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27 O 4/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-01-17, 27 O 4/25 eV
27 O 4/25 eVKantonsgericht17.01.2025
Zur Zulässigkeit der im Rahmen einer Medienkritik geäußerten Behauptung „Artikel werden in Teilen, mithin komplett vom Computer generiert."(Rn.7) (Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2025-01-17
Aktenzeichen: 27 O 4/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0117.27O4.25EV.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB
Zur Zulässigkeit der im Rahmen einer Medienkritik geäußerten Behauptung „Artikel werden in Teilen, mithin komplett vom Computer generiert."(Rn.7) (Rn.8)
Der Eingriff durch eine Äußerung in das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21). Daran fehlt es, wenn es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung entweder nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung oder aber um eine auf ausreichenden Tatsachengrundlagen fußende Meinungsäußerung handelt.(Rn.4) (Rn.5)
Wer sich nach eigenem Verständnis selbst als journalistisches Medium betätigt und sich als solches an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligt, hat im Zusammenhang einer Medienkritik teils auch harsche und überspitzte Äußerungen hinzunehmen (Fortführung LG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 27 O 546/23).(Rn.11)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
1 Das glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen rechtfertigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht.
2 I. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 3 GG nicht zu.
3 1. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen stellt sich die streitgegenständliche Äußerung der Antragsgegnerin im Artikel vom 13.12.2024 entweder als wahre Tatsachenäußerung oder als auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen fußende und daher zulässige Meinungsäußerung dar, die die Antragstellerin nicht in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.
4 a. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragstellerin auf Schutz ihres (Unternehmens-)Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., BGH, Urt. v. 20.6.2023 - VI ZR 262/21, AfP 2023, 417 = NJW2023, 3233 = juris Rz. 21; v. 26.1.2021 - VI ZR 437/19, AfP 2021, 226 = GRUR 2021, 875 = juris Rz. 20 m.w.N.). Im Rahmen dieser Abwägung fällt maßgeblich ins Gewicht, ob es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, denn an der Aufrechterhaltung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (st. Rspr. BGH, Urt. v. 16.1.2018 - VI ZR 498/16, ZIP 2018, 2224 = juris Rz. 38 m.w.N.; KG, Urt. v. 23.9.2021 - 10 U 1035/20, juris Rz. 46).
5 b. Nach diesen Maßstäben überwiegt das Schutzinteresse der Antragstellerin die Äußerungsinteressen der Antragsgegnerin nicht, denn es handelt sich bei der hier streitgegenständlichen Äußerung entweder nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung oder aber um eine auf ausreichenden Tatsachengrundlagen fußende Meinungsäußerung der Antragsgegnerin.
6 aa. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage (BGH, Urt. v. 26.1.2021 - VI ZR 437/19, AfP 2021, 226 = GRUR 2021, 875 = juris Rz. 23; v. 27.9.2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 = NJW 2017, 482 = juris Rz. 25 f. m.w.N.). Dabei ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern allein das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind (st. Rspr., BGH, Urt. v. 1.8.2023 - VI ZR 307/21, NJW 2024, 585 = juris Rz. 10 m.w.N.). Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt. Nach den vom BVerfG (vgl. Beschluss v. 9.10.1991, 1 BvR 221/90, AfP 1992, 51 = NJW 1992, 1442 = juris) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet, die wiederum in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen kann. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich noch nicht feststehenden Antwort geäußert werden, bilden hingegen Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich als solche zu behandeln sind (BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 = NJW 2017, 482 = juris Rz. 12 ff. m.w.N.). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (BGH, Urt. v. 26.1.2021 - VI ZR 437/19, AfP 2021, 226 = GRUR 2021, 875 = juris Rz. 23; v. 27.9.2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 = NJW 2017, 482 = juris Rz. 25 f. m.w.N.).
7 bb. Vorliegend kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Äußerung als eine Tatsachenäußerung oder eine Meinungsäußerung einzuordnen ist. Denn in beiden Fällen, stellt sie sich als nicht untersagungsfähig dar.
8 aaa. Die Äußerung „X ist dazu übergegangen, sich die Redaktionsarbeit durch künstliche Intelligenz (KI) abnehmen zu lassen; Artikel werden in Teilen, mithin komplett vom Computer generiert ." versteht ein verständiger Durchschnittsleser so, dass bei der Erstellung von Artikeln der Antragstellerin künstliche Intelligenz (KI) zum Einsatz kommt. Dabei würden zumindest Teile von Artikeln von einer KI erstellt. Der zweite Teil des Satzes „Artikel werden in Teilen, mithin komplett vom Computer generiert.“ , wird dabei trotz der Verwendung des Wortes „komplett“ nicht dahingehend verstanden, dass Artikel vollständig vom Computer erstellt und veröffentlicht werden. Denn das Wort mithin bedeutet „folglich, dementsprechend, also“. Der Satzteil sagt daher aus, dass Teile von Artikeln und eben keine gesamten Artikel vollständig computergeneriert sind.
9 Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Beitrag in seinem Gesamtkontext nicht in Abrede stellt, dass nach der Erstellung der Artikel eine Kontrolle und Überarbeitung durch Mitarbeiter der Antragstellerin erfolgt. Dies wird durch das Verb „generiert “ verdeutlicht, das nicht die Veröffentlichung von Artikeln erfasst, sondern nur deren Erstellung.
10 bbb. Dieses Verständnis der streitgegenständlichen Aussage deckt sich mit der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn X vom 08.01.2025 (Anl. Ast 2). In dieser wird ausgeführt: „Sofern KI eingesetzt wird, hat stets eine sachliche und sprachliche Kontrolle stattzufinden.“ Das widerspricht der streitgegenständlichen Aussage nicht, sondern bestätigt diese vielmehr. Gleichzeitig wird dadurch auch bestätigt, dass mindestens Teile von Artikeln soweit von KI generiert werden, dass im Anschluss nur noch eine sachliche und sprachliche Kontrolle stattfindet. In Fällen, in denen sich der Beitrag eines Mitarbeiters aber darauf beschränkt, dass nur noch eine sachliche und sprachliche Kontrolle stattzufinden hat, liegt eine Bezeichnung der Artikel als KI generiert nahe und ist jedenfalls als Meinungsäußerung mit entsprechenden Anknüpfungstatsachen zulässig. Gleiches würde bei einer Einordnung als Tatsachenaussage gelten.
11 ccc. Es kommt hinzu, dass die hier streitgegenständliche Äußerungen im Gesamtkontext eines Artikels steht, der die journalistische Tätigkeit der Antragstellerin sowie deren journalistisches Selbstverständnis kritisiert. In diesem Zusammenhang der Medienkritik hat die Antragstellerin ohnehin teils auch harsche und überspitzte Äußerungen hinzunehmen, soweit sich diese mit ihrer journalistischen Tätigkeit auseinandersetzen, selbst wenn diese ihr Ansehen mindern sollten. Denn die Antragstellerin betätigt sich nach eigenem Verständnis selbst als journalistisches Medium und beteiligt sich als solches an der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. Kammer, Urt. v. 10.10.2024 - 27 O 546/23, juris Rn. 43 m.w.N; Beschl v. 13.12. 2024 – 27 O 328/24 eV, juris Rn. 24, juris).
12 2. Davon ausgehend kam es auf den Inhalt der Antragserwiderung für die Entscheidung wegen der Unbegründetheit des Antrags nicht mehr an.
13 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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