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24 K 151/23 A•VG Berlin 24. Kammer, 2025-02-27, 24 K 151/23 A
24 K 151/23 AVerwaltungsgericht / Chamber 2427.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-27
Aktenzeichen: 24 K 151/23 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:0227.24K151.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Der Kläger, ein 6 ... geborener afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes.
2 Am 8. August 2022 reiste der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. September 2022 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte ihn am 20. September 2022 persönlich an. Bei seiner Anhörung legte der Kläger Dienstausweise und Empfehlungsschreiben internationaler Organisationen vor. Er gab im Wesentlichen an, nach Abschluss seines R ... studiums an j ... in P ... habe er zunächst ein Jahr im K ... und dann bis zum September 2020 bei den zum Innenministerium gehörenden Schutzkräften für öffentliche Personen (Afghan Public Protection Forces – APPF) in Kabul gearbeitet, die eine militärische Abteilung des Innenministeriums gewesen seien. Er habe insbesondere Funktionen im Bereich der Bewachung internationaler Einrichtungen ausgeübt. Seine Aufgabe sei es gewesen, sicherheitsrelevante Dienstleistungen in Finanzangelegenheiten zu erledigen und die Transportsicherung und -begleitung für ausländische Kräfte, mehr als 100 internationale Firmen und Einrichtungen, zu übernehmen. Sein Name habe auf den Frachtbriefen für die jeweilige internationale Einrichtung gestanden. Die Taliban hätten durch ihren starken Geheimdienst Zugang zu diesen Papieren gehabt und diese auch ab und zu bei Kontrollen gefunden. Im Jahr 2019 habe er von einem Sicherheitsorgan des Innenministeriums ein Warnschreiben bekommen, wonach er einer Gefahr ausgesetzt sei und auf sich aufpassen solle. Daraufhin habe er seine Wege verändert. Nach der zweiten schriftlichen Warnung, die im September 2020 erfolgt sei, sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.
3 Mit Bescheid vom 4. Mai 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2), und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte jedoch fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt (Ziffer 4). Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger habe bis zu seiner Ausreise, auch während seiner Tätigkeit für das Innenministerium, in Kabul gelebt, ohne einer intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Er berufe sich allein auf Warnungen von Sicherheitsorganen des Innenministeriums. Von den Taliban seien hingegen keine Warnung an den Kläger gerichtet worden. Nachfluchtgründe seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4 Mit seiner am 23. Mai 2023 bei Gericht eingegangen Klage hat der Kläger zunächst beantragt, ihm unter teilweiser Aufhebung dieses Bescheids den Asylstatus, die Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Er vertieft unter Vorlage diverser Unterlagen sein Vorbringen aus dem Asylverfahren.
5 Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen nur noch,
6 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
7 hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie beruft sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und führt ergänzend aus, es habe kein unmittelbarer Kontakt zwischen den Taliban und dem Kläger bestanden, so dass davon auszugehen sei, dass dieser nicht in deren Blickfeld gerückt sei. Zudem habe der Kläger nur eine untergeordnete Rolle innerhalb der afghanischen Regierung innegehabt. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die Ehefrau des Klägers in Kabul lebe, ohne jemals von Taliban nach dem Kläger befragt oder durch diese bedroht worden zu sein.
11 Wegen des Ergebnisses der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Streitakte sowie die beim Bundesamt geführte Asylakte des Klägers verwiesen.
12 Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Februar 2025 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (Asylgesetz) zur Entscheidung übertragen hat.
13 Die Einzelrichterin kann trotz des Ausbleibens einer Vertretung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die ordnungsgemäß geladene Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hierauf hingewiesen worden ist.
14 Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit der Kläger seine Klage in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat.
15 Im Übrigen ist die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte Klage begründet. Die mit Ziffer 1 und 3 des Bescheids des Bundesamts vom 4. Mai 2023 getroffenen Regelungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG näher beschrieben.
17 Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 19).
18 Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslands, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls ist es zur Überzeugung der Einzelrichterin erheblich wahrscheinlich, dass der Kläger als ehemaliger Mitarbeiter des afghanischen Innenministeriums im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die dort mittlerweile landesweit herrschenden Taliban ausgesetzt wäre. Bei seiner Würdigung geht das Gericht von folgender Erkenntnislage zum Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsbediensteten aus (vgl. zum Gefährdungsprofil ehemaliger Angehöriger afghanischer Streitkräfte und des afghanischen Regierungsapparats: VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2023 – VG 24 K 919/17 A, juris):
19 Nach der aktuellen Fortschreibung des Lageberichts des Auswärtigen Amts zu Afghanistan vom 26. Juni 2023 (Lagefortschreibung AA) berichten die Vereinten Nationen (VN), die UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) sowie Medien von Hunderten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021 – trotz einer von den Taliban als De-facto-Machthabern für diese erlassenen und weiterhin propagierten Generalamnestie (vgl. Lagefortschreibung AA, S. 9 f.). So hat die ehemalige Hochkommissarin für Menschenrechte der VN nach Prüfung von 130 Fällen bis Mitte Februar 2022 die Vorwürfe gegenüber den Taliban für begründet befunden, wonach Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte und der Regierung ermordet wurden. Bei rund 100 dieser Fälle handelt es sich um willkürliche Hinrichtungen, die Taliban-Kräften zugeordnet werden konnten. Laut einer im April 2022 erschienenen Medienrecherche der New York Times konnten seit August 2021 ca. 500 Fälle verifiziert werden, in denen Angehörige der ehemaligen Regierung oder Sicherheitskräfte verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind. UNAMA und Human Rights Watch (HRW) halten diese Untersuchung für glaubwürdig (vgl. Lagefortschreibung AA, S. 10 und European Union Agency for Asylum [EUAA], Country of Origin Information, Afghanistan, Targeting of Individuals, August 2022, S. 57 f.).
20 Diese Erkenntnisse des Auswärtigen Amts decken sich mit anderen einschlägigen Berichten, insbesondere der European Union Agency for Asylum (EUAA) aus dem Jahr 2024 (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Mai 2024 – EUAA Country Guidance – und EUAA, Afghanistan – Country Focus, November 2024 – EUAA Country Focus; vgl. auch Bundesamt, Länderkurzinformation Afghanistan, Situation ehemaliger Sicherheitskräfte [ANSF] mit dem Stand Oktober 2024 und Bundesamt für Fremdenwesen – BFA – der Republik Österreich, Staatendokumentation, Afghanistan aus dem COI-CMS, Version 11, 10. April 2024 – BFA Afghanistan aus dem COI-CMS). Übereinstimmend wird betont, dass es nicht möglich ist, klare Muster dafür zu finden, welche Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte oder der Regierungsadministration Ziel der Taliban. Vielmehr ist die Praxis der Taliban danach als „inkonsistent“, „ad hoc“ oder als „Mischung gegenläufiger Handhabungen“ („mixture of contradictory policies“) zu beschreiben (EUAA Country Guidance, S. 28 f., 31 und EUAA Afghanistan – Country Focus, S. 85 und 89, jeweils m.w.N.). Von Mitarbeitern des Regierungsapparats sind Angestellte bestimmter Ministerien, wie beispielsweise des Verteidigungs-, des Innen- und des Justizministeriums, in besonderer Weise in den Fokus der Taliban geraten (EUAA Country Guidance, S. 30 f. m.w.N.). Zur Beurteilung begründeter Verfolgungsfurcht von Regierungsvertretern ist die Institution, bei der sie beschäftigt waren, ebenso zu berücksichtigen, wie ihre Rolle und Funktionen (EUAA Country Guidance, S. 33).
21 Vor diesem Hintergrund droht dem Kläger im Ergebnis einer Würdigung aller Umstände seines Einzelfalls aufgrund seiner Tätigkeit im afghanischen Innenministerium mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Taliban.
22 Es steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Kläger nach seiner einjährigen Tätigkeit beim afghanischen Finanzministerium von 2012 bis Ende September 2020 in der Abteilung der APPF beim Innenministerium in Kabul beschäftigt war. Zum Nachweis seiner Tätigkeit in beiden Ministerien legte er beim Bundesamt mehrere mit Fotos versehene Dienstausweise vor, die seine jeweils innegehabte Funktion innerhalb des Regierungsapparats ausweisen. Zudem reichte er beim Bundesamt Empfehlungsschreiben verschiedener internationaler Firmen und Organisationen ein, mit denen er im Zuge seiner Tätigkeit bei der AFFP zusammengearbeitet hatte. An der Authentizität dieser Dokumente hat die Beklagte keine Zweifel geltend gemacht und auch das Gericht sieht keinen Anlass, deren Echtheit in Frage zu stellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beantwortete der Kläger ohne Zögern alle Fragen des Gerichts zu den Funktionen, die er bei der AFFP wahrgenommen hat. So benannte er Einzelheiten zum Ablauf der von ihm im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit organisatorisch vorbereiteten und begleiteten Transporte und typischerweise auftretenden Schwierigkeiten wie Überfälle durch Taliban, bei denen Menschen getötet wurden und Waren verlustig ging. Zudem beschrieb er die von ihm konkret wahrgenommenen Tätigkeiten, die neben der organisatorischen Vor- und Nachbereitung bisweilen auch seine Anwesenheit in der die Transporte begleitenden Delegation vor Ort umfassten. Die Angaben des Klägers zu den von ihm ausgeübten Funktionen wirkten auf die Einzelrichterin in vollem Umfang authentisch und glaubhaft. Dies gilt auch für seine Angaben zu den von ihm im Namen des Innenministeriums ausgestellten und bei den Transporten mitgeführten Frachtpapieren, auf denen sein voller Name angegeben war.
23 Für eine Exponiertheit des Klägers aus Sicht der Taliban spricht zum einen der Umstand, dass dieser im Innenministerium und nach aktueller Erkenntnislage damit in einem Ministerium tätig war, das in besonderer Weise in den Fokus der Taliban geraten war (EUAA Country Guidance, S. 30 f. m.w.N.). Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Kläger in der sicherheitsrelevanten Abteilung der APPF tätig war. Zum anderen wirkt sich die von ihm im Innenministerium über mehrere Jahre hinweg konkret wahrgenommene Funktion gefahrerhöhend aus. Denn es ist davon auszugehen, dass die Taliban während der langjährigen Tätigkeit des Klägers bei der Sicherung von Transporten ausländischer Firmen und Organisationen, etwa bei Straßenkontrollen oder Überfällen auf die Transporte, in den Besitz von Lieferscheinen gelangt sind, auf denen der Kläger als für die Transportsicherung im Innenministerium verantwortlicher Mitarbeiter namentlich benannt und dieser ihnen damit als Regierungsmitarbeiter war. Ausgehend hiervon kommt dem von der Beklagten in den Vordergrund gerückten Umstand, dass der Kläger im Innenministerium keine hierarchisch herausgehobene Stellung und Führungsposition bekleidete, keine entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als sich nach aktueller Erkenntnislage ohnehin keine klaren Muster dafür beschreiben lassen, welche Regierungsangehörigen in den Fokus der Taliban geraten (EUAA Country Guidance, S. 28 f., 31 und EUAA Afghanistan – Country Focus, S. 85 und 89, jeweils m.w.N.).
24 Als weiterer Risikofaktor kommt zur Überzeugung des Gerichts hinzu, dass der Kläger im Jahr 2019 und im September 2020 persönliche Sicherungswarnungen von – wohl nachrichtendienstlich unterrichteten – Stellen erhielt, die innerhalb des Innenministeriums angesiedelt waren. Entsprechendes hatte der Kläger bereits bei seiner Befragung beim Bundesamt nachvollziehbar und in sich stimmig vorgetragen. Nach der ersten Warnung, die offenkundig räumlich auf dessen übliche Fortbewegungsrouten bezogen war, veränderte der Kläger „seine Wege“, um einer Anschlagsgefahr zu entgehen. Soweit die Beklagte darauf hingeweist, der Kläger habe bei seiner Befragung beim Bundesamt keine Einzelheiten zum Inhalt der Warnschreibens benannt, mag dies daran liegen, dass der Kläger danach nicht gefragt worden ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung konkretisierte der Kläger auf Fragen des Gerichts in nachvollziehbarer und inhaltlich konsistenter Weise und ohne Anzeichen einer Steigerung seines Vorbringens die Angaben zu den Zeitpunkten und Umständen, unter denen er die Warnungen erhielt, sowie zu deren Inhalt. Vor allem vermochte er nachvollziehbar und glaubhaft zu erklären, warum er auf die zweite Warnung anders als auf die erste reagierte und (erst) die zweite Warnung zum Anlass nahm, seine Stelle nach Beratung mit seiner Familie zu kündigen und Afghanistan zu verlassen. So erklärte er, zwischenzeitlich habe sich in Afghanistan die Sicherheitslage im Allgemeinen und für Mitarbeiter seines Bereichs im Innenministerium im Besonderen – nicht zuletzt aufgrund des vermehrten Einsatzes von Magnetminen – verschärft, so dass er das mit seiner Arbeit beim Innenministerium verbundene Risiko nicht weiter tragen wollte. Der Kläger hat sich auch entsprechend der von ihm schon damals empfundenen tatsächlichen Bedrohungslage verhalten, indem er nahezu umgehend seine Stelle kündigte und zeitnah in die Türkei reiste.
25 Risikoerhöhend wirkt sich im Übrigen auch die Familienzugehörigkeit des Klägers aus. So hat er zum einen glaubhaft ausgeführt, seine aus der f ... Provinz L ..., Bezirk F ... (s ... ), stammende Familie habe ihr Land und ihr Haus bereits vor 20 Jahren unter dem Druck lokaler Taliban, die sie für Kollaborateure gehalten hätten, verlassen. Zum anderen waren nach seinen Angaben, an denen zu zweifeln die Einzelrichterin keinen Anlass sieht, außer ihm auch andere Brüder – als R ...,I ... und N ... – für den Regierungsapparat tätig.
26 Ausgehend von dieser Risikoeinschätzung kommt es nicht entscheidungserheblich darauf, dass der Kläger – wie die Beklagte betont – nach eigenen Angaben nie unmittelbar persönlich von den Taliban bedroht wurde. Angesichts der glaubhaften Angaben des Klägers zu seinen Beweggründen, Afghanistan zu verlassen, kommt auch dem Vortrag der Beklagten, der Vater und ein Bruder des Klägers hätten bei ihren Anhörungen angegeben, mehrere, auch den Kläger betreffende Drohschreiben der Taliban erhalten zu haben, keine maßgebliche Bedeutung zu. Darauf, ob der Kläger die beiden im Verhandlungstermin in Kopie überreichten Warnschreiben bereits bei seiner Anhörung vorgelegt hat, ist für die Bewertung seiner Gefährdungslage ebenso wenig erheblich, wie deren genauer Wortlaut. Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Taliban bislang die Ehefrau des Klägers unbehelligt ließen, die getroffene Risikoeinschätzung nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Denn dieser legte im Verhandlungstermin nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass den Taliban aufgrund einer Reihe von Vorsichtsmaßnahmen deren Aufenthaltsort unbekannt ist.
27 Die Tatsache, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise ins Visier der Taliban geraten war, erhöht – unabhängig davon, ob vor der Ausreise bereits die Erheblichkeitsschwelle für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung überschritten war – die Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland ins Visier der nunmehr landesweit herrschenden Taliban geraten würde. Zudem wird der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls auch deshalb in den Fokus der derzeitigen Machthaber geraten, weil er sich bei der Einreise ausweisen und identifizieren muss. Es ist davon auszugehe, dass die derzeitigen Machthaber in Afghanistan Rückkehrer, die nach einem langjährigen Aufenthalt in Westeuropa wieder nach Afghanistan einreisen, einer sehr genauen Kontrolle unterziehen werden, um auf vermeintliche bzw. potentielle Widersacher sogleich zugreifen zu können. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind die Taliban auch in den sozialen Medien aktiv und nutzen gezielt soziale Medien und Internettechnik, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Sie nutzen beispielsweise soziale Netzwerke wie Facebook, um potentielle Gegner zu identifizieren. Es wird auch berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen und Organisationen bzw. zu den ehemaligen afghanischen Streitkräften und Regierungsmitarbeitern zu finden. Die Taliban werten auch im Internet verfügbare Videos und Fotos aus und können dabei auf gut ausbildete Spezialkräfte in Sachen Informationstechnik und Bildforensik zurückgreifen (BFA Afghanistan aus dem COI-CMS, S. 18 ff m.w.N.). Die EUAA berichtet, nach Analysen aus dem Jahr 2024 habe die Professionalität der De-facto-Machthaber weiter zugenommen, die Biometrik einsetzten, um unter anderem ehemalige Regierungsbeschäftigte zu identifizieren (EUAA Country Focus, S. 86).
28 Die dem Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung knüpft auch an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an, da der Kläger von den Taliban wegen der ihm als ehemaligem Angehörigen des Regierungsapparats unterstellten oppositionellen politischen Überzeugung verfolgt würde.
29 Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15. August 2021 steht Afghanistan weitgehend unter Kontrolle der Taliban (vgl. Lagefortschreibung AA, S. 6). Nach der De-facto Machtübernahme im August 2021 sowie der Ernennung einer Übergangsregierung im September 2021 sind die Taliban nunmehr auch als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen, so dass eine unmittelbare staatliche Verfolgung vorliegt. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen gegenwärtig nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht (so Lagefortschreibung AA, S. 19). Der Kläger kann somit auch nicht auf eine interne Schutzalternative nach § 3e AsylG verwiesen werden.
30 Da die Klage in Bezug auf den Flüchtlingsschutz (Ziffer 1 des Bescheids) Erfolg hat, ist auch die mit Ziffer 3 des Bescheids getroffene Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aufzuheben.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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