KG Berlin 5. Zivilsenat, 2024-12-12, 5 U 77/22

5 U 77/22Obergericht / V. Zivilkammer12.12.2024

Regest

1. § 312h BGB ist eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 3a UWG.(Rn.6) (Rn.9) 2. § 531 ZPO ist auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anwendbar. Den Besonderheiten des Eilverfahrens kann, insbesondere, wenn Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Raum steht, dadurch Rechnung getragen werden, dass etwa bei der Beantwortung der Frage, ob die Partei ihrer Prozessförderungspflicht genügt hat, auch die zeitliche Komponente des Einzelfalls und die Eigenheiten des Verfügungsverfahrens mit einfließen.(Rn.21) 3. Im Eilverfahren ist eine Beweisaufnahme nur dann statthaft, wenn sie sofort erfolgen kann. Bringt eine Partei eine CD oder eine DVD zum Termin der mündlichen Verhandlung im Eilverfahren mit, muss sie deshalb selbst dafür sorgen, dass ein Abspielgerät zur Verfügung steht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein solches - immer - im Sitzungssaal vorrätig zu haben.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 5. Zivilsenat — 5 U 77/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-12

Aktenzeichen: 5 U 77/22

ECLI: ECLI:DE:KG:2024:1212.5U77.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 312h Nr 2 BGB, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 Alt 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. § 312h BGB ist eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 3a UWG.(Rn.6) (Rn.9)

  2. § 531 ZPO ist auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anwendbar. Den Besonderheiten des Eilverfahrens kann, insbesondere, wenn Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Raum steht, dadurch Rechnung getragen werden, dass etwa bei der Beantwortung der Frage, ob die Partei ihrer Prozessförderungspflicht genügt hat, auch die zeitliche Komponente des Einzelfalls und die Eigenheiten des Verfügungsverfahrens mit einfließen.(Rn.21)

  3. Im Eilverfahren ist eine Beweisaufnahme nur dann statthaft, wenn sie sofort erfolgen kann. Bringt eine Partei eine CD oder eine DVD zum Termin der mündlichen Verhandlung im Eilverfahren mit, muss sie deshalb selbst dafür sorgen, dass ein Abspielgerät zur Verfügung steht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein solches - immer - im Sitzungssaal vorrätig zu haben.(Rn.25)

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