LG Berlin I Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, 2025-01-31, BGW1 WiL 9/23

BGW1 WiL 9/23Kantonsgericht31.01.2025

Regest

1. Zu den Voraussetzungen einer berufsaufsichtlichen Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung eines Vorlageverlangens nach § 62 WPO: Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckung bei Beginn der zur Vorlage gesetzten Frist.(Rn.21) 2. Zum Verhältnis der gerichtlichen Kontrolle und deren Rechtsweg betreffend Vorlageverlangen nach § 62 WPO und Zwangsgeldandrohung nach § 62a WPO.(Rn.23) (Rn.35)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin I Kammer für Wirtschaftsprüfersachen — BGW1 WiL 9/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-31

Aktenzeichen: BGW1 WiL 9/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2025:0131.BGW1WIL9.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 1 VwVG, § 13 Abs 2 VwVG, § 18 Abs 1 VwVG, § 62 Abs 1 S 2 WiPrO, § 62a Abs 1 S 1 WiPrO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen einer berufsaufsichtlichen Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung eines Vorlageverlangens nach § 62 WPO: Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckung bei Beginn der zur Vorlage gesetzten Frist.(Rn.21)

  2. Zum Verhältnis der gerichtlichen Kontrolle und deren Rechtsweg betreffend Vorlageverlangen nach § 62 WPO und Zwangsgeldandrohung nach § 62a WPO.(Rn.23) (Rn.35)

Orientierungssatz

  1. Eine Zwangsmittelandrohung nach § 62a WPO ist rechtswidrig, wenn die Behörde eine Frist zur Vornahme der Handlung festgesetzt hat, die vor der Rechtsbehelfsfrist abläuft (Anschluss OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 - 11 B 9/09).(Rn.21)

  2. § 62a Abs. 3 WPO enthält eine abdrängende Sonderzuweisung i.S.v. § 40 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 VwGO zum Berufsgericht nur bei behördlichen Maßnahmen, die der Vollstreckung der Auskunfts- und Vorlageanordnung dienen (Anschluss OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2024 - OVG 12 L 12/24).(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28)

Tenor

I. Der Widerspruchsbescheid der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Juli 2023 zu deren Aktenzeichen BA/2018/47 wird hinsichtlich dessen Ziffer 3. aufgehoben.

II. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich als betroffener Wirtschaftsprüfer gegen die berufsaufsichtliche Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: APAS).

2 Mit Rügebescheid vom 27. Januar 2022 erteilte die APAS dem Antragsteller eine Rüge mit Geldbuße in Höhe von 10.000,- Euro wegen des Vorwurfs, im Rahmen der Prüfung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 nebst Konzernlagebericht der a. AG, H., gegen seine berufliche Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO i.V.m. § 4 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP verstoßen zu haben.

3 Mit Schreiben seines Verteidigers vom 27. Februar 2022 legte der Antragsteller Einspruch gegen den Rügebescheid ein.

4 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte die APAS seinem Verteidiger mit, dass bei der Auswertung seiner Einspruchsbegründung vom 23. Juni 2022 und der von ihm bereits zuvor auf Bitten der APAS vom 25. November 2020 übersandten Unterlagen im Zusammenhang mit der Begleitung der Prüfung des Konzernabschlusses der a. AG für das Jahr 2016 durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR) ein weiterer Sachverhalt aufgefallen sei, mit dem berufsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Pflicht des Antragstellers zu unparteiischer Berufsausübung verbunden seien. Die APAS bat den Verteidiger deshalb nunmehr um Übersendung der Mandatsvereinbarung sowie weiterer Dokumentation zur Begleitung der DPR-Prüfung, wobei sie darauf hinwies, dass ihr Schreiben außerhalb des förmlichen Auskunftsersuchens nach § 62 i.V.m. § 66a Abs. 7 Satz 1 WPO ergehe und er daher nicht verpflichtet sei, Unterlagen vorzulegen.

5 Da der Verteidiger zwar die erbetene Mandatsvereinbarung übersandte, jedoch weitere im Rahmen der Erfüllung jenes Auftrags erstellte Arbeitspapiere nicht übermittelte, forderte ihn die APAS mit Schreiben vom 24. April 2023, das mit dem Betreff „Auskunfts- und Vorlageverlangen […] im Rahmen der berufsaufsichtlichen Ermittlungen“ überschrieben war, unter Verweis auf § 62 i.V.m. § 66a Abs. 7 Satz 1 WPO auf, die weitere Dokumentation zur Begleitung der DPR-Prüfung sowie die Dokumentation der Prüfung der Unabhängigkeit im Rahmen der Konzernabschlussprüfung zum 31. Dezember 2017 zur Verfügung zu stellen. Statt einer Fristsetzung für die Vorlage der Hinweise enthielt das Schreiben den Verfahrenshinweis, dass als Wiedervorlagetermin der 2. Juni 2023 notiert worden sei. Das Schreiben schloss mit der Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen die in ihm enthaltene Aufforderung binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der APAS eingelegt werden könne.

6 Mit Schreiben seines Verteidigers vom 15. Mai 2023 an die APAS erhob der Antragsteller gegen das Vorlageersuchen vom 24. April 2023 Widerspruch gemäß § 69 VwGO.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2023 wies die APAS den Widerspruch zurück (Ziffer 1. des Bescheids) und gab dem Antragsteller auf, die bereits im Bescheid vom 24. April 2023 angeforderte Dokumentation zur Begleitung der DPR-Prüfung betreffend den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2016 der a. AG, H., der APAS innerhalb von vier Wochen nach Zustellung vorzulegen (Ziffer 2. des Bescheids). Zugleich drohte sie dem Antragsteller für den Fall, dass dieser dem in Ziffer 2. des Bescheids genannten Vorlageverlangen nicht fristgemäß und vollumfänglich nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Ziffer 3. des Bescheids). Der – seinem Verteidiger spätestens am 18. Juli 2023 zugestellte – Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen ihn innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Landgerichts Berlin (§ 72 Abs. 1 WPO) beantragt werden könne; der Antrag sei bei der APAS schriftlich einzureichen.

8 Mit am 31. Juli 2023 an die APAS übersandtem Fax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage hat der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts über die Androhung des Zwangsgeldes beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zwangsgeldandrohung angesichts von ihm näher ausgeführter Einwendungen gegen das Vorlageersuchen aufzuheben sei.

9 Die APAS hat die Sache der erkennenden Kammer vorgelegt und mit ihrer Gegenerklärung vom 14. September 2023 mitgeteilt, dass der gemeinsame Ausschuss der APAS entschieden habe, dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldandrohung nicht abzuhelfen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen unter Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers zur Rechtmäßigkeit ihres Vorlageverlangens vorgetragen.

10 Neben seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht Berlin Anfechtungsklage gegen das Vorlageersuchen vom 24. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2023 mit dem Ziel erhoben, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, woraufhin das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 16. Juli 2024 (VG 22 K 222/23) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den dortigen Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen hat. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das OVG Berlin-Brandenburg den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit – trotz Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig gewordenem – Beschluss vom 17. September 2024 (OVG 12 L 12/24) aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.

11 Die erkennende Kammer hat mit Verfügung vom 20. November 2024 darauf hingewiesen, dass die angefochtene Zwangsgeldandrohung rechtswidrig sein dürfte, da die im Bescheid vom 8. Mai 2024 gesetzte Frist zur Erfüllung der Vorlageaufforderung vor Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs geendet haben dürfte.

12 Die APAS hat dahin Stellung genommen, dass § 62a WPO eigene materielle Regelungen zur Zulässigkeit des Verwaltungszwangs und den zulässigen Zwangsmitteln sowie eigene Verfahrensregelungen und Vorschriften zum Rechtsschutz enthalte. Die Vorschrift verdränge daher als Spezialgesetz die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und sei als abschließend anzusehen. Die in § 6 Abs. 1 VwVG genannte zusätzliche Voraussetzung eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsakts sei daher keine Voraussetzung zur Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach § 62a WPO. Daher müsse die Fristsetzung im Tenor des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht auf die Bestandskraft der Grundverfügung, also des Auskunfts- und Vorlageersuchens, abstellen. Im Übrigen habe das OVG Berlin-Brandenburg im erwähnten Beschluss vom 17. September 2024 eine Auslegung der §§ 62, 62a WPO, nach der das Auskunfts- und Vorlageverlangen stets mit dem Zwangsmittel nach § 62a WPO zu verbinden sei, so dass die Rechtmäßigkeit der Maßnahme stets als Vorfrage einer berufsgerichtlichen Klärung zugänglich sei, als eine mit den Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare Auslegung beurteilt. Eine solche Betrachtungsweise würde zum einen dem Beschleunigungsgrundsatz besser gerecht, weil die Einbindung von zwei unterschiedlichen Gerichten bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen bzw. ihrer zwangsweisen Durchsetzung zu Verfahrensverzögerungen im Berufsaufsichtsverfahren führen würde. Zum anderen würde auch das durch Unionsrecht vorgegebene Ziel einer wirksamen Berufsaufsicht und die Pflicht der Mitgliedstaaten diesen Vorschriften, insbesondere Art. 23 Abs. 2 VO (EU) Nr. 537/2014 i.V.m. Kapitel VII der RL 2006/34/EG zu größtmöglicher Wirksamkeit verhelfen. Im Übrigen beabsichtige die APAS, das gegen den Antragsteller gerichtete berufsaufsichtliche Verfahren nach § 67a WPO einzustellen, wodurch das Auskunftsverlangen vom 24. April 2023 einschließlich der Zwangsgeldandrohung vom 11. Juli 2023 sowie der ursprüngliche Maßnahmenbescheid vom 27. Januar 2022 gegenstandslos werden könnten.

II.

13 Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zwangsgeldandrohung vom 11. Juli 2023 ist begründet, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben ist.

14 1. Der nach § 62a Abs. 3 Satz 1, § 72 Abs. 1 WPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben.

15 2. Der Antrag ist auch begründet, denn die angefochtene Zwangsgeldandrohung vom 11. Juli 2023 ist rechtswidrig.

16 Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Vorlageverlangens berechtigt und im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen sind, denn jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind nicht erfüllt.

17 a) Nach § 62a Abs. 1 Satz 1, 2, § 66a Abs. 7 Satz 1 WPO kann die APAS gegen die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, auch mehrfach, ein Zwangsgeld nach vorheriger Androhung festsetzen, um sie zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten nach § 62 Abs. 1 bis 3 WPO anzuhalten. Dabei handelt es sich um keine Strafmaßnahme, sondern ein Beugemittel, das der Vollstreckung von Mitwirkungsverlangen nach § 62 Abs. 1 WPO, also der Erzwingung der aufsichtsbehördlich angeordneten Mitwirkungspflichten dient (vgl. nur Krauß, in: WPO, 4. Auflage 2022, § 62a Rn. 2, 5 f.). Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Nichtbefolgung des Mitwirkungsverlangens zugleich daneben als Berufspflichtverletzung mit einer Aufsichtsmaßnahme nach § 68 Abs. 1 WPO zu ahnden (vgl. Krauß, a. a. O., Rn. 5, § 62 Rn. 21).

18 § 62a Abs. 1 und 2 WPO enthält besondere Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgelds durch die APAS und stellt eine Spezialregelung gegenüber § 11 VwVG dar (vgl. Krauß, a. a. O., Rn. 5; auch BT-Drs. 15/241, Seite 39). Die allgemeinen Grundsätze für die Anwendung von Verwaltungszwang, namentlich die in § 6 Abs. 1 VwVG bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen, bleiben daher daneben bestehen. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (nur dann) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist, wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

19 Für die Vollstreckbarkeit einer behördlichen Anordnung kommt es dementsprechend nicht auf deren Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf deren Wirksamkeit an (vgl. nur Lemke, in: Danker/Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 18 Rn. 24). Ist eine solche Anordnung bestandskräftig geworden, ist sie im Verfahren nach § 62a Abs. 3 WPO regelmäßig als tauglicher Vollstreckungstitel zu behandeln, sodass dort nur noch über die Frage etwaiger sonstiger Vollstreckungshindernisse bzw. des Wegfalls der Vollstreckungsvoraussetzungen zu entscheiden ist (Lemke, a. a. O., Rn. 15). Die Wirksamkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts selbst hingegen muss und kann nur beseitigt werden, indem dieser selbst mit den weitergehenden Rechtsbehelfen der VwGO angegriffen wird, wozu dem Betroffenen bis zur Bestandskraft die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und – bei einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage – die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zur Verfügung stehen (vgl. Lemke, a. a. O., Rn. 12 f.).

20 Diese Trennung von behördlichem Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren stellt einen tragenden Grundsatz des gesamten Verwaltungsvollstreckungsrechts dar (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31/81, NJW 1984, 2591 f., 2592), der nicht nur für die Vollstreckung durch die Behörden des Bundes gilt, sondern auch in den Vollstreckungsgesetzen der Länder angelegt ist (vgl. etwa § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln, Art. 19 VwZVG). Gesetzliche Regelungen, nach denen dieser für berufsaufsichtliche Behörden nicht gelten soll, sind nicht ersichtlich.

21 Zwar ergibt sich aus § 13 Abs. 2 VwVG, dass eine – hier angefochtene – Androhung der Zwangsgeldfestsetzung bereits zulässig ist, wenn die Grundverfügung noch nicht unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Allerdings müssen spätestens bei Beginn der zur Vornahme der angeordneten Handlung gesetzten Frist die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2001 – 1 ZB 01.1255, NVwZ-RR 2002, 608 ff., 609; Beschluss vom 16. Februar 2022 – 8 CS 21.2294, BeckRS 2022, 3159 Rn. 13), sodass eine Zwangsmittelandrohung jedenfalls dann rechtswidrig ist, wenn die Behörde eine Frist gesetzt hat, die kürzer als die Rechtsbehelfsfrist bemessen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 – 11 B 9/09, NVwZ-RR 2010, 748; VGH München, Beschluss vom 16. Februar 2022, a. a. O.; Lemke, a. a. O., § 13 Rn. 12). Denn es bleibt – anders als in den Fällen eines sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakts – offen, ob der Betroffene die ihm gesetzte Frist erfüllen muss, wenn diese nicht an die die Vollziehbarkeit begründende Bestandskraft des Grundverwaltungsakts anknüpft, sondern auf kalendermäßig bestimmte oder bestimmbare feste Zeitpunkte abstellt, die bereits vor Eintritt der Bestandskraft des Grundverwaltungsakts ablaufen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Zudem ist in diesen Fällen nicht sichergestellt, dass dem Betroffenen der vom Gesetz eingeräumte Zeitraum, innerhalb dessen er der Anordnung nachzukommen vermag (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG), auch vollständig zu Verfügung steht (VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2001, a. a. O.).

22 b) Die abweichende Rechtsauffassung der APAS, wonach die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und damit auch § 6 Abs. 1 VwVG keine Anwendung finden, weil § 62a WPO alles Wesentliche zum Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung der Pflicht nach § 62 WPO regele und damit als abschließendes Spezialgesetz die allgemeinen Vorschriften verdränge, ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar.

23 aa) Nach § 62a Abs. 3 WPO kann die Entscheidung des Gerichts gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes beantragt werden, mithin gegen behördliche Maßnahmen, die der Vollstreckung der Auskunfts- bzw. Vorlageanordnung dienen. Nur für deren Kontrolle enthält die Vorschrift eine abweichende Sonderzuweisung an das Landgericht Berlin I – Kammer für Wirtschaftsprüfersachen.

24 Die Norm ist damit zugleich lex specialis zu den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, nach denen auch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes als Verwaltungsakt der Widerspruch und die Anfechtungsklage statthaft sind (vgl. nur Lemke, a. a. O., § 14 Rn. 4, § 18 Rn. 17), und zur Vorschrift des § 18 Abs. 1 VwVG, die ergänzend bestimmt, dass auch gegen die Androhung eines Zwangsmittels die gegen den Verwaltungsakt zulässigen Rechtsmittel statthaft sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. In Abgrenzung dazu sieht § 62a Abs. 3 WPO einen speziellen Rechtsbehelf zum Berufsgericht vor, das – nach erfolglosem Abhilfeverfahren bei der das Zwangsmittel androhenden oder festsetzenden Stelle (§ 62a Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO) – in einem dem strafprozessualen Beschwerdeverfahren entsprechenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen ohne mündliche Verhandlung und unanfechtbar (§ 62a Abs. 3 Satz 7 WPO) im Beschlusswege entscheidet. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens- und -gerichtlichen Vorschriften zur Anfechtung berufsaufsichtlicher Maßnahmen im Vorfeld der Vollstreckung unberührt.

25 Aus dem Fehlen einer § 62a Abs. 3 WPO entsprechenden Zuweisung der gerichtlichen Kontrolle des Vorlageersuchens an das Berufsgericht folgt daher gerade, dass diese – wie schon bisher – weiterhin durch die Verwaltungsgerichte erfolgt.

26 bb) Gegenteiliges findet im Gesetz keine Stütze und folgt auch nicht etwa aus der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. September 2024 – OVG 12 L 12/24. Der Verweis der APAS auf die dortigen Ausführungen zur Vereinbarkeit einer von ihr propagierten Auslegung der §§ 62, 62a Abs. 3 WPO mit der Rechtsschutzgarantie lässt außer Betracht, dass das Oberverwaltungsgericht eine solche Auslegung lediglich zur Begründung der Zulassung des weiteren Rechtsmittels nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG als vertretbar erscheinend bezeichnet hat, während es selbst einer solchen Auslegung gerade nicht folgt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dessen Ausführungen, nach denen zum einen eine Erstreckung der Entscheidungszuständigkeit des Berufsgerichts auf ein einer Zwangsmittelandrohung zugrundeliegendes Vorlageersuchen – und zwar auch im vorliegenden Fall der Verbindung mit einer Widerspruchsentscheidung – bereits nicht mit den gesetzlichen Rechtswegvorschriften zu vereinbaren sei und zum anderen das Gesetz eine zwingende Verbindung von Vorlageersuchen und Zwangsmittel nicht vorsieht.

27 Das Oberverwaltungsgericht führt dazu aus:

28 „§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO verlangt eine ausdrückliche anderweitige Zuweisung der Streitigkeit an ein anderes Gericht, um Zweifel über das im jeweiligen Fall zuständige Gericht im Interesse der Rechtssuchenden auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 B 65.22 – NVwZ 2023, 166; Urteil vom 24. Mai 1972 – 1 C 33.70 – BVerwGE 40, 112, juris Rn. 18). Eine abdrängende Sonderzuweisung ist hier nur hinsichtlich der Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet; im Übrigen bleibt es bei der allgemeinen Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.“

29 Ferner:

30 „Es handelt sich bei dem Vorlageersuchen um eine vollstreckbare Maßnahme gegen den betroffenen Wirtschaftsprüfer, die – im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG – nicht als unselbständige behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO aufgefasst werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2010 – OVG 12 S 107.09 – Beschlussabdruck S. 3). Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich vor, dass eine solche Maßnahme stets mit einer Zwangsgeldandrohung zu verbinden ist.“

31 cc) Der Gesetzesbegründung lässt sich ebenfalls kein Hinweis auf die von der APAS vertretene Auffassung entnehmen, wonach es der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 62 WPO durch das Verwaltungsgericht nicht mehr bedürfe, weil sie stets mit dem Zwangsmittel nach § 62a WPO verbunden werden müsse und als Vorfrage im Rahmen einer berufsgerichtlichen Entscheidung nach § 62a Abs. 3 WPO zu überprüfen sei.

32 Die Einführung des § 62a Abs. 3 WPO diente lediglich einer Angleichung an die Vorschrift des § 57 BRAO und sollte die Berufsaufsicht entlasten, indem sie von der Vollstreckung des Zwangsgeldes befreit wurde (vgl. BT-Drs. 15/1241, Seite 39), welche nach § 62a Abs. 4 Satz 2 WPO infolge des zugleich eingefügten § 61 Abs. 3 Satz 1 WPO seither durch das zuständige Hauptzollamt erfolgt (vgl. Schwoy, in: Hense/Ulrich, a. a. O., § 61 Rn. 37). Diese Entlastung sowie der Zweck des § 62a Abs. 1 WPO, die Betroffenen zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten, werden auch bei Beachtung der im Verwaltungsvollstreckungsgesetz normierten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erreicht. Durch die Gesetzesänderung wurden weder isolierte Zwangsmittelanordnungen noch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle zugrundeliegender Vorlageersuchen ausgeschlossen.

33 dd) Die gegenteilige Rechtsauffassung der APAS steht schließlich auch in Widerspruch zu ihrer eigenen Verfahrenspraxis. Während sie nach der von ihr verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung im Auskunfts- und Vorlageverlangen vom 24. April 2023 und ausweislich des erlassenen Widerspruchsbescheids selbst die Durchführung eines – in den Vorschriften der VwGO geregelten – der Anfechtungsklage vorgeschalteten Vorverfahrens für geboten hielt, behandelte sie (allein) den Rechtsbehelf gegen die Zwangsgeldandrohung nach den berufsgerichtlichen Verfahrensvorschriften des § 62a Abs. 3 WPO. Dementsprechend hat auch der Antragsteller neben seiner nach § 62a Abs. 3 WPO beantragten Entscheidung des Berufsgerichts zugleich gegen das Vorlageverlangen Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben.

34 c) Die oben unter a) dargelegten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsmittelandrohung vom 11. Juli 2023 sind vorliegend nicht erfüllt. Die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das zu vollstreckende Vorlageersuchen konnte während der für dessen Erfüllung gesetzten Frist noch nicht abgelaufen sein.

35 aa) Bei dem Vorlageersuchen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 WPO handelt es sich um einen den Betroffenen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, der – nach erfolgloser Einlegung von Widerspruch (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO – verwaltungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. November 2011 – 16 K 313.10, juris; Urteil vom 17. September 2010 – 16 K 320.09, juris; Krauß, a. a. O., § 62 Rn. 95; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2024 – OVG 12 L 12/24). An der für einen Verwaltungsakt maßgeblichen Regelungswirkung fehlt es dabei nicht etwa deshalb, weil die Mitwirkungspflichten von Berufsangehörigen gesetzlich bestimmt sind, denn sie werden erst durch die behördliche Anordnung im Einzelfall konkretisiert (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. September 2010 – 16 K 246.09, BeckRS 2010, 56855).

36 bb) Die Frist zur Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs der Anfechtungsklage gegen das – durch den Widerspruchsbescheid modifizierte – Vorlageverlangen betrug einen Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und konnte frühestens mit dessen Bekanntgabe zu laufen beginnen. Sie konnte daher selbst bei Ablauf der im Bescheid vom 11. Juli 2023 zugleich gesetzten Frist für die Vorlage der angeforderten Unterlagen von vier Wochen nach dessen Zustellung schon rechnerisch nicht verstrichen sein.

37 Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die im Widerspruchsbescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung auch fehlerhaft war, weil sich nach ihr der bei der APAS einzureichende Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62a Abs. 3 WPO unzutreffenderweise auch auf die Anfechtung des Vorlageverlangens bezog, während eine Belehrung über die insoweit tatsächlich statthafte Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht fehlte, so dass die Klagefrist nicht zu laufen begann und die – tatsächlich auch erfolgte – Anfechtung sogar binnen Jahresfrist möglich war (§§ 58, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

38 d) Die Mitteilung der APAS, das gegen den Antragsteller gerichtete berufsaufsichtliche Verfahren nach § 67a WPO einstellen zu wollen, steht der Entscheidung der erkennenden Kammer schon deshalb nicht entgegen, weil eine Einstellung noch nicht erfolgt ist. Im Übrigen ließe eine solche Einstellung weder die – sowohl bei dem Verwaltungsgericht als auch der erkennenden Kammer – angefochtenen und bislang nicht nach §§ 48 f. VwVfG aufgehobenen Bescheide nach §§ 62, 62a WPO noch die gerichtliche Befassung mit dem dagegen gerichteten Anfechtungsbegehren des Berufsangehörigen entfallen. Dies gilt im hiesigen Verfahren nach § 62a Abs. 3 WPO für die Zwangsgeldandrohung erst recht, weil das rechtliche Interesse des Berufsangehörigen an einer gerichtlichen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nicht ohne Weiteres mit dem zugrundeliegenden Vorlageersuchen steht und fällt (vgl. Krauß, a. a. O., § 62a Rn. 28).

III.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 124 Abs. 4 Satz 1, § 127 WPO, § 467 Abs. 1 StPO.

IV.

40 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 62a Abs. 3 Satz 7, § 127 WPO, § 464 Abs. 3 Satz 1 Satzhälfte 2 StPO).

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