KG Berlin 2. Zivilsenat, 2024-11-28, 2 U 157/21

2 U 157/21Obergericht / II. Zivilkammer28.11.2024

Regest

1. Soll mit einer Klage die Rückabwicklung der Kapitalanlage sowohl wegen des Fehlens eines erforderlichen Prospektes (§ 21 VermAnlG) als auch wegen Prospektfehlern (u.a. § 20 VermAnlG) geltend gemacht werden, muss der Kläger klarstellen, welchen dieser Streitgegenstände er in erster Linie und welchen er nachgeordnet verfolgt.(Rn.2) 2. Öffentliches Angebot iSd. § 6 VermAnlG ist die Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, welche ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietende Vermögensanlage enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung zu entscheiden. Der Begriff "öffentlich" beinhaltet dabei die Ansprache eines allgemeinen und unbestimmten Personenkreises. Auf Kenntnisstand und Schutzbedürftigkeit der Anleger kommt es nicht an.(Rn.7) 3. An einen begrenzten Personenkreis iSd. § 2 Nr. 6 Var. 1 VermAnlG richtet sich ein Angebot auch dann, wenn dieser lediglich zahlenmäßig begrenzt ist. Dabei hat Art. 1 Abs. 4 lit. b) ProspVO Indizwirkung (weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt).(Rn.13) 4. Zum Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Fehlens des erforderlichen Prospektes (§ 21 VermAnlG) reicht allein die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich die Prospektpflicht des Angebotes ergibt, sowie des Umstands, dass es keinen Prospekt gab.(Rn.18) 5. Klagen mehrere Kapitalanleger gemeinsam auf Rückabwicklung und fordert das Gericht den gesamten Vorschuss (§ 12 Abs. 1 GKG) bei einem von ihnen, erfolgt die Zustellung für alle Anleger nicht mehr "demnächst" (§ 167 ZPO), wenn sie sich mangels ausreichenden Vorschusseingangs erheblich verzögert. Insbesondere bleibt unerheblich, wessen Anteil nicht eingezahlt worden ist.(Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 2. Zivilsenat — 2 U 157/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-28

Aktenzeichen: 2 U 157/21

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, Art 1 Abs 4 Buchst b EUV 2017/1129 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Soll mit einer Klage die Rückabwicklung der Kapitalanlage sowohl wegen des Fehlens eines erforderlichen Prospektes (§ 21 VermAnlG) als auch wegen Prospektfehlern (u.a. § 20 VermAnlG) geltend gemacht werden, muss der Kläger klarstellen, welchen dieser Streitgegenstände er in erster Linie und welchen er nachgeordnet verfolgt.(Rn.2)

  2. Öffentliches Angebot iSd. § 6 VermAnlG ist die Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, welche ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietende Vermögensanlage enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung zu entscheiden. Der Begriff "öffentlich" beinhaltet dabei die Ansprache eines allgemeinen und unbestimmten Personenkreises. Auf Kenntnisstand und Schutzbedürftigkeit der Anleger kommt es nicht an.(Rn.7)

  3. An einen begrenzten Personenkreis iSd. § 2 Nr. 6 Var. 1 VermAnlG richtet sich ein Angebot auch dann, wenn dieser lediglich zahlenmäßig begrenzt ist. Dabei hat Art. 1 Abs. 4 lit. b) ProspVO Indizwirkung (weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt).(Rn.13)

  4. Zum Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Fehlens des erforderlichen Prospektes (§ 21 VermAnlG) reicht allein die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich die Prospektpflicht des Angebotes ergibt, sowie des Umstands, dass es keinen Prospekt gab.(Rn.18)

  5. Klagen mehrere Kapitalanleger gemeinsam auf Rückabwicklung und fordert das Gericht den gesamten Vorschuss (§ 12 Abs. 1 GKG) bei einem von ihnen, erfolgt die Zustellung für alle Anleger nicht mehr "demnächst" (§ 167 ZPO), wenn sie sich mangels ausreichenden Vorschusseingangs erheblich verzögert. Insbesondere bleibt unerheblich, wessen Anteil nicht eingezahlt worden ist.(Rn.29)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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