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31 L 473/24 A•VG Berlin 31. Kammer, 2025-03-11, 31 L 473/24 A
31 L 473/24 AVerwaltungsgericht / Chamber 3111.03.2025
1. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist.(Rn.19) 2. Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie; juris EURL 32/2013)) steht der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen, was in Bezug auf Georgien mit Blick auf die abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien der Fall ist (vgl. EuGH, Urt. v. 4. Oktober 2024 – C-406/22 -, ZAR 2025, 191 und juris, Rn. 63 ff).(Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2025-03-11
Aktenzeichen: 31 L 473/24 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:0311.31L473.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29a AsylVfG 1992, § 30 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, Anl II AsylVfG 1992, § 36 Abs 4 S 1 AsylVfG 1992, Art 37 EURL 32/2013
Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist.(Rn.19)
Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie; juris EURL 32/2013)) steht der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen, was in Bezug auf Georgien mit Blick auf die abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien der Fall ist (vgl. EuGH, Urt. v. 4. Oktober 2024 – C-406/22 -, ZAR 2025, 191 und juris, Rn. 63 ff).(Rn.19)
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 474/24 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
1 Der am 7... geborene Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger und reiste am 24. Oktober 2024 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein, wo er am 29. Oktober 2024 einen Asylantrag stellte.
2 Der Antragsteller ist (religiös) mit der am 6...geborenen ebenfalls georgischen Staatsangehörigen S... verheiratet. Deren nach taggleicher Einreise ebenfalls am 29. Oktober 2024 gestellter Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2024 – 6... als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Insofern sind Eil- und Klageverfahren zu den Aktenzeichen VG 31 L 475/24 A und VG 31 K 476/24 A anhängig.
3 Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 4. November 2024 führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen die „russischen Gesetze“ wiederholt von der Polizei kontrolliert worden zu sein. Außerdem sei er auf seiner Arbeitsstelle zunächst schikaniert und bedroht worden. Schließlich sei ihm aus politischen Gründen gekündigt worden. Ferner seien von ihm erworbene Kühe vergiftet worden.
4 Durch Bescheid vom 8. November 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Gewährung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von § 29a Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) als offensichtlich unbegründet ab (Bescheidziffern zu 1. bis 3.). Des Weiteren stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Bescheidziffer zu 4.). Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Bescheidziffer zu 5.). Schließlich wurden durch Bescheidziffern zu 6. und 7. Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 7 AufenthG und § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet sowie auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise bzw. 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Sachverhalt vorgetragen worden sei, der zu der Überzeugung führen könne, dass dem Antragsteller eine Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens drohe. Aus seinem Vortrag werde weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Der Antragsteller werde angesichts seiner ungehinderten Ausreise augenscheinlich vom georgischen Staat nicht verfolgt. Hinsichtlich der kriminellen Übergriffe Privater sei er auf staatlichen Schutz zu verweisen. Abschiebungsverbote seien weder aus humanitären noch aus gesundheitlichen Gründen festzustellen. Insbesondere könne der Antragsteller im Falle einer Rückkehr voraussichtlich seinen Lebensunterhalt sichern.
5 Mit einem am 18. November 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangenen Faxschreiben teilte der Antragsteller mit, dass er unter die rubrizierte Anschrift verzogen sei. Der Bescheid vom 8. November 2024 wurde am 20. November 2024 zur Post gegeben und ausweislich einer Postzustellungsurkunde vom 22. November 2024 an diesem Tag unter der Anschrift „T...“ „in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt“.
6 Mit seinem am 2. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller, der zugleich Klage gegen den Bescheid erhoben hat, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er trägt vor, am 18. November 2024 in eine andere Unterkunft verzogen zu sein und den streitigen Bescheid dort erst am 29. November 2024 erhalten zu haben. In der Sache trägt er unter Vorlage verschiedenster Unterlagen vor, als Veterinär bei einer Behörde gearbeitet zu haben. Im Mai 2024 habe er an Protestkundgebungen teilgenommen. Seitdem werde er sowohl von der Polizei als auch von Kriminellen verfolgt. Er sei entlassen worden und weiteren Repressalien ausgesetzt gewesen. Seit seiner Ausreise werde er per WhatsApp bedroht. Ein Cousin von ihm sei durch Polizeikräfte lebensbedrohlich verletzt worden. Außerdem hätten Unbekannte seinen Vater aufgesucht und Todesdrohungen ausgesprochen.
7 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
8 die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 31 K 474/24 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2024 anzuordnen.
9 Die Antragsgegnerin beantragt,
10 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.
11 Die Antragsgegnerin verweist auf ihren Bescheid und trägt ergänzend vor, dass sich dem Vorbringen des Antragstellers keine Verfolgungshandlung entnehmen ließe. Die eingereichten Chatverläufe seien nicht ohne weiteres verständlich.
12 Durch Beschluss vom heutigen Tage – Q... hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage der Ehegattin des Antragstellers angeordnet.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens Q... sowie den Inhalt der von der Antragsgegnerin übersandten Asylakten des Antragstellers und seiner Ehegattin sowie seiner vom Landesamt für Einwanderung eingereichten Ausländerakte, welche neben den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
14 Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet in Folge des Übertragungsbeschlusses des Einzelrichters vom 5. März 2025 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG die Kammer.
15 Der Antrag hat Erfolg. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 HS. 1 AsylG).
16 Der Antragsteller muss den Zustellversuch vom 22. November 2024 schon deshalb nicht gegen sich gelten lassen, weil er seinen aus § 10 AsylG folgenden Mitwirkungsobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und seine neue Wohnanschrift unverzüglich – sogar vor der Postaufgabe des Bescheides – mitgeteilt hat. Der Antragsteller gibt in seiner Antragsschrift von der Antragsgegnerin unwidersprochen an, den streitigen Bescheid erst am 29. November 2024 erhalten zu haben, wovon ausgehend die einwöchige Antragsfrist gewahrt ist.
17 Im Fall einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36 und 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylantragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93, BVerfGE 99, 338, zitiert nach juris, dort Rdn. 99). Dabei ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zwar an sich nur die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Da diese indessen darauf beruht, dass die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a des Grundgesetzes [GG]) sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) sowie des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt wurden, sind neben den übrigen Voraussetzungen des § 34 AsylG auch diese Fragen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand der Prüfung zu machen (vgl. nur Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 36 AsylG Rdn. 35).
18 Nach diesem Maßstab bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung der Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie Zuerkennung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet.
19 Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die qualifizierte Ablehnung auf § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG, nach welcher Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist, stützt, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, ob die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist. Dies folgt bereits daraus, dass mit Abchasien und Südossetien völkerrechtlich zwei Gebiete zu Georgien gehören, welche jedoch als abtrünnig nicht unter der Kontrolle seiner Regierung stehen (siehe nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 26. Mai 2023, S. 12 f. und European Commission, Commission Staff Working Document – Georgia 2024, 30. Oktober 2024, S. 95). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4. Oktober 2024 – C-406/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 63 ff.) steht Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen, was in Bezug auf Georgien mit Blick auf die genannten abtrünnigen Gebiete gerade der Fall ist. In beiden Gebieten ist die Menschenrechtslage, etwa in Bezug auf das Rückkehrrecht von Geflüchteten, mangelnde Freizügigkeit, politische und religiöse Freiheiten und ethnische Diskriminierungen, derart prekär (siehe z.B. Amnesty International, Report Georgien 2022, S. 5; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 26. Mai 2023, S. 12 f. und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Georgien, Stand: 25. Oktober 2024, S. 5 ff.), dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorgaben der Richtlinie dort erfüllt sind. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts muss sich die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat durch § 29a AsylG i.V.m. der Anlage II an den Vorgaben der Richtlinie messen lassen, sodass sich die Kammer im Hauptsachenverfahren voraussichtlich an einer Anwendung des § 29a AsylG gehindert sehen wird.Sie verkennt dabei nicht, dass das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs einen aus dem sicheren Herkunftsstaat Moldau stammenden Schutzsuchenden betraf. Da allerdings die dortige Region Transnistrien in einer ähnlichen Weise wie Abchasien und Südossetien maßgeblich unter russischem Einfluss stehend einer Kontrolle der moldauischen Regierung entzogen ist, lässt sich das Urteil, dessen Tenor ohnehin losgelöst vom konkreten Herkunftsland des Klägers im zugrundeliegenden Ausgangsfall Geltung beansprucht, – entgegen der von der Antragsgegnerin in anderen Verfahren geäußerten Auffassung – ohne weiteres auf das konkrete Herkunftsland übertragen. Gleichermaßen überzeugt die Rechtsansicht der Bundesregierung (siehe die Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Abgeordneten B., Plenarprotokoll 20/193, S. 25197) nicht, dass sich die zugrundeliegende tschechische Norm maßgeblich darin von der deutschen Vorschrift unterscheide, dass sie nicht das ganze Staatsgebiet zum sicheren Herkunftsstaat bestimme, sondern Transnistrien ausdrücklich ausgenommen habe. Abgesehen davon, dass sich die tschechische Rechtsnorm in diesem Punkt inzwischen geändert haben dürfte (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-406/22 vom 30. Mai 2024, Rdn. 5 und 34), übersieht diese Argumentation, dass der Europäische Gerichtshof allgemein der Auffassung ist, dass eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat unzulässig ist, wenn Teile des Hoheitsgebiets die diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen (Urt. v. 4. Oktober 2024 – C-406/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 83), was im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a GG entspricht (Urt. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93, BVerfGE 94, 115, zitiert nach juris, dort Rdn. 68 ff.). Ob die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat zudem vor dem Hintergrund einer möglichen Verfolgung von LGBTIQ*-Personen mit Unionsrecht unvereinbar ist (dazu VG Berlin, Beschl. v. 4. September 2024 – VG 38 L 305/24 A, unveröffentlicht, S. 3), sodass es nicht nur in territorialer, sondern in personeller Hinsicht die Vorgaben der Asylverfahrensrichtlinie nicht erfüllt (hierzu die den Senegal betreffende Vorlageentscheidung der Kammer vom 29. November 2024 – VG 31 K 671/23 A, in juris veröffentlicht), kann auf sich beruhen.
20 Die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags kann auch nicht im Wege eines Austausches der Rechtsgrundlage auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden. Zwar ist es für die im Eilverfahren allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) ohne rechtliche Bedeutung, ob der Offensichtlichkeitsausspruch auf § 29a AsylG oder auf § 30 Abs. 1 AsylG beruht, sofern er als solcher zutreffend ist und die Folgen der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG rechtfertigt. Auch berühren die unionsrechtlichen Bedenken der Kammer mit Blick auf die durch Bescheidziffer zu 6. verfügte Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG allein das Hauptsacheverfahren. Allerdings liegen die Voraussetzungen einer qualifizierten Ablehnung nach § 30 Abs. 1 AsylG nicht vor.
21 Insbesondere ist § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht einschlägig, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dies ist nur dann gegeben, wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpft und sein Schutzgesuch bereits aus diesem Grund aussichtslos ist. Eine materielle Evidenzprüfung des offensichtlichen Nichtvorliegens vorgetragener Umstände erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 20. Oktober 2023 – VG 31 L 570/23 A, unveröffentlicht, S. 3) bei dieser Fallgruppe hingegen nicht. Soweit der Antragsteller vorbringt, bei einer Rückkehr nach Georgien Verfolgungen wegen seiner – u.a. durch Teilnahme an entsprechenden Versammlungen – gezeigten politischen Haltung zu besorgen, macht er einen Sachverhalt geltend, welchem zumindest nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann. Ob – was die Antragsgegnerin in Zweifel zieht – sein Vortrag insbesondere glaubhaft ist und die Voraussetzungen für eine Schutzgewähr erfüllt, muss nach den vorstehenden Ausführungen einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
22 Gleichermaßen sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht gegeben. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht evident unstimmig und widersprüchlich. Außerdem ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass in Georgien Oppositionelle systematisch eingeschüchtert und mit Gewalt unterdrückt werden (siehe nur Zaal Andronikashvili, Georgisches Aufbegehren - gegen die prorussische Oligarchie, Blätter für deutsche und internationale Politik 7/2024, S. 18; Amnesty International, Brutal crackdown on protesters and journalists in Georgia: „They may have broken our bones, but they won’t break our spirits”, Dezember 2024 sowie Human Rights Watch, Georgia: Brutal Police Violence Against Protesters, 23. Dezember 2024), sodass auch kein Widerspruch zu gesicherten Herkunftslandinformationen gegeben ist.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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