beigetriebenen Geldforderungen mit dem Eingang der Überweisungsgutschriften des vormaligen Berufsangehörigen auf dem Konto der Kosteneinziehungsstelle der Justiz am 24. Januar 2025 beglichen worden sind.
27 Soweit der Verteidiger erstmals mit seinem Antrag vom 11. Februar 2025 behauptet hat, die Begleichung der beigetriebenen Forderungen sei unter dem Vorbehalt materieller Verpflichtung und verbunden mit der Aufforderung um unverzügliche Erstattung erfolgt, änderte dies an der Beendigung des Beitreibungsverfahrens nichts. Im Übrigen kann die erkennende Kammer schon nicht feststellen, dass der behauptete Vorbehalt tatsächlich erklärt worden ist. Weder enthält die Akte eine solche Erklärung, noch lässt die Überweisungsgutschrift auf dem Konto der Kosteneinziehungsstelle einen Vorbehalt erkennen. Vielmehr umfassen die dortigen Einzahler-Angaben lediglich die Firma der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des vormaligen Berufsangehörigen und das gerichtliche Aktenzeichen. Bei der Begleichung der Forderungen war deshalb auch nicht erkennbar, dass der vormalige Berufsangehörige etwa seinen mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 erhobenen Widerspruch, die Zahlungsaufforderung sei gegenstandslos, weiter aufrechterhalten haben soll.
28 c) Der vormalige Berufsangehörige kann sich auch nicht auf einen – gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis begründenden – Anspruch des Verurteilten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Vollstreckungsmaßnahme berufen. Ein solcher käme nur ausnahmsweise im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG im Falle eines tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs in Betracht, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. nur OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2012 – III-2 Ws 610/12, juris Rn. 17). Dies ist hier nicht der Fall, denn der vormalige Berufsangehörige hätte ohne Weiteres eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der laufenden Vollstreckung nach § 458 Abs. 1 StPO erlangen können, wenn er sie nicht aus eigenem Entschluss durch seine Zahlung abgewendet und erledigt hätte.
29 4. Der Antrag nach § 458 Abs. 1 StPO, § 127 WPO wäre im Übrigen auch unbegründet, da der Wegfall der Berufszugehörigkeit des Verurteilten zwischen Erlass und Rechtskraft des Urteils der Vollstreckung nicht entgegenstand.
30 a) § 458 Abs. 1 StPO bezweckt keine Rechtskraftdurchbrechung und eröffnet kein Vorgehen gegen Bestand und Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels als solchem (Nestler, a. a. O., Rn. 9). Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung sind daher nur solche, die sich gegen den Bestand des staatlichen Vollstreckungsanspruchs richten (Nestler, a. a. O., Rn. 10), während grundsätzlich alle Einwendungen unzulässig sind, die sich gegen den Bestand und die Rechtmäßigkeit des gerichtlichen (Straf-) Erkenntnisses richten (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 ARs 179/24, 2 AR 110/24,NJW 2025, 676, 678 Rn. 31; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 2 Ws 162/17, BeckRS 2017, 120473 Rn. 15; Appl, a. a. O., Rn. 13; Schmitt, a. a. O., § 458 Rn. 9; Coen, in: Graf, BeckOK StPO, 54. Edition, Stand: 1. Januar 2025, § 458 Rn. 5).
31 Es kann daher dahinstehen, ob der vom Verteidiger erhobene Einwand des Wegfalls der Berufszugehörigkeit zugleich die Einwendung umfasst, die titulierte Geldbuße hätte angesichts des Erlöschens der Bestellung des Berufsangehörigen – ab diesem Zeitpunkt – nicht (mehr) festgesetzt werden dürfen, und damit zugleich die Richtigkeit des titulierten Erkenntnisses in Frage stellt. Denn die Berücksichtigung eines solchen Einwands wäre nach den Vollstreckungsregelungen der Zivilprozessordnung regelmäßig allenfalls unter den Voraussetzungen des § 767 ZPO möglich. Diese Vorschrift findet jedoch im Vollstreckungsrecht der StPO keine Anwendung. Dies gilt trotz dessen weitgehender Annäherung an das Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung auch für die Vollstreckung berufsgerichtlicher Geldbußen nach § 127 WPO, § 459 StPO, weil § 767 ZPO in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG nicht zitiert und daher – auch nicht analog – angewendet werden darf (vgl. Berendt, a. a. O., § 8 JBeitrG Rn. 1).
32 Die Kammer braucht daher auch nicht zu entscheiden, ob der Einwand des Verteidigers als materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO anzusehen ist und ob die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift, etwa die Präklusionswirkung nach § 767 Abs. 2 ZPO, erfüllt sind, wenn der Einwand im Zeitraum zwischen Urteil und dessen Rechtskraft entstanden ist.
33 Ein – ausnahmsweise als Einwand nach § 458 Abs. 1 StPO anzuerkennender – Fall unheilbarer Nichtigkeit des Urteils wegen schwerster Mängel liegt hier nicht vor.Gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher Unbeachtlichkeit kann allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, in denen die Anerkennung einer Gültigkeit des Urteils wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung dem Geist der (Straf-) Prozessordnung und wesentlichen Prinzipien unserer rechtsstaatlichen Ordnung widerspricht; die Annahme von Nichtigkeit setzt überdies unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit voraus, dass eine derart schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.; BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 – 1 StR 874/83, NStZ 1984, 279). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist nicht der Fall und auch vom Verteidiger nicht behauptet worden.
34 b) Der Wegfall der Berufszugehörigkeit des Verurteilten begründete kein Vollstreckungshindernis. Dies ergibt sich bereits aus § 126 Abs. 2 Satz 1 WPO, wonach die Vollstreckung der Geldbuße und eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WPO sowie die Beitreibung der Kosten nicht dadurch gehindert werden, dass der Berufsangehörige (nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens) aus dem Beruf ausgeschieden ist.
35 § 126 Abs. 2 Satz 1 WPO kann auch nicht etwa im Umkehrschluss entnommen werden, dass die Beitreibung einer Geldbuße und der Verfahrenskosten unzulässig wäre, wenn der Berufsangehörige noch vor Eintritt der formellen Rechtskraft, aber nach einer auf seine Berufszugehörigkeit gestützten Verurteilung aus dem Beruf ausscheidet (vgl. auch Poll, in: Dörndorfer/Diehn/Wendtland/Uhl, a. a. O., § 126 WPO Rn. 4, wonach der Wegfall der Berufszugehörigkeit ohne Differenzierung nach ihrem Zeitpunkt ohne Auswirkung auf die Vollstreckung bleibt). Vielmehr geht das Vollstreckungsrecht davon aus, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen regelmäßig mit formeller Rechtskraft eintreten (vgl. Nestler, a. a. O., § 449 Rn. 2), die mit Ablauf der Rechtsmittelfrist entsteht und nur durch Einlegung des Rechtsmittels oder eine vor Rechtskraft ergangene Einstellungsentscheidung hätte verhindert werden können.
36 Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur unter Verweis auf § 43 Abs. 1 und 2 VwVfG vertreten, dass der vormalige Berufsangehörige den während laufender Rechtsbehelfsfrist eingetretenen Wegfall seiner Berufszugehörigkeit der Vollstreckung nicht mehr entgegenhalten kann, wenn er den Maßnahmen- oder Einspruchsbescheid mangels Rechtsbehelfseinlegung bestandskräftig werden lässt (vgl. Grabarse-Wilde, a. a. O., § 68 Rn. 5). Diese Begründung kann zwar schon deshalb nicht auf das berufsgerichtliche Verfahren übertragen werden, weil sich die Wirksamkeit eines berufsgerichtlichen Erkenntnisses nach § 103 WPO nicht nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sondern den Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung und der Strafprozessordnung richtet. Während allerdings das Verwaltungsverfahrensrecht vorsieht, dass die Behörde ihren Bescheid auch noch nach Bestandskraft ändern oder aufheben kann (vgl. nur § 49 Abs. 1 VwVfG), ist die Änderung eines rechtskräftigen Urteils des Berufsgerichts diesem – wie auch den weiteren Instanzgerichten – nicht mehr möglich. Dessen rechtskräftiger Rechtsfolgenausspruch ist daher zu beachten und zu vollstrecken.
37 c) Die Fortsetzung der Vollstreckung wegen der titulierten Geldbuße begegnete auch keinen Bedenken, weil sie etwa – wie der Verteidiger zu meinen scheint – nicht mit den Grundsätzen einer bei der Festsetzung einer Sanktion gebotenen Gesamtbeurteilung unvereinbar gewesen wäre. Soweit nach der im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. Januar 2025 mitgeteilten Auffassung die Vollstreckung des ausgesprochenen Tätigkeitsverbots – jedenfalls derzeit – ins Leere ginge, weil ihm die untersagte Tätigkeit schon mangels Berufszugehörigkeit nicht mehr möglich ist, änderte dies weder den Rechtsfolgenausspruch des Urteils noch seine Wirkung.
38 d) Die Vollstreckung war schließlich auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil das Versterben eines Verurteilten der Vollstreckung eines Strafurteils entgegenstünde, denn der Wegfall der Berufszugehörigkeit ist hiermit nicht vergleichbar.
39 aa) Stirbt ein Strafverurteilter, so ist die Vollstreckung einer festgesetzten Freiheitsstrafe naturgemäß nicht mehr möglich, und der Strafzweck, auf ihn persönlich – repressiv wie präventiv – einzuwirken, kann nicht mehr erreicht werden. Eine Vollstreckung des Strafurteils gegen ihn ist daher grundsätzlich abzubrechen. Dementsprechend bestimmt § 459c Abs. 3 StPO, dass die – trotz seines Versterbens weiterhin mögliche und nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen seinen Nachlass treffende – Vollstreckung einer Geldstrafe nicht erfolgen darf (vgl. auch für das Bußgeldrecht § 101 OWiG). Eine Vollstreckung wegen Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und wegen der Kosten des Verfahrens wird indes fortgesetzt (vgl. nur Coen, a. a. O., § 459c Rn.4), wobei eine Vollstreckung wegen der Kosten in den Nachlass nur dann nicht möglich ist, wenn der Verurteilte noch vor Rechtskraft verstorben ist (vgl. § 465 Abs. 3, § 459g Abs. 2 StPO).
40 bb) Der Wegfall der Berufszugehörigkeit ist damit nicht vergleichbar, weil er – anders als der Tod – nicht irrevisibel ist. Im Übrigen besteht die Person des Verurteilten auch ohne Bestellung fort, so dass sie auch weiterhin Subjekt eines Verfahrens sein kann. Die Möglichkeit, auf einen verurteilten Berufsangehörigen – sowohl repressiv als auch präventiv – einzuwirken, bleibt vom Verlust seiner Bestellung unberührt, da zur Erfüllung der auf eine Geldzahlung gerichteten Rechtsfolgen weiterhin auf ihn und sein Vermögen zugegriffen werden kann. Schließlich ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Berufsangehörige seine Bestellung nach dem Verzicht wiedererlangt, weshalb die Einwirkung auf ihn auch unter präventiven Gesichtspunkten sinnvoll sein kann. Dementsprechend enthält das Gesetz für den Wegfall der Berufszugehörigkeit auch keine weiteren die Vollstreckbarkeit einschränkenden Regelungen.
IV.
41 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da weder die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenseinstellung noch die Nachtragsentscheidung im Vollstreckungsverfahren nach § 458 Abs. 1 StPO als verfahrensabschließend im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO anzusehen und auch nicht in einem selbstständigen Zwischenverfahren ergangen sind (vgl. Schmitt, a. a. O., § 464 Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 1999 – 2 Ws 272-99, NStZ 1999, 534; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 1 Ws 267/14, BeckRS 2014, 20153).
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