LG Berlin II 102. Kammer für Handelssachen, 2024-08-02, 102 O 27/24

102 O 27/24Kantonsgericht02.08.2024

Regest

1. Der Betreiber einer Internetseite hat grundsätzlich klarzustellen, ob es sich bei einem Artikel oder Teilen davon um Werbung oder um redaktionelle Inhalte handelt.(Rn.33) 2. Geht der Verbraucher davon aus, dass frei zugängliche Internetinhalte zumeist über deutlich als solche gekennzeichnete bzw. erkennbare Werbung finanziert werden, erwartet er nicht, dass zusätzlich auch im Beitrag selbst über Verlinkungen zu Affiliate-Partnern weitere Finanzierungsmöglichkeiten erschlossen werden.(Rn.42) 3. Die Verwendung eines Einkaufswagensymbols für sich genommen suggeriert dem Verbraucher eine Einkaufsmöglichkeit, ist aber nicht geeignet, auf eine Vergütungsabrede zwischen dem Seitenbetreiber und dem Anbieter hinzuweisen (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - I-6 W 102/20).(Rn.44) 4. Die Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks eines Artikels ist nur dann entbehrlich, wenn dieser für den angesprochenen Verkehr auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist (Anschluss BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11).(Rn.49) Verfahrensgang anhängig KG Berlin, kein Datum verfügbar, 5 U 50/24

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 102. Kammer für Handelssachen — 102 O 27/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-02

Aktenzeichen: 102 O 27/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0802.102O27.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3a UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 5a Abs 6 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 2 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Betreiber einer Internetseite hat grundsätzlich klarzustellen, ob es sich bei einem Artikel oder Teilen davon um Werbung oder um redaktionelle Inhalte handelt.(Rn.33)

  2. Geht der Verbraucher davon aus, dass frei zugängliche Internetinhalte zumeist über deutlich als solche gekennzeichnete bzw. erkennbare Werbung finanziert werden, erwartet er nicht, dass zusätzlich auch im Beitrag selbst über Verlinkungen zu Affiliate-Partnern weitere Finanzierungsmöglichkeiten erschlossen werden.(Rn.42)

  3. Die Verwendung eines Einkaufswagensymbols für sich genommen suggeriert dem Verbraucher eine Einkaufsmöglichkeit, ist aber nicht geeignet, auf eine Vergütungsabrede zwischen dem Seitenbetreiber und dem Anbieter hinzuweisen (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - I-6 W 102/20).(Rn.44)

  4. Die Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks eines Artikels ist nur dann entbehrlich, wenn dieser für den angesprochenen Verkehr auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist (Anschluss BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11).(Rn.49)

Verfahrensgang

anhängig KG Berlin, kein Datum verfügbar, 5 U 50/24

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern

a) in Online-Artikeln werbliche Hyperlinks (sog. Affiliate- Links) auf Webseiten von Werbepartnern zu setzen, ohne offenkundig und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass mit Nutzung des Hyperlinks eine Vergütung der Beklagten durch den Betreiber der verlinkten Webseite oder einen anderen Werbepartner verbunden sein kann, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 und/oder Anlage K 4 und/oder Anlage K 5 und/oder Anlage K 7 und/oder Anlage K 8 wiedergegeben,

b) auf Online-Artikel, in denen wie vorstehend unter a) wiedergegeben werbliche Hyperlinks (sog. Affiliate- Links) auf Webseiten von Werbepartnern gesetzt sind zu verweisen, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 2 und/oder Anlage K 6 wiedergegeben,

c) redaktionell gestaltete Anleser (Teaser) zu Seiten werblichen Inhalts zu verwenden, ohne bereits die Anleser (Teaser) als Werbung zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägereinen Betrag von Höhe von 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 11.04.2024 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte als Verlag wegen seiner Auffassung nach nicht hinreichend klar erkennbarer Werbung im Rahmen des von der Beklagten betriebenen Internetportals bild.de auf Unterlassung in Anspruch.

2 Bei dem Kläger handelt es sich den seit 1912 bestehenden Verein Wettbewerbszentrale Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, dem unter anderem die Mehrzahl der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie zahlreiche Unternehmen aus allen Branchen angehören.

3 Die Beklagte ist die Obergesellschaft einer Verlagsgruppe, deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Entwicklung, Erstellung, Verbreitung und Vermarktung von Multimedia- Inhalten auf allen Medien- Plattformen (Print-Titel, Internet- Portale, Mobile Dienste, TV-Angebote etc.) ist.

4 Der Kläger macht geltend, dass er im Oktober 2023 auf die Startseite des unter bild.de abrufbaren Internetauftritts aufmerksam gemacht worden sein. Diese habe sich wie in der Anlage K 2 wiedergegeben präsentiert, wobei sich unter der Überschrift „Kaufberater“ drei sogenannte „Teaser“ als Schaltflächen befunden hätten.

5 Bei den mit diesen Überschriften verlinkten Artikeln handelte es sich um redaktionelle Testberichte, in denen sich – unstreitig – sogenannte Affiliate Links befanden, bei deren Auswahl der Verbraucher jeweils zum Hersteller beziehungsweise einem Händler für die besprochenen Produkte weitergeleitet wurde und dort die Möglichkeit besaß, diese zu erwerben. Für den Fall eines erfolgreichen Kaufabschlusses erhielt die Beklagte vom jeweiligen Unternehmen eine Provision. Die Links waren technisch unterschiedlich ausgestaltet. So waren zum Teil die Produktnamen verlinkt, zum Teil waren die verkaufenden Unternehmen mit ihrem Logo abgebildet, neben dem sich jeweils der Text „Zum Angebot“ befand. Im Fall des Tests von Heißluftfritteusen war zusätzlich das Symbol eines Einkaufswagens abgebildet.

6 Eine weitere Unterschrift, unter der sich als Kacheln ausgestaltete weiterführende Links befangen, lautete „Bild Deals“. Die Kacheln waren mit den Inhalten „Inkl. Top-Games Playstation 5 jetzt zum Knallerpreis", „Hole dir Nord VPN Jetzt 68 % Rabatt sichern" und „Heizen mit Buderus Können wir wärmstens empfehlen" versehen. In den nachfolgenden Beiträgen waren, wie zuvor, Produktnamen und Buttons als Affiliate Links ausgestaltet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K7 und K8 Bezug genommen.

7 Am Ende der jeweiligen Artikel blendete die Beklagte Felder mit der Bezeichnung „FAQ“ ein, in denen sich unter anderem der Hinweis befand: „Wir haben Affiliate-Partnerschaften und erhalten deshalb eine geringe Provision. wenn über einen Link mit [Einkaufswagen] ein Produkt gekauft wird. Die Auswahl der Produkte wird davon nicht beeinflusst, unsere Autoren arbeiten zu 100% unabhängig“.

8 Der Kläger behauptet, dass in allen Fällen sich das Wort „Anzeige“ lediglich kleingedruckt sowie abgegrenzt durch zwei Trennstriche und dazwischenliegende Überschriften, unter denen weitere Artikel verlinkt sind, befunden habe.

9 Der Kläger meint, dass die Gestaltung sämtlicher Artikel unzureichend ist, da der Verbraucher nicht erkennen könne, dass sich in den Texten Affiliate Links befinden und die Beklagte für den Kauf der Produkte eine Vermittlungsprovision erhalte. Der Verbraucher gehe bei redaktionell gestalteten Texten davon aus, dass diese ohne jegliche Gegenleistung erstellt würden. Die Texte seien nicht als „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet.

10 Dies gelte auch für die als „Bild Deals“ bezeichneten Teaser, da diese sich von ihrer Aufmachung her nicht vom weiteren Seiteninhalt unterschieden. Gerade beim Artikel „Nord VPN Test 2023: schneller und sicherer VPN-Anbieter“ erwarte der Verbraucher, einen neutralen Testbericht angezeigt zu erhalten.

11 Dem Verkehr sei lediglich bewusst, dass er durch die in den Texten enthaltenen Links oder das Symbol eines Einkaufswagens zu kommerziellen Seiten Dritter weitergeleitet werde. Es existiere aber kein Verkehrsverständnis, dass dies regelmäßig mit der Zahlung von Provisionen an den Seitenbetreiber verbunden sei.

12 Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte gehalten gewesen, nicht nur in den jeweiligen Beiträgen, sondern bereits bei den Teasern auf den kommerziellen Zweck der verlinkten Artikel hinzuweisen. Die Irreführung, dass der Link zu einem redaktionellen Beitrag führe, sei bereits abgeschlossen, wenn der Verbraucher den Link betätige.

13 Erst recht gelte dies für den Link zum Artikel über die Buderus Wärmepumpe, da dieser - anders als der Verkehr erwarte - nicht zu einem redaktionell gestalteten Beitrag weiterleite, sondern auf eine Werbekooperation zwischen der Beklagten und dem Anbieter „Buderus“ verweise. Im Rahmen dieser Kooperation erhalte die Beklagte offensichtlich eine finanzielle Gegenleistung, so dass es sich um verbotene „Schleichwerbung“ handele.

14 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin durch die gewählte Darstellung gegen § 5 Abs. 4 UWG verstoßen habe. Zugleich ergebe sich ein Verstoß gegen § 5a UWG da der Hinweis darauf, dass ein Medienunternehmen durch eine Verlinkung auf die Internetseite eines Drittunternehmens möglicherweise eine Provision erhält, als wesentliche Information im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Nur bei Kenntnis dieses Umstandes könne sich der Verbraucher angemessen mit dem Aussagegehalt der von der Beklagten vorgehaltenen Artikel befassen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich darüber hinaus aus Nr. 11 des Anhangs zu § 3 UWG.

15 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 ab. Diese teilte als Reaktion über ihre Muttergesellschaft mit, dass sie von einer ausreichenden Kennzeichnung der Artikel ausgehe.

16 Der Kläger beantragt,

17 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern

18 a) in Online-Artikeln werbliche Hyperlinks (sog. Affiliate- Links) auf Webseiten von Werbepartnern zu setzen, ohne offenkundig und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass mit Nutzung des Hyperlinks eine Vergütung der Beklagten durch den Betreiber der verlinkten Webseite oder einen anderen Werbepartner verbunden sein kann, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 und/oder Anlage K 4 und/oder Anlage K 5 und/oder Anlage K 7 und/oder Anlage K 8 wiedergegeben,

19 b) auf Online-Artikel, in denen wie vorstehend unter a) wiedergegeben werbliche Hyperlinks (sog. Affiliate- Links) auf Webseiten von Werbepartnern gesetzt sind zu verweisen, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 2 und/oder Anlage K 6 wiedergegeben,

20 c) redaktionell gestaltete Anleser (Teaser) zu Seiten werblichen Inhalts zu verwenden, ohne bereits die Anleser (Teaser) als Werbung zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben.

21 2. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von Höhe von 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Die Beklagte hält die Anträge bereits für unzulässig, da eine Mehrzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen verwendet werde, weswegen unklar bleibe, welchen Gegenstand das vom Antragsteller begehrte Verbot besitzen soll. Die konkrete Verletzungsform, auf die der Antragsteller sich beziehe, sei insoweit zur Bestimmung nicht ausreichend, zumal sich aus dieser nicht ergebe, unter welchen Umständen der Verkehr die streitgegenständlichen Inhalte wahrnehme. Der Kläger berücksichtige nämlich nicht, dass Verbraucher die Inhalte von bild.de nur anschauen können, wenn sie sich zuvor in einem Banner mit der Anzeige von – gegebenenfalls personalisierter – Werbung einverstanden erklären. Der Klageantrag zu 1. c) sei schon aus dem Grunde unzulässig, dass er denselben Streitgegenstand wie der Antrag zu 1. b) betreffe.

25 Bei den vom Kläger beanstandeten Testberichten handele es sich um redaktionelle Beiträge, nicht aber um Werbung. Der Verbraucher nehme die fraglichen Inhalte mit besonderer Aufmerksamkeit zur Kenntnis, da bei ihm offensichtlich ein Kaufinteresse vorhanden sei, anderenfalls er die Artikel weder aufrufen noch lesen würde. Die vom Kläger behauptete Verkehrserwartung existiere nicht. Vielmehr sei dem Verbraucher bekannt, dass sich Medienangebote über unterschiedliche Einnahmequellen finanzierten. Soweit er auf Seiten des Verkäufers von Produkten weitergeleitet werde, habe er keine Erwartung dahingehend, dass für das Setzen eines solchen Links keine Vergütung oder Provision gezahlt werde. Vielmehr sei eine solche Vorstellung gerade lebensfremd. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass Links unentgeltlich gesetzt würden. Auch sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der Information zu Affiliate-Links um eine solche handele, welche die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen könne.

26 Im Übrigen handele es sich bei den Kacheln „Bild Deals“ erkennbar um Werbung, was sowohl durch deren Beschriftung als auch durch die Verwendung typischer „Werbesprache“ in den verlinkten Artikeln ersichtlich sei. Bei der Buderus Wärmepumpe handele es sich um ein Produkt aus der Serie von „Volks“-Produkten der Beklagten, die es seit dem Jahr 2002 gebe. Der angesprochene Verkehr kenne diese Kampagne und damit auch den Werbegehalt der Kachel. Zudem seien die Kacheln auch als „Anzeige“ gekennzeichnet.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

28 Die Klage hat in vollem Umfang, so dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war. Es ist dem Kläger gelungen hinreichend darzutun, dass er gegen die Beklagte wegen der beanstandeten Gestaltung des von dieser betriebenen Internetportals „bild.de“ Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 5a Abs. 6 UWG sowie § 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG besitzt.

29 1. Der Kläger ist zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert, da er wegen seiner Eintragung in die Liste nach § 8b UWG zu den qualifizierten Wettbewerbsverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gehört. Er hat darüber hinaus in der Klageschrift vorgetragen, dass ihm - jedenfalls durch die Mitgliedschaft fast alle deutschen Industrie- und Handelskammern - eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern angehört, die unmittelbar mit der Beklagten im Wettbewerb stehen. Da sich die Beklagte hierzu nicht verhalten hat, war dies zwischen den Parteien mithin unstreitig.

30 2. Der Kläger besitzt gegen die Beklagte wegen der Gestaltung der streitgegenständlichen Artikel und „Teaser“ auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal „bild.de“ Unterlassungsansprüche zu, und zwar wegen der darin enthaltenen und nicht hinreichend als „Werbung“ erkennbaren Affiliate-Links.

31 3. Für die Bewertung der streitgegenständlichen Werbung war auf dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises abzustellen. Dieser umfasste grundsätzlich die Gesamtheit aller Internetnutzer und damit auch die Mitglieder der erkennenden Kammer.

32 a) Die angesprochenen Verkehrskreise sind aus vor diesem Hintergrund im Wesentlichen nicht nur mit der Nutzung von Angeboten im Internet vertraut, sondern auch mit den dort üblichen Werbemethoden.

33 b) Auch unter Berücksichtigung dieses Verbraucherbilds hielt die Kammer die Kenntlichmachung der von der Beklagten verwendeten Links als Werbung nicht mehr für ausreichend. Insbesondere konnte es – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht genügen, dass dem Verbraucher vor dem Aufruf der eigentlichen Inhalte des Portals „bild.de“ ein Banner angezeigt wurde, mit dem er (lediglich) zwischen der kostenpflichtigen Anzeige allgemeiner Werbung und der kostenlosen Anzeige personalisierter Werbung unter Verwendung von sogenannten Cookies wählen kann. Damit wird dem Verbraucher zwar verdeutlicht, dass er bei dem Betrachten des Portals „bild.de“ mit der Anzeige von Werbung rechnen muss. Da es sich bei den von der Beklagten vorgehaltenen Inhalten allerdings unstreitig nicht ausschließlich um Werbung, sondern auch um redaktionelle Beiträge handelt, ist eine für den Betrachter eindeutige Trennung zwischen diesen Kategorien dennoch nicht entbehrlich. Dem kann von Seiten der Beklagten gerade nicht entgegengehalten werden, dass eine Kennzeichnung letztlich überflüssig ist, da der Verbraucher ohnehin mit der jederzeitigen Anzeige von Werbung rechnen müsse. Insoweit war auch unerheblich, ob der Verbraucher damit rechnen muss, dass die Schaltung von Links auf Seiten von Drittunternehmen nur gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung erfolgt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Beklagten als Seitenbetreiberin klarzustellen, ob es sich bei einem Artikel oder Teilen davon um Werbung oder um redaktionelle Inhalte handelt. Auf mehr oder weniger naheliegende Vermutungen von Verbrauchern kommt es hingegen nicht an. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn die Beklagte den gesamten Inhalt von „bild.de“ pauschal als „Werbung“ gekennzeichnet hätte, weil es in diesem Fall auf eine Differenzierung nicht mehr ankommen könnte.

34 c) Soweit sich die grundsätzliche Problematik ergab, dass es für die Wahrnehmbarkeit der Abgrenzung zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten maßgeblich auf die Wiedergabe am Bildschirm des vom Verbraucher beim Aufruf von „bild.de“ verwendeten Endgeräts und nicht auf die vom Kläger angefertigten Screenshots als Ausdruck oder PDF-Version ankommen kann, vermochte diese am Erfolg der Klageanträge nichts zu ändern.

35 aa) Die Beklagte macht zwar zutreffend geltend, dass es für die Beurteilung der streitgegenständlichen Inhalte auf den Gesamteindruck ankommt. Unstreitig war auch, dass die graubraunen Balken, welche in den vom Kläger als Anlagen eingereichten Screenshots zu sehen sind, bei Betrachtung der Seiten nicht sichtbar waren, da diese (erst) durch eine vom Kläger verwendete Software eingefügt worden sind. Allerdings war für die Kammer weder insoweit noch im Hinblick auf die in der Anlage K 2 nicht sichtbaren „Trennstriche“ über- und unterhalb des Wortes „Anzeige“ zu erkennen, dass sich diese Defizite in irgendeiner Weise auf die im vorliegenden Rechtsstreit allein maßgebliche Frage der Kennzeichnung von Affiliate-Links durch die Beklagte auswirken könnten. Dass eine in irgendeiner Form erfolgte Kenntlichmachung durch die Art und Weise der Darstellung der Inhalte von „bild.de“ in den vom Kläger zum Gegenstand der Klageanträge gemachten Anlagen nicht mehr sichtbar ist, hat die Beklagte nicht behauptet.

36 bb) Falls die Screenshots sowie die in der Klageschrift zusätzlich enthaltene Beschreibung aus Sicht der Beklagten zum Teil unzutreffend sein sollten, wäre die Beklagte gehalten gewesen, hierzu konkret vorzutragen. Die Beklagte kann die Inhalte des von ihr betriebenen Internetportals nicht mit Nichtwissen bestreiten oder das Vorbringen des Klägers pauschal in Abrede stellen.

37 cc) Es würde sich auch nicht zu Gunsten der Beklagten auswirken können, wenn unter- und oberhalb des Worts „Anzeige“ in der Anlage K 2 Trennstriche zu sehen wären, da für den Betrachter – wie auch ohne das Vorhandensein einer solchen optischen Trennung – unklar bleibt, auf welche Inhalte der Webseite sich dieser Hinweis beziehen soll. Auf jeden Fall ist der Verbraucher nicht daran gewöhnt, dass sich die Markierung von Inhalten als Werbung unterhalb der entsprechenden Elemente befindet.

38 d) Hinsichtlich der unter der Rubrik „Kaufberater“ abrufbaren Produkttests für einen Dyson Saugwischer, In-Ear Kopfhörer sowie Heißluft-Fritteusen hat die Beklagte den mit der Einbindung von Affiliate-Links verbundenen (eigenen) kommerziellen Zweck für den Verkehr nicht ausreichend offengelegt.

39 e) Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann (Köhler in Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 42. Aufl., § 5a Rn. 7.24 m.w.N.). Maßstab ist insoweit die Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks für einen durchschnittlich informierten, verständigen und situations-adäquat aufmerksamen Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2012 – I ZR 205/11 – Preisrätselgewinnauslobung V). Als Teil des angesprochenen Verkehrskreises konnten die Mitglieder der Kammer dabei die Verkehrsauffassung unter Heranziehung der Lebenserfahrung selbst beurteilen (vgl. etwa BGH, MMR 2012, 818 – Marktführer Sport).

40 b) Der Verbraucher ist nach dem hiernach anzunehmenden Verkehrsverständnis daran gewöhnt, auf Internetportalen wie dem von der Beklagten unterhaltende Beiträge zu lesen, die ihm als objektive Berichterstattung begegnen. Dies gilt vorliegend jedenfalls für die von der Beklagten in ihrer Rubrik „Kaufberater“ veröffentlichten Testberichte, bei denen zwischen den Parteien unstreitig war, dass es sich bei den jeweiligen Texten um redaktionell aufbereitete Inhalte handelte und nicht um „verdeckte“ Werbung.

41 c) Zwar wird dem internataffinen Verbraucher auch durchaus bewusst sein, dass frei zugängliche und damit für ihn „kostenlose“ Internetseiten in der Regel werbefinanziert sind. Dem Verbraucher ist möglicherweise darüber hinaus auch das Konzept der Affiliate-Werbung bekannt.

42 Er geht indes nicht davon aus, dass auch redaktionelle Beiträge selbst – wie vorliegend – über Verlinkungen zu Affiliate-Partnern zur Finanzierung des Internetauftritts des Betreibers dienen. Gerade weil frei zugängliche Internetinhalte zumeist über deutlich als solche gekennzeichnete bzw. erkennbare Werbung (Bannerwerbung, Werbung am Rand der Internetseite) finanziert werden, erwartet der angesprochene Verkehr nicht, dass (zusätzlich) auch im Beitrag selbst über Verlinkungen zu Affiliate-Partnern weitere Finanzierungsmöglichkeiten erschlossen werden (vgl. zutreffend auch LG München, GRUR-RS 2019, 15525 Tz. 44).

43 d) Wie der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung kenntlich zu machen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und des verwendeten Kommunikationsmittels ab. Der Hinweis muss aber so deutlich erfolgen, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der jeweils angesprochenen oder betroffenen Verbraucherkreise kein Zweifel am Vorliegen des kommerziellen Zwecks besteht; er muss auf den ersten Blick hervortreten bzw. klar und eindeutig zu erkennen sein (vgl. OLG Frankfurt/M., MMR 2019, 313, 315).

44 e) Angesichts dessen war das von der Beklagten in ihrem Vorbringen besonders hervorgehobene Einkaufswagensymbol für sich genommen nicht geeignet, den Verbraucher auf eine Vergütungsabrede zwischen der Beklagten und dem Anbieter hinzuweisen. Es war nicht ersichtlich und ist auch von der Beklagten nicht näher begründet worden, dass dieses Symbol allgemein mit Hinweisen auf Affiliate-Links in Verbindung gebracht würde (vgl. hierzu auch OLG Köln, MMR 2021, 496 Tz. 28). Vielmehr erschließt sich dem Verbraucher nur, dass ihm durch einen Klick auf dieses Symbol die Möglichkeit eines unmittelbaren Erwerbs der getesteten Produkte geboten wird. Ohne nähere Hinweise macht sich der Verbraucher hingegen keine weiteren Gedanken über eine Vergütung der Beklagten durch den jeweiligen Hersteller beziehungsweise Anbieter.

45 f) Auch dass die übrigen Verlinkungen in den fraglichen Beiträgen den Leser nicht nur über Erwerbsmöglichkeiten informieren und ihn auf kommerzielle Seiten leiten wollen, sondern auch der Generierung von Erlösen der Beklagten dienen, wird nicht deutlich. Trotz einer möglicherweise weiten Verbreitung des Erlösmodells über Affiliate-Links kann nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher davon ausgeht, es handele sich bei Verlinkungen in einem redaktionellen Beitrag auf einem Internetportal stets um Affiliate-Links mit entsprechendem Vergütungsmodell.

46 g) Auch der von der Beklagten am Ende des jeweiligen Artikels vorgehaltene Textkasten mit „FAQ“ war nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, um den Verbraucher über das Vorhandensein von Affiliate-Links zu informieren. Dies gilt schon aus dem Grund, dass der Verbraucher regelmäßig keine Veranlassung besitzt, derartige Antworten auf „häufig gestellte Fragen“ durchzulesen, es sei denn, er würde ausdrücklich durch einen Hinweis dazu angehalten. Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall. Dass der Leser der Internetseiten der Beklagten möglicherweise „zufällig“ auf die FAQ stößt und dann über die Schaltung von Affiliate-Links auf „bild.de“ informiert wird, reicht ganz offensichtlich nicht aus.

47 h) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass der Verbraucher die unter der Überschrift „Kaufberater“ verlinkten Artikel mit besonderer Aufmerksamkeit liest, weil bei ihm ein auf die getesteten Produkte bezogenes Kaufinteresse vorhanden ist, bestand nach Ansicht der Kammer keine tatsächliche Grundlage für eine solche Vermutung. Allerdings war – unterstellt die Auffassung der Beklagten träfe zu – nicht ersichtlich, welche rechtlichen Folgen sich hieraus ergeben sollten. Da sich in den Texten selbst keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein der Affiliate-Links befanden, konnte der Leser einen Zusammenhang zwischen den als „gewöhnliche“ Links ausgestalteten Weiterleitungen zu Händler- oder Herstellerseiten und einer gesonderten Vergütung der Beklagten nicht herstellen.

48 4. Soweit der Kläger eine fehlende Kennzeichnung des kommerziellen beziehungsweise werblichen Charakters auch der in der Anlage 6 unter der Überschrift „Bild Deals“ befindlichen „Teaser“ rügt, traf dies nur hinsichtlich des Teasers betreffend die Bewerbung einer Buderus Wärmepumpe sowie den „Testbericht“ über „Nord VPN“ zu.

49 a) Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks ist nur dann entbehrlich, wenn dieser für den angesprochenen Verkehr auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 — 1ZR 205/11—Preisrätselauslobung V, Rn.21).

50 b) Dies war bei dem Teaser mit der Beschriftung „PlayStation 5 jetzt zum Knallerpreis“ der Fall. Zwar war dieser entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Werbung gekennzeichnet. Soweit die Beklagte geltend macht, sämtliche Teaser seien als „Anzeige“ zu erkennen, kann sich dies wohl nur auf das Wort „Anzeige“ unterhalb der Teaser sowie einer weiteren Textzeile beziehen. Dass eine solche Kennzeichnung nicht ausreicht, wurde bereits oben unter Punkt 3 c) cc) erörtert. Dies war nach Meinung der Kammer aber letztlich unschädlich, da die angesprochenen Verkehrskreise die Schaltfläche schon wegen des Charakters ihrer Beschriftung und der Überschrift „Deals“ als Werbung erkennen und bei deren Betätigung erwarten, Sonderangebote eines oder mehrerer Anbieter dieser Konsole zu finden. Diese Erwartung wird in der Folge auch erfüllt.

51 Soweit in dem Artikel mit den einzelnen Angeboten dann – wie auch zuvor - nicht klargestellt wird, dass die Beklagte über Affiliate-Links bei der erfolgreichen Vermittlung eines Kaufabschlusses eine Provision erhält, war eine Erheblichkeit im Gegensatz zu den in den Testberichten enthaltenen Affiliate-Links nicht zu erkennen. Wenn der Verbraucher ohnehin von einer werblichen Ansprache ausgeht und die Annahme naheliegt, dass der oder die hinter dem Teaser stehenden Anbieter der Beklagten für die Aufnahme der Werbung in das Portal „bild.de“ eine Vergütung gezahlt haben, kommt es auf die Offenlegung der weiteren Provisionsabrede nicht an. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich, dass diese einen Einfluss auf eine Kaufentscheidung nehmen könnte, die dadurch zustande kommt, dass der Verbraucher einer erkennbaren Werbung gefolgt ist.

52 c) Dies gilt auch für die weitere Kachel mit der Beschriftung „Hole dir NordVPN. Jetzt 68 % Rabatt sichern“. Auch hier geht der verständige und informierte Verbraucher ohne Weiteres davon aus, dass sich hinter diesem Teaser (weitere) Werbung für das Produkt NordVPN „verbirgt“ und er dieses zu einem Sonderangebotspreis erhalten kann.

53 Im verknüpften Artikel finden sich dann zwar sowohl Elemente eines redaktionell gestalteten Testberichts neben mehr oder weniger eindeutigen Werbeelementen, so dass eine ausreichende Kenntlichmachung dieses Artikels als Werbung hätte erfolgen müssen. Da der Kläger diesen mit der Anlage K 8 als Screenshot eingereichten Artikel selbstständig unter dem bereits oben diskutierten Aspekt der fehlenden Kennzeichnung der dort enthaltenen Affiliate-Links angreift, hatte die Klage auch im Hinblick auf diese konkrete Verletzungsform Erfolg.

54 d) Der Teaser, mit dem die Beklagte die gemeinsame „Aktion“ mit dem Unternehmen Buderus für eine „Volks.Wärmepumpe“ bewirbt ist dagegen trotz der Überschrift nicht eindeutig als Werbung zu erkennen. Vielmehr kann der angesprochene Verkehr angesichts der Beschriftung der Schaltfläche mit den Worten „Können wir wärmstens empfehlen“ trotz des offensichtlichen Wortspiels zu der Einschätzung gelangen, dass der Teaser zu einem redaktionellen Testbericht über die beworbene Wärmepumpe führt. Zwar mag es sein, wie die Beklagte geltend macht, dass Teile der angesprochenen Verkehrskreise mit den „Volks“-Aktionen der Beklagten vertraut sind und sie daher den Teaser aufgrund dieses Vorwissens als Werbung einstufen. Für die Kammer war jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche Kenntnis bei einem wesentlichen Teil der Internetnutzer vorhanden ist. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte die Inhalte auf ihrem Portal kostenlos zur Verfügung stellt und eine Vielzahl von unterschiedlichen Informationen bereithält war auch nicht zu vermuten, dass lediglich Verbraucher, die mit der Publikation „Bild“ vertraut sind, die Seiten aufsuchen.

55 e) Der Umstand, dass die mit der Anlage K 6 vom Kläger in Bezug genommene Verletzungsform die von ihm gerügten Punkte nicht in vollem Umfang erfüllt, war im Ergebnis allerdings für den Erfolg der Klage unerheblich und konnte insbesondere nicht dazu führen, dass die Klage teilweise abzuweisen und insoweit eine Kostenteilung vorzunehmen gewesen wäre.

56 5. Die Nichtkenntlichmachung von Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Setzen der Affiliate-Links war auch geeignet, den Verbraucher in seiner geschäftlichen Entscheidung zu beeinflussen. Unabhängig davon, ob die von der Beklagten veröffentlichen Produkttests inhaltlich von den unterliegenden Vergütungsvereinbarungen beeinflusst werden, was die Beklagte ausdrücklich in Abrede gestellt hat, ist bereits das Bestehen solcher Vereinbarungen eine für den Verbraucher relevante Information. Nur in Kenntnis des kommerziellen Interesses der Beklagten an der Vorstellung bestimmter Produkte in ihren Beiträgen kann er eine informierte Entscheidung darüber treffen, ob er den Angaben im Beitrag vertraut oder ob er andere oder weitere Informationsquellen heranziehen möchte (vgl. nach Ansicht der Kammer auch zutreffend OLG Köln, a.a.O., Tz. 33).

57 6. Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1. b) beanstandete Ausgestaltung der Teaser, welche den Nutzer zum Weiterlesen und Weiterklicken auf die verlinkten Produkttests leiten sollen, war ebenfalls gem. § 5a Abs. 6 UWG unlauter.

58 Insoweit kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der kommerzielle Zweck eines nachfolgenden Artikels bereits vor dem Weiterklicken auf den mit ihm verlinkten Artikel erfolgten muss (so ausdrücklich: LG Düsseldorf U. v. 28.11.2011 – 12 O 329/11), oder ob es zulässig ist, dass der Verbraucher einen klarstellenden Hinweis erst vor dem Betätigen eines Links auf eine Website mit Produktangeboten eines Unternehmens erhält (vgl. hierzu Büscher, a.a.O., § 7 Rn. 194).

59 Die vom Kläger zum Gegenstand seines Unterlassungsantrags gemachte konkrete Verletzungsform sind die Hinweise auf die Artikel gemäß dem Antrag zu 1. a) und damit auf eine nach § 5a Abs. 6 UWG unlautere geschäftliche Handlung. In dieser Verbindung teilt der Teaser das rechtliche Schicksal des Artikels. Das Kenntlichmachen des kommerziellen Hintergrunds erfolgt in jedem Fall nur dann rechtzeitig vor der geschäftlichen Handlung, wenn davon auszugehen ist, dass der Verbraucher einen aufklärenden Hinweis erhält (vgl. Büscher, a.a.O., § 7 Rn. 194). Auf einen Artikel ohne einen solchen aufklärenden Hinweis darf daher mit einem Teaser in keinem Fall hingewiesen werden (vgl. so zutreffend bereits LG Berlin, MMR 2021, 360 Tz. 69 ff.).

60 7. Da die fehlende Kenntlichmachung der Affiliate-Links gegen die Vorschrift des § 5a Abs. 4 UWG verstößt war unerheblich, ob sich der Unterlassungsanspruch des Klägers auch aufgrund der weiteren von ihm angeführten Normen des UWG ergeben würde.

61 8. Auch der Unterlassungsantrag zu Ziffer 1. c) erwies sich als begründet. Mit ihrem Einwand, dass der Antrag denselben Inhalt wie der Klageantrag zu 1. b) hat und aus diesem Grund unzulässig ist, konnte die Beklagte nicht durchdringen. Der Kläger hat insoweit hinreichend klargestellt, dass sich der Antrag ausschließlich auf den Teaser betreffend die von der Beklagten gemeinsam mit dem Hersteller Buderus angebotene „Volks.Wärmepumpe“ beziehen soll.

62 a) Der streitgegenständliche Teaser war trotz der Überschrift nicht eindeutig als Werbung zu erkennen. Vielmehr kann der angesprochene Verkehr angesichts der Beschriftung der Schaltfläche mit den Worten „Können wir wärmstens empfehlen“ trotz des offensichtlichen Wortspiels zu der Einschätzung gelangen, dass der Teaser zu einem redaktionellen Testbericht über die beworbene Wärmepumpe führt. Zwar mag es sein, wie die Beklagte geltend macht, dass Teile der angesprochenen Verkehrskreise mit den „Volks“-Aktionen der Beklagten vertraut sind und sie daher den Teaser aufgrund dieses Vorwissens als Werbung einstufen. Für die Kammer war jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche Kenntnis bei einem wesentlichen Teil der Internetnutzer vorhanden ist. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte die Inhalte auf ihrem Portal kostenlos zur Verfügung stellt und eine Vielzahl von unterschiedlichen Informationen bereithält war auch nicht zu vermuten, dass lediglich Verbraucher, die mit der Publikation „Bild“ vertraut sind, die Seiten aufsuchen. Damit lag ein Verstoß gegen die nach § 3a UWG als Marktverhaltensregel anzusehende Norm des § 6 Abs. 1 Satz 1 TMG vor.

63 b) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens zu beachten, dass kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen. Bei dem fraglichen Teaser handelte es sich um „kommerzielle Kommunikation“ im Sinne der Norm.

64 b) Der Umworbene soll eine Werbebotschaft als solche erkennen können und sich ihrer Subjektivität bewusst sein, um so vor einer Entscheidung auf falscher Grundlage geschützt zu werden. Das sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 TMG ergebende wettbewerbsrechtliche Erkennbarkeits- und Trennungsgebot verbietet redaktionelle Werbung und verlangt, dass kommerzielle Kommunikation deutlich erkennbar und von anderen Informationen klar getrennt ist. Die Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation muss daher klar als solche zu erkennen sein, also in ihrem Charakter als kommerzielle Kommunikation ohne Aufwand wahrnehmbar und von anderen Inhalten bzw. Informationen abgehoben sein, sog. Trennungsgebot (vgl. Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, 4. Aufl. 2019, TMG § 6 Rn. 19).

65 c) Dies kann insbesondere durch die klare Bezeichnung als „Anzeige“ erfolgen oder aber durch die gestalterische Aufmachung der Seite und damit einer deutlichen Abgrenzung gewährleistet werden. Erfolgt der Hinweis „Anzeige“, muss dieser nach Schriftart, Schriftgröße, Platzierung und Begleitumständen ausreichend deutlich sein (vgl. Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-Handbuch, Teil 11 Werberecht im Internet Rn. 23). Hierfür war lediglich die Überschrift „Bild Deals“ nicht als ausreichend anzusehen.

66 d) Insoweit konnte – da sich der Unterlassungsantrag ausschließlich auf die Ausgestaltung des Teasers bezieht – dahinstehen, ob der Verkehr den Inhalt der Seiten, auf die der Teaser weiterleitet sofort als werblich erkennt. Dies setzte voraus, dass sich der Leser zunächst einmal mit den werblichen Inhalten auseinandersetzen müsste, um dann zu entscheiden, ob die Inhalte weiterlesen möchte. Genau diese - unerwünschte - Auseinandersetzung mit Werbung soll das oben angesprochene Trennungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG allerdings bereits verhindern.

67 9. Die Klageanträge waren sämtlich zulässig und verstießen, anders als die Beklagte meint, nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat zu den Anträgen zu 1. a) bis 1. c) jeweils auf die Internetseiten der Beklagten und damit auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen.

68 a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - I ZR 79/20, BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 15 = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi, mwN).

69 b) Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 15 - Deutschland-Kombi, m.w.N.). Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - I ZR 79/20, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung; Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 31).

70 c) Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses der beklagten Partei, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie ihres Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse der Klagepartei an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - I ZR 79/20, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Rn. 23 = WRP 2008, 986 - Archivfotos; BGHZ 218, 139 Rn. 30).

71 d) Vor diesem Hintergrund hielt es die Kammer für unschädlich, dass der Kläger im Antrag zu 1.a) die unbestimmten Rechtsbegriffe „offensichtlich“ und „ausdrücklich“ für das begehrte Verhalten rechtskonforme der Beklagten verwendet hat. Durch die Beifügung der konkreten Verletzungsform und die ausdrückliche Bezugnahme auf diese ist jedenfalls klargestellt, welche Art der Werbung der Beklagten nicht erlaubt ist. Da für die hinreichende Kennzeichnung der Affiliate Links verschiedene Möglichkeiten denkbar sind, ist es ohnehin die Aufgabe der Beklagten zu entscheiden, welche Art der Gestaltung von Hinweisen sie künftig wählen will. Insoweit steht lediglich fest, dass die Erwähnung von Affiliate-Partnerschaften in den „FAQ“ nicht ausreichend ist.

72 e) Bei einer Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform stellt im Übrigen die allgemeine – auch unbestimmte – Beschreibung des angegriffenen Verhaltens im Antrag keinen Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags, sondern eine unschädliche Überbestimmung des Klageantrags dar (vgl. BGH, GRUR 2011, 340, Rn. 24 – Irische Butter; BGH, GRUR 2012, 945, Rn. 24 – Tribenuronmethyl; BGH, GRUR 2020, 401, Rn. 13 – ÖKO-TEST I; BGH, WRP 2020, 1426, Rn. 30 – LTE-Geschwindigkeit). Aus diesem Grunde war es unschädlich, wenn der Kläger im Klageantrag zu 1.c) von einem „redaktionell gestalteten Anleser“ spricht, ohne dass deutlich wird, worum es sich hierbei handeln soll. Ein Teaser – so auch der mit dem Klageantrag zu 1.c) angegriffene betreffend eine Wärmepumpe – enthält in der Regel nur wenig Text, da er den Verbraucher (lediglich) dazu anregen soll den mit ihm verlinkten Inhalt aufzurufen. Aus diesem Grunde scheidet eine redaktionelle Gestaltung ebenso aus wie das Entstehen des Eindrucks einer solchen Gestaltung beim Verbraucher.

73 10. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten für die Abmahnung vom 5. Oktober 2023 verlangen.

74 a) Da die mit dem genannten Schreiben ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung nach den obigen Ausführungen in der Sache begründet war, stand dem Kläger für die ihm entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 UWG zu.

75 b) Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt lediglich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., Rz. 1.127 zu § 13 UWG; OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001, 5 U 111/01, BeckRS 2001 30222988). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger im Rahmen der als Anlage zur Klageschrift eingereichten Abmahnung in ausreichendem Umfang getan hat. Die Beklagte hat diese Darstellung nicht in Frage gestellt.

76 c) Darüber hinaus lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht bestimmt werden konnte.

77 d) Die Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung der Forderung ergibt sich aus den §§§ 288, 291 BGB.

78 11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die weitere Nebenentscheidung aus § 709 ZPO.

79 12. Die Entscheidung betreffend den Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO, wobei auf den Beschluss der Kammer vom 1. März 2024 Bezug genommen wird.

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