LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2024-06-05, 87 T 189/24

87 T 189/24Kantonsgericht05.06.2024

Regest

1. Die im Rahmen des Abhilfeverfahrens vorzunehmende Überprüfung ist zwingend und nicht in das Ermessen des Amtsgerichts gestellt. Die zu treffende Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe hat durch einen sämtlichen Beteiligten bekanntzugebenden Beschluss zu erfolgen und ist mit Gründen zu versehen. Die Anforderungen an den Begründungsumfang hängen vom Einzelfall und letztlich auch vom Beschwerdevorbringen ab (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2021 - 3 Wx 51/21).(Rn.12) 2. Im Abhilfeverfahren sind die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen und, soweit erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen. Leidet das Nichtabhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel, ist das Beschwerdegericht befugt, die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung an das Amtsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzugeben (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2021 - 3 Wx 51/21).(Rn.12) 3. Im Abhilfeverfahren über einen abgelehnten Antrag eines Betreuers auf Dauervergütungsfestsetzung muss die zur Grundlage der Ablehnungsentscheidung genommene Auffassung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im (Rund-)Schreiben vom 22. August 2023 inhaltlich überprüft werden.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend AG Lichtenberg, 21. Mai 2024, XX

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 87. Zivilkammer — 87 T 189/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-05

Aktenzeichen: 87 T 189/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0605.87T189.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68 Abs 1 S 1 FamFG, § 69 Abs 1 S 2 FamFG, § 292 Abs 2 FamFG, § 15 Abs 2 VBVG

Orientierungssatz

  1. Die im Rahmen des Abhilfeverfahrens vorzunehmende Überprüfung ist zwingend und nicht in das Ermessen des Amtsgerichts gestellt. Die zu treffende Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe hat durch einen sämtlichen Beteiligten bekanntzugebenden Beschluss zu erfolgen und ist mit Gründen zu versehen. Die Anforderungen an den Begründungsumfang hängen vom Einzelfall und letztlich auch vom Beschwerdevorbringen ab (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2021 - 3 Wx 51/21).(Rn.12)

  2. Im Abhilfeverfahren sind die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen und, soweit erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen. Leidet das Nichtabhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel, ist das Beschwerdegericht befugt, die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung an das Amtsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzugeben (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2021 - 3 Wx 51/21).(Rn.12)

  3. Im Abhilfeverfahren über einen abgelehnten Antrag eines Betreuers auf Dauervergütungsfestsetzung muss die zur Grundlage der Ablehnungsentscheidung genommene Auffassung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im (Rund-)Schreiben vom 22. August 2023 inhaltlich überprüft werden.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend AG Lichtenberg, 21. Mai 2024, XX

Tenor

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Lichtenberg -Rechtspflegerin- vom 21.05.2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Lichtenberg -Rechtspflegerin- zurückgegeben.

Gründe

I.

1 Der Beteiligte zu 1. begehrt die Festsetzung der ihm nach §§ 9 ff. VBVG zustehenden Vergütung für künftige Zeiträume.

2 Für die mittellose Betroffene, die in einer Mietwohnung lebt, besteht eine zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 4. November 2022 (Bl. 167 bis 169 Bd. V der Akten) verlängerte Betreuung mit einem die Aufgabenbereiche „Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt, Wohnungsangelegenheiten“ umfassenden Aufgabenkreis und einer Überprüfungsfrist zum 3. November 2029. Betreuer ist der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Betreuer), der die Betreuung seit seiner Bestellung durch Beschluss des zuvor zuständig gewesenen Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 4. Dezember 2019 (Bl. 25 bis 26 Bd. V der Akten) als Berufsbetreuer führt. Er ist als beruflicher Betreuer gemäß §§ 23, 24 BtOG registriert (Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 27. Februar 2023, Bl. 207 bis 208 Bd. V der Akten). Mit Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Lichtenberg vom 26. April 2023 (Bl. 209 Bd. V der Akten) ist festgestellt worden, dass sich die Vergütung des Betreuers nach der Vergütungstabelle B des § 8 Abs. 2 VBVG richtet.

3 Der Betreuer erhält seit Jahren regelmäßig eine Vergütung aus der Landeskasse zu Vergütungssätzen nach der Vergütungstabelle B5.2.1. Er hat mit Schreiben vom 9. November 2023 (Bl. 203 bis 204 Bd. V der Akten) beantragt, für die Betreuungsführung in der Zeit vom 20. Juni 2023 bis 19. September 2023 eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 390,00 € (3 Monate zu je 130,00 € gemäß Vergütungstabelle B5.2.1) sowie in dieser Höhe eine Vergütung auf Dauer, also für künftige Zeiträume, gemäß § 15 Abs. 2 VBVG festzusetzen. Auf den Antrag wird verwiesen.

4 Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Lichtenberg hat mit Schreiben vom 13. November 2023 (Bl. 205 Bd. V der Akten) mitgeteilt, dass aufgrund einer Weisung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz für Dauervergütungsfestsetzungen derzeit keine Daueranordnungen vorgenommen werden dürften, so dass der eigentlich angedachte Einsparungseffekt für die Gerichte somit ins Leere ginge, und angeregt, den Antrag zurückzunehmen. Auf das Schreiben vom 13. November 2023 wird verwiesen.

5 In seiner Stellungnahme vom 28. November 2023 (Bl. 210 Bd. V der Akten) hat der Betreuer ausgeführt, er halte die Weisung der Senatsverwaltung, die ihm nicht in Kopie übersandt worden sei, für rechtlich unzulässig. Auf die Stellungnahme wird verwiesen.

6 Das Amtsgericht Lichtenberg -Rechtspflegerin- hat durch Beschluss vom 28. Dezember 2023 (Bl. 213 bis 214 Bd. V der Akten) den Antrag auf Dauervergütungsfestsetzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das Vergütungsfestsetzungsverfahren richte sich nach § 292 Abs. 2 FamFG und räume dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Zum einen müssten die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorliegen. Zum anderen solle die Dauervergütungsfestsetzung zu einer erheblichen Vereinfachung des Verfahrens für die Betreuer und für die Gerichte führen. Dieser Einsparungseffekt sei für das Gericht derzeit nicht gegeben. Mit Schreiben vom 22. August 2023 habe die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, entgegen der Gesetzesbegründung, mitgeteilt, dass erhebliche Bedenken gegen die Nutzung von Daueranordnungen in den Gerichtskostentiteln bestünden. Nach Ansicht der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz regele § 15 Abs. 2 VBVG lediglich die gerichtliche Festsetzung der Höhe der zukünftigen Vergütung, nicht jedoch auch die Feststellung, dass diese zum jeweiligen Zeitpunkt fällig geworden sei. Diese Fälligkeitsprüfung habe zum jeweiligen Zeitpunkt gesondert zu erfolgen und erst sodann sei die Auszahlung über die entsprechende Anwendung zu veranlassen. Diese Vorgehensweise verursache jedoch mindestens den gleichen Arbeitsaufwand für das Gericht wie bisher. Eine dauerhafte Vergütungsfestsetzung in die Zukunft sei daher für das Gericht nicht mit der Vereinfachung des dazugehörigen Verfahrens verbunden und der Antrag vom 9. November 2023 zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe verwiesen.

7 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betreuer mit seiner dem Amtsgericht Lichtenberg am 9. Januar 2024 per elektronischer Übermittlung aus dem besonderen Bürger- und Organisationenpostfach übersandten Beschwerde vom 9. Januar 2024 (Bl. 17 Bd. VI der Akten). Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er im Wesentlichen unter Heranziehung der Gründe des Beschlusses des LG Frankenthal vom 20.12.2023 (1 T 161/23, BeckRS 2023, 40506 Rn. 10 ff.) aus, es bestehe grundsätzlich ein Anspruch des Betreuers auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Die Voraussetzungen des § 292 Abs. 2 FamFG lägen vor. Voraussetzungen seien neben dem vorliegenden Antrag die Prognose, dass eine Änderung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VBVG, nämlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten und seines Vermögensstatus, nicht zu erwarten seien. Damit trete an die Stelle der nachträglichen Prüfung die Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Festsetzung, dass sich die für die Vergütung relevanten Kriterien für den Festsetzungszeitraum nicht ändern würden. Dies sei vorliegend angesichts des Aufenthalts in der eigenen Wohnung und des geringen Einkommens der Betreuten der Fall. Über die allgemein mit jeder Prognose zwangsläufig einhergehende Unsicherheit hinaus bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte für eine baldige Änderung der Verhältnisse. Die Auszahlung erfolge wie bisher in einem dreimonatigen Abstand. § 292 Abs. 2 Satz 2 FamFG verweise auf § 15 Absatz 1 Satz 1 VBVG. Daraus folge, dass für die Auszahlung immer ein Drei-Monats-Auszahlungszeitraum gelte. Das Rundschreiben der Senatsverwaltung erhebe gegen die Festsetzung einer Dauervergütung gar keine Bedenken. Es habe seinerzeit wohl Probleme in der Software gegeben, Dauerauszahlungen zu befristen. Diese Probleme seien inzwischen behoben. Im Übrigen sei die Rechtspflegerin an ein Rundschreiben nicht gebunden, sondern frei in ihrer Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift sowie die Schreiben vom 23. Februar 2024 (Bl. 28 Bd. VI der Akten), vom 29. Februar 2024 (Bl. 32 Bd. VI der Akten), vom 29. Februar 2024 (Bl. 42 Bd. VI der Akten) und vom 29. April 2024 (Bl. 50 bis 52 Bd. VI der Akten) verwiesen.

8 Wegen des Inhalts des in Bezug genommenen Rundschreibens der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. August 2023, das dem Betreuer erst mit Verfügung vom 5. April 2024 (Bl. 47 Bd. VI der Akten) bekannt gegeben worden ist, wird auf Bl. 48 bis 48R Bd. VI der Akte verwiesen.

9 Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Lichtenberg hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21. Mai 2024 (Bl. 54 Bd. VI der Akten) nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt. In den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses ist ausgeführt, der Beschwerde werde aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auf die weiterhin zutreffende Begründung werde Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses verwiesen.

II.

10 Das als Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) statthafte Rechtsmittel des Betreuers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 1, 14 Abs. 2 FamFG) beim Amtsgericht Lichtenberg eingelegt worden. Der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 € ist erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 555/12, NJW-RR 2014, 833 Rn. 7). Im Falle der Zurückweisung eines Vergütungsantrages kommt es auf die mit der Zurückweisung verbundene Beschwer des Antragstellers an, die mit dessen Interesse an einer antragsgemäß erlassenen Entscheidung (hier: Festsetzung der Vergütung für künftige Zeiträume) übereinstimmt (sog. Abänderungsinteresse). Danach ist ein jedenfalls 600,00 € übersteigendes Interesse des Beschwerdeführers gegeben, wobei offenbleiben kann, ob sich dieses Interesse nach dem Wert einer Jahresvergütung (hier 1.560,00 € = 12 x 130,00 € bzw. 4 x 390,00 €) oder nach dem Wert der als Dauervergütung angestrebten Gesamtvergütung, die innerhalb des bis zum Ablauf der vom Amtsgericht festzusetzenden Überprüfungsfrist nach § 292 Abs. 2 Satz 3 FamFG geltenden Zeitraumes fällig werden würde, bemisst. Denn in beiden Fällen wäre der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 € erreicht, denn der Betreuer erstrebt eine Dauervergütungsfestsetzung für einen maximal möglichen Zeitraum, der im Hinblick auf die festzusetzende Überprüfungsfrist des § 292 Abs. 2 Satz 3 FamFG, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, mit zwei Jahre zu veranschlagen wäre.

11 Die zulässige Beschwerde führt unter Aufhebung der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Amtsgerichts zur Rückgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Lichtenberg -Rechtspflegerin-, denn das Nichtabhilfeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Mangel.

12 Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, einer Beschwerde abzuhelfen, wenn es sie für begründet erachtet; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Durch diese Regelung wird dem Gericht der ersten Instanz die Gelegenheit eingeräumt, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen und sie gegebenenfalls zeitnah zurückzunehmen oder zu korrigieren. Die im Rahmen des Abhilfeverfahrens vorzunehmende Überprüfung ist zwingend und nicht in das Ermessen des Amtsgerichts gestellt. Die zu treffende Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe hat durch einen sämtlichen Beteiligten bekanntzugebenden Beschluss zu erfolgen und ist mit Gründen zu versehen. Die Anforderungen an Begründungsumfang und -dichte hängen vom Einzelfall und letztlich auch vom Beschwerdevorbringen ab (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2021 – 3 Wx 51/21, BeckRS 2021, 8468). Wird die Beschwerde nicht begründet, oder enthält die Beschwerdebegründung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, auf die nicht schon in der Ausgangsentscheidung eingegangen wurde, so kann eine kurze Begründung oder auch nur eine Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung ausreichen. Anders verhält es sich bei grundsätzlich zulässigem neuem wesentlichem Vorbringen des Beschwerdeführers, oder wenn das wesentliche Vorbringen zwar nicht neu ist, aber die Ausgangsentscheidung die tragende Argumentation des Beschwerdeführers nicht behandelt hat. In einem solchen Fall muss der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss jedenfalls erkennen lassen, dass der erkennende Richter oder -wie hier- die Rechtspflegerin das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet hat und der Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (OLG München, Beschluss vom 07.03.2019 – 31 Wx 146/19, BeckRS 2019, 2904 Rn 2). Im Abhilfeverfahren sind die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen und, soweit erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen (KG, Beschluss vom 28.11.2014 – 9 W 139 – 142/13, BeckRS 2015, 10012; Sternal/Sternal, 21. Auflage 2023, FamFG § 68 Rn. 18). Leidet das Nichtabhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel, ist das Beschwerdegericht entsprechend § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG befugt, die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung an das Amtsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzugeben (OLG Düsseldorf a.a.O.; KG a.a.O.; Sternal/Sternal a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Rechtspflegerin hat erhebliches Beschwerdevorbringen des Betreuers im Rahmen ihrer Entscheidung über die Nichtabhilfe unberücksichtigt gelassen.

13 Mit der Beschwerde wird gerügt, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei, indem eingewandt wird, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VBVG vorlägen und das Schreiben der Senatsverwaltung vom 22. August 2023 keine Bindungswirkung entfalten würde. Zudem ist mit der Beschwerde vorgebracht worden, dass auch bei einer Dauervergütung die Auszahlung wie bisher in einem Drei-Monats-Auszahlungszeitraum erfolge. Dieses Beschwerdevorbringen ist erheblich.

14 Nach § 292 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann das Gericht eine nach § 292 Abs. 1 Nr. 3 VBVG zu bewilligende Vergütung auf Antrag des Betreuers auch für zukünftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorliegen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 VBVG räumt den Gerichten bei der Festsetzung der Vergütung für künftige Zeiträume ein Ermessen ein. Der mit dem konkreten Fall befasste Rechtspfleger darf seine Entscheidung allerdings nicht nach freiem Belieben oder auf der Grundlage sachfremder Erwägungen treffen, sondern hat sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Entscheidungen des Rechtspflegers sind Teil der Rechtspflege, auch wenn sie zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gehören (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – V ZB 111/09, BeckRS 2010, 347 Rn. 17). Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert demjenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses lässt sie aber nicht entnehmen, dass die Rechtspflegerin das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hätte.

15 Im Rahmen des nach § 15 Abs. 2 VBVG eröffneten Ermessens sind die in § 15 Abs. 2 VBVG genannten Voraussetzungen zu prüfen. Insbesondere ist den Fragen nachzugehen, ob der voraussichtliche Vergütungsschuldner (Landeskasse oder Betroffene) feststeht und die begründete Erwartung besteht, dass hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien für die Höhe der Dauervergütung keine Änderungen eintreten werden. Mit seiner Beschwerde trägt der Betreuer vor, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind und dass es auf die Auffassung der Senatsverwaltung, die keine Bindungswirkung entfalten könne, nicht ankommt. Es lässt sich den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. Mai 2024 aber nicht entnehmen, dass sich die Rechtspflegerin im Rahmen ihrer Erwägungen über die Nichtabhilfe mit diesem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt hätte. Vielmehr verweist sie lediglich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, in denen allein auf die dem Betreuer erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bekannt gegebene Auffassung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im Schreiben vom 22. August 2023 abgestellt wird. Ein Eingehen auf die Beschwerdebegründung fehlt völlig. Insbesondere kann weder der Beschlussbegründung noch den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung entnommen werden, dass die Rechtspflegerin die zur Grundlage ihrer Entscheidung genommene Auffassung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz inhaltlich überprüft hätte. Hierfür hätte aber Anlass bestanden, denn durch die Verweisung in § 292 Abs. 2 Satz 2 VBVG auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG ist festgelegt, dass für die Auszahlung stets ein Drei-Monats-Auszahlungszeitraum gilt (vgl. auch BeckOK FamFG/Günter, 50. Ed. 1.5.2024, FamFG § 292 Rn. 14). Es ist auch allgemein anerkannt, dass die Fälligkeit des Anspruches auf eine Betreuervergütung regelmäßig in dem Moment eintritt, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist und dass es einen Anhaltspunkt hierfür seit Einführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) in den dort enthaltenen Regelungen zum Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung (§ 9 VBVG a.F.; § 15 VBVG) gibt (BGH, Beschluss vom 25.01.2012 – XII ZB 605/10, BeckRS 2012, 5097 Rn. 16 zu § 9 VBVG a.F.). Es ist entgegen der Annahme der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im Schreiben vom 22. August 2023 auch nicht zu befürchten, dass die Daueranordnungen bei Beendigung der Betreuung oder Veränderung der wirtschaftlichen und/oder persönlichen Lage der betreuten Personen nicht gelöscht bzw. angepasst würden, sondern „ewig fort gelten“. Gemäß § 292 Abs. 2 Satz 3 FamFG ist die Festsetzung der Vergütung für künftige Leistungen in regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abständen, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu überprüfen. Durch diese Überprüfungsfristen, die im Beschluss über die Festsetzung der Dauervergütung festzulegen sind, ist gewährleistet, dass eine regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 VBVG stattfindet. Auch hat der Betreuer eine Änderung der Kriterien der § 9 Abs. 1 VBVG unverzüglich dem Gericht mitzuteilen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 VBVG).

16 Wegen dieser schwerwiegenden Mängel des Nichtabhilfeverfahrens ist die Sache von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG (Sternal/Sternal a.a.O. § 68 Rn. 43 m.w.N.) unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Amtsgericht Lichtenberg zur weiteren Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzugeben.

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