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64 S 50/24•LG Berlin II 64. Zivilkammer, 2024-04-18, 64 S 50/24
64 S 50/24Kantonsgericht18.04.2024
Als wirksame „Vormiete“ im Sinne des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB kommt jede nach Abschluss des Vor-Mietvertrages durch Vereinbarung der Mietvertragsparteien geänderte Miete in Frage, denn eine solche Mietvereinbarung im laufenden Mietverhältnis ist nicht an den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zu messen. Ein Vergleich der Parteien des Vor-Mietverhältnisses über die Miethöhe, den diese im Hinblick auf einen zwischen ihnen umstrittenen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB schlossen, ist daher geeignet, eine nach diesen Vorschriften teilunwirksame Mietabsprache ex nunc zu heilen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666).(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 19. Januar 2024, 238 C 183/23 nachgehend LG Berlin II 64. Zivilkammer, 28. Mai 2024, 64 S 50/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-04-18
Aktenzeichen: 64 S 50/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0418.64S50.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 556d BGB, §§ 556dff BGB, § 556e Abs 1 S 1 BGB
Rechtskraft: ja
Als wirksame „Vormiete“ im Sinne des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB kommt jede nach Abschluss des Vor-Mietvertrages durch Vereinbarung der Mietvertragsparteien geänderte Miete in Frage, denn eine solche Mietvereinbarung im laufenden Mietverhältnis ist nicht an den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zu messen. Ein Vergleich der Parteien des Vor-Mietverhältnisses über die Miethöhe, den diese im Hinblick auf einen zwischen ihnen umstrittenen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB schlossen, ist daher geeignet, eine nach diesen Vorschriften teilunwirksame Mietabsprache ex nunc zu heilen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666).(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 19. Januar 2024, 238 C 183/23 nachgehend LG Berlin II 64. Zivilkammer, 28. Mai 2024, 64 S 50/24, Beschluss
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 238 C 183/23 – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Streitwert soll auch für die Berufungsinstanz auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt werden.
1 Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
2 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die auf Rückzahlung geleisteter Miete für die Monate November und Dezember 202… gerichtete Klage zurückgewiesen. Die von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftig angesehene Frage ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - VIII ZR 300/21 -, Urt. v. 28.09.2022, NJW-RR 2022, 1666 dahin entschieden, dass jegliche die Höhe der Miete betreffende Vereinbarung der Mietvertragsparteien, die nach Abschluss des (ungekündigten) Mietvertrages zu Stande kommt (und kein Umgehungsgeschäft darstellt) nicht an den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zu messen ist und daher eine nach diesen Vorschriften teilunwirksame Mietabsprache auch ex nunc „heilen“ kann. Dies muss gerade und erst Recht für einen Vergleich der Mietvertragsparteien über die Miethöhe gelten, den diese im Hinblick auf einen zwischen ihnen umstrittenen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB schließen.
3 Die Erwägung der Klägerin, der Vergleich zwischen Vermieterin und Vor-Mietern sei gleichwohl an § 556d BGB zu messen und könne den aktuellen Mietern nicht nach § 556e Abs. 1 BGB entgegen gehalten werden, weil er sich sonst gewissermaßen als Vereinbarung zu Lasten Dritter darstelle, greift nicht durch. Denn nach § 556e Abs. 1 BGB bestandsgeschützt ist die im Vormietverhältnis „geschuldete“, also die im Verhältnis der damaligen Mietvertragsparteien (außerhalb der zeitlichen Grenzen des § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB) wirksam vereinbarte Miete. Weiter gehende Einschränkungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen.
4 Die Kammer regt deshalb an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren in diesem Falle halbieren würden (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz).
5 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, die Beklagte auch zur Berufungsbegründung, binnen zwei Wochen .
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