VG Berlin 24. Kammer, 2025-02-27, 24 K 131/23 A

24 K 131/23 AVerwaltungsgericht / Chamber 2427.02.2025

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 24. Kammer — 24 K 131/23 A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-27

Aktenzeichen: 24 K 131/23 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:0227.24K131.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 VwVZ, § 178 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 3 AsylVfG 1992, § 3 VwZG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger, ein 1992 geborener afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes.

2 Am 12. Januar 2023 reiste der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Februar 2023 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte ihn am 16. Februar 2023 persönlich an. Bei seiner Anhörung, bei der er einen Dienstausweis und Zertifikate der afghanischen Luftwaffe in Kopie vorlegte, führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er habe bei der afghanischen Armee eine Ausbildung an einer Militärakademie gemacht und bei der Luftwaffe studiert. Von 2013 an habe er beim Verteidigungsministerium als Ingenieur k... gearbeitet z.... Seine Kaserne sei in R... gewesen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe er sein Haus verlassen und es vermietet. Die Taliban hätten sein Haus etwa 20 bis 25 Tage nach der Machtübernahme aufgesucht und ihm über seinen Mieter ausrichten lassen, er werde durch sie nicht bedroht; er solle zurückkommen und für sie i.... Da sich sein Dienstausweis in seinem Schlafzimmer in der Kaserne befunden habe, hätten die Taliban schnell herausgefunden, dass er ein Ingenieur k... sei. Er habe sich jedoch zunächst in Y... und dann bei seinem Bruder in G... versteckt. Eine Woche vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Oktober 2022 sei einer seiner Brüder, der auch beim Militär gearbeitet habe, erschossen worden. Da sei ihm klar geworden, dass auch sein eigenes Leben in Gefahr sei und er das Land verlassen müsse. Als er sich zu seiner Familie begeben habe, um seinen toten Bruder zu sehen, hätten die Leute das gemerkt und darüber geredet. Er sei bereits ausgereist gewesen, als die Taliban zu seiner Familie gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll vom selben Tag verwiesen.

3 Mit Bescheid vom 27. Februar 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2), und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte jedoch fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt (Ziffer 4). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, insbesondere aufgrund der Angaben des Klägers, es sei nicht zu konkreten Drohungen oder Übergriffen auf seine Person durch die Taliban gekommen, entstehe der überwältigende Eindruck, dass kein besonders hervorgehobenes Interesse der Taliban an dessen Person bestanden habe. Zudem habe er als Ingenieur k... keine so herausragende Position innegehabt, als dass gefahrerhöhende Umstände in seiner Person erkennbar wären. Es dränge sich die Vermutung auf, der Kläger sei aufgrund des Schocks nach der Ermordung seines Bruders und wegen der Machtübernahme der Taliban im Allgemeinen aus seinem Herkunftsland geflohen. Da es dem Kläger möglich gewesen sei, nach der Aufforderung der Taliban zur Zusammenarbeit anderthalb Jahre unversehrt im Heimatland leben, sei davon auszugehen, dass auch im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohe.

4 Dieser Bescheid wurde am 1. März 2023 unter der Anschrift „T... Berlin“ zur Post gegeben. In der Postzustellurkunde vermerkte die Postbedienstete am 3. März 2023, weil sie den Adressaten bzw. Vertretungsberechtigten in dem Geschäftsraum nicht erreicht habe, habe sie das Schriftstück unter der Zustellanschrift einer namentlich benannten, dort beschäftigten Person übergeben. Nachdem das Bundesamt am 21. März 2023 von der seit dem 17. März 2023 gültigen neuen Anschrift des Klägers Kenntnis erlangt hatte, gab sie den Bescheid erneut zur Post. Ausweislich der Postzustellurkunde vom 21. April 2023 wurde das Schriftstück am selben Tag bei der hierfür bestimmten Stelle niedergelegt.

5 Am 3. Mai 2023 hat der Kläger Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 16. Mai 2023 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er wisse nicht, aus welchen Gründen ihm der Bescheid vor seinem Umzug nicht ausgehändigt und er über dessen Eingang auch nicht informiert worden sein. Er habe seine neue Anschrift dem Bundesamt unverzüglich mitgeteilt. Zur Begründung seines Begehrens vertieft er sein Vorbringen aus der Anhörung und betont, aus Anlass seiner Tätigkeit beim Militär vollständig erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Ergänzend trägt er vor, Taliban hätten seine Familie im Dezember 2023 und einmal im Juli 2024 aufgesucht und nach ihm gefragt.

6 Der Kläger beantragt,

7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2023 zu Ziffer 1 und 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, sowie ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte rügt, die Klage sei verfristet erhoben, denn der angefochtene Bescheid sei dem Kläger am 3. März 2023 unter der von ihm angegebene Anschrift wirksam zugestellt worden. Es lägen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Taliban an der Person des Klägers ein besonderes Interesse hätten.

11 Wegen des Ergebnisses der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Streitakte sowie die beim Bundesamt geführte Asylakte des Klägers verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juli 2024 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (Asylgesetz) zur Entscheidung übertragen hat.

13 Die Einzelrichterin kann trotz des Ausbleibens einer Vertretung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die ordnungsgemäß geladene Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hierauf hingewiesen worden ist.

14 Die am 3. Mai 2023 bei Gericht eingegangene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig, insbesondere fristgerecht binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bescheids (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) am 21. April 2023 erhoben worden; einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bedarf es daher nicht. Der erste Zustellungsversuch an die Anschrift „T...Berlin“ ist fehlgeschlagen. In der am 3. März 2023 ausgefüllten Postzustellungsurkunde ist eine wirksame Zustellung des Bescheids nicht dokumentiert, da sie den Anforderungen des § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) nicht genügt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Der Kläger lebte zum Zeitpunkt des ersten Zustellungsversuchs in einer Gemeinschaftsunterkunft und damit zustellungsrechtlich in einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Vorrangig muss der Postzusteller in diesem Fall versuchen, den Empfänger in der Gemeinschaftseinrichtung persönlich anzutreffen. Ist dies nach den Gegebenheiten nicht möglich, besteht die Möglichkeit der Ersatzzustellung an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung bzw. dessen Vertreter (§ 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Vorliegend wurde der Bescheid ausweislich von Ziffer 7.1 der Postzustellurkunde vom 3. März 2023 jedoch einer „in dem Geschäftsraum“ beschäftigten Personen übergeben. Diese Art der Ersatzzustellung ist jedoch nur in Gemeinschaftsräumen an eine dort beschäftigte Person möglich (§ 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); zu dieser Personengruppe gehörte der Kläger nicht.

15 Die Klage ist auch begründet. Die mit Ziffer 1 und 3 des Bescheids des Bundesamts vom 27. Februar 2023 getroffenen Regelungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; denn er hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

16 Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG näher beschrieben.

17 Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 19).

18 Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger als ehemaliger Angehöriger der Sicherheitskräfte wegen der ihm von den Taliban zugeschriebenen politischen Überzeugung aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslands, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei seiner Würdigung geht das Gericht von folgender Erkenntnislage zum Umgang der Taliban mit ehemaligen Angehörigen der afghanischen Streitkräfte aus (vgl. zum Gefährdungsprofil ehemaliger Angehöriger afghanischer Streitkräfte und des afghanischen Regierungsapparats: VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2023 – VG 24 K 919/17 A, juris):

19 Nach der aktuellen Fortschreibung des Lageberichts des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan vom 26. Juni 2023 (Lagefortschreibung AA) berichten die Vereinten Nationen (VN), die UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) sowie Medien von Hunderten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021 – trotz einer von den Taliban als De-facto-Machthabern für diese erlassenen und weiterhin propagierten Generalamnestie (vgl. Lagefortschreibung AA, S. 9 f.). So hat die ehemalige Hochkommissarin für Menschenrechte der VN nach Prüfung von 130 Fällen bis Mitte Februar 2022 die Vorwürfe gegenüber den Taliban für begründet befunden, wonach Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte und der Regierung ermordet wurden. Bei rund 100 dieser Fälle handelt es sich um willkürliche Hinrichtungen, die Taliban-Kräften zugeordnet werden konnten. Laut einer im April 2022 erschienenen Medienrecherche der New York Times konnten seit August 2021 ca. 500 Fälle verifiziert werden, in denen Angehörige der ehemaligen Regierung oder Sicherheitskräfte verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind. UNAMA und Human Rights Watch (HRW) halten diese Untersuchung für glaubwürdig (vgl. Lagefortschreibung AA, S. 10 und European Union Agency for Asylum [EUAA], Country of Origin Information, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 57 f.).

20 Diese Erkenntnisse des Auswärtigen Amts decken sich mit anderen einschlägigen Berichten (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen – BFA – der Republik Österreich, Staatendokumentation, Afghanistan aus dem COI-CMS, Version 11, 10. April 2024 – BFA Afghanistan aus dem COI-CMS). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt in der Länderkurzinformation Afghanistan, Situation ehemaliger Sicherheitskräfte (ANSF) mit dem Stand Oktober 2024 (BAMF, Situation ehemaliger Sicherheitskräfte) aus, dass ehemalige Sicherheitskräfte anhaltend stark von Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban betroffen sind. Danach ist die Verfolgung nach den anfänglich anscheinend willkürlichen Tötungen und Verhaftungen ehemaliger Sicherheitskräfte schon wenige Monate nach der Machtübernahme der Taliban systematischer geworden. Sie blieben zeitlich und örtlich sehr unterschiedlich, so dass keine konsistenten langfristigen Muster erkennbar sind. Nach der Machtübernahme hatten die Taliban Zugriff zu den von der vorherigen Regierung gespeicherten Daten über Angestellte der Sicherheitskräfte und konnte sie somit gezielt verfolgen (BAMF, Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, S. 1-2). Von den Verfolgungen sind nicht nur hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte betroffen. Zwar tragen hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mehr Verantwortung für die Kämpfe gegen die Taliban und sind deshalb eher Ziel von Rachetötungen. Jedoch kann das soziale und berufliche Netzwerk einer Person den Grad an Schutz gegenüber den Taliban bestimmen. Die Exekutionen von hochrangigen ehemaligen Sicherheitskräften mit stabilen sozialen Netzwerken birgt für die Taliban eher langfristiges Konfliktpotential. Im Gegensatz dazu haben niederrangige Sicherheitskräfte oftmals keine einflussreichen Verbindungen, die sie vor der Rache durch die Taliban schützen (BAMF, Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, S. 4). Soweit vereinzelt Angestellte der ehemaligen Sicherheitskräfte in den Dienst der Taliban gewechselt sind, betrifft dies größtenteils ziviles Personal wie beispielsweise Ingenieure, Logistiker und Gesundheitspersonal (BAMF, Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, S. 6).

21 Diese Angaben werden auch in Berichten der European Union Agency for Asylum (EUAA) aus dem Jahr 2024 bestätigt (vgl. auch EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Mai 2024 – EUAA Country Guidance – und EUAA, Afghanistan – Country Focus, November 2024 – EUAA Country Focus). Betont wird dabei, dass es nicht möglich ist, klare Muster dafür zu finden, welche Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte oder der Regierungsadministration Ziel der Taliban werden und welche nicht. Vielmehr ist die Praxis der Taliban danach als „inkonsistent“, „ad hoc“ oder als „Mischung gegenläufiger Handhabungen“ („mixture of contradictory policies“) zu beschreiben (EUAA Country Guidance, S. 28 f. und EUAA Afghanistan – Country Focus, S. 85, jeweils m.w.N.).

22 Vor diesem Hintergrund droht dem Kläger als ehemaligen Sicherheitskraft der afghanischen Armee im Ergebnis einer Würdigung aller Umstände seines Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die nunmehr landesweit herrschenden Taliban.

23 Es steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Kläger als Ingenieur k...im Rang eines Offiziers bei den afghanischen Streitkräften beschäftigt und auf dem Stützpunkt R... stationiert war. Zum Nachweis seiner Tätigkeit legte er beim Bundesamt neben seinem Abschlusszertifikat bei der F... unter anderem seine Militärkarte und einen Dienstausweis vor. An der Authentizität dieser Dokumente hat die Beklagte keine Zweifel geltend gemacht und auch das Gericht sieht keinen Anlass, deren Echtheit in Frage zu stellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beantwortete der Kläger ohne Zögern alle Fragen des Gerichts zu seiner Tätigkeit als Ingenieur auf einem Stützpunkt der afghanischen Streitkräfte, bei denen er nach eigenen Angaben, an denen die Einzelrichterin zu zweifeln keinen Anlass sieht, den Rang eines Offiziers bekleidete. Weiter gab er an, in der Kaserne auf dem Stützpunkt in R... stationiert gewesen zu sein. Seine diesbezüglichen Angaben wirkten auf die Einzelrichterin in vollem Umfang authentisch und glaubhaft.

24 Für eine Exponiertheit des Klägers aus Sicht der Taliban spricht bereits der Umstand, dass er als Ingenieur i... über Spezialwissen verfügte, das für diese besonders wertvoll war. So waren es insbesondere Ingenieure wie der Kläger, die nach aktueller Erkenntnislage in den Dienst der Taliban wechselten (BAMF, Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, S. 6). Zudem ist davon auszugehen, dass den Taliban der Name des Klägers und die von ihm auf der Militärbasis wahrgenommenen Funktionen bekannt waren. So berichtete der Kläger bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt, seinen Dienstausweis in seinem Schlafzimmer in der wenig später von den Taliban eingenommenen Kaserne zurückgelassen zu haben. Zudem macht er geltend, aus Anlass seiner Tätigkeit beim Militär vollständig erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Es entspricht der aktuellen Erkenntnislage, dass Mitarbeiter der afghanischen Streitkräfte erkennungsdienstlich und insbesondere biometrisch erfasst wurden und die Taliban im Zuge der Machtübernahme im August 2021 Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden erlangten. Dazu gehörte unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei (s. BFA Afghanistan aus dem COI-CMS, S. 18 m.w.N.). Wie leicht die Taliban Zugang zu den von ausländischen Streitkräften erhobenen biometrischen Daten erhalten können, zeigte zuletzt der Fund eines deutschen IT-Experten. Nach einschlägigen Medienberichten zeigt eine technische Analyse von IT-Experten des Chaos Computer Clubs, dass die auf den von den Taliban erbeuteten Geräten gespeicherten Daten nicht durch Verschlüsselung vor Zugriff geschützt und somit sehr niedrigschwellig durch die Taliban nutzbar sind. Brisant ist dabei, dass manche der Personen, deren Daten auf den Geräten gespeichert sind, offenbar eindeutig als ehemalige Mitglieder der Polizei und des Militärs ausgewiesen sind (vgl. Tagesschau, Gefährliche Daten frei verkäuflich, Bericht vom 27.12.2022, https://www.tagesschau.de/investigativ/afghanistan-taliban-biometrische-daten-101.html, abgerufen am 8. Februar 2023).

25 Ausgehend hiervon kommt dem von der Beklagten in den Vordergrund gerückten Umstand, dass der Kläger in der afghanischen Armee keine hierarchisch herausgehobene Stellung bekleidete, keine entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als sich nach aktueller Erkenntnislage ohnehin keine klaren Muster dafür beschreiben lassen, welche Angehörigen der Streitkräfte in den Fokus der Taliban geraten (EUAA Country Guidance, S. 28 f., 31 und EUAA Afghanistan – Country Focus, S. 85 und 89, jeweils m.w.N.).

26 Als weiterer Risikofaktor kommt zur Überzeugung des Gerichts hinzu, dass die Taliban auf den Kläger aufmerksam geworden waren und nach ihrer Machtübernahme vergeblich versucht hatten, ihn dazu zu bringen, seine Tätigkeit auf dem Militärstützpunkt in R... für sie fortzusetzen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung konkretisierte der Kläger seine diesbezüglichen Angaben aus seiner Befragung beim Bundesamt glaubhaft. So berichtete er nachvollziehbar und stimmig im Einzelnen dazu, wo er bzw. seine Frau und die Kinder sich unmittelbar vor und nach der Machtübernahme der Taliban aufgehalten hatten. Seine Frau und seine Kinder, die – anders als er selbst – zwischenzeitlich in ihr Haus zurückgekehrt waren, wurden demnach von den Taliban bald nach der Machtübernahme zwar nicht bedroht, aber nach dem Aufenthaltsort des Klägers befragt und im Zuge dessen auch alle Zimmer des Hauses kontrolliert. Auch nachdem Frau und Kinder des Klägers aus ihrem Haus ausgezogen waren, setzten die Taliban ihre Bemühungen fort, diesen zu finden und hinterließen bei dessen Mieter – wie der Kläger bereits bei seiner Befragung vor dem Bundesamt beschrieben hatte – eine Nachricht für diesen mit der Aufforderung, für sie zu arbeiten. Weiter beantwortete der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung alle Fragen der Einzelrichterin zu seinen wechselnden Verstecken und den Umständen, unter denen es ihm mithilfe eines Bruders und einer Schwester gelang, unentdeckt zu bleiben, in sich schlüssig und glaubhaft. Eine andere Einschätzung gebietet auch nicht der Einwand der Beklagten, die Taliban hätten, wenn sie den Kläger ernsthaft gesucht hätten, einfach den Bruder des Klägers befragen können, der eine Autowerkstatt betrieb und bei dem der Kläger sich zwischenzeitlich versteckt hielt. Denn dies lag bereits deshalb nicht nahe, weil dieser Bruder des Klägers als einziger seiner Brüder nicht beim Militär beschäftigt war und in einer anderen Provinz lebte; zudem ist nicht erkennbar, woher der Aufenthaltsort gerade dieses Bruders den Taliban bekannt gewesen sein sollte. Der Umstand, dass zwei Brüdern des Klägers dem Militär angehörten, wirkt sich im Übrigen risikoerhöhend aus. Nachvollziehbar hat der Kläger im Verhandlungstermin weiter dargelegt, nach der Ermordung eines seiner beiden Brüder, die beim Militär gearbeitet hatten, das Risiko nicht länger eingehen wollte, von den Taliban in einem seiner Verstecke entdeckt zu werden.

27 Für ein fortbestehendes Interesse der Taliban an dem Kläger spricht der Umstand, dass es den Taliban nach dessen Angaben im Verhandlungstermin, die eine Vielzahl lebensnaher Details aufweisen, zwischenzeitlich gelungen ist, den Wohnort seiner Frau und Kinder, die bei seiner Schwester auf dem Dorf bereits seit längerem Zuflucht gefunden hatten, ausfindig zu machen, und diese wiederholt nach seinem Aufenthaltsort befragt haben.

28 Die Tatsache, dass der Kläger bereits vor der Ausreise ins Visier der Taliban geraten war, erhöht – unabhängig davon, ob vor der Ausreise bereits die Erheblichkeitsschwelle für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung überschritten war – die Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland ins Visier der nunmehr landesweit herrschenden Taliban geraten würde. Zudem wird der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls auch deshalb in den Fokus der derzeitigen Machthaber geraten, weil er sich bei der Einreise ausweisen und identifizieren muss. Es ist davon auszugehe, dass die derzeitigen Machthaber in Afghanistan Rückkehrer, die nach einem langjährigen Aufenthalt in Westeuropa wieder nach Afghanistan einreisen, einer sehr genauen Kontrolle unterziehen werden, um auf vermeintliche bzw. potentielle Widersacher sogleich zugreifen zu können. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind die Taliban zudem auch in den sozialen Medien aktiv und nutzen gezielt soziale Medien und Internettechnik, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Sie nutzen beispielsweise soziale Netzwerke wie Facebook, um potentielle Gegner zu identifizieren. Es wird auch berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen und Organisationen bzw. zu den ehemaligen afghanischen Streitkräften und Regierungsmitarbeitern zu finden. Die Taliban werten auch im Internet verfügbare Videos und Fotos aus und können dabei auf gut ausbildete Spezialkräfte in Sachen Informationstechnik und Bildforensik zurückgreifen (BFA Afghanistan aus dem COI-CMS, S. 18 ff m.w.N.). Die EUAA berichtet, nach Analysen aus dem Jahr 2024 habe die Professionalität der De-facto-Machthaber weiter zugenommen, die Biometrik einsetzten, um unter anderem ehemalige Sicherheitskräfte zu identifizieren (EUAA Country Focus, S. 86).

29 Die dem Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung knüpft auch an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an, da der Kläger von den Taliban wegen der ihm als ehemaligem Angehörigen der Sicherheitskräfte unterstellten oppositionellen politischen Überzeugung verfolgt würde.

30 Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15. August 2021 steht Afghanistan weitgehend unter Kontrolle der Taliban (vgl. Lagefortschreibung AA, S. 6). Nach der De-facto Machtübernahme im August 2021 sowie der Ernennung einer Übergangsregierung im September 2021 sind die Taliban nunmehr auch als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen, so dass eine unmittelbare staatliche Verfolgung vorliegt. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen gegenwärtig nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht (so Lagefortschreibung AA, S. 19). Der Kläger kann somit auch nicht auf eine interne Schutzalternative nach § 3e AsylG verwiesen werden.

31 Da die Klage in Bezug auf den Flüchtlingsschutz (Ziffer 1 des Bescheids) Erfolg hat, ist auch die mit Ziffer 3 des Bescheids getroffene Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aufzuheben.

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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