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1 W 112/25•KG Berlin 1. Zivilsenat, 2025-03-04, 1 W 112/25
1 W 112/25Obergericht / I. Zivilkammer04.03.2025
1. Die Regelung in § 1597a Abs. 3 BGB, wonach die Anerkennung einer Vaterschaft nicht wirksam beurkundet werden soll, wenn eine zuvor beabsichtigte Beurkundung wegen des Verdachts einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gemäß 1597a Abs. 2 BGB ausgesetzt worden ist, findet auch Anwendung, wenn die Vaterschaft während eines noch laufenden Prüfverfahrens gem. § 85 AufenthG durch eine dritte Person anerkannt werden soll.(Rn.5) (Rn.7) 2. Eine gleichwohl erfolgte Anerkennung ist nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.(Rn.4) (Rn.6) (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, 24. Oktober 2024, 71f III 13/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-03-04
Aktenzeichen: 1 W 112/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0304.1W112.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1597a Abs 1 BGB, § 1597a Abs 2 S 1 BGB, § 1597a Abs 3 S 2 BGB, § 1597a Abs 4 BGB, § 1598 Abs 1 S 2 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Regelung in § 1597a Abs. 3 BGB, wonach die Anerkennung einer Vaterschaft nicht wirksam beurkundet werden soll, wenn eine zuvor beabsichtigte Beurkundung wegen des Verdachts einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gemäß 1597a Abs. 2 BGB ausgesetzt worden ist, findet auch Anwendung, wenn die Vaterschaft während eines noch laufenden Prüfverfahrens gem. § 85 AufenthG durch eine dritte Person anerkannt werden soll.(Rn.5) (Rn.7)
Eine gleichwohl erfolgte Anerkennung ist nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.(Rn.4) (Rn.6) (Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend AG Schöneberg, 24. Oktober 2024, 71f III 13/24, Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 24. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am 9. Mai 2020 geborenen XXX . Bereits zuvor, nämlich am 20. Februar 2020 beabsichtigte Herr XXX die Vaterschaft des Kindes anzuerkennen und beim Jugendamt der Stadt P. beurkunden zu lassen. Das Jugendamt setzte die Beurkundung nach Maßgabe des § 1597a Abs. 2 BGB aus. Nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 85 AufenthG stellte der hierfür zuständige Landkreis B. fest, dass die Anerkennung der Vaterschaft rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 1597a Abs. 1 BGB sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Mai 2023 zurückgenommen.
2 Noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens erklärte der Beteiligte zu 2) am 2. Dezember 2022 vor dem Notar XXX in Reinbek. (UR-Nr.XXX) die Anerkennung der Vaterschaft; gleichzeitig wurde die Zustimmung der Beschwerdeführerin beurkundet.
3 Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes XXX von Berlin vom 4. Dezember 2023 ordnete das Amtsgericht Schöneberg an, die am 2. Dezember 2022 beurkundete Vaterschaftsanerkennung nicht in das Geburtenregister einzutragen. Der gegen diese Anweisung erhobenen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
II.
4 Die nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 PStG in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat das Standesamt zu Recht angewiesen, die am 2. Dezember 2022 beurkundete Vaterschaft nicht in das Geburtenregister einzutragen. Sowohl das Anerkenntnis des Beteiligten zu 2) als auch die Zustimmung der Beschwerdeführerin gem. § 1595 BGB sind nach Maßgabe des § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1597a Abs. 3 BGB unwirksam.
5 Nach § 1597a Abs. 1 BGB darf die Vaterschaft nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetz zu schaffen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies gem. § 1597a Abs. 2 BGB der nach § 85a AufenthG zuständigen Behörde mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Solange die Beurkundung gemäß § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt ist, kann die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden (§ 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB). Das Gleiche gilt nach § 1597a Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn die dafür zuständige Behörde die Rechtsmissbräuchlichkeit des Anerkenntnisses festgestellt hat.
6 Die am 2. Dezember 2022 beurkundeten Erklärungen sind unwirksam, da zu diesem Zeitpunkt noch ein Prüfungsverfahren gemäß § 1597a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 85 AufenthG anhängig war. Anlass für die Einleitung des Verfahrens war das beabsichtigte Vaterschaftsanerkenntnis durch Herrn XXX am 20. Februar 2020. Dieses Verfahren hat sich erst durch Rücknahme des eingelegten Widerspruchs am 5. Mai 2023 erledigt. Da der zuständige Landkreis die Rechtsmissbräuchlichkeit des ursprünglichen Anerkenntnisses festgestellt hat, sind die am 2. Dezember 2022 beurkundeten Erklärungen auch nicht nachträglich wirksam geworden. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB.
7 Der Unwirksamkeit der Erklärungen steht nicht entgegen, dass das am 2. Dezember 2022 beurkundete Anerkenntnis durch eine andere Person abgegeben wurde und im Hinblick auf die beiden Beurkundungsvorgänge keine Personenidentität besteht. Unwirksam sind während eines laufenden Prüfungsverfahrens gem. § 85 AufenthG Vaterschaftsanerkennungen nicht nur dann, wenn sie von der gleichen Person erklärt werden. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn sie von dritten Personen während eines laufenden Prüfungsverfahrens abgegeben werden. Entsprechendes gilt für die Zustimmungserklärung der Mutter.
8 Diese Auslegung ist vom Wortlaut der §§ 1598 Abs. 1 Satz 2, 1597a Abs. 3 und 4 BGB gedeckt. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass die Unwirksamkeit eines Anerkenntnisses nur im Falle der Personenidentität des Erklärenden eintreten soll. Ein solches Verständnis würde auch nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung entsprechen. § 1597a Abs. 1 BGB ist eine Verbotsnorm, die klarstellt, dass die Anerkennung einer Vaterschaft, die gezielt dazu dient, den aufenthaltsrechtlichen Status der Beteiligten zu verbessern, von der Rechtsordnung missbilligt wird. Mit der Vaterschaftsanerkennung erklärt der Anerkennende die Bereitschaft, für das Kind auch tatsächlich Verantwortung zu übernehmen. Diese Bereitschaft fehlt jedoch, wenn die Vaterschaft gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt wird, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, für das ohne die Anerkennung die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen würden (siehe zum Vorstehenden: BT-Drs. 17/12415, Seite 20).
9 Im Hinblick auf diese Zwecke ist es gerechtfertigt, im Falle der Aussetzung einer Beurkundung gem. § 1597a Abs. 2 BGB auch Anerkennungserklärungen dritter Personen als unwirksam zu behandeln. Dies verhindert, dass die zur Beurkundung befugten Behörden und Urkundspersonen sich mit einer Vielzahl von Anerkenntniserklärungen befassen und mehrere Prüfverfahren nach § 1597a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 85 AufenthG gleichzeitig betreiben müssen. Schutzwürdige Belange der am Beurkundungsvorgang beteiligten Personen, insbesondere der Kindesmutter, werden hierdurch nicht berührt. Da eine Vaterschaft nur mit deren Zustimmung anerkannt werden kann (§ 1595 Abs. 1 BGB) und sie vor der beabsichtigten Aussetzung anzuhören ist (§ 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB), besteht für sie die Möglichkeit, ihre Zustimmung ausdrücklich zu verweigern. In diesem Fall entfällt die Notwendigkeit, ein Prüfungsverfahren nach § 1597a BGB in Verbindung mit § 85 Abs. 1 AufenthG durchzuführen. Demgegenüber ist das Interesse, während eines laufenden Prüfungsverfahrens durch Zustimmung zu verschiedenen Anerkenntniserklärungen die Beurkundung einer Vaterschaft in jedem Fall sicherzustellen und im Falle der Ablehnung der Beurkundung auf einen Vorrat von Vaterschaftsanerkenntnissen zurückgreifen zu können, nicht schutzwürdig.
10 Schutzwürdig ist lediglich das Interesse der Kindesmutter, dass der leibliche Vater seine Vaterschaft anerkennt. Diesem Interesse trägt die Regelung in § 1597a Abs. 5 BGB Rechnung. Ist der Anerkennende der leibliche Vater, kann das Anerkennungsverfahren jederzeit, auch während eines anhängigen Prüfverfahrens, durchgeführt werden.
11 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Haftung der Beteiligten zu 1) für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 14, 61, 36 Abs. 3 GNotKG.
12 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Frage, ob § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB auch Vaterschaftsanerkennungen dritter Personen erfassen kann, grundsätzliche Bedeutung hat.
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