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22 S 6/23 (2)•LG Berlin II 22. Zivilkammer, 2024-10-22, 22 S 6/23 (2)
22 S 6/23 (2)Kantonsgericht22.10.2024
1. Wird ein Kfz schuldhaft durch die Fahrerin eines E-Scooters beschädigt, steht dem Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des E-Scooters ein Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG zu. 2. Der Versicherer kann den behaupteten Unfallhergang nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er nicht alle Informationsmöglichkeiten zur Aufklärung des Unfallgeschehens ausgenutzt hat und dies auch schlüssig darlegen kann.
Entscheidungsdatum: 2024-10-22
Aktenzeichen: 22 S 6/23 (2)
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2023:0328.22S6.23.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 eKFV, § 10 StVO, § 115 Abs 1 S 1 VVG, § 115 Abs 1 Nr 1 VVG, § 138 Abs 4 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Wird ein Kfz schuldhaft durch die Fahrerin eines E-Scooters beschädigt, steht dem Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des E-Scooters ein Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG zu.
Der Versicherer kann den behaupteten Unfallhergang nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er nicht alle Informationsmöglichkeiten zur Aufklärung des Unfallgeschehens ausgenutzt hat und dies auch schlüssig darlegen kann.
Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16).(Rn.10)
Der durch einen E-Scooter geschädigte Unfallbeteiligte hat gegen die Haftpflichtversicherung des Vermieters zur Deckung der durch den Gebrauch des E-Scooters verursachten Schäden einen Direktanspruch wegen der Verschuldenshaftung des Fahrers aus § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 1 PflVG.(Rn.20) (Rn.24)
Die E-Scooter-Haftpflichtversicherung darf die Unfallschilderung des geschädigten Unfallbeteiligten nur dann mit Nichtwissen bestreiten, wenn sie alle möglichen Informationsquellen zur Ermittlung des Unfallhergangs ausgeschöpft hat und dies konkret darlegt (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18).(Rn.30)
Der Vermieter eines E-Scooters ist verpflichtet, dem geschädigten Unfallbeteiligten die Daten des Mieters des E-Scooters mitzuteilen. Diesbezüglich besteht ein Auskunftsanspruch des geschädigten Unfallbeteiligten.(Rn.32)
Das Befahren des Bürgersteigs mit einem E-Scooter ist unzulässig (§§ 10, 11 eKFV). Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten (§ 9 StVG, § 254 BGB) tritt die reine Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des unvermittelt von einem Bürgersteig auf die Fahrbahn fahrenden E-Scooter-Fahrers zurück (Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 14 U 222/02).(Rn.35) (Rn.36)
§ 11 eKFV ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.(Rn.37)
Verfahrensgang
vorgehend AG Wedding, 28. März 2023, 22a C 313/22
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.341,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.3.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 11% und die Beklagte zu 89% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1 A. Die Berufung ist zulässig.
2 Die Form- und Fristvorschriften sind eingehalten. Insbesondere ist zweifelsfrei erkennbar, gegen wen das Berufungsverfahren gerichtet ist. Zwar hat der Klägervertreter in der Berufungsschrift vom 25.4.2023 die ehemalige Beklagte, Frau ... XXXX, angegeben. Hierbei handelt es sich jedoch für jeden ersichtlich um ein Schreibversehen. Denn in der mit selbem Schriftsatz erfolgten Berufungsbegründung bezeichnet der Klägervertreter als Beklagte ausschließlich die Haftpflichtversicherung der ehemaligen Beklagten. Im Berufungsschriftsatz ist zudem das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 21.2.2023 - 22a C 313/22 - beigefügt, gegen das Berufung eingelegt worden ist. In diesem Urteil ist allein die Haftpflichtversicherung als Beklagte angegeben. Die Berufungsschrift stellt sich daher aufgrund ihrer widersprüchlichen Bezeichnung der Beklagten als auslegungsbedürftig und zumindest im Zusammenhang mit dem beigefügten angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Wedding auch als auslegungsfähig dar. Beklagte und Berufungsbeklagte ist die im Rubrum des Amtsgerichts Wedding und im Rubrum dieses Urteils als Beklagte bezeichnete Haftpflichtversicherung.
3 B. Die Berufung ist auch im wesentlichen begründet.
4 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
5 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.341,50 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 eKFV, § 10 StVO, und zwar gemäß § 115 Abs. 1 Nummer 1 VVG in der Form eines Direktanspruchs wegen eines schuldhaften - also mindestens fahrlässigen - Verhaltens der Fahrerin des E-Scooters.
6 I. Zugrunde zu legender Sachverhalt
7 Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist der gesamte von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt zugrunde zu legen und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
8 Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der zu prüfende Sachverhalt nicht lediglich das Verhalten der Vermieterin des E-Scooters hinsichtlich der nicht erfolgten Bekanntgabe der Mieterin/Fahrerin des Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung der XXXX Germany GmbH als Vermieterin des Fahrzeugs. Die unterlassene Bekanntgabe der Daten der Mieterin/Fahrerin allein kann keinen Schadensersatzanspruch des Klägers begründen. Zwingend hinzutreten muß ein den Schaden verursachendes, weiteres schuldhaftes Verhalten der Mieterin/Fahrerin um aus der Aufsichtspflichtverletzung ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten zu machen.
9 Der Kläger hat das streitgegenständliche Unfallgeschehen am 27.9.2021 und die Beschädigung seines Pkw-BMW in der Klage sowie in seinem Schreiben an die Polizei vom 10.10.2021 (Anlage BLD 5) beschrieben und seinem Anspruch zugrunde gelegt. Nachdem die Klage an die vermeintliche Fahrerin nicht zugestellt werden konnte, hat er die Klage gegen die jetzige Beklagte, die von der Vermieterin abgeschlossene Haftpflichtversicherung, mit Schriftsatz vom 28.10.2022 erweitert und diesbezüglich ergänzend ausgeführt, dass die Vermieterin die Daten der Mieterin und/oder Fahrerin nicht bekannt gibt. Hierin hat er eine Aufsichtspflichtverletzung der Vermieterin gesehen. Tatsächlich hat der Kläger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen die Beklagte nicht nur ein Anspruch wegen eines angeblich deliktischen Verhaltens der Vermieterin, sondern auch ein Anspruch wegen eines deliktischen Verhaltens der Fahrerin des E-Scooters geltend gemacht wird. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Denn der Kläger hat einen einheitlichen Sachverhalt vorgetragen, der ein schuldhaftes Verhalten der Fahrerin und ein weiteres, zumindest pflichtwidriges Verhalten der Vermieterin enthält. Diesen vorgetragenen Sachverhalt hat das Gericht im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch umfassend zu würdigen.
10 Der Kläger hat - schon in der Klageschrift - ein deliktisches Verhalten der Fahrerin des E-Scooters dargelegt. Darüber hinaus hat der Kläger ein pflichtwidriges Verhalten der Vermieterin des E-Scooters dargelegt, nämlich die nicht erteilte Auskunft hinsichtlich der Person der Fahrerin. Diesen Sachverhalt hat das Gericht zu prüfen. Der dem Urteil zugrunde zu legende Lebenssachverhalt umfasst das dem Klageantrag zu Grunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört. Von einem einheitlichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (BGH, Urt. v. 5.10.2017 - I ZR 184/16, Beck - online Rn. 17).
11 Das Gericht hat daher seiner rechtlichen Prüfung sowohl das vorgetragene mögliche deliktische Verhalten der Fahrerin als auch das vorgetragene mögliche deliktische Verhalten der Vermieterin des E-Scooters zugrunde zu legen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die von dem Kläger vorgetragene Aufsichtspflichtverletzung der Vermieterin des E-Scooters für sich alleine gesehen keinen Schadensersatzanspruch des Klägers begründen kann. Auch bei der rechtlichen Beurteilung einer vorgetragenen Aufsichtspflichtverletzung der Vermieterin ist ein schuldhaftes Verhalten der Fahrerin eine zwingend erforderliche Anspruchsvoraussetzung. Denn nur in Kombination mit einem Schaden verursachenden deliktischen Verhalten der Fahrerin des E-Scooters kann das Verhalten der Vermieterin zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen, weil nämlich eine Aufsichtspflichtverletzung alleine nicht zu einem Schadensersatzanspruch führt. Eine Aufsichtspflichtverletzung ohne ein pflichtwidriges Verhalten des zu beaufsichtigenden begründet keinen Zahlungsanspruch. Aus dieser Aufsichtspflichtverletzung muss sich vielmehr ein Schaden ergeben, und dies ist nur möglich wenn ein deliktisches Verhalten der Fahrerin hinzutritt. Allein aus dem Verschweigen des Namens der Fahrerin ergibt sich noch kein Anspruch des Klägers - wenn nämlich die Fahrerin keinen Schaden schuldhaft verursacht. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der schuldhaften Verursachung des Unfalls durch die Fahrerin des E-Scooters ist mithin ein zwingender Bestandteil des Sachverhalts, der auch wegen einer schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung der Vermieterin eine Haftung begründen könnte. Beide Sachverhalte (schuldhafte Verursachung des Unfalls und fehlende Preisgabe des Namens der Mieterin) gehören untrennbar zusammen, auch wenn der Grund für die Haftung der Vermieterin in der Aufsichtspflichtverletzung gesehen wird. Ohne den Vortrag hinsichtlich der Verursachung des Unfalls kann eine Aufsichtspflichtverletzung der Vermieterin keinen Schadensersatzanspruch begründen.
12 Hieraus ergibt sich, dass der rechtlichen Würdigung des Gerichts der gesamte von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt zugrunde zu legen ist.
13 II. Haftung dem Grunde nach
14 Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch zu 100% wegen eines schuldhaften, verkehrswidrigen Verhaltens der Fahrerin des E-Scooters.
15 1. Keine Gefährdungshaftung
16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin der Fahrzeughalterin des E-Scooters aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 VVG. Denn einer Haftung gemäß § 7 StVG steht § 8 Nr. 1 StVG entgegen (vergleiche: Landgericht Münster, Urteil vom 9.3.2020 - 8 O 272/19, Rn. 14 f. Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 22.4.2021 - 29 C 2811/20).
17 Nach § 8 Nr. 1 StVG ist die in § 7 StVG geregelte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht worden ist, dass auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Um ein solches Fahrzeug handelt es sich bei dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten E-Scooter. Der an dem Unfall beteiligte E-Scooter verfügte über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Gemäß § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Dies trifft auf den unfallbeteiligten E-Scooter zu.
18 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte als Haftpflichtversichererin der Fahrerin des E-Scooters gemäß § 18 Abs. 1 StVG, denn auch insoweit steht § 8 Nr. 1 StVG einer Haftung entgegen (vergleiche: BGH, Urteil vom 17.6.1997 - VI ZR 156/96; Landgericht Münster, Urteil vom 9.3.2020 - 8 O 272/19, Beck - online Rn. 16).
19 2. Verschuldenshaftung
20 Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) jedoch einen Direktanspruch wegen der Verschuldenshaftung der Fahrerin des unfallbeteiligten E-Scooters gemäß § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 eKFV, § 10 StVO, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.
21 a) Aktivlegitimation des Klägers
22 Die Aktivlegitimation des Klägers als Anspruchsinhaber ist gegeben. Da der Kläger zum Unfallzeitpunkt den beschädigten Pkw führte, gilt zu seinen Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Die gesetzliche Vermutung dieser Regelung knüpft an den unmittelbaren Besitz der beweglichen Sache an und stellt auf dieser Grundlage die widerlegliche Vermutung auf, dass der Besitzer bei dem Besitzerwerb Eigenbesitz und damit zugleich unbedingtes Eigentum erworben hat. Weitere Feststellungen - insbesondere zum Eigentumserwerb - bedarf es dann nicht. Die Vorschrift des § 1006 BGB stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat. Angesichts der Vermutungswirkung kann der Geschädigte nicht durch bloßes Bestreiten der Aktivlegitimation dazu gezwungen werden, Auskünfte darüber zu erteilen, auf welche Weise er das Eigentum an dem Kraftfahrzeug erlangt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.6.2018 - 1 U 164/17, Beck - online Rn. 14 f.; Moser, Die Aktivlegitimation bei der zivilrechtlichen Regulierung eines Verkehrsunfalls, NZV 2020, 223, 225). Es ist Sache der Beklagtenseite die Vermutung zu widerlegen, indem sie nach § 292 ZPO den Beweis des Gegenteils führt. Bei einem entsprechenden Vortrag kann den Kläger die sekundäre Darlegungslast für solche Umstände treffen, die sich nur in seiner Sphäre abgespielt haben. Hierfür muss der zu beweisende Vortrag der beweispflichtigen Gegenseite aber greifbare Anhaltspunkte für ihre Behauptung liefern. Der Hinweis der Beklagten zu 2), dass Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt veräußert werden, reicht hierzu nicht aus; denn die Veräußerung von Kraftfahrzeugen unter Eigentumsvorbehalt ist nicht als allgemein üblich anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.6.1964 - VIII ZR 305/62 - den Gegenbeweis als geführt angesehen, weil angesichts der Verbreitung des Eigentumsvorbehalts im Lebensmittelhandel die Lebenserfahrung dafür spreche, dass auch bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Es läge nämlich ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vor, dass er nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkomme. Bei dem Erwerb von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen kann von einer derart hohen Wahrscheinlichkeit des Erwerbs unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts jedoch nicht ausgegangen werden. Kraftfahrzeuge werden vielmehr in der Regel gegen Zahlung des gesamten Kaufpreises - sei dieser über eine Bank finanziert oder nicht - erworben. Ohne Zahlung des gesamten Kaufpreises erfolgt regelmäßig weder im Neuwagengeschäft noch im Gebrauchtwagengeschäft eine Übergabe des Fahrzeugs. Für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts spricht jedenfalls keine höhere Wahrscheinlichkeit als für den Erwerb ohne Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.
23 b) Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2)
24 Der Direktanspruch des Klägers folgt aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VVG, denn bei einem E-Scooter handelt es sich um ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs. 1 eKFV und § 1 Abs. 2 StVG. Demzufolge handelt es sich gemäß § 1a Abs. 1 Nummer 1 a) PflVG um ein Fahrzeug im Sinne des PflVG, für das gemäß § 1 PflVG eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden abzuschließen ist. Gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann der Geschädigte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch im Wege eines Direktanspruchs gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung der nach § 1 PflVG bestehenden Versicherungspflicht handelt.
25 c) Haftung dem Grunde nach zu 100%
26 Das streitgegenständliche Unfallgeschehen vom 27.9.2021 führt aufgrund des grob verkehrswidrigen, schuldhaften Fahrverhaltens der Fahrerin des E-Scooters zu einer 100-prozentigen Haftung der Beklagten, da die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem ganz überwiegenden Verschulden der Fahrerin zurücktritt.
27 Die Fahrerin befuhr mit dem E-Scooter den Bürgersteig im Kreuzungsbereich Müllerstraße/Seestraße in Berlin-Wedding. Von dort fuhr die Fahrerin unvermittelt und für den Kläger nicht vorhersehbar vom Bürgersteig auf die Fahrbahn und stieß gegen die rechte hintere Fahrzeugtüre des stehenden, von dem Kläger geführten Pkw-BMW 114.
28 Diese Unfallschilderung des Klägers ist der rechtlichen Beurteilung als unstreitiger Sachverhalt zugrunde zu legen. Denn die Beklagte hat den Vortrag des Klägers zum Unfallgeschehen insgesamt mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, da die Beklagte nicht dargelegt hat, sich in dem erforderlichen und möglichen Umfang bei ihrer Versicherungsnehmerin und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten (z.B. der Fahrerin) nach dem Hergang des Unfallgeschehens erkundigt zu haben und - bejahendenfalls - aus welchen Gründen sie sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht konkret zu dem Vortrag des Klägers einlassen kann.
29 Soweit die Beklagte erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 4.7.2024 vorträgt, Nachforschungen hinsichtlich der Fahrerin unternommen zu haben, sind diese Bemühungen der Beklagten jedenfalls nicht ausreichend. Die Beklagte hätte sich bei der Vermieterin nach den Zahlungsdaten der Mieterin des E-Scooters erkundigen können und so den Namen der Mieterin erfahren können, um dann dort nachzufragen. Darüber hinaus hätte sie auch versuchen können, die Fahrerin über die zu der bekannten E-Mail-Adresse vorhandenen Sicherheit-Rufnummer (Anlage BLD 4) zu ermitteln.
30 Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen - also die Einlassung die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Gegners nicht zu kennen - nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht. Die Partei trifft eine solche Erkundigungspflicht, wenn für die maßgeblichen Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Auch bei Bestehen einer solchen Informationspflicht ist eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei den maßgeblichen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben (BGH, Urteil vom 23.7.2019 - VI ZR 337/18 -, Beck - online Rn. 10 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den vom Geschädigten verklagten Haftpflichtversicherer die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten (etwa dem Fahrzeugführer) zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen einlässt. Will er sich mit Nichtwissen erklären, muss er hinreichende Gründe dafür darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft. Die Informationspflicht des Versicherers ergibt sich daraus, dass eine Erklärung mit Nichtwissen - unabhängig davon, ob die betreffende Tatsache den Bereich eigener Handlungen und Wahrnehmung betrifft oder nicht - nur zulässig ist, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat; was aus der Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) und Erklärungslast (§ 138 Abs. 2 ZPO) folgt. Der Regelung in § 138 Abs. 4 ZPO liegt dementsprechend der Gedanke zugrunde, dass die Zulässigkeit einer Erklärung mit Nichtwissen dort eingeschränkt werden kann, wo diese Erkenntnis und damit eine Einlassung dazu erwartet werden kann, ob der in Rede stehende Tatsachenvortrag zutrifft oder nicht. Bei dem vom Geschädigten unmittelbar in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall. Der Haftpflichtversicherer muss daher im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO diese Informationsquellen ausschöpfen, bevor er den klägerischen Vortrag zum Unfallgeschehen mit Nichtwissen bestreiten darf (vergleiche mit eingehender Begründung: BGH, Urteil vom 23.7.2019 - VI ZR 387/18 -, Beck - online Rn. 18-20).
31 Da die Beklagte - wie oben dargelegt - ihre Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, ist ihr Bestreiten des Unfallgeschehens mit Nichtwissen unzulässig, und von dem entsprechenden Sachvortrag des Klägers auszugehen.
32 Nach Aktenlage spricht zudem viel dafür, dass die Beklagte nicht nur ihre eigenen Informationsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, sondern dass sie dem Kläger auf dessen Nachfrage die ihr bekannten Daten der letzten Fahrerin oder Mieterin des streitgegenständlichen E-Scooters nicht mitgeteilt und sich diesbezüglich in ihrer E-Mail vom 3.3.2022 (Blatt 35 der Akte) auf (nicht konkret benannte) datenschutzrechtliche Bestimmungen berufen hat, obwohl der Kläger ihr gegenüber einen Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Daten des letzten Mieters des E-Scooters hat (vergleiche hierzu: Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 16.8.2022 - 4 C 18/22; Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 5.8.2010 - 13 C 81/09). Jedenfalls aber spricht der Inhalt der E-Mail der Beklagten vom 3.3.2022 dafür, dass ihr die Daten der letzten Fahrerin oder Mieterin des E-Scooters bekannt waren, denn sie hat sich nicht auf die eigene Unkenntnis berufen, sondern auf das angebliche Verbot der Mitteilung bekannter Daten. Diese Argumentation wäre nicht erforderlich gewesen, wenn ihr die Daten gar nicht bekannt wären.
33 Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge (§ 9 StVG, § 254 BGB) ist ein schuldhaftes Verhalten des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. Er muss sich daher nur die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs entgegenhalten lassen. Angesichts des groben Mitverschuldens der Fahrerin ist es angemessen diese Betriebsgefahr vollständig hinter dem grob schuldhaften Verhalten der Fahrerin zurücktreten zu lassen. Ein solcher vollständiger Haftungsausschluss ist nur in besonderen Einzelfällen gegeben, und zwar insbesondere dann, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein grob verkehrswidriges Verhalten eines Radfahrers oder eines - rechtlich gleich anzusehenden - E-Scooterfahrers gegenübersteht. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein solcher Vorwurf ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbar Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (OLG Hamm, Beschluss vom 16.5.2018 - 7 U 5/18 -, Beck - online Rn. 54 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
34 So liegen die Dinge hier. Die Fahrerin des E Scooters hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was jedem verständigen Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen.
35 Auf Seiten der Fahrerin liegt zunächst ein Verstoß gegen §§ 10, 11 eKFV vor. Nach diesen Vorschriften dürfen E-Scooter innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich nur auf Radwegen und - bei deren Fehlen - auf Fahrbahnen gefahren werden. Ein Befahren des Bürgersteigs ist nicht zulässig. Eine Beachtung dieser Regel stellt eine unumgängliche Grundanforderung an die Verhaltensweise eines jeden E-Scooter-Fahrers dar. Der Kläger musste daher schon nicht damit rechnen, dass ein E-Scooter überhaupt vom Bürgersteig aus auf die Fahrbahn fahren würde.
36 Darüberhinaus liegt auf Seiten der Fahrerin ein Verstoß gegen § 10 StVO vor. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der aus einer Fußgängerzone oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Die Absicht einzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Die Fahrerin hat also mit dem E-Scooter zunächst unbefugterweise den Bürgersteig befahren und ist dann unter Außerachtlassung aller erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen auf die Fahrbahn und gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren. Dieses Verhalten ist unter rechtlichen Gesichtspunkten kaum nachvollziehbar und für andere Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbar. Für den Kläger ist dieser Unfallhergang unvermeidbar. Die Rechtsprechung hat daher in ähnlich gelagerten Fällen unter Beteiligung von den Bürgersteig befahrenden Radfahrern bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs im Hinblick auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers ganz zurücktreten lassen (vergleiche: OLG Celle, Beschluss vom 31.1.2003 - 14 U 222/02 -; OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2012 - 7 U 885/12 -; OLG München, Urteil vom 18.7.1996 - 24 U 699/95; einen Pedelec-Fahrer betreffend: OLG Hamm, Beschluß vom 16.5.2018 - 7 U 5/18; Tomson/Wieland: „E-Scooter: Die Fahrt ist frei, aber wer haftet?“, NZV 2019, 446, 448). Dies erscheint auch in dem vorliegenden Fall angemessen.
37 Bei § 11 eKFV (vgl.: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke - Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, eKFV § 11 Rn. 26; BeckOK StVR/Krenberger eKFV § 11 Rn. 13) und bei § 10 StVO handelt es sich um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.
38 III. Haftung der Höhe nach
39 Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 2.341,50 € , der sich wie folgt berechnet:
40 | | | | --- | --- | | Fiktive Reparaturkosten netto | 2.316,50 € | | Wertminderung | ./. | | Nebenkostenpauschale | 25,00 € | | Begründete Klageforderung: | 2.341,50 € |
41 1. Fiktive Reparaturkosten
42 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 2.316,50 € .
43 Diese Kosten für die Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten hat der Kläger durch die Einreichung eines Kostenvoranschlags der Firma Autohaus XXXX GmbH & Co. KG in Berlin dargelegt. Bei diesem Autohaus handelt es sich um einen BMW-Vertragshändler, der seit vielen Jahren auf BMW-Kraftfahrzeuge spezialisiert ist. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kostenkalkulation sind in dem eingereichten Kostenvoranschlag nicht ersichtlich. Aus den dem Kostenvoranschlag beigefügten Bildern des beschädigten Fahrzeugs in der Werkstatt des Autohauses ergibt sich auch, dass das Fahrzeug von dem Ersteller des Kostenvoranschlags besichtigt worden ist.
44 Die Beklagte zu trägt diesbezüglich vor, sie habe den Kostenvoranschlag durch einen Sachverständigen prüfen lassen. Zum Inhalt dieser Prüfung trägt sie außer der Angabe des Ergebnisses nicht vor. Bei dem zum Nachweis eingereichten Prüfbericht vom 22.10.2022 (Anlage 1 = Blatt 63 der Akte) handelt es sich jedoch nicht um den Prüfbericht eines Sachverständigen, denn in dem Bericht ist an keiner Stelle der Name eines Sachverständigen auch nur genannt. Unterschrieben ist der Prüfbericht nicht. Er lässt nicht einmal die prüfende Person erkennen. Das Fahrzeug stand der prüfenden Person zur Begutachtung nicht zur Verfügung. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um diejenigen Preise, die bei einer von der Beklagten ausgewählten Referenzwerkstatt anfallen sollen. Bei der angegebenen Referenzwerkstatt handelt es sich nicht um ein auf BMW-Kraftfahrzeuge spezialisiertes Unternehmen.
45 Auf dieser Grundlage ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei den von dem BMW-Vertragshändler angegebenen Preisen um die aller Wahrscheinlichkeit nach anfallenden, erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs des Klägers handelt. Anhaltspunkte für Zweifel sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
46 2. Merkantiler Minderwert
47 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von Schadensersatz für einen etwaigen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs.
48 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigt Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt etwa 9 Jahre alt war und eine Laufleistung von 111.293 km aufwies. Bei diesem Alter und dieser Laufleistung ist eine merkantilen Wertminderung grundsätzlich nicht ausgeschlossen (vergleiche BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03). Vorliegend ist jedoch entscheidend zu berücksichtigen, dass der Unfall dadurch zustande gekommen ist, dass der E-Scooter gegen die rechte hintere Türe des Fahrzeugs gefahren ist und der Schaden ausweislich der eingereichten Reparatur-Kalkulation des BMW-Vertragshändlers lediglich in dem Austausch der hinteren rechten Türe besteht. Bei den übrigen Positionen des Kostenvoranschlags handelt es sich lediglich um die anpassende Lackierung der hinteren rechten Türe und die erforderlichen Nebenarbeiten nebst Kleinteilen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nach Austausch der vorhandenen Türe gegen eine neue Türe wertmindernde Erscheinungen an dem Fahrzeug verbleiben.
49 3. Kostenpauschale
50 Der Kläger hat Anspruch Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25 € , durch die aus Vereinfachungsgründen pauschal anfallende Kosten bei der außergerichtlichen Wahrung Abwicklung des Ersatzanspruchs (wie zum Beispiel Telefon, Papier, Porto, Fahrtkosten usw.) abgegolten werden sollen (vergleiche auch zur Höhe der Kostenpauschale zum Beispiel: OLG München, Endurteil vom 6.10.2021 - 10 U 1012/19 -, Beck - online Rn. 25; OLG Hamm, Urteil vom 3.6.2016 - 7 U 14/16).
51 III. Anspruch auf Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 €
52 Darüberhinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nach einem Streitwert von 2.341,50 € aus § 286 BGB, denn der Kläger hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von seiner Rechtsschutzversicherung nicht ersetzt erhalten. Durch die geringfügige Zuvielforderung haben sich die Rechtsanwaltskosten nicht erhöht, da dadurch kein Gebührensprung ausgelöst worden ist.
53 IV. Nebenentscheidungen
54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Durch die Rücknahme der nicht zugestellten Klage gegen die unter dem angegebenen Namen nicht existierende Fahrerin des E-Scooters sind keine Mehrkosten entstanden.
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