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24 F 5068/24•AG Schöneberg, 2025-01-23, 24 F 5068/24
24 F 5068/24Gericht erster Instanz23.01.2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-23
Aktenzeichen: 24 F 5068/24
ECLI: ECLI:DE:AGBESB:2025:0123.24F5068.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
durch die Eheleute
Herrn … , geb. … 1957 in …
und Frau …, geb. … .1972 in …
wird anerkannt.
Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen.
Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
Die Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen … , § 1757 Abs. 1 BGB.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Das Tribunal de Premiere Instance (Amtsgericht) von Dixinn/Conakry hat mit Entscheidung vom 21.02.2024 die Adoption des Kindes J geb. … 2012 durch die Eheleute Herrn … und Frau … .
2 Mit Antrag vom 29.08.2024 haben die Annehmenden die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG beantragt.
3 Das Amtsgericht Schöneberg ist sowohl international als auch örtlich für die Entscheidung zu- ständig (§ 5 AdWirkG a.F. i.V.m. §§ 101, 187 Abs. 1, 2 und 4 FamFG), da die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Schöneberg haben.
4 Aufgrund der vom Amtsgericht Schöneberg durchgeführten Ermittlungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Adoptionsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
5 Aus der Gerichtsentscheidung ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler oder eine Nichtbeachtung des anwendbaren materiellen Adoptionsrechts. Soweit ersichtlich waren die materiel- len und formellen Voraussetzungen für die Adoption des Kindes erfüllt.
6 Es liegt eine Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ vor, sodass die Adoption anzuerkennen war.
7 Gründe, gemäß Art 24 HAÜ die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen, sind nicht erkennbar.
8 Die Prüfung hat ergeben, dass durch die anzuerkennende Adoption das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen ist.
9 Eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 21 FamGKG.
10 Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 42 FamGKG.
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