LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-02-06, 27 O 143/22

27 O 143/22Kantonsgericht06.02.2025

Regest

Keine Unterlassungs-, Richtigstellungs-, Lizenz-, Geldentschädigungs- und Auskunftsansprüche eines Medienunternehmens und eines Journalisten gegen Prozessbevollmächtigte eines von einer gerichtlich angefochtenen Presseberichterstattung Betroffenen für prozessbegleitende und -nachbereitende Äußerungen auf der Kanzleihomepage der Prozessbevollmächtigten.(Rn.41) (Rn.94) (Rn.97) (Rn.103) (Rn.110)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 143/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-06

Aktenzeichen: 27 O 143/22

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0206.27O143.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB ... mehr

Leitsatz

Keine Unterlassungs-, Richtigstellungs-, Lizenz-, Geldentschädigungs- und Auskunftsansprüche eines Medienunternehmens und eines Journalisten gegen Prozessbevollmächtigte eines von einer gerichtlich angefochtenen Presseberichterstattung Betroffenen für prozessbegleitende und -nachbereitende Äußerungen auf der Kanzleihomepage der Prozessbevollmächtigten.(Rn.41) (Rn.94) (Rn.97) (Rn.103) (Rn.110)

Orientierungssatz

  1. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind.(Rn.44) (Rn.46)

  2. Bei der Aussage, dass ein bestimmter Verdacht falsch ist, handelt es sich um eine Meinungsäußerung.(Rn.74)

  3. Die Erwägungen zu einem Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr bei einer unbefugten kommerziellen Nutzung eines Bildnisses oder eines sonstigen Teils des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht spielen - wie hier im Rahmen einer Namensnennung - keine anspruchsbewehrte Rolle, wenn über die Öffentlichkeit interessierende Ereignisse berichtet wird und nicht ersichtlich ist, dass kommerzielle Interessen einer - der Öffentlichkeit bislang unbekannten - Person, die Gegenstand der Berichterstattung war, bestanden haben könnten. Das gilt jedenfalls, wenn die Namensnennung nicht primär zu Werbezwecken, sondern aus redaktionellen Gründen erfolgte, eine kommerzielle Verwertung im Sinne einer Ausnutzung der den Namen zukommenden Verwertungsmöglichkeit deshalb nicht vorliegt bzw. jedenfalls nicht über ein lediglich mitwirkendes Element der Berichterstattung hinausgeht (Anschluss BGH, Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11).(Rn.100) (Rn.101)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1) und 2) jeweils 45/100 und die Beklagten zu 1) - 4) jeweils 2,5/100 zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 %. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche sowie weitere Ansprüche in Bezug auf Pressemitteilungen, die auf der Homepage der Beklagten zu 1) veröffentlicht wurden.

2 Die Klägerin zu 1) ist Verlegerin der XXX-Zeitung sowie verantwortlich für das Nachrichtenportal XXX.de, der Kläger zu 2) ist Redakteur der Klägerin zu 1) und Autor mehrerer Berichterstattungen im Zusammenhang mit Missbrauchsvorwürfen im XXX und der diesbezüglichen Rolle des XXX.

3 Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Partner die Beklagten zu 2) bis 4) sind, vertritt im Rahmen verschiedener presserechtlicher Verfahren im Zusammenhang mit den Missbrauchsvorwürfen das XXX und XXX persönlich.

4 Die Beklagte zu 1) unterhält, vertreten durch die Beklagten zu 2) bis 4), unter der Adresse XXX eine bundesweit abrufbare und sich – national und international - an potentielle Mandanten richtende Kanzlei-Homepage, auf der zur Eigenwerbung regelmäßig über berufliche Erfolge berichtet wird.

5 Im Rahmen der presserechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Klägern und XXX erwirkten die Beklagten mehrere Verbote beim Landgericht Köln und Oberlandesgericht Köln gegen die Kläger (Anlagekonvolut K 7).

6 Auf der Website XXX veröffentlichten die Beklagten die hier streitgegenständlichen Beiträge, in denen sie über die gegen die Kläger geführten Gerichtsverfahren berichtete (Anlagenkonvolut K 8):

7 1) Das Landgericht Köln verbietet rechtswidrige Berichterstattung der XXX-Zeitung zu XXX – Einstweilige Verfügung gegen XXX erlassen - vom XXX

8 2) Weitere Einstweilige Verfügung gegen XXX: Landgericht Köln untersagt „XXX“ die Falschbehauptung XXX habe geständigen Sexualstraftäter befördert. – vom XXX

9 3) Das Landgericht ergänzt seine Verbote rechtswidriger XXX–Berichterstattungen über XXX: Erweitertes Verbot gegen XXX erlassen - vom XXX

10 4) Einstweilige Verfügung gegen XXX-Autor XXX - falsche Verdachtsberichterstattung verboten: Landgericht Köln erlässt Verbot zu Gunsten von XXX - vom XXX

11 5) XXX kassiert weiteres Verbot im Namen von XXX: Weitere Falschberichterstattung des XXX-Redakteurs XXX durch das Oberlandesgericht Köln verboten - vom XXX

12 6) Frei erfundene Behauptungen und falsche Verdächtigungen – Landgericht Köln verbietet fünften Bericht des XXX-Redakteurs XXX aus der rechtswidrigen XXX-kampagne gegen XXX - vom XXX

13 Die Pressemitteilungen der Beklagten waren einige Tage (bis zum XXX) online und wurden nach Monierung durch die Kläger gelöscht und neu gefasst.

14 Hintergrund der Berichterstattung durch die Kläger waren insbesondere zwei Vorgänge: Zum einen berichteten die Kläger über die Beförderung eines Priesters (X“) zum X Vize-Stadtdechanten durch XXX im Jahr XXX. Zum anderen handelt die Berichterstattungen um einen im Jahr 2012 beim Bistum eingegangen „Insider-Bericht“ zu Missbrauchsvorgängen im Bistum und deren angebliche Vertuschung.

15 Die Kläger tragen vor, die Beklagten würden auf ihrer Kanzlei-Homepage sowie in Social Media-Präsenzen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Missbrauchsvorwürfe im XXXX vorsätzlich rechtsverletzende Äußerungen über die Kläger verbreiten. Insbesondere unterstellten die Beklagten ihnen dabei wahrheitswidrig, dass angebliche Falschbehauptungen und „falsche Verdächtigungen“ über XXX Grundlage der damals erwirkten vorläufigen Verbote gewesen seien. Ferner würde ihnen vorgeworfen, sogar wissentlich und willentlich falsch über XXX und den von ihm beförderten Priester XXX berichtet zu haben. Dabei handele es sich um grob ehrverletzende Tatsachenbehauptungen.

16 Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2023 hinsichtlich einiger Äußerungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatten, erklärten die Parteien die ursprünglichen Klageanträge zu Ziffer I.3. lit a) und I.3. lit d) übereinstimmend für erledigt, mit denen zuvor beantragt worden war, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

17 zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten bzw. zu behaupten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen und/oder den Eindruck zu erwecken,

X.

18 Die Kläger beantragen nunmehr,

19 I. die Beklagten jeweils zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

20 zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten bzw. zu behaupten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen und/oder den Eindruck zu erwecken,

X

21 II. die Beklagten zu verurteilen, auf ihrer Website XXX in der Rubrik „News“ den nachfolgenden Text ohne Kürzungen und Einschaltungen in gleicher Art und Weise wie die dortigen Ausgangsmeldungen als aktuelle (erste) Nachricht zu veröffentlichen und diesen mindestens zwei Wochen online zu lassen, wobei die Überschrift „Richtigstellung in eigener Sache zum Thema XXX“ grafisch und von der Größe so zu fassen ist wie die Überschrift „XXX: Interview von Rechtsanwalt XXX zu neuem Missbrauchsgutachten des XXX“ und gleichermaßen auf der Eingangsseite „News“ mit einem entsprechenden Snippet in der Optik und Größe der bei den Beklagten üblichen Snippets anzukündigen und zu verlinken ist:

22Richtigstellung in eigener Sache zum Thema XXX

23 Im Rahmen mehrerer Pressemitteilungen sowie weiterer Social Media-Postings hatten wir in Bezug auf presserechtliche Auseinandersetzungen zwischen XXX und XXX sowie dem XXX-Redakteur XXX behauptet, die Darstellung in XXX, wonach XXX einen Missbrauchs-Priester befördert habe, obwohl XXX davon gewusst habe, dass der Priester als Sexualstraftäter Kindesmissbrauch und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gestanden habe, sei eine „falsche Verdächtigung“ bzw. beruhe auf „falschen Verdachtsmomente[n]“ bzw. sei eine“ „reißerische Falschbehauptung“, an der „nichts wahr“ sei. Zudem hatten wir behauptet, dass XXX wiederholt wissentlich und willentlich falsch über XXX berichtet hätte.

24 Unsere diesbezüglichen, gegen XXX und XXX gerichteten Vorwürfe einer Berichterstattung auf der Basis falscher bzw. fehlender Anknüpfungstatsachen sowie einer wissentlich und willentlich falschen Berichterstattung sind unzutreffend.

25 XXX, den [Datum]

26 XXX Rechtsanwälte

27 III. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) wegen der rechtswidrigen Kommerzialisierung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch die Verbreitung der in der Abmahnung der Kläger vom XXX beanstandeten Äußerungen (Anlage K 11) eine fiktive Lizenzgebühr von mindestens 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

28 IV. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 2) wegen der rechtswidrigen Kommerzialisierung seines Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung der in der Abmahnung der Kläger vom XXX beanstandeten Äußerungen (Anlage K 11) eine fiktive Lizenzgebühr von mindestens € 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

29 V. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 2) zum Ausgleich des dem Kläger zu 2) durch die Verbreitung der in der Abmahnung der Kläger vom XXX beanstandeten Äußerungen (Anlage K 11) entstandenen immateriellen Schadens eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, m indestens jedoch € 20.000 beträgt.

30 VI. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der den Klägern aus der Verbreitung der in der Abmahnung der Kläger vom XXX beanstandeten Äußerungen (Anlage K 11) über die mit der vorliegenden Klage bereits beziffert eingeklagten Schäden hinaus entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.

31 VII. die Beklagten zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu erteilen, ob und ggf. wo und wie sie die in der Abmahnung der Kläger vom XXX beanstandeten Äußerungen (Anlage K 11) – wörtlich oder sinngemäß - über die dort bezeichneten Veröffentlichungen hinaus noch verbreitet haben, jeweils unter Angabe des Veröffentlichungsortes und –zeitpunkts sowie -zeitraums. Zudem ist für jede Veröffentlichungs- bzw. Verbreitungshandlung der jeweilige Verbreitungskreis bzw. die jeweilige Zahl von Rezipienten mitzuteilen. Weiter ist mitzuteilen, welche neuen Mandate (ggf. in anonymisierter Form) die Beklagten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen und etwaigen weiteren entsprechenden Veröffentlichungen (insbesondere durch Bezugnahme auf die streitgegenständlichen und etwaigen weiteren entsprechenden Veröffentlichungen im Zuge der Mandatsanbahnung) gewonnen haben, einschließlich des sich daraus ergebenden Honorarvolumens. Die Auskunft ist schriftlich und im Rahmen eines geordneten Verzeichnisses sowie vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen.

32 VIII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) Abmahnkosten in Höhe von € 1.740,05 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. September 2021 zu zahlen.

33 IX. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) Abmahnkosten in Höhe von € 204,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. September 2021 zu zahlen.

34 X. den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) Abmahnkosten in Höhe von € 2.412,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. September 2021 zu zahlen.

35 Die Beklagten beantragen,

36 die Klage abzuweisen.

37 Sie tragen vor, der Klage fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da es sich um eine sog. „SLAPP-Klage“ handele, eine strategische Klage gegen öffentliche Kritik. Dies zeige sich bereits durch den absurd übersetzten Streitwert in Höhe von 630.000,00 €. Den Klägern gehe es nur darum, die Beklagten einzuschüchtern. Zudem hätten die Beklagten bereits vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben (Anl. K 12). Die von den Klägern angegriffenen Aussagen, der Kläger zu 2) habe „wiederholt wissentlich und willentlich falsch über XXX berichtet“, sowie die angegriffene Aussage, die XXX habe eine „Falsche Verdächtigung“, „Falsche Verdachtsmomente“ bzw. „Reißerische Falschbehauptung“ verbreitet, als sie gemeldet habe, XXX habe einen Missbrauchs-Priester befördert, obwohl XXX davon gewusst habe, dass der Priester als Sexualstraftäter Kindesmissbrauch und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gestanden habe, seien nicht falsch, sondern dokumentiert durch mehrere gerichtliche Entscheidungen richtig. Diese seien als Falschberichterstattung verboten worden, weil die Verletzten eidesstattlich versichert hätten, dass die Angaben falsch seien. Die Berichterstattung seien ferner in mehreren Hauptsacheklageverfahren verboten worden, weil die Kläger nicht in der Lage gewesen seien, die Richtigkeit ihrer Angaben zu beweisen. Die Kläger hätten unter vielfacher Verletzung aller denkbarer presserechtlicher Sorgfaltspflichten und dabei häufig mutwillig unvollständig und vorverurteilend berichtet. Selbst wenn die Pressemitteilungen gewisse Überzeichnungen enthalten würden, wären diese dennoch als wertneutrale Überzeichnungen zulässig.

38 Die Kammer hat klageerweiternd geltend gemachte Ansprüche durch Beschlüsse vom 07.03.2023 (Bl. III/14 d.A.) und 17.06.2024 (Bl. IV/7 d.A.) abgetrennt und zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens erhoben.

39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40 A. Die Klage ist unbegründet.

41 I. Den Klägern stehen zunächst die noch rechtshängigen Unterlassungsansprüche nicht zu, da die Beklagten sie nicht in rechtswidriger Weise in ihrem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht verletzt haben.

42 Ob eine (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Kläger auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auf der einen Seite mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit auf der anderen Seite zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Bei Tatsachenbehauptungen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar.

43 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden.

44 Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind.

45 Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird.

46 Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 10.12.2024 - VI ZR 230/23, GRUR-RS 2024, 40056, Rn. 21 ff. m.w.N.).

47 Nach diesen Grundsätzen bestehen die noch geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht.

48 1. Hinsichtlich der Äußerungen in der Pressemitteilung vom XXX mit dem Titel „Das Landgericht Köln verbietet rechtswidrige Berichterstattung der XXX-Zeitung zu XXX – Einstweilige Verfügung gegen XXX erlassen“ besteht kein Unterlassungsanspruch.

49 Denn die Äußerung, „Das Gericht hat der Verlegerin der XXX-Zeitung verboten, im Hinblick auf XXX den falschen Verdacht zu verbreiten, dass dieser bei der Ernennung eines XXX Stadtdechanten einen Polizeibericht kannte, der vor dem Priester warnt.“ versteht der unbefangene Durchschnittsleser unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Beitrags nicht dahingehend, dass sich das Landgericht Köln in seiner einstweiligen Verfügung inhaltlich mit dem gegen XXX geäußerten Verdacht, dass dieser den Priester XXX in Kenntnis der gegen ihn bestehenden Missbrauchsvorwürfe beförderte, auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich bereits aus dem der angegriffenen Äußerung direkt anschließenden Satz: „Die Pressekammer des Landgerichts Köln bestätigt mit ihrer Entscheidung, dass die XXX-Zeitung bei ihrer vorverurteilenden Verdachtsberichterstattung ihre journalistischen Sorgfaltspflichten [...] verletzt hat. Das Verbot ist ergangen, weil die Veröffentlichung einer solchen Verdächtigung ohne vorherige Gelegenheit des Betroffenen, dazu Stellung zu nehmen und die Vorwürfe zu entkräften, unzulässig ist .“

50 Tatsächlich hat das LG Köln in seiner einstweiligen Verfügung vom 26.05.2021 (28 O 179/21) die Äußerung, „XXXliegt ein brisantes Schreiben des örtlichen Polizeipräsidiums an das XXX vor, das XXX gekannt haben MUSS, als er den Missbrauchs-Priester XXX zum Vize-Stadtdechanten von XXX ernannte. Das Schreiben landete in der Personal-Akte von XXX., die XXX gekannt haben muss, als er XXX 2017 den höheren Posten verschaffte. “, untersagt, da XXX als von der Berichterstattung Betroffenem keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Das Gericht hat somit einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung angenommen. Dementsprechend handelt es sich bei der hier angegriffenen Äußerung nach dem maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers um eine wahre Tatsachenbehauptung, die die Sozialsphäre der Kläger betrifft. Denn dem unbefangenen Durchschnittsleser wird im Gesamtzusammenhang der Pressemitteilung klar, dass die Untersagung der Berichterstattung nicht erfolgte, weil die darin mitgeteilten Inhalte als unwahr oder falsch eingestuft wurden. Das wird auch durch die Überschrift der Pressemitteilung untermauert, die ausdrücklich von „rechtswidriger Berichtserstattung “ spricht und nicht von „unwahrer“ oder „falscher“.

51 Auch hinsichtlich der Äußerungen „Die XXX-Zeitung ahnte offenbar, dass XXX die falschen Verdachtsmomente in einer Stellungnahme entkräften würde und man das Dementi dann im Bericht berücksichtigen muss. Ein Bericht mit einem klaren Dementi von XXX, dass er die belastenden Dokumente bei der Ernennung des Stadtdechanten nicht kannte , wäre zwar seriös aber natürlich weitaus weniger interessant gewesen.“ besteht kein Unterlassungsanspruch.

52 Diese Äußerung befindet sich in einem Zitat des Beklagten zu 3). Der unbefangene Durchschnittsleser versteht die Aussage dahingehend, dass der XXX-Zeitung Verdachtsmomente, vorgelegen haben, die XXXi habe entkräften können. Darüber hinaus äußert der Beklagte zu 3), dass er den geäußerten Verdacht gegenüber XXX für falsch hält. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.

53 Nicht enthalten ist hingegen nach dem maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers eine Aussage des Beklagten zu 3) zu der Entscheidung des LG Köln. Ebenfalls nicht enthalten ist die Aussage, der X-Zeitung hätten keine Verdachtsmomente vorgelegen oder diese habe sich den Verdacht „bloß ausgedacht“.

54 2. Auch hinsichtlich der Pressemitteilung vom XXX besteht kein Unterlassungsanspruch.

55 Die Äußerungen

56 „Verboten wurde auch die falsche Darstellung der ‚XXX ‘, dass es sich bei dem beförderten Priester um einen ‚Missbrauchs-Priester“ […] gehandelt habe, sowie dass dieser ‚sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden‘ habe. […].“,

57 „In zwei Artikeln vom XXX hatte die „XXX“ unter XXX die reißerische Falschbehauptung verbreitet, XXX habe einen ‚Missbrauchs-Priester ‘ befördert, obwohl XXX davon gewusst habe, dass der Priester als ‚Sexualstraftäter ‘‚Kindesmissbrauch und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gestanden‘ habe . Nichts davon ist wahr. Das Landgericht Köln hat die beiden Berichte daher mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber der XXX verboten (Az: 28 O 180/21, n.rkr.) In seiner Begründung stellt das Landgericht fest, dass die „XXX“ diverse Falschdarstellungen verbreitet hat:

58 Der XXX wurde verboten, erneut die Falschbehauptung zu verbreiten, dass XXX bei der Beförderung des Priesters Kenntnis davon hatte, dass dieser einen Kindesmissbrauch gestanden habe. Dies sei eine falsche Tatsachenbehauptung, weil XXX bei der Beförderung des Priesters keine Kenntnis von einem angeblichen Kindesmissbrauch des Priesters gehabt hat.

59 sowie

60 „XXX hatte darauf verzichtet, XXX vor der Veröffentlichung der Berichte zu den Falschbehauptungen , er habe wissentlich einen Sexualstraftäter befördert, eine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Entlastung zu geben.“,

61 stellen sich allesamt als zulässige Interpretation des Beschlusses des LG Kölns vom XXX dar und sind daher eine zulässige Meinungsäußerung.

62 Der unbefangene Durchschnittsleser bezieht die Aussagen zu Falschbehauptungen/Falschdarstellungen jeweils auf die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 01.06.2021 (Az. 28 O 180/21). Insbesondere durch die Formulierung „In seiner Begründung stellt das Landgericht fest… “ wird klar und unmissverständlich behauptet, dass das Verbot als falsche Tatsachenbehauptung in den Entscheidungsgründen zu finden sei.

63 Das Landgericht Köln hat die Aussagen „Obwohl er von den Vorwürfen wusste“, „obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat “ und „Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden“ jeweils als unwahre Tatsachenbehauptungen oder als Meinungsäußerungen ohne hinreichende Tatsachengrundlage untersagt. So heißt es im Beschluss des LG Köln wörtlich:

64 „Hinsichtlich des ersten Halbsatzes liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. […] Die Äußerung,. obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!" ist ebenfalls unzulässig, da sich aus dem Bericht. vom 07.09.2001 (Anlage ASt4) ergibt, dass Herr XXX keinen Sachverhalt eingeräumt hat, den sich der durchschnittliche Rezipient als Tatsachengrundlage für die (wertende) Bezeichnung des Vorgangs als,. Kindesmissbrauch" vorstellt. Hinsichtlich der Äußerung „Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden." Handelt es sich ebenfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung […]“.

65 Insoweit bestehen hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür, Teile der Berichterstattung insoweit einzuordnen, dass sie vom Gericht als „Falschbehauptung“ oder „unwahre Aussagen“ verboten wurden.

66 Die Formulierung in der Pressemitteilung ist daher nicht zu beanstanden. Es geht im Rahmen der Pressemitteilung gerade nicht darum, ob XXX tatsächlich Kenntnis von den beschriebenen Vorgängen hatte, sondern darum, was das Landgericht Köln in seinem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 01.06.2021 entschieden hat.

67 3. Auch hinsichtlich der Äußerungen in der Pressemitteilung vom XXX besteht kein Unterlassungsanspruch.

68 Die folgenden Äußerungen in der Pressemitteilung „Das Landgericht ergänzt seine Verbote rechtswidriger XXX– Berichterstattungen über XXX: Erweitertes Verbot gegen XXX erlassen “ vom XXX

69 „Das Gericht hat der Verlegerin der XXX-Zeitung die Verbreitung der o.g. Passage verboten, so dass die Verbreitung des falschen Verdachts untersagt wurde, XXX habe bei der Ernennung des Priesters die „Polizeiwarnung“ sowie „belastende Berichte“ und „Protokolle aus der Missbrauchsakte“ gekannt (Az. 28 O 179/21)“,

70 „Die Pressekammer des Landgerichts Köln bestätigt damit, dass der XXX-Redakteur XXX bei der falschen und vorverurteilenden Verdachtsberichterstattung der „XXX" seine journalistischen Sorgfaltspflichten grob verletzt hat.“

71 sowie

72 „Das Verbot ist ergangen, weil die Veröffentlichung solcher ehrabschneidender falscher Verdächtigungen ohne vorherige Gelegenheit des Betroffenen, dazu Stellung zu nehmen und die Vorwürfe zu entkräften, unzulässig ist.“,

73 stellen sich sämtlich als zulässige Meinungsäußerungen dar.

74 Denn der unbefangenen Durchschnittsleser versteht die Äußerungen dahingehend, dass der geäußerte Verdacht, dass XXX bei der Beförderung des Priesters bestimmte Kenntnisse hatte, falsch ist. Bei der Aussage, dass ein bestimmter Verdacht falsch ist, handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Nach Auffassung des Beklagten als Äußernden entspricht der geäußerte Verdacht nicht den Tatsachen. Kern einer Verdächtigung ist gerade, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, bei der nicht klar ist, ob diese wahr oder falsch ist, hier, ob XXX Kenntnis von bestimmen Vorgängen hatte. Durch die Formulierung „falscher Verdacht“ bringen die Beklagten zum Ausdruck, dass sie davon ausgehen, dass die den Verdacht betreffende Tatsache unwahr ist. Anders, als die Kläger meinen, beinhaltet die Äußerung nicht die Aussage, die Verdachtsberichterstattung beruhe auf fehlenden Anknüpfungstatsachen.

75 Der unbefangene Durchschnittsleser versteht die Äußerung auch nicht dahingehend, dass das Landgericht Köln entsprechend in seiner Entscheidung vom 26.05.2021 mit dem Aktenzeichen Az. 28 O 179/21 entschieden hätte. Vielmehr wird im weiteren Kontext der Pressemitteilung deutlich, dass das Landgericht Köln sein weiteres Verbot auf die fehlende Anhörung stützt. So heißt es in der Pressemitteilung: „Das Verbot ist ergangen, weil die Veröffentlichung ohne vorherige Gelegenheit des Betroffenen, dazu Stellung zu nehmen und die Vorwürfe zu entkräften, unzulässig ist .“

76 Die Äußerung „Hätte XXX vor dem Bericht angehört, hätte er schon dann klarstellen können, dass die Verdächtigungen frei erfunden sind.“ versteht der unbefangene Durchschnittsleser dahingehend, dass eine Quelle der XXX den Verdacht gegen XXX frei erfunden habe und keinerlei Anhaltspunkte für ihre Behauptungen hatte. Die Äußerung ist hingegen nicht dahingehend zu verstehen, dass gerade die XXX-Zeitung den geäußerten Verdacht frei erfunden hat. Davon ausgehend sind die Kläger von der Äußerung insoweit auch schon nicht betroffen.

77 4. Die Pressemitteilung vom XXX enthält ebenfalls keine persönlichkeitsrechtswidrigen Inhalte.

78 Die Äußerungen in der Pressemitteilung „Einstweilige Verfügung gegen XXX-Autor XXX– falsche Verdachtsberichterstattung verboten: Landgericht Köln erlässt Verbot zu Gunsten von XXX“

79 „Dieses Verbot betrifft den XXX-Redakteur XXX persönlich, der mehrere durch gerichtliche Entscheidungen bestätigte rechtswidrige Artikel mit falschen Verdächtigungen zu Lasten von XXX verfasst hat.“,

80 „Möglicherweise fürchtete XXX, dass seine angeblich recherchierten Verdachtsmomente durch eine entlastende Stellungnahme von XXX sofort entkräftet würde, so dass sich der geplante Bericht „in Luft auflöst“.“,

81 sowie

82 „XXX: „Die XXX und ihr Autor XXX tun sich und ihren Lesern mit falschen Verdachtsberichten ohne vorherige Anhörung des Betroffenen keinen Gefallen.“,

83 sind sämtlich nicht persönlichkeitsrechtsverletzend.

84 Aus dem Gesamtkontext der Pressemitteilung ergibt sich, dass das Landgericht Köln wegen fehlender und nicht ordnungsgemäßer Anhörung untersagt hat, den Verdacht zu äußern, XXX hätte bei der Beförderung von bestimmten Informationen Kenntnis gehabt. Die Äußerungen „falsche Verdächtigung“ beinhalten daher ebenfalls eine von hinreichenden Anknüpfungstatsachen getragene Meinung der Beklagten und sind deshalb zulässig.

85 5. Ebensowenig besteht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen in der Pressemitteilung „XXXkassiert weiteres Verbot im Namen von XXX: Weitere Falschberichterstattung des XXX-Redakteurs XXX durch das Oberlandesgericht Köln verboten “ vom XXX.

86 Die Äußerungen

87 „Dass das Landgericht Köln und das OLG Köln nun abermals und zum wiederholten Mal Berichte aus der unzulässigen Verleumdungskampagne der XXX von deren Redakteur XXX gegen XXX verbieten, wirft auch ein negatives Schlaglicht auf den Vorsitzenden des Deutschen Journalistenverbands XXX.“

88 und

89 „Denn ein Vorsitzender eines Deutschen Journalistenverbands, der unter dem Deckmäntelchen der Pressefreiheit gerichtlich mehrfach bestätigte Falschberichterstattungen verteidigt, schadet dem Ruf des Deutschen Journalistenverbands ebenso wie der Glaubwürdigkeit der deutschen Presse insgesamt.“,

90 stellen sich entweder als wahre Tatsachenäußerungen oder als zulässige Meinungsäußerungen dar.

91 Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 15.06.2021 die Äußerung, dass XXX die entsprechenden Informationen bei Beförderung gekannt habe, tatsächlich als falsche Tatsachenbehauptung untersagt, weshalb es sich bei der hier angegriffenen Äußerung um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt.

92 Bei der Formulierung „Unzulässige Verleumdungskampagne “ handelt es sich hingegen um eine Meinungsäußerung, die nicht die Grenzen der Schmähung erreicht, da sich die Beklagte konkret mit dem Verhalten der Kläger auseinandersetzt. Insoweit ist die gerichtlich erfolge Untersagung als falsche Tatsachenbehauptung eine hinreichende Anknüpfungstatsache für die Bewertung durch die Beklagten.

93Falschberichterstattung “, die der Vorsitzende des Journalistenverbands verteidigt, bezieht sich nur mittelbar auf die Kläger. Aus dem Kontext wird hingegen deutlich, dass gerade die Berichterstattung der Kläger gemeint ist. Aus der Formulierung „gerichtlich mehrfach bestätigte Falschberichterstattung“ liest der unbefangene Durchschnittsleser, dass die entsprechende Berichterstattung von mindestens zwei Gerichten als unwahre Tatsachenbehauptung untersagt worden ist. Tatsächlich hatte das Landgericht Köln die Äußerung jedoch wegen fehlender Anhörung untersagt und nur das Oberlandesgericht Köln tatsächlich als Falschbehauptung. Die insoweit bestehende Ungenauigkeit fällt aber für das Persönlichkeitsrecht der Kläger nur unerheblich ins Gewicht. Zum einen haben beide Gerichte die dort streitgegenständliche Äußerung untersagt. Zum anderen handelt es sich beim Oberlandesgericht um die Berufungsinstanz des Landgerichts.

94 II. Den Klägern steht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG auch kein Anspruch auf Richtigstellung zu.

95 In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen kann der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239, juris Rn. 13).

96 Nach diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch auf Richtigstellung nicht. Denn es fehlt nicht nur an nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen der Beklagten, sondern auch an einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung der Kläger. Die Pressemitteilungen wurden in der Zeit vom XXX bis XXX auf der Kanzleihomepage der Beklagten veröffentlicht und bereits am XXX wieder gelöscht. Eine nennenswerte Ansehensminderung der Kläger, die etwa bei anhaltender Abrufbarkeit der Äußerungen im Internet gegeben sein kann, liegt damit seit geraumer Zeit nicht mehr vor (vgl. BGH, Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14, NJW 2016, 56, Rn. 16 m.w.N.).

97 III. Soweit die Kläger mit ihrer Klage die Zuerkennung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Denn die geltend gemachten Ansprüche bestehen weder gemäß § 812 Abs. 1 Satz1 Alt. 2 BGB noch gemäß §§ 823, 249 BGB.

98 Ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr kommt bei einer unbefugten kommerziellen Nutzung eines Bildnisses oder eines sonstigen Teils des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht in Betracht. Die unbefugte kommerzielle Nutzung des eigenen Bildnisses oder Namens stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem ein Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 – I ZR 234/10, juris Rn. 42).

99 Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher vermögensrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Die Ersatzpflicht bei der Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts beruht darauf, dass der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann, der im Allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit beruht. Die bekannte Persönlichkeit kann diese Popularität und ein damit verbundenes Image dadurch wirtschaftlich verwerten, dass sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte Verwertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale etwa für Werbezwecke werden daher häufig weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen, als vielmehr finanziell benachteiligt sehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728, Rn. 24 m.w.N.).

100 Diese Erwägungen spielen jedoch dann keine anspruchsbewehrte Rolle, wenn über die Öffentlichkeit interessierende Ereignisse berichtet und nicht ersichtlich ist, dass kommerzielle Interessen einer - der Öffentlichkeit bislang unbekannten – Person, die Gegenstand der Berichterstattung war, bestanden haben könnten. In solchen Fällen geht es nicht darum, sich die kommerzielle Verwertungsbefugnis der Person, über die berichtet wird, anzumaßen. Vielmehr steht das Berichterstattungsinteresse im Vordergrund. Die möglicherweise bestehende Absicht, durch die Gestaltung der Nachricht mit einem Bild des Betroffenen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, ist nur ein mitwirkendes Element. Die Veröffentlichung des Bildes stellt in solchen Fällen keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., Rn. 23). Eine davon abweichende Beurteilung würde dazu führen, dass die Kläger im Falle einer von ihnen zu verantwortenden - persönlichkeitsrechtswidrigen - Presseberichterstattung in der Regel auch Ansprüchen der von der Berichterstattung Betroffenen auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren ausgesetzt wären. Derartige Ansprüche bestehen aber tatsächlich nicht, da sie nicht nur zu einer unverhältnismäßigen Sanktionierung unzulässiger, sondern erst recht zu einer die Presse- und Meinungsfreiheit verletzenden Beschränkung zulässiger Äußerungen führen würden (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., Rn. 29). Diese Grundsätze beanspruchen zu Gunsten der Beklagten entsprechende Geltung.

101 Gemessen daran bestehen Lizenzansprüche der Kläger gegenüber den Beklagten schon deshalb nicht, da bei der Nennung des Namens der Kläger - nicht wesentlich anders als bei einer vergleichbaren Presseberichterstattung - maßgeblich das prozessbegleitende und -nachbereitende Berichtsinteresse der Beklagten im Vordergrund stand. Die Namensnennung erfolgte deshalb jedenfalls nicht primär zu Werbezwecken, sondern aus redaktionellen Gründen, da die Berichterstattung der Kläger und die gegen diese erwirkten Instanzentscheidungen Gegenstand der Pressemitteilungen der Beklagten waren. Eine kommerzielle Verwertung im Sinne einer Ausnutzung der den Namen zukommenden Verwertungsmöglichkeit liegt hierin gerade nicht, jedenfalls geht sie nicht über ein lediglich mitwirkendes Element der Berichterstattung hinaus. Es kommt beim Kläger zu 2) hinzu, dass es sich bei ihm um keine „public figure“ handelt und er einer breiteren Öffentlichkeit vollkommen unbekannt ist. An greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten mit der Nennung seines Namens eine gesteigerte Aufmerksamkeit für ihre anwaltliche Tätigkeiten verbanden, fehlt es auch deshalb.

102 Aus der von den Klägern herangezogenen Entscheidung des OLG Koblenz (Beschl. v. 12.4.2021, GRUR-RS 2021, 9693) folgt bereits deshalb nichts anderes, weil sie nicht einschlägig ist. Sie befasst sich mit der Frage, ob werbende Beiträge auf einer Kanzleihomepage gegendarstellungsfähig sind, nicht hingegen mit dem hier allein entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, ob die Gestaltung einer Kanzleihomepage geeignet ist, Ansprüche auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr zu begründen.

103 IV. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger zu 2) mit ihr Ansprüche auf Geldentschädigung geltend macht.

104 Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.3.2024 – VI ZR 1370/21, NJW 2024, 2836, juris Rn. 70; Kammer, Urt. v. 26.11.2024 - 27 O 507/23, GRUR-RS 2024, 33389 Rn. 18 m.w.N.).

105 Gemessen daran scheiden Geldentschädigungsansprüche schon deshalb aus, weil es an einer schweren Persönlichkeitsverletzung des Klägers zu 2) fehlt. Das gilt insbesondere für die Behauptung, der Kläger zu 2) habe Beiträge „frei erfunden“. Zwar handelt es sich dabei um einen ehrabträglichen Vorwurf, der jedoch allein die berufliche Tätigkeit und damit die Sozialsphäre des Klägers zu 2) betrifft.

106 Es kommt hinzu, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welche konkreten nachteiligen Folgen die Äußerungen auf der Kanzleihomepage der Prozessbevollmächtigten des von den journalistischen Äußerungen des Klägers zu 2) Betroffenen für den Kläger zu 2) hatten und aus welchen konkreten Gründen daher eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung gerade für ihn vorliegen soll (vgl. Kammer, Urt. v. 26.11.2024, a.a.O., Tz. 30). Das gilt auch für diejenigen Äußerungen, hinsichtlich derer sich die Beklagten bereits zur Unterlassung verpflichtet haben. Insoweit ist zwar zugunsten des Klägers zu 2) zu berücksichtigen, dass insbesondere die in der Pressemitteilung vom XXX getroffenen Aussagen teils scharfe Kritik und auch persönliche Herabsetzungen enthalten, da die Vorwürfe „frei erfundener Falschbehauptungen “ und einer „Verleumdungskampagne “ geeignet sind, die berufliche Reputation des Klägers zu 2) zu beeinträchtigen. Die Aussagen sind jedoch im engen Zusammenhang zu verschiedenen Gerichtsprozessen getroffen worden und damit in einem Bereich, in dem im Kampf um die Deutungshoheit eine schärfere Sprache üblich und zulässig ist.

107 Unabhängig davon stehen die vom Kläger zu 2) zur Begründung seines Geldentschädigungsanspruchs herangezogenen Äußerungen im Gesamtkontext von Pressemitteilungen, die die journalistische Tätigkeit der Kläger sowie deren journalistisches Selbstverständnis kritisieren. In diesem Zusammenhang der Medienkritik hat der Kläger zu 2) ohnehin teils auch harsche und überspitzte Äußerungen hinzunehmen, soweit sich diese mit seiner journalistischen Tätigkeit auseinandersetzen, selbst wenn diese sein Ansehen mindern sollten. Denn er betätigt sich nach eigenem Verständnis selbst als Journalist und beteiligt sich als solcher - und noch dazu nach Auffassung instanzgerichtlicher Entscheidungen in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise - an der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. Kammer, Urt. v. 10.10.2024 - 27 O 546/23, juris Rn. 43 m.w.N; Beschl v. 13.12. 2024 – 27 O 328/24 eV, juris Rn. 24; Beschl. v. 17.1.2025 - 27 O 4/25, juris Rn. 11). In Rahmen dieses öffentlichen Meinungskampfes mögen dem Kläger zu 2) zwar in seltenen Ausnahmefällen Unterlassungsansprüche zustehen, mangels hinreichender Schwere des Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht jedoch in der Regel - und auch hier - keine Geldentschädigungsansprüche (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.12.2024 - VI ZR 230/23, GRUR-RS 2024, 40056 Rn. 42 m.w.N.).

108 Schließlich befand sich der Vorwurf einer „frei erfundenen Berichterstattung “ fast ausschließlich in der Pressemitteilung vom XXX, welche bereits am XXX gelöscht wurde. Die Pressemitteilung war daher lediglich für einen Zeitraum von neun Tagen öffentlich zugänglich und darüber hinaus ausschließlich auf der reichweitenarmen Homepage einer der breiten Öffentlichkeit unbekannten Spartenkanzlei. Schon auch aufgrund des sehr begrenzten Zeitraums der Veröffentlichung kann deshalb kein hartnäckiges und uneinsichtiges Verhalten angenommen werden, das im Falle des hier allerdings ebenfalls fehlenden Hinzutretens weiter Umstände geeignet gewesen wäre, ausnahmsweise einen Geldentschädigungsanspruch des Klägers zu 2) zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, GRUR 1996, 227, juris Rn. 13; OLG Hamburg, Urt. v. 28.05.2019 – 7 U 131/16, juris Rn. 17).

109 V. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet, da dafür eine rein abstrakte Möglichkeit des künftigen Schadenseintritts nicht genügt. Vielmehr muss zumindest eine konkrete Möglichkeit des Schadenseintritts vom Anspruchsteller dargetan werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v, 9.1.2007 – VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601, juris Rn. 5). Ein konkreter Vortrag der Kläger hierzu fehlt vollständig. Soweit die Kläger ohne nähere Substantiierung mögliche Umsatzeinbußen auf dem Leser- und Anzeigenmarkt nennen, ist bei verständiger Würdigung aufgrund der Umstände des Einzelfalls kein Grund gegeben, mit dem Eintritt eines zukünftigen Schadens für die Kläger auch nur zu rechnen. Ob dieser Umstand mangels Feststellungsinteresses schon zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags führt, bedarf wegen der Durchbrechung des Vorrangs der Zulässigkeitsprüfung bei Feststellungsklagen keiner abschließenden Entscheidung der Kammer (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031).

110 VI. Die klägerseits geltend gemachten Auskunftsansprüche sind ebenfalls nicht begründet.

111 Ein Auskunftsanspruch ist im streitgegenständlichen Zusammenhang gegeben, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und vom Verletzer unschwer erteilt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2008 – VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119, juris Rn. 29; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 15 Rn. 7 zur Auskunft über den Verbreitungsumfang, m.w.N.).

112 Ob der Auskunftsanspruch der Kläger jemals bestand, kann dahinstehen, da er jedenfalls gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist. Die Beklagten haben ausgeführt und anwaltlich versichert, dass ihnen nach Durchsicht ihrer Social-Media-Accounts keine weiteren Beiträge bekannt geworden seien. Ob die erteilte Auskunft zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung der Kammer. Denn auch im Falle unrichtiger Auskunftserteilung geht der Auskunftsanspruch durch Erfüllung unter (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 3.9.2020 - III ZR 136/18, GRUR 2021, 110, Rn. 43 m.w.N.).

113 VII. Schließlich stehen den Klägern auch die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB nicht zu.

114 Zu dem gemäß §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Zugrunde zu legen ist dabei grundsätzlich nur der Gegenstandswert, der den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entspricht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 18.7.2017 - VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588 Rn. 7 m.w.N.).

115 Gemessen daran scheiden Zahlungsansprüche der Kläger aus. Denn begründet waren allenfalls Unterlassungsansprüche der Kläger im Umfang der von den Beklagten bereits abgegebenen Unterlassungserklärungen mit einem Gegenstandswert von nicht mehr als 15.000,00 EUR. Insoweit sind keine gesetzlichen Honoraransprüche der klägerischen Bevollmächtigten vom mehr als 4.620,70 EUR angefallen. In dieser Höhe haben die Beklagten aber bereits die geltend gemachten Abmahnkosten beglichen, so dass ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten jedenfalls gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist.

116 B. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO, wobei die Kammer zu Gunsten der Kläger berücksichtigt hat, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärungen begründet waren.

117 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.