AG Schöneberg, 2025-01-23, 24 F 5068/24

24 F 5068/24Gericht erster Instanz23.01.2025

Gesamter Gesetzestext

AG Schöneberg — 24 F 5068/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-23

Aktenzeichen: 24 F 5068/24

ECLI: ECLI:DE:AGBESB:2025:0123.24F5068.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die durch Entscheidung des Tribunal de Premiere Instance (Amtsgericht) von Dixinn/Conakry, Guinea, vom 21.02.2024 ausgesprochene Annahme des Kindes … geb. … .2012 in … Guinea

durch die Eheleute

Herrn … , geb. … 1957 in …

und Frau …, geb. … .1972 in …

wird anerkannt.

  1. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen.

  2. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

  3. Die Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen … , § 1757 Abs. 1 BGB.

  4. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

  5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Tribunal de Premiere Instance (Amtsgericht) von Dixinn/Conakry hat mit Entscheidung vom 21.02.2024 die Adoption des Kindes J geb. … 2012 durch die Eheleute Herrn … und Frau … .

2 Mit Antrag vom 29.08.2024 haben die Annehmenden die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG beantragt.

3 Das Amtsgericht Schöneberg ist sowohl international als auch örtlich für die Entscheidung zu- ständig (§ 5 AdWirkG a.F. i.V.m. §§ 101, 187 Abs. 1, 2 und 4 FamFG), da die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Schöneberg haben.

4 Aufgrund der vom Amtsgericht Schöneberg durchgeführten Ermittlungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Adoptionsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

5 Aus der Gerichtsentscheidung ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler oder eine Nichtbeachtung des anwendbaren materiellen Adoptionsrechts. Soweit ersichtlich waren die materiel- len und formellen Voraussetzungen für die Adoption des Kindes erfüllt.

6 Es liegt eine Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ vor, sodass die Adoption anzuerkennen war.

7 Gründe, gemäß Art 24 HAÜ die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen, sind nicht erkennbar.

8 Die Prüfung hat ergeben, dass durch die anzuerkennende Adoption das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen ist.

9 Eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 21 FamGKG.

10 Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 42 FamGKG.

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