LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-03-04, 27 O 13/25

27 O 13/25Kantonsgericht04.03.2025

Regest

Zitiert ein Pressemedium einen Amtsträger falsch, stehen dem Amtsträger als Privatperson äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche zu, auch wenn seine amtliche Tätigkeit durch die Veröffentlichung des fehlerhaften Zitats überhaupt nicht oder nicht schwerwiegend beeinträchtigt wird.(Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 13/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-04

Aktenzeichen: 27 O 13/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0304.27O13.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG

Leitsatz

Zitiert ein Pressemedium einen Amtsträger falsch, stehen dem Amtsträger als Privatperson äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche zu, auch wenn seine amtliche Tätigkeit durch die Veröffentlichung des fehlerhaften Zitats überhaupt nicht oder nicht schwerwiegend beeinträchtigt wird.(Rn.37)

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen für die Antragsgegnerin an einem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin,

untersagt,

es künftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern oder zu verbreiten

Den im Video gezeigten Vorfall habe es so nicht gegeben, so die Stadträtin. Sie habe mit der X Feuerwehr Kontakt aufgenommen die könne sich an einen solchen Einsatz nicht erinnern.

wie unter X und in der Printausgabe geschehen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin ist X-Stadträtin in X, die Antragsgegnerin Verlegerin des “X".

2 Unter der Regierungsverantwortung der Antragstellerin sind in X Projekte der Verkehrsberuhigung umgesetzt worden.

3 Am X publizierte die Antragsgegnerin unter der URL X den Beitrag „Verkehrswahnsinn: Feuerwehr und Polizei müssen wegen Poller rückwärtsfahren!“ (Anlage AG 1). Der Beitrag berichtet über einen in einem Video festgehaltenen Vorfall in der Silvesternacht, in dem ein Einsatzfahrzeug an diesem Poller umkehrte und eine andere Route benutzte.

4 Bereits am X hatte die Antragstellerin bezüglich des Videos folgende Nachricht an die Feuerwehr gesandt:

5 "Sehr geehrte Damen und Herren,

6 gestern Nacht ereignete sich leider im X ein Brand. Dankenswerterweise war, die Feuerwehr vor Ort und hat Abhilfe geschaffen. Vielen Dank an die Einsatzkräfte. Trauriger Weise wurde eine Einsatzkraft laut Berichterstattung verletzt. Der Person wünsche ich eine sehr schnelle Genesung. Alles Gute ihm/ihr!

7 Als zuständige X-Stadträtin wurde mit mir ein Video geteilt, auf dem zu sehen ist, wie ein Feuerwehr Fahrzeug rückwärts aus der X-Straße heraus fährt, obwohl der Polier mit einem Dreikantschlüssel herausnehmbar ist. Können Sie mir bitte darlegen, in welchem Zusammenhang dies mit dem Einsatz im X steht, weshalb diese Route gewählt wurde und weshalb der Poller nicht herausgenommen wurde? Ich schätze sehr die gute Zusammenarbeit mit der Feuerwehr und bedanke mich im Vorfeld für Ihre Unterstützung bei der Klärung dieser Fragen.

8 Viel Kraft für die nächsten Einsätze und ein frohes neues Jahr!"

9 Die Antwort der Feuerwehr vom X lautete:

10 "Vielen Dank für Ihre Anfrage und auch Ihnen zunächst ein frohes neues Jahr.

11 Trotz intensiver Recherche können wir dem von Ihnen genannten Bericht des Vereines keinen Einsatz direkt zuordnen. Eine statistische Auswertung zu Behinderungen von Einsatzfahrten durch Polier im Straßenbereich liegt uns aus der Silvesternacht des Weiteren nicht vor. Das Video ist uns bekannt, dennoch können wir kein Löschfahrzeug damit in Verbindung bringen oder einen möglichen Einsatz bzw. die Anfahrt zu einem weiter entfernten Einsatzort zuordnen.

12 Für Rückfragen stehen wir jederzeit sehr gerne zur Verfügung und ich bedanke mich für Ihr Verständnis."

13 Die Antragstellerin wandte sich daraufhin per E-Mail, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage AG 2 Bezug genommen wird, an die Antragsgegnerin und forderte sie auf, eine angebliche Falschdarstellung zu korrigieren. Am selben Tag äußerte sich die Antragstellerin wortidentisch auf der Plattform X. Der Post endet mit den Worten:

14 "Den X habe ich gebeten, die Falschdarstellung unverzüglich zu korrigieren."

15 Über diese Reaktion der Antragstellerin berichtete die Antragsgegnerin unter anderem am X iin dem unter der URL X abrufbaren Beitrag mit dem Titel „Wegen Pollern: So oft mussten Polizei und Feuerwehr schon rückwärtsfahren“", wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage A1 Bezug genommen wird.

16 Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom X ab und begehrte die Unterlassung der auch hier streitgegenständlichen Äußerungen.

17 Die Antragstellerin behauptet, der Poller sei nicht einbetoniert, sondern könne von Polizei und Feuerwehr mit einem Dreikantschlüssel jederzeit geöffnet werden. Ferner ist sie der Ansicht, der Artikel enthalte eine falsche Darstellung, da sie falsch zitiert worden sei. Ihr stünden auch als natürliche Person gegen die Antragsgegnerin Unterlassungsansprüche zu.

18 Sie beantragt,

19 die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen für die Antragsgegnerin an einem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, es künftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern oder zu verbreiten(soweit unterstrichen)

20 Im X Bezirk tobt ein Krieg um eine Straßendurchfahrt. Ein einbetonierter Poller behindert auch Einsatzkräfte der Polizei und Feuerwehr. ...

21 Das Video machte schnell die Runde und sorgte nicht nur bei Anwohnern für Kopfschütteln. Ein Feuerwehrauto mit Blaulicht muss Silvester in der X-Straße im X rückwärtsfahren - weil ein festeinbetonierter Polier den Einsatzweg versperrt. Den Kopf schüttelte auch X, die X-Sstadträtin für X. Aber nicht, weil das Feuerwehrauto an seiner Fahrt gehindert wurde. X bezichtigte den X der Falschdarstellung.

22 Den im Video gezeigten Vorfall habe es so nicht gegeben, so die Stadträtin. Sie habe mit der X Feuerwehr Kontakt aufgenommen die könne sich an einen solchen Einsatz nicht erinnern. .... Einbetoniert wurde der Fuß des Pollers übrigens, weil erzürnte Anwohner ihn immer wieder abgebaut hatten. Davor konnte man ihn mit einem Spezialschlüssel leicht abklappen. Das ist jetzt nur noch schwer möglich -und ziemlich gefährlich wie sich gezeigt hat."

23 wie unter X und in der Printausgabe geschehen.

24 Die Antragsgegnerin beantragt,

25 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

26 Sie trägt vor, der Antragstellerin stünde kein Unterlassungsanspruch zu. Die Berichterstattung über den Poller sei zutreffend. Der Poller sei im Boden einbetoniert. Es gäbe verschiedene Methoden, Poller auf dem Untergrund zu befestigen, denn der Fuß würde entweder einbetoniert oder mit einer Bodenplatte aufgedübelt. Bei dem streitgegenständlichen Poller sei der Fuß einbetoniert. Das sei daran erkennbar, dass eine Bodenplatte nicht vorhanden sei. Die Behauptung, der Poller könne nicht umgelegt werden, sei in dem Beitrag nicht enthalten. Der Beitrag berichte vielmehr zutreffend, dass die Entfernung des Pollers für Einsatzfahrzeuge erschwert sei. Damit sei positiv festgestellt, dass eine Entfernung möglich sei.

27 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

28 I. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, die angegriffene Äußerung zu unterlassen, soweit sie unzutreffend zitiert wird (1.), da dies ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Im Übrigen steht ihr kein Unterlassungsanspruch zu (2.).

29 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragstellerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

30 Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Bei Tatsachenbehauptungen fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar.

31 Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23, NJW 2024, 1868, Rn. 30 m.w.N.).

32 Gemessen daran stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche im tenorierten Umfang zu.

33 1. Die Antragsgegnerin hat eine Äußerung der Antragstellerin unrichtig wiedergegeben und dadurch deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.

34 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09, NJW 2011, 3516, Rn. 11 m.w.N.).

35 Von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung ist bereits dann auszugehen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat. Denn andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat. Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, a.a.O., Rn. 12).

36 Ausgehend davon ist die im streitgegenständlichen Bericht erfolgte Wiedergabe der Äußerung der Antragstellerin unzutreffend. Nach dem Verständnis des Rezipienten hat der Autor des Artikels die Antragstellerin in der insoweit streitgegenständlichen Passage „Den im Video gezeigten Vorfall habe es so nicht gegeben, so die Stadträtin. Sie habe mit der X Feuerwehr Kontakt aufgenommen, die könne sich an einen solchen Einsatz nicht erinnern “ die Antragstellerin zitiert. Dabei ist die Passage zwar nicht in An- und Abführungszeichen gesetzt, so dass der Leser die Passage nicht als exaktes Zitat wahrnimmt, sondern als sinngemäße Zusammenfassung. Dabei versteht der Leser diese Zusammenfassung „den Vorfall habe es so nicht gegeben“ jedoch dahin, dass die Antragstellerin den im Video gezeigten Vorfall in Abrede gestellt und behauptet hat, dass jedenfalls ein Parameter des Videos - Zeit, Ort oder Inhalt - unzutreffend sei. Dieses Verständnis wird noch dadurch verstärkt, dass der Artikel im Weiteren erläutert, dass „die Videoaufnahmen vom rückwärtsfahrenden Löschfahrzeug der Feuerwehr aus der Silvesternacht echt sind und kein Fake “. Das hat die Antragstellerin in ihrer E-Mail jedoch nicht behauptet, sondern lediglich mitgeteilt, dass es nach Rücksprache mit der Feuerwehr am X und gründlicher Recherche keine Bestätigung dafür gegeben habe, dass ein Einsatzfahrzeug aufgrund des Pollers in seinem Einsatz behindert worden sei oder auf einem Einsatzweg habe umkehren müssen. Die Feuerwehr habe das im Umlauf befindliche Video geprüft, jedoch kein Löschfahrzeug damit in Verbindung bringen oder einen möglichen Einsatz oder die Anfahrt zu einem weiter entfernten Einsatzort zuordnen können.

37 Die Annahme einer unterlassungsbewehrten Persönlichkeitsrechtsverletzung ist im hier streitgegenständlichen Zusammenhang nicht davon beeinflusst, ob die Antragstellerin ihre von der Antragsgegnerin unzutreffend zitierte Äußerung in ihrer Funktion als Stadträtin getätigt hat oder als Privatperson. Zwar können sich Personen des öffentlichen Rechts - unabhängig davon, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig wird - grundsätzlich nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt auf den persönlichkeitsrechtlichen Grundrechtsschutz berufen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. April 2024, a.a.O, Rn. 28 m.w.N.). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für das einem Amtsträger fehlerhaft zugeschriebene Zitat. Denn insoweit handelt es sich schon begrifflich nicht um eine Form der äußerungsrechtlich privilegierten „Machtkritik“, sondern um falsche Tatsachenbehauptungen, die den betroffenen Amtsträger zudem nicht nur in seiner amtlichen Tätigkeit, sondern gleichzeitig in seiner Person betreffen (a.A. KG, Beschl. v. 9. November 2010 - 9 W 259/09, NJW-RR 2010, 1424, juris Rn. 9). Sie sind unabhängig vom Grad der Unrichtigkeit des Zitats persönlichkeitsrechtsrelevant, da der betroffene Amtsträger insoweit auch als natürliche Person als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 2011, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Wegen der persönlichen Betroffenheit der Antragstellerin kann deshalb dahinstehen, ob die beanstandete Äußerung geeignet war, auch ihre amtliche Tätigkeit schwerwiegend zu beeinträchtigen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. April 2008 - VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262 Rn. 29) oder Behörden und staatliche Einrichtungen unwahre Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen mit unwahrem Tatsachenkern auch dann hinzunehmen haben, wenn diese ungeeignet sind, zu einer schwerwiegenden staatlichen Funktionsbeeinträchtigung zu führen (vgl. insoweit offen BVerfG, Beschl. v. 11. April 2024, a.a.O. Rn. 39).

38 2. Im Übrigen kann die Antragstellerin mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung keine Unterlassung von der Antragsgegnerin verlangen. Denn der durchschnittliche Leser des Artikels versteht die insoweit angegriffenen Äußerungen im Gesamtkontext so, dass der Fuß des streitgegenständlichen Pollers nunmehr - anders als zuvor - einbetoniert sei und sich dadurch der Poller schwerer abklappen lasse als früher, wodurch das Einsatzfahrzeug in der Silvesternacht behindert worden sei. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatsachenbehauptung, soweit es um die Einbetonierung des Fußes des Pollers geht und eine Meinungsäußerung, soweit eine Schwierigkeit des Abklappens und eine Behinderung des Einsatzfahrzeuges angesprochen wird.

39 Dass eine Einbetonierung des Fußes des Pollers unzutreffend ist, hat die Antragstellerin schon nicht hinreichend dargetan; vielmehr zieht sie sich lediglich darauf zurück, dass der Poller jederzeit mit einem Dreikantschlüssel geöffnet werden könne, während die Antragsgegnerin die Einbetonierung der Hülse des Pollerfußes mit Fotos belegt und die Möglichkeit, den Poller zu entfernen, lediglich als schwierig bewertet hat.

40 Auch soweit dadurch bei dem Leser etwa eine falsche Vorstellung über die konkrete Form der Einbetonierung des Fußes und die Möglichkeit zum Abklappen hervorgerufen werden sollte, liegt darin keine unterlassungsbewehrte Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin. Denn diese Tatsachenbehauptung ist bereits zutreffend und die vorgenommene Wertung nicht ohne Anknüpfungstatsachen und damit als Meinungsäußerung geschützt. Das beeinträchtigt jedoch weder die Antragstellerin als natürliche Person noch in als Amtsträgerin in ihren Rechten. Es kommt unabhängig davon hinzu, dass die angegriffenen Äußerungen sich als eine Kritik an der durch staatlichen Stellen betriebenen Einrichtung des Pollers an der streitgegenständlichen Örtlichkeit darstellen. Deshalb würde es sich insoweit für die Antragstellerin selbst im Falle einer fehlerhaften Tatsachendarstellung allenfalls um eine persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit handeln, die nicht geeignet ist, eigene Unterlassungsansprüche zu begründen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, 24. September 2024 - 27 O 229/24, AfP 2025, 88, beckonline Rn 21 m.w.N.). Dass der Antragstellerin persönlich eine Inkaufnahme einer konkreten Lebensgefährdung von Anwohnern vorgeworfen wird, da Einsatzkräfte bei einem Notfalleinsatz behindert worden wären und nicht schnell genug zu einem Brand hätten vordringen konnten, entnimmt der verständige Durchschnittsleser der Berichterstattung der Annahme der Antragstellerin zuwider gerade nicht. Nur in diesem Fall aber wäre insoweit eine der Antragstellerin günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung in Betracht gekommen.

41 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.