LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-03-21, 27 O 78/25

27 O 78/25Kantonsgericht21.03.2025

Regest

Zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über eine angeblich „viel größere Verantwortlichkeit“ der „Führung“ einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt für eine von der Rundfunkanstalt zu verantwortende und ihrerseits persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung über Dritte.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 78/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-21

Aktenzeichen: 27 O 78/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0321.27O78.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 823 Abs 1 BGB ... mehr

Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über eine angeblich „viel größere Verantwortlichkeit“ der „Führung“ einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt für eine von der Rundfunkanstalt zu verantwortende und ihrerseits persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung über Dritte.(Rn.2)

Orientierungssatz

  1. Bei einer sehr unbestimmten Äußerung liegt schon keine Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor. Ist eine Äußerung sehr unscharf und pauschal formuliert (“Führung des Senders“, „Verantwortung“), ist der soziale Geltungsanspruch nicht berührt.(Rn.2)

  2. Zudem wäre so eine Äußerung nach der gebotenen Abwägung als Meinungsäußerung zulässig. Bei unbestimmten Formulierungen ist die Äußerung entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Bringt eine Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang in erster Linie zum Ausdruck, dass es Anhaltspunkte und Belege für eine größere Verantwortlichkeit der verschiedenen Führungspersonen gibt, enthält die Äußerung eine subjektive Wertung. Diese ist mit tatsächlichen Bestandteilen der Äußerung untrennbar verbunden und stellt sich daher insgesamt als Meinungsäußerung dar.(Rn.5)

  3. Eine Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts liegt auch nicht in der Äußerung, dass die weitere Recherche in dem Fall bei der Parlamentsredaktion lag und nicht bei den in solchen Fällen erfahrenen Investigativjournalisten. Die Frage, welcher konkreten Redaktion eine journalistische Recherche zugewiesen wurde ist nämlich nicht dazu geeignet, den sozialen Geltungsanspruch der Rundfunkanstalt nachteilig zu betreffen. Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn die Befähigung und Ausbildung der für die Parlamentsredaktion tätigen Journalisten journalistischen Mindeststandards und den Anforderungen an eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung offensichtlich nicht entsprochen hätte.(Rn.16)

  4. Zudem gilt für Anstalten des öffentlichen Rechts nur ein eingeschränkter Ehrenschutz. Sie dürfen zwar grundsätzlich auch vor verbalen Angriffen geschützt werden. Dieser Schutz darf jedoch nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik abzuschirmen.(Rn.18)

Tenor

  1. Der Antrag wird zurückgewiesen

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  3. Der Gebührenstreitwert wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag ist unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 3 GG nicht zu.

2 1. In der ersten beanstandeten (Meinungs-)Äußerung („Recherchen von X offenbaren jedoch, dass die Führung des Senders eine viel größere Verantwortung im Fall X hat als bisher bekannt. Das zeigen die Gespräche einer externen Kommission, die aktuell mit der Aufklärung des Falls betraut ist. “) liegt angesichts ihrer Unbestimmtheit schon keine Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin (dazu a.). Jedenfalls stellt sich diese (Meinungs-)Äußerung nach der gebotenen Abwägung als zulässig dar (dazu b.).

3 a. Die genannte Äußerung ist aufgrund ihrer Unbestimmtheit von vornherein ungeeignet, das Unternehmenspersönlichkeit der Antragsstellerin zu verletzen.

4 Der Schutz durch das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht erfasst den sozialen Geltungsanspruch einer juristischen Person als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 28. Juli 2016 - VI ZR 340/14, NJW 2016, 56 Tz. 27 m.w.N.; Kammer, Beschl. v. 31. Oktober 2024 - 27 O 293/24 eV, juris Tz. 3). Die Äußerung ist hingegen so unscharf und pauschal formuliert (“Führung des Senders“, „Verantwortung“), dass der soziale Geltungsanspruch der Antragstellerin nicht berührt ist.

5 b. Unabhängig davon ist die Äußerung nach der gebotenen Abwägung als Meinungsäußerung zulässig.

6 Die Reichweite des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist ebenso offen wie die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer natürlichen Person. Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts liegt wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, GRUR 2025, 431, Tz. 21 m.w.N.).

7 Die streitgegenständliche Äußerung ist als Meinung zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit gebotene Abwägung der konfligierenden Grundrechte fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

8 Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Tz. 16 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024 - 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Tz. 22).

9 Daran gemessen ist die Äußerung schon wegen der Normativität und Unbestimmtheit der Formulierungen „Führung des Senders“, „viel größere Verantwortung“, „zeigen die Gespräche“ entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weist die Äußerung auch tatsächliche Bezüge auf, erschöpft sich aber nicht darin. Nach dem Gesamtzusammenhang des streitgegenständlichen Artikels bringt sie in erster Linie zum Ausdruck, dass es Anhaltspunkte und Belege für eine größere Verantwortlichkeit der verschiedenen Führungspersonen der Antragsstellerin gibt. Sie enthält damit eine subjektive Wertung, die mit tatsächlichen Bestandteilen der Äußerung untrennbar verbunden ist und sich insgesamt als Meinungsäußerung darstellt.

10 Diese Meinungsäußerung hat die Antragstellerin hinzunehmen, ohne dadurch in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt zu sein.

11 Zunächst liegt keine unzulässige Schmähkritik vor. Von einer solchen ist nur ausnahmsweise und lediglich dann auszugehen, wenn es bei einer Äußerung nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern vielmehr die bloße Herabsetzung einer (juristischen) Person im Vordergrund steht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Tz. 18 m.w.N.). Dafür fehlt hier jeder Anhalt.

12 Die Meinungsäußerung der Antragsgegnerin verfügt auch über hinreichende Anknüpfungstatsachen. Eine der Antragstellerin günstigere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Meinungsäußerung über keine oder jedenfalls nicht im Ansatz hinreichende Anknüpfungspunkte verfügt und es sich damit um eine „willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung“ gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Tz. 28; Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024 - 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Tz. 22).

13 Spätestens mit dem im Zusammenhang mit der „Affäre X“ stehenden Ausscheiden des X und der X der Antragstellerin, die beide aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittspublikums zur „Führung“ der Antragstellerin zählten, bestehen hinreichende Anknüpfungstatsachen für die getroffene Wertung, die „Führung“ der Antragstellerin trage eine „größere Verantwortung“ für die Affäre. Unerheblich ist, dass diese Tatsachen im streitgegenständlichen Artikel nicht genannt wurden - und wegen der zeitlich erst nach der Veröffentlichung erfolgten personellen Veränderung bei der Antragstellerin auch nicht benannt werden konnten. Denn unabhängig davon, dass Meinungsäußerungen ohnehin nicht begründet werden müssen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Tz. 25), ist der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch zukunftsgerichtet, so dass eine Berichterstattung durch die nachträgliche Veränderung tatsächlicher Umstände rechtlich zulässig werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, juris Tz. 21 m.w.N.; Kammer, Beschl. v. 25. Januar 2025 - 27 S 6/24, juris Tz. 3). Jedenfalls um einen solchen Fall handelt es sich hier.

14 Ob die genannten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausreichen, um die gezogenen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung der Kammer, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben sind. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige gerichtliche Kontrolle der veröffentlichen Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v 21. Januar 2016, 29313/10, NJW 2017, 795, Tz. 45; Kammer, Beschl. v. 31. Oktober 2024, a.a.O., Tz. 12 m.w.N.).

15 Soweit die Antragstellerin bestreitet, es habe „Gespräche einer externen Kommission“ gegeben, führt das ebenfalls nicht zu einer ihr günstigeren Beurteilung, auch wenn die Antragsgegnerin zu diesen angeblichen Gesprächen nicht weiter vorgetragen hat. Denn selbst wenn diese Gespräche tatsächlich nicht stattgefunden haben sollten und es sich damit insoweit um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln würde, läge allenfalls eine persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit vor, die sich nicht nennenswert auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin auswirkt und gleichzeitig ungeeignet ist, ihr Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (vgl. Kammer, Urt. v. 24. September 2024 - 27 O 229/24, NJW-RR 2025, 106 Tz. 21 m.w.N.).

16 2. Auch in der zweiten beanstandeten (Meinungs-)Äußerung („Demnach soll X am X entschieden haben, dass die weitere Recherche in dem Fall bei der Parlamentsredaktion der X liegt und nicht bei den in solchen Fällen erfahrenen Investigativjournalisten von ‚X.“ ) liegt schon keine Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin (dazu a.). Jedenfalls stellt sich diese (Meinungs-)Äußerung nach der gebotenen Abwägung ebenfalls als zulässig dar (dazu b.).

17 a. Es fehlt bereits an einer Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts, da die Frage, welcher konkreten Redaktion der X einer Rundfunkanstalt eine journalistische Recherche zugewiesen hat, nicht geeignet ist, den sozialen Geltungsanspruch der Rundfunkanstalt nachteilig zu betreffen. Etwas anders hätte allenfalls dann gegolten, wenn die Befähigung und Ausbildung der für die Parlamentsredaktion der „X“ tätigen Journalisten journalistischen Mindeststandards und den Anforderungen an eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung offensichtlich nicht entsprochen hätten oder jedenfalls wesentlich hinter der Qualifikation der für die Redaktion „X“ tätigen Journalisten zurückgeblieben wären. Das ist weder von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerin vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Davon unabhängig betrifft die Äußerung bei verständiger Würdigung des Gesamtkontextes lediglich ein angebliches individuelles (Fehl-)Verhalten des X der Antragstellerin; sie ist bereits deshalb ungeeignet, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin selbst zu verletzen (vgl. Kammer, Beschl. v. 31. Oktober 2024 - 27 O 293/24 eV, juris Rn. 3 m.w.N.).

18 b. Die beanstandete Meinungsäußerung ist aber auch unabhängig davon nach der gebotenen Abwägung der konfligierenden Grundrechte zulässig. Denn bei der von der streitgegenständlichen Berichterstattung betroffenen Antragstellerin handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, für die nur ein eingeschränkter Ehrenschutz besteht.

19 Der Schutz von Körperschaften, Behörden und anderen staatlichen Stellen - einschließlich Rundfunkanstalten - gegen herabsetzende Äußerungen ist stark eingeschränkt, da sie mangels Grundrechtsfähigkeit nicht Träger von Persönlichkeitsrechten sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 2. Dezember 2008 - VI ZR 216/06, NJW 2009, 915, beckonline Tz. 17 m.w.N.). Einfachgesetzlich genießen sie strafrechtlichen Schutz über §§ 185, 186, 194 Abs. 3 Satz 2 StGB, der über § 823 Abs. 2 BGB auch ins Zivilrecht ausstrahlt und im Ausnahmefall auch Unterlassungsansprüche begründen kann. Denn ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz vermögen staatliche Einrichtungen ihre Funktion nicht zu erfüllen. Sie dürfen daher grundsätzlich auch vor verbalen Angriffen geschützt werden, die diese Voraussetzungen zu untergraben drohen. Dieser Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik, unter Umständen auch in scharfer Form, abzuschirmen (vgl. Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 47. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 823 BGB Tz. 86 m.w.N.). Tritt der Zweck, die öffentliche Anerkennung zu gewährleisten, die erforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können, in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, erlangt der Einfluss von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG daher gesteigerte Bedeutung. Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfG, Beschl. V. 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23, NJW 2024, 1868, 1870 Tz. 29 m.w.N.).

20 Daran gemessen kann die Antragstellerin die Unterlassung der geäußerten Meinung nicht verlangen. Denn es ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass durch die von der Antragsgegnerin verantwortete Berichterstattung für die Antragstellerin das erforderliche Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz in Gefahr geriete oder die Antragstellerin als staatliche Einrichtung sogar nicht mehr in der Lage wäre, ihre Funktion als Rundfunkanstalt zu erfüllen.

21 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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