KG Berlin 24. Zivilsenat, 2024-02-21, 24 SchH 1/23

24 SchH 1/23Obergericht / Civil Chamber 2421.02.2024

Regest

1. Ein Antrag, der auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG gerichtet ist, kann jeweils nur ein und nicht mehrere Schlichtungsverfahren zwischen zwei nach § 36a Abs. 1 UrhG an der Schlichtung beteiligten Parteien - einerseits einer Vereinigung von Urhebern und andererseits einer Vereinigung von Werknutzern oder einen einzelnen Werknutzer - betreffen. Laufen die auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG gerichteten Anträge auf mehrere Schlichtungsverfahren hinaus, steht dies der Feststellung der Voraussetzungen nach § 36a Abs. 3 UrhG in einem einzigen Verfahren nicht entgegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 93/20). 2. Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG ist zum einen der Vertragspartner des jeweiligen Urhebers, also der Produzent, welcher die Verträge über die für die Filmherstellung erforderlichen Beiträge der Werkschaffenden schließt. Zum anderen kann auch derjenige als Werknutzer gelten, der sich als Auftraggeber des Vertragspartners vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem im Rahmen der Auftragsproduktion hergestellten Werk einräumen lässt (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 93/20). 3. Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 36a Abs. 2 UrhG muss der Vorsitzende der Schlichtungsstelle unparteiisch sein, also unabhängig und im Verhältnis zu den Parteien nicht weisungsgebunden (Anschluss OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 34 SchH 12/10). 4. Bei der Bestimmung der Anzahl von Beisitzern in dem jeweiligen Schlichtungsverfahren ist das Gericht grundsätzlich frei. Grundsätzlich bietet sich eine möglichst geringe Anzahl von Beisitzern an.

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 24. Zivilsenat — 24 SchH 1/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-21

Aktenzeichen: 24 SchH 1/23

ECLI: ECLI:DE:KG:2024:0221.24SchH1.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 32 UrhG, § 36 Abs 1 S 1 UrhG, § 36 Abs 2 UrhG, § 36 Abs 3 S 2 UrhG, § 36a Abs 1 S 2 UrhG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Antrag, der auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG gerichtet ist, kann jeweils nur ein und nicht mehrere Schlichtungsverfahren zwischen zwei nach § 36a Abs. 1 UrhG an der Schlichtung beteiligten Parteien - einerseits einer Vereinigung von Urhebern und andererseits einer Vereinigung von Werknutzern oder einen einzelnen Werknutzer - betreffen. Laufen die auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG gerichteten Anträge auf mehrere Schlichtungsverfahren hinaus, steht dies der Feststellung der Voraussetzungen nach § 36a Abs. 3 UrhG in einem einzigen Verfahren nicht entgegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 93/20).

  2. Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG ist zum einen der Vertragspartner des jeweiligen Urhebers, also der Produzent, welcher die Verträge über die für die Filmherstellung erforderlichen Beiträge der Werkschaffenden schließt. Zum anderen kann auch derjenige als Werknutzer gelten, der sich als Auftraggeber des Vertragspartners vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem im Rahmen der Auftragsproduktion hergestellten Werk einräumen lässt (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 93/20).

  3. Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 36a Abs. 2 UrhG muss der Vorsitzende der Schlichtungsstelle unparteiisch sein, also unabhängig und im Verhältnis zu den Parteien nicht weisungsgebunden (Anschluss OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 34 SchH 12/10).

  4. Bei der Bestimmung der Anzahl von Beisitzern in dem jeweiligen Schlichtungsverfahren ist das Gericht grundsätzlich frei. Grundsätzlich bietet sich eine möglichst geringe Anzahl von Beisitzern an.

Tenor

  1. Als Vorsitzender der Schlichtungsstelle in den Schlichtungsverfahren zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) und dem Antragsgegner wird jeweils

Herr Prof. Dr. A… P…

bestellt.

  1. Die Anzahl der Beisitzer in jedem Schlichtungsverfahren wird für jede Schlichtungsstelle auf zwei auf Seiten des Antragstellers und auf jeweils zwei auf Seiten der Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) sowie dem Antragsgegner zu 4) festgesetzt.

  2. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf die Fähigkeit der Antragsteller und der Antragsgegnerinnen 1) und 3) sowie den Antragsgegner zu 4), Partei des Schlichtungsverfahrens zu Fernsehauftrags- und Fernseheigenproduktionen (inklusive Streaming) zu sein, vorliegen.

  3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

  4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  5. Der Verfahrenswert wird auf 33.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Das Verfahren betrifft gerichtliche Maßnahmen zur Einrichtung und Besetzung der nach § 36 a Abs. 3 UrhG vorgesehenen Schlichtungsstelle für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zwischen Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern sowie die Frage der Feststellung der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens.

2 Der Antragsteller ist ein 1975 gegründeter Berufsverband der Fernseh- und Filmregisseure mit über 550 Mitgliedern und Sitz in Berlin. Die Antragsgegnerin zu 1) ist die US-amerikanische Produktionsfirma des Streaming-Portals N…. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die deutsche Tochter Antragsgegnerin zu 3). Die Antragsgegnerin zu 3) ist für das Europa-Geschäft zuständig und hat ihren Sitz in den Niederlanden. Der Antragsgegner zu 4) ist die Vereinigung der deutschen Film- und Fernsehproduzenten.

3 Mit Schreiben vom 14.02.2020 (Anlage AS 17) forderte der Antragsteller zunächst die bei diesem Verfahren nicht beteiligte Fima N… Inc. sowie die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) zu Verhandlungen über die Vergütung fiktionaler und dokumentarischer Regiewerke auf. Hierauf meldete sich die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin zu 1). In der Folgezeit verhandelten der Antragssteller sowie die Antragsgegnerinnen zu 1) - 3) im Ergebnis erfolglos über sog. Gemeinsame Vergütungsregeln (auch: GVR). Mit Schreiben vom 29.06.2022 (Anlage AS 20) erklärte der Antragsteller das Scheitern der Verhandlungen gemäß § 36 Abs. 3 S. 3 UrhG und forderte die Antragsgegnerinnen zu 1) - 3) auf, einem Schlichtungsverfahren nach § 36a UrhG zuzustimmen und Schlichter auf ihrer Seite zu benennen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 22.11.2022 an die Antragsgegnerinnen 1) bis 3) (Anlagen AS 21 - 24) übersandte der Antragsteller einen Vorschlag über die Aufstellung sog. Gemeinsamer Vergütungsregeln sowie die Person der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

4 Mit Schreiben des Antragstellers vom 13.03.2020 (Anlage AS 28) wurde der Antragsgegner zu 4) aufgefordert, mit dem Antragsteller in Verhandlungen über Gemeinsame Verfügungsregeln gemäß § 36 UrhG zu treten. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Mit Schreiben vom 22.11.2022 (Anlage AS 29) forderte der Antragsteller den Antragsgegner zu 4) auf, der Schlichtung zuzustimmen und unterbreitete einen Vorschlag über die Aufstellung sog. Gemeinsamer Vergütungsregelung sowie zur Besetzung der Schlichtungsstelle. Zu einer Einigung kam es ebenfalls nicht.

5 Der Antragsteller beantragt,

6 1. zur Vorsitzenden der Schlichtungsstelle gemäß § 36 a UrhG Frau Prof. Dr jur. E… I… O… zu benennen;

7 2. die Zahl der Beisitzer im Schlichtungsverfahren auf vier von Seiten des Antragstellers und je einen von Seiten der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 4) (insgesamt vier) festzusetzen;

8 3. festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf die Fähigkeit des Antragstellers und der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu Fernsehauftrags- und Fernseheigenproduktionen der Antragsgegnerinnen (inklusive Streaming) zu sein, vorliegen;

9 hilfsweise:

10 1. zur Vorsitzenden der Schlichtungsstellen zwischen dem Antragssteller und den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) sowie zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 4) gemäß § 36 a UrhG wird Frau Prof. Dr. jur. E… I… O… zu benennen;

11 2. die Zahl der Beisitzer in den Schlichtungsverfahren für jede Schlichtungsstelle auf zwei auf Seiten des Antragstellers und zwei auf Seiten der Antragsgegnerinnen zu 1), zu 2) und zu 3) gemeinsam sowie auf jeweils

12 zwei auf Seiten des Antragstellers und des Antragsgegners zu 4) festzusetzen;

13 3. festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf die Fähigkeit des Antragstellers und der Antragsgegner, jeweils Partei des jeweiligen Schlichtungsverfahrens zu Fernsehauftrags- und Fernseheigenproduktionen (inklusive Streaming) zu sein, vorliegen.

14 Die Antragsgegnerinnen und der Antragsgegner beantragen,

15 die Anträge abzulehnen.

16 Die Antragsgegnerinnen zu 1) - 3) sind der Auffassung, das angerufene Gericht sei für sie aufgrund ihres Sitzes im Ausland örtlich nicht zuständig. Dem Antragsgegner fehle insgesamt aufgrund der abgeschlossenen „Gemeinsamen Vergütungsregeln“ (GVR) das Rechtsschutzbedürfnis. Die geltende GVR entfalte eine Sperrwirkung gegenüber einem erzwungenen Schlichtungsverfahren. Dies folge aus dem Sinn und Zweck einer GVR sowie analog zum Betriebsverfassungsrecht.

17 Die Antragsgegnerin zu 2) sei nicht Werknutzerin im Sinne von § 36 Abs. 1 S.1 UrhG. Sie erbringe lediglich Dienstleistungen wie Vertrags- und Zahlungsabwicklung sowie Marketingdienstleistungen für andere N…-Unternehmen. Sie sei weder bei der Herstellung von Produktionen involviert, noch schließe sie Verträge mit den Mitgliedern des Antragstellers ab. Auch lasse sie sich keine Nutzungsrechte an Werken der Mitglieder des Antragstellers einräumen, auch nicht unternehmensintern von anderen N…-Unternehmen.

18 Die Antragsgegnerinnen 1) - 3) erheben zudem Einwände gegen die vom Antragsteller vorgeschlagene Besetzung der Schlichtungsstelle und unterbreiten eigene Vorschläge.

19 Für das weitere Vorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

20 Die Anträge des Antragstellers sind zulässig und aber nur im Hinblick auf die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) sowie den Antragsgegner zu 4) begründet, weil das Kammergericht für die Entscheidung zuständig ist und die Voraussetzungen für die Bestimmung eines oder einer Vorsitzenden, der Anzahl der Beisitzer und Beisitzerinnen sowie die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens vorliegen. Im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 2) ist der Antrag unbegründet.

21 Es gilt im Einzelnen:

22 1. Das vom Antragsteller angestrengte Verfahren ist zulässig.

23 a) Das Kammergericht ist für die Entscheidung nach § 36a Abs. 3 UrhG örtlich zuständig.

24 In § 36a Abs. 3 Satz 1 UrhG ist bestimmt, dass das nach § 1062 ZPO zuständige Gericht auch über die Anträge nach § 36a Abs. 3 UrhG entscheidet. § 36a Abs. 3 Satz 2 UrhG enthält dabei eine spezielle Zuständigkeitsbestimmung für den Fall, dass ein Schiedsverfahren noch nicht anhängig ist. In diesem Fall soll das Oberlandesgericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz hat. Dies ist im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 2) und den Antragsgegner zu 4) unzweifelhaft das Kammergericht.

25 Der Fall, dass - wie hier - der Sitz der Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) im Ausland liegt, ist nicht geregelt. Für die Bestimmung der Zuständigkeit muss daher auf § 1062 ZPO zurückgegriffen werden. Im Rahmen des § 1062 ZPO findet der Absatz 3 Anwendung. Nach dem Willen des Gesetzesgebers (BT-Drks. 13/5274, Seite 64) richtet sich die Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 3 ZPO, wenn ein Schiedsort - wie hier - noch nicht bestimmt ist (vgl. auch MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1062 Rn. 23). In § 1062 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 1025 Abs. 3 ZPO ist für den Fall, dass in Fällen mit Auslandsberührung eine Partei ihren Geschäftssitz in Deutschland hat und ein Schiedsort nicht bestimmt ist, eine Zuständigkeit am Geschäftssitz der in Deutschland ansässigen Schiedspartei geregelt, hier also am Geschäftssitz des Antragstellers in Berlin.

26 b) Der gemäß § 36 a Abs. 4 UrhG erforderliche Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln lag mit den Schreiben des Antragstellers jeweils vom 22.11.2022 an die gegnerischen Parteien (Anlagen AS 21 - 24, 29) vor.

27 2. Der Antrag des Antragstellers hat auch in der Sache im Hinblick auf die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) sowie den Antragsgegner zu 4) Erfolg, im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 2) bleibt der Antrag erfolglos.

28 a) In der Sache wird eine Entscheidung gemäß § 36 a Abs. 3 UrhG getroffen, die sich auf mehrere Schlichtungsverfahren bezieht.

29 Der Antragsteller beantragt gegenüber den Antragsgegnerinnen 1) - 3) und dem Antragsgegner zu 4) eine Entscheidung gemäß § 36 a Abs. 3 Nr. 1 - 3 UrhG hinsichtlich der Einberufung einer Schlichtungsstelle. Da der Antrag im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 2) - wie unten ausgeführt - erfolglos bleibt, liegen in der Sache drei verschiedene Schlichtungsverfahren vor. Ein einheitliches Schlichtungsverfahren ist nicht möglich, weil gemäß § 36 a Abs. 1 UrhG zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nur Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle bilden können (BGH, GRUR 2021, 1297 Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 15.06.2011 - 34 SchH 12/10, ZUM 2011, 756, 758). Ein Antrag, der auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG gerichtet ist, kann also jeweils nur ein Schlichtungsverfahren zwischen zwei nach § 36a Abs. 1 UrhG an der Schlichtung beteiligten Parteien – einerseits einer Vereinigung von Urhebern und andererseits einer Vereinigung von Werknutzern oder einen einzelnen Werknutzer – betreffen (BGH, a. a. O.).

30 Dabei sind unter Vereinigungen gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 UrhG nur repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigte Gruppierungen von Urhebern oder Werknutzern zu verstehen. Die Antragsgegnerinnen 1) und 3) sowie der Antragsgegner zu 4) bilden keine derartige Vereinigung. Mithin können Schlichtungsstellen nur in den jeweiligen Verhältnissen des Antragstellers und den Antragsgegnerinnen 1) und 3) sowie dem Antragsgegner zu 4) gebildet werden (vgl. OLG München ZUM 2011, 756, 758).

31 Die damit auf drei Schlichtungsverfahren hinauslaufenden Anträge des Antragstellers stehen der Feststellung der Voraussetzungen nach § 36 a Abs. 3 UrhG in einem einzigen Verfahren nicht entgegen, wofür auch die Verfahrenswirtschaftlichkeit spricht (BGH, a. a. O.; OLG München ZUM 2011, 756, 758).

32 b) Nach § 36 a Abs. 3 UrhG entscheidet das OLG, wenn sich die Parteien nicht einigen können, auf Antrag einer der Parteien über die Person des Vorsitzenden, die Anzahl der Beisitzer und über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens zum einen in Bezug auf die Entscheidung über die Fähigkeit von Vereinigungen und Werknutzern am Verfahren teilzunehmen, § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UrhG, und zum anderen in Bezug auf die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren vorliegen, das auf Verlangen nur einer Partei stattfinden soll, § 36 Abs. 3 S. 2 UrhG.

33 Seit der Gesetzesreform von 2016 entscheidet das Oberlandesgericht gemäß § 36 a Abs. 3 Nr. 3 UrhG auch über die materiellen Voraussetzungen der Schlichtung - die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens -, wozu es nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht befugt war (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 64/10, ZUM 2011, 732 sowie unter Bezugnahme auf die vorstehende Entscheidung: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, BT-Drucksache 18/8625, S. 28). Die Neuregelung soll damit das Verfahren zur Aufstellung von Vergütungsregeln beschleunigen, indem die noch vor der Gesetzesänderung möglichen (negativen) Feststellungsklagen der Antragsgegner ausgeschlossen werden (vgl. Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim a.a.O., § 36 a Rn. 9). Mit der Gesetzesreform soll dem Oberlandesgericht gleichwohl nicht in jeder Hinsicht eine Entscheidungsbefugnis für Fragen der Schlichtung eröffnet werden. Daher ist sicher zu stellen, dass sich die Prüfung nur auf die in § 36 a Abs. 3 UrhG genannten Punkte beschränkt. Für sonstige Fragen ist das Oberlandesgericht nur zuständig, soweit sich dies aus den in Abs. 3 in Bezug genommenen Normen der ZPO ergibt (BeckOK UrhR/Soppe, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 36a Rn. 12).

34 Der Senat hat also nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens erfüllt sind. Das betrifft zum einen die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und der Vereinigungen von Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, insbesondere inwieweit die Vereinigungen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sind, §§ 36a, Abs. 3 S. 1 Nr. 3a; 36 Abs. 2 UrhG. Zum anderen betrifft dies die Voraussetzungen für ein einseitig betriebenes Schlichtungsverfahren, §§ 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3b; § 36 Abs. 3 S. 2 UrhG (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 36a Rn. 7).

35 c) Die Verfahrensvoraussetzungen liegen im Hinblick auf den Antragsteller sowie die Antragsgegnerinnen 1) und 3) sowie den Antragsgegner zu 4) vor, nicht indes im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 2), §§ 36a, Abs. 3 S. 1 Nr. 3a; 36 Abs. 2 UrhG.

36 aa) Der Antragsteller ist eine Vereinigung von Urhebern im Sinne von § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UrhG. Die dem Antragsteller angehörenden Regisseure und Regisseurinnen können bei der Herstellung von Film-, Fernseh- und Streamingproduktionen als Schöpfer und Schöpferinnen urheberrechtlich geschützter Werke in Betracht kommen. Der Antragsteller ist unstreitig im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 UrhG für die von ihm vertretenen Berufsgruppen repräsentativ, weist die danach erforderliche Unabhängigkeit auf und ist von seinen Mitgliedern zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt.

37 bb) Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) sind (einzelne) Werknutzerinnen im Sinne des § 36 Abs. 1 UrhG, der Antragsgegner zu 4) unstreitig eine Vereinigung von Werknutzern im Sinne von §§ 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UrhG.

38 cc) Die Antragsgegnerin zu 2) hat indes nicht im Sinne der §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 36a Abs. 3 Nr. 2 a) UrhG die Fähigkeit, als Werknutzerin Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (so auch bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) bereits: Senat, Beschluss vom 21.07.2023, Az. 24 AR 2/23, nv.).

39 Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist zum einen der Vertragspartner des jeweiligen Urhebers, also der Produzent, welcher die Verträge über die für die Filmherstellung erforderlichen Beiträge der Werkschaffenden schließt (BGH, Beschl. v. 17.6.2021 – I ZB 93/2 „Werknutzer“ in GRUR 2021, 1297 Rn. 35). Daneben wurde im Schrifttum vertreten, dass Werknutzer auch sein soll, wer maßgeblichen Einfluss auf die Vertragsbedingungen zwischen Auftragsproduzent und Urheber nimmt und damit „faktisch“ hinter dem jeweiligen Vertragsschluss steht (Wandtke/Bullinger/Wandtke/Hollenders, 6. Aufl. 2022, UrhG § 36 Rn. 17). Der Bundesgerichtshof sieht es im Rahmen der Bestimmung der Werknutzereigenschaft als notwendig aber auch ausreichend an, dass sich ein Sendeunternehmen vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem im Rahmen der Auftragsproduktion hergestellten Werk einräumen lässt (BGH a.a.O., Rn. 74). Es komme hierbei nicht darauf an, ob das Sendeunternehmen dem Auftragsproduzenten detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Vertragsbeziehungen zu den Urhebern mache und ob die Finanzierung der Auftragsproduktion ausschließlich durch das Sendeunternehmen oder auch durch Dritte erfolge (ebd.). Der Bundesgerichtshof begründet diese Auslegung damit, dass das Produktionsunternehmen aufgrund der vollständigen Rechtseinräumung zugunsten des Sendeunternehmens regelmäßig über keine relevanten Möglichkeiten der eigenständigen Auswertung des Werkes verfüge und der finanzielle Rahmen der Auftragsproduktion im Wesentlichen durch die Finanzierung des auftraggebenden Sendeunternehmens vorgegeben sei, welches über den Vertriebsweg in der Form von Erst- und Wiederholungssendungen, Vertrieb von Datenträgern oder Lizenzierung von Nutzungsrechten entscheiden könne (BGH a.a.O. Rn. 78). Da die Urheber an den - für ihre Vergütung maßgeblichen - Verhandlungen des Sendeunternehmens und der Produktionsfirma über die Finanzierung des herzustellenden Werkes nicht beteiligt seien, könne das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Urheber und Werknutzern nur dadurch ausgeglichen werden, auch Sendeunternehmen als Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu verstehen (BGH a.a.O. Rn. 79).

40 Die dargestellten Voraussetzungen liegen bei der Antragsgegnerin zu 2) nicht vor. Anders als in der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Entscheidung hat die Antragsgegnerin zu 2) keinen Einfluss auf die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke, an deren Erstellung die Mitglieder des Antragstellers beteiligt waren. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2), sie habe keinerlei Einfluss auf das Streamingangebot des N…-Konzerns, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 2) selbst Produktionen in Auftrag gegeben hätte oder Einfluss darauf hätte, zu welchen Finanzierungskonditionen andere mit der Antragsgegnerin zu 2) im N…-Konzern verbundene Mutter- oder Schwestergesellschaften Produktionen in Auftrag geben. Nach alledem ist nicht ersichtlich, wie sich die durch die Antragsgegnerin zu 2) zu treffenden Entscheidungen auf die Vergütung der Mitglieder des Antragstellers auswirken könnten.

41 Auch die Novellierung des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG und der eingefügte Verweis auf § 32a UrhG führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift des § 32a Abs. 2 UrhG findet ihre Begründung in dem Umstand, dass es teilweise vom Zufall abhängt, bei welcher Person in der lizenzrechtlichen Verwertungskette ein Ungleichgewicht zwischen dem Ertrag des Verwerters und der Gegenleistung des Urhebers eintritt. Zu prüfen ist daher im Einzelfall, bei wem sich der wirtschaftliche Erfolg aus der Werkverwertung niederschlägt (vgl. m.w.N.: BeckOK UrhR/Soppe, 38. Ed. 1.2.2023, UrhG § 32a Rn. 48, 49). Letzteres ist in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2) nicht der Fall. Diese ist - wie der Antragsteller selbst vorträgt - eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin zu 1), weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von ihr erwirtschafteten Erlöse aus der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, an deren Erstellung die Mitglieder des Antragstellers beteiligt waren, bei ihr verbleiben bzw. sich im oben dargestellten Sinn niederschlagen.

42 d) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen hindern etwaige, durch die Antragsgegnerin zu 1) bereits abgeschlossene GVR (Anlagen SKW 1 - 3) die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG und ein darüber geführtes Schlichtungsverfahren gemäß § 36a UrhG nicht.

43 Denn die Folge sind allenfalls konkurrierende Vergütungsregeln, also Fälle, in denen mehrere unterschiedliche Vergütungsregeln auf einen Sachverhalt anwendbar sind. Dies ist durch den Gesetzgeber etwa in § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG ausdrücklich vorgesehen: nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG ist es im Falle konkurrierender GVR erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Vergütung nach „einer“ der Vergütungsregeln ermittelt ist. Insoweit besteht dann also ein gemeinsames Wahlrecht der Vertragsparteien, welche der Vergütungsregeln sie zugrunde legen wollen (BeckOK UrhR/Soppe, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 36 Rn. 18; Götting/Meyer/Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz, § 47 Urhebervertragsrecht Rn. 96). Konkurrierende GVR sind also kein Umstand, der aus Sicht des Gesetzgebers zu vermeiden ist.

44 Ob die unter der Beteiligung der Antragsgegnerin zu 1) geschlossenen Vereinbarungen überhaupt als GVR oder vielmehr - wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 05.06.2022 (dort S. 6, Bl. 85 d. A.) meint - als Tarifvertrag einzustufen sind, kann offen bleiben. Denn auch eine bereits vorhandene, tarifvertragliche Regelung könnte im vorliegenden Fall die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln (§ 36 Abs. 1, S.1 UrhG) und ein darüber geführtes Schlichtungsverfahren (§36a UrhG) nicht aufgrund des in § 36 Abs. 1 S. 3 UrhG geregelten Vorrangs von Tarifverträgen hindern, weil ja jedenfalls der Antragsteller nicht Partei dieses etwaigen Tarifvertrages ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 – I ZB 93/20 –, Rn. 36, 38 juris).

45 Der Hinweis der Antragsgegnerinnen auf die Vorschrift des § 76 BetrVG rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis.

46 Zwar wird teilweise vertreten, dass eine in § 76 BetrVG geregelte, innerbetriebliche Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht wurde und diese weder gekündigt noch für unwirksam erklärt ist oder erachtet wird (Düwell, Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG § 76 Rn. 6; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 7. April 2016 – 12 TaBV 86/15 –, Rn. 38, juris; a. A. NK-ArbR/Kühnreich, 2. Aufl. 2023, BetrVG § 76 Rn. 48; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 6. September 2005 – 4 TaBV 41/05 –, juris). Eine Übertragung dieser Auffassung auf den vorliegenden Streitfall scheidet aber schon deswegen aus, weil vorliegend von keiner Partei eine bereits zwischen den hier beteiligten Parteien bestehende Vereinbarung - ähnlich einer Betriebsvereinbarung - behauptet wird. Die hier beteiligten Parteien haben sich bislang in der Vergangenheit gerade nicht einigen können.

47 e) Die weiteren Voraussetzungen des Verfahrens zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle nach § 36 Abs. 3 UrhG liegen im Hinblick auf die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UrhG (Verhandlungen ein Jahr ohne Ergebnis und Erklärung des Scheiterns durch den Antragsteller) und im Hinblick auf den Antragsgegner zu 4) gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 3 UrhG (kein Beginn von Verhandlungen drei Monate nach Aufforderung) vor.

48 3. Zum Vorsitzenden des Schlichtungsverfahrens wird Herr Prof. Dr. A… P… bestimmt.

49 Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 36 a Abs. 2 UrhG muss der Vorsitzende unparteiisch sein, also unabhängig und im Verhältnis zu den Parteien nicht weisungsgebunden. Wegen der Begründungspflicht von Einigungsvorschlägen gemäß § 36 Abs. 4 UrhG muss der Vorsitzende auch die Fähigkeit besitzen, einen Einigungsvorschlag zu begründen oder dessen hinreichende Begründung zu überprüfen. Nähere Branchenkenntnisse sind bei dem Vorsitzenden nicht erforderlich. Sie können auch durch die von den Parteien zu benennenden Beisitzer in das Gremium eingebracht werden (vgl. OLG München ZUM 2011, 756, 760; Schulze in Dreier/Schulze, 6. Aufl., UrhG § 36 a Rn. 5).

50 Der von den Antragsgegnerinnen zu 1) - 3) vorgeschlagene Herr Prof. Dr. A… P… weist die notwendigen Qualifikationen auf. Herr Prof. Dr. A… P… ist seit 2009 Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Informationsrecht an der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Er ist zudem gewählter Vorsitzender der European Copyright Society (Europäische Gesellschaft für Urheberrecht) und ehemaliges Vorstandsmitglied (2011 bis 2014) der European Policy for Intellectual Property Association (Verband Europäische Politik für geistiges Eigentum). Hinsichtlich seiner zahlreichen einschlägigen Publikationen wird die Ausführungen der Antragsgegnerinnen im Schriftsatz vom 19.06.2023 (dort ab S. 18, Bl. 54 ff. d. A.) verwiesen. Der Antragssteller zu 4) hatte gegen den Vorschlag keine Einwände vorgebracht.

51 Der Senat hat insbesondere aufgrund seiner langjährigen und vielfältigen Tätigkeit im Bereich des Urheberrechts keinen Zweifel daran, dass Herr Prof. Dr. P…, sollte er einzelne, spezifischen Kenntnisse im Hinblick auf die anstehenden Schlichtungsverfahren noch nicht besitzen, ohne weiteres in der Lage ist, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen und die Voraussetzungen und Folgen eines Einigungsvorschlags zu überblicken.

52 Der als Vorsitzende vorgeschlagene Herr Prof. Dr. P… ist auch nicht parteiisch. Weder steht noch stand er zu den Parteien jemals in einem Weisungs- oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis. Auch lässt sich seinem bisherigen Wirken in keiner Weise die Bevorzugung der einen oder der anderen Seite entnehmen. Im Gegenteil wird seine persönliche Unvoreingenommenheit durch seine Tätigkeit als Gutachter für die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Leibniz-Gemeinschaft und weitere Institutionen dokumentiert.

53 Mithin ist Prof. Dr. P… auf Antrag der Antragsgegnerinnen für die drei einzurichtenden Schlichtungsstellen als Vorsitzender zu benennen. Er ist hierzu nach Rücksprache des Senats hierzu auch bereit. Dem gleichermaßen geeigneten Vorschlag des Antragstellers konnte nur aus praktischen Gründen nicht gefolgt werden, weil die von ihm benannte Person nach Rücksprache des Senats derzeit nicht über ausreichende Kapazitäten zur Übernahme der Funktion der Vorsitzenden dreier Schlichtungsstellen verfügt.

54 4. Die Anzahl der Beisitzer in dem jeweiligen Schlichtungsverfahren wird auf zwei vom Antragssteller und von jedem der Antragsgegnerinnen 1) und 3) sowie dem Antragsgegner zu 4) zu benennende Personen festgesetzt.

55 Hinsichtlich der Entscheidung des Gerichts über die Anzahl der Beisitzer verlangt das Gesetz in § 36 a Abs. 2 UrhG lediglich, dass die Schlichtungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern für jede Partei besteht. Bei der Bestimmung der Anzahl von Beisitzern pro Partei ist das Gericht grundsätzlich frei. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Anzahl der Beisitzer, die an der Schlichtung teilnehmen, Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens und die Organisation und Funktionsfähigkeit der Schlichtungsstelle haben kann (vgl. Schulze in Dreier/Schulze a.a.O., § 36 a Rn. 6; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim a.a.O., § 36 a Rn. 10). Grundsätzlich bietet sich daher eine möglichst geringe Anzahl von Beisitzern an. Allerdings ist gerade in schwierigen Schlichtungssituationen, z.B. wegen pluralistischer Interessen in den Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern, wegen komplexer Branchenstrukturen oder vielgestaltiger Teilbereiche innerhalb einer Branche, eine Erhöhung von Beisitzern ratsam.

56 Aufgrund der hier übersichtlichen Branchenstruktur in den einzelnen Schlichtungsverfahren und der homogenen Interessenschwerpunkte der jeweiligen Parteien der Schlichtungsverfahren, der aber gleichwohl zunächst zu erarbeitenden angemessenen gemeinsamen Vergütungsregeln, stellen sich die Schlichtungen als nicht überaus schwierig, aber gleichwohl arbeitsintensiv dar. Es scheint daher ratsam jeder Partei eines Schlichtungsverfahrens zwei Beisitzer zuzuteilen. Damit besteht jede Schlichtungsstelle aus vier Beisitzern und dem Vorsitzenden. Die gesetzlich erforderliche Parität der Beisitzer wird durch diese Entscheidung mithin gewährleistet (OLG Köln Beschl. v. 26.10.2020 – 6 AR 1/20, GRUR-RS 2020, 29274 Rn. 54).

57 5. Es ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf die Fähigkeit des Antragstellers und die Antragsgegnerinnen 1) und 3) sowie den Antragsgegner zu 4), Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, vorliegen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

III.

58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 36a Abs. 6 Satz 1 und 2 UrhG. Die Kosten des Bestellungsverfahrens sind so zu verteilen wie diejenigen des Schlichtungsverfahrens selbst (BGH GRUR 2021, 1297 Rn. 68), die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO.

IV.

59 Für die von der Antragsgegnerin beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil gegen die Entscheidung nach § 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UrhG nach §§ 1065 Abs. 1 S. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO die Rechtsbeschwerde bereits gemäß § 574 Abs. 1 S.1 Nr.1 ZPO statthaft ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 – I ZB 93/20 –, Rn. 16 ff., juris – Werknutzer).

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