projekte
27 O 370/23•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-02-25, 27 O 370/23
27 O 370/23Kantonsgericht25.02.2025
1. Die identifizierende Tatsachenberichterstattung über einen aufsehenerregenden Ersteigerungsvorgang berührt lediglich die Sozialsphäre des Ersteigerers und ist grundsätzlich zulässig.(Rn.43) 2. Die Verdachtsberichterstattung über den Sohn eines angeblichen „Clan-Chefs“ ist ohne dessen vorherige Anhörung persönlichkeitsrechtsverletzend.(Rn.38) 3. Ist bereits die zulässige Presseberichterstattung mit einem Ansehensverlust des Betroffenen in der Öffentlichkeit verbunden, hat er zur erfolgreichen Durchsetzung eines von ihm geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass und warum die unzulässige Berichterstattung über seine Person zu einer substantiellen Vertiefung des bereits durch die zulässige Berichterstattung hervorgerufenen Ansehensverlustes geführt hat.(Rn.49)
Entscheidungsdatum: 2025-02-25
Aktenzeichen: 27 O 370/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0225.27O370.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG ... mehr
Rechtskraft: ja
Die identifizierende Tatsachenberichterstattung über einen aufsehenerregenden Ersteigerungsvorgang berührt lediglich die Sozialsphäre des Ersteigerers und ist grundsätzlich zulässig.(Rn.43)
Die Verdachtsberichterstattung über den Sohn eines angeblichen „Clan-Chefs“ ist ohne dessen vorherige Anhörung persönlichkeitsrechtsverletzend.(Rn.38)
Ist bereits die zulässige Presseberichterstattung mit einem Ansehensverlust des Betroffenen in der Öffentlichkeit verbunden, hat er zur erfolgreichen Durchsetzung eines von ihm geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass und warum die unzulässige Berichterstattung über seine Person zu einer substantiellen Vertiefung des bereits durch die zulässige Berichterstattung hervorgerufenen Ansehensverlustes geführt hat.(Rn.49)
a. im Zusammenhang mit der Versteigerung einer Doppel-Villa mit Grundstück in X nahe X unter Angabe seines Namens ausdrücklich oder sinngemäß zu berichten
„Geldwäsche-Verdacht bei X-Sohn“
wenn dies geschieht, wie in dem am X unter der URL X erschienenen Artikel mit der Überschrift „Geldwäsche-Verdacht bei X -Sohn (X)“
b. über den Kläger unter Verwendung des Bildnisses X mit der Bildnebenschrift „Vater und Sohn auf dem Weg zur Zwangsversteigerung in X“ zu berichten und/oder berichten zu lassen,
wenn dies geschieht, wie in dem am X erschienen Artikel in der Printausgabe der X auf Seite X mit der Überschrift „Verdacht der Geldwäsche – Staatsanwalt ermittelt gegen Millionen-Bubi X“
c. im Zusammenhang mit der Versteigerung einer Doppel-Villa mit Grundstück in X unter Angabe seines Namens X ausdrücklich oder sinngemäß zu berichten
„Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Millionen-Bubi“
wenn dies geschieht wie in dem am X erschienen Artikel in der Printausgabe der X auf Seite X mit der Überschrift „Verdacht der Geldwäsche - „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Millionen-Bubi X.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, der Tenor zu 1 a, b und c jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %.
1 Der Kläger begeht wegen einer von der Beklagten verantworteten Berichterstattung Unterlassung und Zahlung.
2 Am X erwarb der Kläger drei miteinander verbundene Grundstücke mit dazugehörigem Villen-Ensemble im X aus einer Zwangsversteigerung. Zuvor gehörte dieses Anwesen seinem Vater X, der dort immer noch ansässig ist, sowie dem X jeweils hälftig. Das Amtsgericht X schätzte den Verkehrswert der Immobilie auf mehr als 14 Millionen Euro. Der Kläger überbot das Mindestgebot von 7,4 Millionen Euro und erhielt den Zuschlag als einziger Bieter vor dem Amtsgericht X für 7.401.500 €. Vor Ort hinterlegte der Kläger am Tag der Zwangsversteigerung die erforderliche Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Verkehrswerts der Immobilie. Den gesamten Kaufpreis leistete er in den darauffolgenden Wochen und legte im vom Amtsgericht X anberaumten Verteilungstermin X den Nachweis der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Angaben zur Herkunft des Geldes oder zu der Frage, wie er in der Lage sei, eine Millionensumme so kurzfristig zu zahlen, machte der Kläger nicht.
3 In diesem Zusammenhang prüften die Staatsanwaltschaften X und X, ob gegen den Kläger der Anfangsverdacht der Geldwäsche bestehe.
4 In dem Bericht der X vom X (Anlage K 6) heißt es auf der Titelseite des E-Papers in der Überschrift „Er ist X, vorbestraft und ersteigerte Papas Millionen-Villen“„Die Straf-Akte des Clan-Bubis“ und auf Seite X lautet der Titel:„Das steht in der Polizeiakte des Clan-Bubis“.
5 Am X berichtete die Beklagte auf X unter der URL X in einem Artikel mit der Überschrift „Geldwäsche-Verdacht bei X-Sohn“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Im selben Berichterstattungszusammenhang berichtete die Beklagte auch unter Verwendung eines Bildnisses des Klägers in der Onlineausgabe (Anlage K 10 und K 12) und der Printausgabe der „X“ (Anlage K 11) sowie der „X“ vom X (Anlage K 13).
6 Am X berichtete die Beklagte auf X (Anlage K 14) und der X (Anlage K 16) erneut über gegenüber dem Kläger erhobenen Geldwäschevorwürfe und die Behauptung, er sei wegen des Verdachts der Geldwäsche polizeibekannt unter Verwendung seiner Bildnisse. Am X erschienen online ein Artikel mit der Überschrift „STÄNDIG KRACH UND STRESS, ANWOHNER IN ANGST X-Report aus der Straße des X-Clans“, wegen deren Einzelheiten auf die Anklage K 17 Bezug genommen wird. Unter X erschien eine weitere Veröffentlichung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 18 Bezug genommen wird.
7 Im Rahmen der Berichterstattung auf der Titelseite der X-Zeitung vom X (Anlage K 20) mit der Überschrift: „Geldwäscheermittlungen gegen Clan-Sohn“ verbreitete die Beklagte ein Bildnis des Klägers, zu dem es in der Bildunterschrift hieß:„Vater und Sohn auf dem Weg zur Zwangsversteigerung in X“.
8 Der Kläger mahnte die Beklagte erfolglos vorgerichtlich ab und erwirkte mit Beschluss der Kammer vom X eine einstweilige Verfügung mit der die angegriffenen Wort- und Bildberichterstattungen überwiegend antragsgemäß untersagt wurden. Die Beklagte gab eine die hier weiter verfolgten Ansprüche nicht umfassende Teil-Abschlusserklärung ab. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin erfolglos mit anwaltlichem Schreiben vom 2. November 2022 auf, die einstweilige Verfügung auch in diesen Punkten als endgültige Regelung anzuerkennen.
9 Der Kläger behauptet, er sei nicht wegen gefährlicher Körperverletzung und schweren Raubes verurteilt, es habe auch keine Ermittlungsverfahren gegeben, so habe er auch keine fünf Einträge, weder im BZR noch in einer Polizeiakte, auch nicht wegen des Verdachts auf Geldwäsche. Er habe auch nicht „mal eben für die Villa 7,4 Millionen € bezahlt und das Geld einfach hingelegt.“ Bei dem Foto mit der Unterschrift „Vater und Sohn auf dem Weg zur Zwangsversteigerung in X“ handele es sich - insoweit unstreitig - bei keiner der abgebildeten Personen um ihn.
10 Wegen der umfangreichen Berichterstattungen der Beklagten stehe ihm zudem ein Geldentschädigungsanspruch wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten bereits am X darauf hingewiesen worden sei, dass es keine Einträge in angeblichen Polizeiakten gebe, sie ihre Kampagne jedoch gleichwohl fortgesetzt und es sich um eine mehrwöchige „Hexenjagd“ gehandelt habe.
11 Der Kläger beantragt,
12 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, es zu unterlassen, über den Kläger
13 a. im Zusammenhang mit der Versteigerung einer Doppel-Villa X unter Angabe seines Namens ausdrücklich oder sinngemäß zu berichten
14 „Geldwäsche-Verdacht bei X -Sohn (X)“
15 wenn dies geschieht, wie in dem am X unter der URL X erschienenen Artikel mit der Überschrift „Geldwäsche-Verdacht bei X -Sohn (X)“
16 b. im Zusammenhang mit der Versteigerung einer Doppel-Villa mit Grundstück X unter Angabe seines Namens ausdrücklich oder sinngemäß zu behaupten
17 „Der ist bei der Versteigerung erschienen und hat mal kurz diese Villa für 7,4 Millionen € bezahlt. Einfach so, einfach hingelegt das Geld. (…)“
18 wie geschehen unter der URL X
19 c. über den Kläger unter Verwendung des Bildnisses X
20 mit der Bildnebenschrift „Vater und Sohn auf dem Weg zur Zwangsversteigerung in X“ zu berichten und/oder berichten zu lassen,
21 wenn dies geschieht, wie in dem amX erschienen Artikel in der Printausgabe der X auf Seite X mit der Überschrift „Verdacht der Geldwäsche – Staatsanwalt ermittelt gegen Millionen-Bubi X“
22 d. im Zusammenhang mit der Versteigerung einer Doppel-Villa mit Grundstück in X unter Angabe seines Namens X ausdrücklich oder sinngemäß zu berichten
23 „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Millionen-Bubi“
24 wenn dies geschieht wie in dem am X erschienen Artikel in der Printausgabe der X auf Seite X mit der Überschrift „Verdacht der Geldwäsche - „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Millionen-Bubi X.
25 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.375,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
27 Die Beklagte beantragt,
28 die Klage abzuweisen.
29 Sie habe zulässigerweise im Wege der Verdachtsberichterstattung über den Kläger und gegen ihn angestellte staatsanwaltliche Ermittlungen wegen des Kaufs des Villenensembles berichtet. Ein Geldentschädigungsanspruch sei bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31 I. Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche überwiegend begründet (dazu unter 1.); ein Geldentschädigungsanspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu (dazu unter 2.).
32 1. Dem Kläger stehen die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
33 a. Die von dem Kläger mit den Anträgen zu 1a und 1d angegriffenen Äußerungen stellen unzulässige Verdachtsberichterstattungen dar:
34 Bei der Äußerung „Geldwäsche-Verdacht“ wie auch im Antrag 1d mit der Äußerung*„Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Millionen-Bubi“* unter der Oberüberschrift*„Verdacht der Geldwäsche“* wird ein jeweils ein Delikt in den Raum gestellt, dessen der Kläger verdächtig sei.
35 Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, zwar solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt jedoch voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit indes keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, juris Tz. 24 m.w.N.).
36 Diese Grundsätze gelten für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (vgl. BGH, Urt. Vom 16. Februar 2016, a.a.O., Tz. 24). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann. Besteht allerdings – wie etwa im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt" (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, a.a.O., Tz. 23 m.w.N).
37 Erforderlich ist mithin ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, GRUR 2022, 1359, Rn. 24 m.w.N.).
38 Nach diesen Grundsätzen erweist sich die streitgegenständliche und den Kläger identifizierende Berichterstattung als unzulässig. Denn die Beklagte hat schon nicht dem Erfordernis zu einer der identifizierenden Berichterstattung vorgelagerten Anhörung Genüge getan. Allein das führt zur Unzulässigkeit der von der Beklagten verantworteten Verdachtsberichterstattung (st. Rspr. vgl. nur Kammer, Urt. v. 12. November 2024 - 27 O 296/24 eV, juris Rn. 27 m.w.N.). Ein Umstand, der eine Ausnahme vom Anhörungserfordernis begründen könnte, ist von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten weder dargetan worden noch sonstwie ersichtlich.
39 b. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1b angegriffenen Äußerung „Der ist bei der Versteigerung erschienen und hat mal kurz diese Villa für 7,4 Millionen € bezahlt. Einfach so, einfach hingelegt das Geld“ steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu.
40 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungsfreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).
41 Bei personenbezogenen Wortberichten schützen Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres schon davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Während Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird. Dies setzt aber stets voraus, dass Gegenstand der Berichterstattung eben dieses Auftreten in der Sozialsphäre ist.
42 Welche Maßstäbe für die dann vorzunehmende Abwägung gelten, hängt sodann grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Bei Tatsachenbehauptungen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar (st. Rspr., vgl. zu allem Kammer, Urt. v. 24.9.2024 - 27 O 229/24, NJW-RR 2025, 106, Rn. 16 ff. m.w.N.).
43 Gemessen daran hat der Kläger die angegriffene Äußerung hinzunehmen, da sie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. Nach dem äußerungsrechtlich zu Grunde zu legenden Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten ist die Äußerung - der Auffassung des Klägers zuwider - nicht so zu verstehen, dass er den gesamten Kaufpreis an dem Tag der Zwangsversteigerung in bar gezahlt, während er tatsächlich zunächst lediglich einen Teil des Betrages und den restlichen Kaufpreis erst später getilgt hat. Vielmehr steht nach dem Durchschnittsverständnis im Vordergrund, dass der Beitrag in bar gezahlt wurde. Dies trifft jedoch – worauf der Beitrag später dann auch abhebt – zu. Die Äußerung ist davon ausgehend wahr und betrifft mit den Handlungen des Klägers bei einer öffentlichen Versteigerung lediglich dessen Sozialsphäre. Sie wäre von ihm lediglich dann nicht hinzunehmen, wenn sie mit einer unzulässigen Stigmatisierung oder Prangerwirkung verbunden wäre. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier aber, selbst wenn der Kläger zukünftig wegen des Artikels Reaktionen in den sozialen Medien oder im Privatbereich ausgesetzt sein sollte (vgl. Kammer, Urt. v. 19. November 2024 - 27 O 297/24, ZUM-RD 2025, 94, juris Rn. 32 m.w.N.).
44 c. Der Antrag zu 1c) ist begründet. Denn bei der angegriffenen Unterschrift zum veröffentlichten Lichtbild handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers behauptet die Bildunterschrift, dass es sich bei einer der abgebildeten Personen um den Kläger handelt. Das ist allerdings unstreitig unzutreffend und verletzt den Kläger deshalb in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Daran ändert die von der Beklagten behauptete „Kontextbezogenheit“ des Fotos nichts.
45 d. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, juris Rn. 27), an der es aber fehlt.
46 2. Die begehrte Geldentschädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG steht dem Kläger jedoch nicht zu.
47 Ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 26. November 2024 - 27 O 507/23, beckonline Rn. 24 m.w.N.).
48 Gemessen daran scheidet ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Geldentschädigung vorliegend aus.
49 Die Beklagte hat zwar im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Ersteigerungsvorgang zum Teil nicht nur unwahre Tatsachen über den Kläger berichtet, sondern auch gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verstoßen. Allerdings hat der Kläger durch den aufsehenerregenden Kauf der Villa mit Barmitteln auch ein Verhalten an den Tag gelegt, dass die Strafverfolgungsbehörden zwar nicht zur Anklageerhebung, aber gleichwohl zur Einleitung amtswegiger Prüfungen veranlasst hat. Es ist prima facie davon auszugehen, dass bereits die zulässige Tatsachenberichterstattung über den auffälligen Ersteigerungsvorgang zu einem erheblichen Ansehensverlust des Klägers in der Öffentlichkeit geführt hat. Von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist jedoch nicht vorgetragen, dass und warum die unzulässige Berichterstattung der Beklagten zu einer substantiellen Vertiefung des durch die zulässige Berichterstattung bereits hervorgerufenen Ansehensverlustes geführt haben soll. Auch hat es der Kläger nicht vermocht, die ihm aus der unzulässigen Berichterstattung selbst erwachsene Nachteile konkret zu benennen (vgl. Kammer, Urt. v. 26. November 2024, a.a.O., Rn. 24, 30). Beides führt bereits für sich genommen, erst recht aber in der Gesamtschau zum Ausschluss des Geldentschädigungsanspruchs.
50 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
51 Zwar gehören zu dem gemäß §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Schaden auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urt. v. 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394, juris Rn. 20). Insoweit ist jedoch der Geschädigte für den genauen Inhalt des Auftrags und seiner Abrechnung darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522, Rn. 10 und 12). Der Kläger hat seiner Darlegungslast nicht genügt. Denn er hat trotz des Hinweises der Kammer vom 14. September 2023 nicht zum Inhalt des Auftrages und der Abrechnung vorgetragen.
52 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.