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64 S 50/24•LG Berlin II 64. Zivilkammer, 2024-05-28, 64 S 50/24
64 S 50/24Kantonsgericht28.05.2024
Als wirksame „Vormiete“ im Sinne des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB kommt jede nach Abschluss des Vor-Mietvertrages durch Vereinbarung der Mietvertragsparteien geänderte Miete in Frage, denn eine solche Mietvereinbarung im laufenden Mietverhältnis ist nicht an den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zu messen. Ein Vergleich der Parteien des Vor-Mietverhältnisses über die Miethöhe, den diese im Hinblick auf einen zwischen ihnen umstrittenen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB schlossen, ist daher geeignet, eine nach diesen Vorschriften teilunwirksame Mietabsprache ex nunc zu heilen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666). Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II 64. Zivilkammer, 18. April 2024, 64 S 50/24, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 19. Januar 2024, 238 C 183/23
Entscheidungsdatum: 2024-05-28
Aktenzeichen: 64 S 50/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0528.64S50.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 556d BGB, §§ 556dff BGB, § 556e Abs 1 S 1 BGB
Als wirksame „Vormiete“ im Sinne des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB kommt jede nach Abschluss des Vor-Mietvertrages durch Vereinbarung der Mietvertragsparteien geänderte Miete in Frage, denn eine solche Mietvereinbarung im laufenden Mietverhältnis ist nicht an den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zu messen. Ein Vergleich der Parteien des Vor-Mietverhältnisses über die Miethöhe, den diese im Hinblick auf einen zwischen ihnen umstrittenen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB schlossen, ist daher geeignet, eine nach diesen Vorschriften teilunwirksame Mietabsprache ex nunc zu heilen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666).
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II 64. Zivilkammer, 18. April 2024, 64 S 50/24, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 19. Januar 2024, 238 C 183/23
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 238 C 183/23 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auch für den Berufungsrechtszug auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
1 Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind, die zulässige Berufung insbesondere offensichtlich unbegründet ist.
2 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 18. April 2024 Bezug genommen; die Kammer hält an ihrer dort mitgeteilten Würdigung fest.
3 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2024. Die Klägerin meint, § 556e Abs. 1 BGB sei im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass nur solche nach Beginn des Vormietverhältnisses getroffenen Mietvereinbarungen, die im Hinblick auf Modernisierungsmaßnahmen erfolgt seien, Relevanz für das Folgemietverhältnis entfalten könnten; denn der Gesetzgeber habe neben vor dem 1. Juni 2015 (oder vor dem frühesten Geltungszeitpunkt einer Verordnung nach § 556d Abs. 2 BGB) getroffenen Mietvereinbarungen nur solche Mietabsprachen schützen wollen, die „nach entsprechenden Modernisierungen wirksam vereinbart wurden.“
4 Diese von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung des § 556e Abs. 1 BGB scheitert zur Überzeugung der Kammer daran, dass der Gesetzgeber einerseits nach Beginn des Vormietverhältnisses getroffene Absprachen – wie sich aus der am Mietzeitende orientierten zeitlichen Beschränkung des § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt – als für die Höhe der tatsächlich geschuldeten Vormiete eindeutig relevant vorausgesetzt hat, sich andererseits für die von der Klägerin vorgeschlagene Beschränkung auf bloß modernisierungsbedingte Mietänderungsvereinbarungen im Wortlaut des Gesetzes nicht einmal eine Andeutung findet. Vielmehr spricht entscheidend gegen den von der Klägerin vorgeschlagenen Ausschluss anderer als modernisierungsbedingter Mietänderungen, dass eine wirksame Modernisierungsmieterhöhung nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 559 ff. BGB gar keine Vereinbarung der Parteien voraussetzt, während beispielsweise eine Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB nur durch vertragsändernde Vereinbarung erfolgen kann.
5 Anders als die Klägerin meint, hat die Rechtsfrage, ob § 556e Abs. 1 BGB ihrem Vorschlag folgend restriktiv auszulegen sei, auch keine grundsätzliche Bedeutung; allein die Rechtsansicht der Klägerin genügt dafür nicht. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass Stimmen in der Literatur oder ergangene Judikate sich für die von ihr vorgeschlagene Auslegung des § 556e Abs. 1 BGB ausgesprochen hätten. Soweit des Amtsgericht Charlottenburg im Parallelverfahren LG Berlin – 64 S 88/22 – = AG Charlottenburg – 226 C 258/21 – zu Gunsten der Klägerin entschieden hat, fußt dies auf der Erwägung, dass die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB nicht nur auf die ursprüngliche, bei Abschluss des Mietvertrages getroffene Mietabsprache anzuwenden seien, sondern unterschiedslos auch auf alle nachfolgenden Mietänderungen im laufenden Mietverhältnis. Die Entscheidung ist mithin nicht geeignet, den Auslegungsvorschlag der Klägerin zu stützen, sondern steht im direkten und unauflösbaren Widerspruch zu der bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2024 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH - VIII ZR 300/21 -, Urt. v. 28.09.2022, NJW-RR 2022, 1666).
6 Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO.
7 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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