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27 O 226/22•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-12-05, 27 O 226/22
27 O 226/22Kantonsgericht05.12.2024
1. Hat sich ein Medienunternehmen unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen Erkenntnisse über dessen Privatsphäre verschafft und verlangt der Betroffene daraufhin Unterlassung einer auf der persönlichkeitsrechtswidrigen Informationsverschaffung beruhenden Berichterstattung, unterfällt der Vortrag des Medienunternehmens zur angeblichen Wahrheit des berichteten und die Privatsphäre des Betroffenen berührenden Geschehens nicht nur einem Beweisverwertungs-, sondern auch einem Sachvortragsverwertungsverbot. Die zum Gegenstand der Berichterstattung erhobenen Tatsachen sind in diesem Fall unabhängig vom Ob und Wie des Bestreitens durch den von der Berichterstattung Betroffenen als unwahr zu behandeln (hier: Berichterstattung nach heimlicher Dauerobservation des Betroffenen).(Rn.16) 2. Ein sich aus einer möglichen Diskrepanz zwischen medialem Selbstbild und der Wirklichkeit ergebendes Berichterstattungsinteresse über die Privatsphäre des Betroffenen rechtfertigt einen mit der Berichterstattung verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen allenfalls dann, wenn die behauptete Diskrepanz unstreitig oder vom Medienunternehmen bewiesen ist und dem Privatleben des Betroffenen durch die Berichterstattung zudem kein Schaden droht, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2024-12-05
Aktenzeichen: 27 O 226/22
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1205.27O226.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Hat sich ein Medienunternehmen unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen Erkenntnisse über dessen Privatsphäre verschafft und verlangt der Betroffene daraufhin Unterlassung einer auf der persönlichkeitsrechtswidrigen Informationsverschaffung beruhenden Berichterstattung, unterfällt der Vortrag des Medienunternehmens zur angeblichen Wahrheit des berichteten und die Privatsphäre des Betroffenen berührenden Geschehens nicht nur einem Beweisverwertungs-, sondern auch einem Sachvortragsverwertungsverbot. Die zum Gegenstand der Berichterstattung erhobenen Tatsachen sind in diesem Fall unabhängig vom Ob und Wie des Bestreitens durch den von der Berichterstattung Betroffenen als unwahr zu behandeln (hier: Berichterstattung nach heimlicher Dauerobservation des Betroffenen).(Rn.16)
Ein sich aus einer möglichen Diskrepanz zwischen medialem Selbstbild und der Wirklichkeit ergebendes Berichterstattungsinteresse über die Privatsphäre des Betroffenen rechtfertigt einen mit der Berichterstattung verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen allenfalls dann, wenn die behauptete Diskrepanz unstreitig oder vom Medienunternehmen bewiesen ist und dem Privatleben des Betroffenen durch die Berichterstattung zudem kein Schaden droht, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht.(Rn.24)
Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20 und Anschluss BAG, Urteil vom 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22.(Rn.16)
a.
„X mit einer jüngeren Frau und einem Baby. Entlarven diese Bilder sein dunkelstes Geheimnis? Seite an Seite spazierte er mit der hübschen X durch die X. Die beiden wirken unglaublich vertraut, wechselten sich beim Tragen und Schieben des Babys ab und kuschelten innig auf einer Bank. Die Frau ist X und arbeitet X. (… …) Jetzt verbrachte X gleich mehrere Tage mit ihr in X und zeigte ganz öffentlich seine Zuneigung. Auch die überaus innige Umarmung zum Abschied wirkte alles andere als platonisch. Was seine Ehefrau X zu den Bildern sagt, kann man nur vermuten.“
wie geschehen in dem Video „X: Jüngere Frau und ein Baby!“, eingestellt unter X zu dem Beitrag „ X“ vom X (Anl. K 2);
b.
„Erwischt! Wie will der X diese pikanten Bilder seiner Ehefrau X erklären“
sowie
„Seite an Seite spaziert er mit der hübschen X durch X. Die beiden wirken unglaublich vertraut, mal trägt er das Baby, mal wechseln sie sich beim Kinderwagen-Schieben ab oder kuscheln innig auf einer Bank. Wer ist die junge Frau, mit der X so öffentlich Zärtlichkeiten tauscht – – und was läuft da zwischen den beiden? (… …)
X will seine neue Liebe nicht verstecken Ganz offen zeigt der X seine Gefühle für X. (… …) Allerdings Bekannte, die sich ganz besonders nahezustehen scheinen. Gleich mehrere Tage verbrachten sie jetzt zusammen in X, bummelten mit Baby durch X, tauschten immer wieder Zärtlichkeiten aus – – alles ganz öffentlich: Als sie sich zwischendurch auf einer Bank ausruhen, legt der Schauspieler ganz selbstverständlich den Arm um ihre Schultern, und sie schmiegt ebenso selbstverständlich ihren Kopf an seine Halsbeuge. Entspannt kuscheln die beiden sich aneinander, bei anderer Gelegenheit legt er eine Hand an ihre Hüfte. Auch die überaus innige Umarmung zum Abschied wirkte alles andere als platonisch. Nach reiner Freundschaft sah der romantische Kurztrip X jedenfalls nicht aus. Doch das scheint die beiden romantischen Flaneure nicht zu stören. Versteckspiel? Fehlanzeige! Die beiden checkten sogar im X Hotel X ein, wo die Wahrscheinlichkeit, unvermutet auf Kollegen oder Bekannte zu treffen relativ hoch ist. Auch in X haben sie offenbar regelmäßig Kontakt. "X war zuletzt häufig zu Gast", berichten X laut "X". (… …)
X setzt jetzt seine Ehe aufs Spiel
Eine Strategie, die sich gegenüber seiner Ehefrau X vermutlich nicht durchhalten lässt, sollte sie eine Erklärung für die vielsagenden Fotos aus X fordern. Was sie vermutlich tun dürfte, (… …) Aber kann selbst die unerschütterlichste Ehe solche Fotos wie die von Xs romantischem X-Ausflug verkraften, ohne in Schieflage zu geraten?“
wie geschehen in dem Beitrag unter "X!" vom X (Anl. K 1).
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1 Der Kläger ist X. Die Beklagte ist verantwortlich für den Internetauftritt unter X.
2 In einem Beitrag vom X (Anlage K 1) und in einem dazu eingestellten Video (Anlage K 2) berichtete die Beklagte über den Kläger. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen.
3 Die Beklagte wurde daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom X auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom X gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, jedoch nur hinsichtlich Teilen der Bildberichterstattung.
4 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Berichterstattung verletze ihn unabhängig von seinem Wahrheitsgehalt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Er habe sich zum Gegenstand der Berichterstattung niemals selbst geöffnet. Er versuche auch nicht, von sich und seiner Familie ein bestimmtes Bild in der Öffentlichkeit zu erzeugen.
5 Er beantragt,
6 wie erkannt.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Sie meint, die streitgegenständliche Berichterstattung sei zulässig. Es handele sich um Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da an der Information, dass der Kläger und die X ein Paar seien, ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11 Die Klage ist begründet.
12 I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die von der Beklagten verantwortete Wortberichterstattung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 2 Satz 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, da sie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzt.
13 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht steht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 20.04.2010 – VI ZR 245/08, juris Tz. 12 m. w. N.).
14 Für diese Abwägung kommt es maßgeblich darauf an, welche Sphäre des Betroffenen tangiert wird. Die sowohl räumlich als auch situativ bestimmte Privatsphäre umfasst alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (st. Rspr., vgl. nur EGMR v. 6.04.2010 - 25576/04 Nr. 75 - Flinkkilä u.a./Finnland, BeckRS 2012, 18735). Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist nicht nur gegen ungenehmigte Bild-, sondern auch gegen entsprechende Wortberichterstattungen geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.9.2010 - 1 BvR 1842/08, GRUR 2011, 255). Ein Schutzbedürfnis besteht dabei zudem auch und gerade für Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt. Zwar können prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann anerkannter Weise der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Das gilt grundsätzlich sogar für nur rein unterhaltende Beiträge als wesentlichem Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit geschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte angewiesen sein kann. Hiernach gilt die Pressefreiheit im Ausgangspunkt auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich ihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist dabei von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt, weil sich das Persönlichkeitsinteresse dann regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durchsetzt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138, Tz. 21 ff.).
15 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig.
16 Die streitgegenständliche Berichterstattung verletzt den Kläger bereits deshalb in unzulässiger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da sie keine wahren Tatsachen betrifft. Insoweit kann dahinstehen, ob, gegebenenfalls in welchem Umfang, der Kläger das von der Beklagten zum Gegenstand ihrer Berichterstattung erhobene Geschehen prozessual bestritten hat. Die Kammer ist unabhängig daran gehindert, ihrer Entscheidung die Beobachtungen und Behauptungen der Beklagten zu einer angeblichen außerehelichen Beziehung des Klägers und seiner vermeintlichen nichtehelichen Vaterschaft als wahren Tatsachenvortrag zu Grunde zu legen. Denn die von der Beklagten erlangten und ausschließlich die Privatsphäre des Klägers betreffenden Erkenntnisse beruhen auf einer heimlichen und den Kläger ihrerseits in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzenden Dauerobservation, die nicht nur zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2024 – VI ZR 1370/20, NJW 2024, 2836, Tz. 31 ff.), sondern unabhängig von der prozessualen Einlassung des Klägers zu einem vollständigen zivilprozessualen Sachvortragsverwertungsverbot führt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.1.2005 – XII ZR 60/03, FamRZ 2005, 342 Tz. 22; v. 12.1.2005 - XII ZR 227/03, BGHZ 162, 1, juris Tz. 19; vom 1.3.2006 – XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283 Tz. 10; BAG, Urt. v. 22.9.2016 – 2 AZR 848/15 BAGE 156, 370, juris Tz. 20, 23; Urt. v. 23.8.2018 – 2 AZR 133/18, BAGE 163, 239, juris Tz. 16; Urt. v. 29.6.2023 – 2 AZR 296/22, NJW 2023, 3113, Tz. 29 m.w.N.). Davon ausgehend sind die Erkenntnisse der Beklagten als prozessual unwahr zu behandeln. Die Berichterstattung unwahrer Tatsachen über seine Person hat der Kläger aber - von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen abgesehen - nicht hinzunehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Tz. 17 m.w.N.).
17 Die streitgegenständliche Berichterstattung würde den Kläger allerdings auch dann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie ein tatsächliches Geschehen beträfe. Denn die Beklagte hat sich in ihrer Berichterstattung darauf beschränkt, sich auf Grundlage der von ihr veröffentlichten Fotos – die wegen der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom X nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind – Spekulationen zu einer außerehelichen Beziehung des Klägers hinzugeben und daraus Interpretationsmöglichkeiten für ihre Leser abzuleiten. Eine sachliche Erörterung eines öffentlichkeitsrelevanten Themas findet gerade nicht statt. Vielmehr beschränkt sich die Beklagte darauf, die Neugier ihrer Leser nach den privaten Lebensumständen des prominenten Klägers in spekulativer Weise zu befriedigen. Dieses ausschließlich boulevardeske Berichterstattungsinteresse ist von derart geringfügigem Gewicht, dass es den damit verbundenen tiefen Eingriff in Privatsphäre des Klägers nicht zu rechtfertigen vermag. Denn die Berichterstattung über eine angebliche außereheliche Beziehung des Klägers war nicht nur geeignet, seine Ehe und die Beziehung zu seinen Kindern zu gefährden oder gar zu zerstören, sondern unter dem Druck der Veröffentlichung gleichzeitig auch die von der Beklagten gemutmaßte enge persönliche Beziehung zu der zum Gegenstand der Berichterstattung erhobenen weiteren Person nachteilig zu beeinflussen oder sogar ebenfalls nachhaltig zu beschädigen.
18 Die Berichterstattung ist wegen der Intensität des damit verbundenen tiefen Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers auch nicht durch seine Prominenz und eine damit womöglich einhergehende Leitbild- und Kontrastfunktion gerechtfertigt. Zwar wirft der die Bilder begleitende Text auch die Frage auf, wie sich die von der Beklagten gemutmaßte neue Paarbeziehung des Klägers auf dessen Familienleben auswirkt. Die Berichterstattung geht jedoch auch dieser Frage, die das Familienleben des Klägers und damit ausschließlich dessen innerste Privatsphäre betrifft, weder ernsthaft noch sachbezogen nach. Allenfalls eine ernsthafte und sachbezogene, nicht hingegen eine spekulative und im Kern reißerische Berichterstattung wie die streitgegenständliche wäre aber geeignet gewesen, den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Tz. 21)
19 Ein der Beklagten günstigeres Abwägungsergebnis lässt sich auch nicht aus den Grundsätzen einer sog. Selbstöffnung ableiten. Danach kann sich der von einer Presseberichterstattung Betroffene auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann deshalb dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Die exakte Grenze ist im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Selbstöffnung den Bereich und den Umfang bestimmt, in dem die Privatsphäre geöffnet wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.6.2018, a.a.O., Tz. 27 ff.).
20 Nach diesen Grundsätzen liegt eine abwägungsrelevante Selbstöffnung des Klägers weder in Form einer positiven noch einer negativen Selbstöffnung vor, auch wenn der Kläger in der Vergangenheit eine breite mediale Berichterstattung über sich und seine Familie mit teilweise großzügiger Bebilderung seiner Ehefrau, der gemeinsamen Kinder, seiner Kinder aus erster Ehe sowie seiner Mutter hingenommen oder sogar gefördert haben sollte. Denn aus den von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten sonstigen Veröffentlichungen lässt sich keine für die streitgegenständliche Berichterstattung erhebliche Selbstöffnung der Privatsphäre des Klägers ableiten:
21 Zu der Frage der von der Beklagten gemutmaßten außerehelichen Beziehung hat sich der Kläger unstreitig nicht von sich aus öffentlich geäußert. Soweit er sich in den durch die Beklagte vorgelegten Interviews zu familiären Themen und seiner Rolle als Vater Stellung genommen hat, handelt es sich im Wesentlichen um allgemeine Äußerungen. Daneben wird der Kläger wiederholt damit zitiert, die Beziehung zu seiner Ehefrau auf Zuneigung und Respekt für ihre Person und ihr Schaffen zu gründen. Auch hat er seine allgemeinen Auffassungen zu den Veränderungen im Leben, die mit der Geburt von Kindern einhergehen, kundgetan und sich anlässlich seiner Hochzeit und später mit seiner Familie abbilden lassen. Vertiefte oder gar intime Einblicke in sein Ehe- und Familienleben hat er der Öffentlichkeit insoweit jedoch gerade nicht gewährt. Aus seinen lediglich oberflächlichen medialen Einlassungen kann deshalb gerade nicht abgeleitet werden, dass sich der Kläger grundsätzlich mit einer öffentlichen Erörterung seiner familiären Verhältnisse einverstanden gezeigt hätte. Erst recht umfasste die teilweise Öffnung seines familiären Privatlebens nicht auch eine öffentliche Berichterstattung über seine vermeintliche - und ausweislich der Berichterstattung der Beklagten heimliche - außereheliche Liebesbeziehung.
22 Es kommt hinzu, dass der Umfang der Selbstöffnung im Hinblick auf intime Beziehungen grundsätzlich eng zu ziehen ist und eine Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung ohnehin nicht ohne Weiteres dazu führt, dass nunmehr auch über sämtliche weiteren Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Urt. v. 18.04.2019, 15 U 156/18, juris Tz. 87 m.w.N.). Selbst wenn jedoch der (Selbst-)Vermarktung des Klägers eine Selbstöffnung hinsichtlich seines Familienstandes entnommen werden könnte, führt dies nicht auch zu einer die streitgegenständliche Berichterstattung legitimierenden Selbstöffnung über jede Folge- oder Parallelbeziehung. Das gilt erst recht, wenn die Berichterstattung über das Ob und Wie der angeblichen Folgebeziehung lediglich spekuliert und die angeblichen Erkenntnisse ein Produkt ausgenutzter Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung sind (vgl. BGH, Urt. v. 1. 7. 2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138, Tz. 24). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
23 Soweit sich die Beklagte auf eine angebliche negative Selbstöffnung des Klägers beruft, die ihn dazu verpflichte, eine öffentliche Überprüfung seines angeblichen medialen Selbstbildes eines monogamen Ehemannes hinzunehmen, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn zu Fragen seiner Ehe und der eigenen ehelichen Treue hat sich der Kläger in der verfahrensgegenständlichen Vor- und Parallelberichterstattung differenziert geäußert und dabei Schwierigkeiten und mögliche partnerschaftliche Probleme durchaus eingeräumt. So wird der Kläger in der aus dem Jahr 2004 datierenden Berichterstattung über seine Hochzeit etwa auf die Frage „Haben Sie sich ewige Treue versprochen?“ wie folgt zitiert: „Treue und Untreue haben viele Aspekte. Die meisten Leute meinen damit Fremdgehen, es gibt auch andere Formen von Verrat oder Betrug, […]. Sexuelle Treue ist nicht wichtiger als seelische und geistige.“ Daneben hat der Kläger auf die Frage zu seiner Motivation für die Eheschließung geantwortet: „Ich sage der Welt vor Zeugen: X ist die perfekte Frau für mich, ich liebe sie und ich will mit ihr alt werden. Das werde ich nach allen Kräften versuchen.“ . In der Fotogeschichte über sein Familienleben aus dem Jahr 2009 wird der Kläger auf die Frage nach der Bedeutung des Eherings wie folgt zitiert: „[…] und steht für andere Paarungen nicht mehr zur Verfügung. Die Hochzeit ist Ausdruck unserer Entscheidung, den Rest des Lebens gemeinsam zu stemmen. Das Gefühl großer Liebe ist dabei entscheidend, aber wir brauchen auch die Kraft, diese Entscheidung immer wieder aufs Neue zu manifestieren und notfalls zu verteidigen. Wenn diese Kraft, diese Entschiedenheit mal versiegt, dann ist die Beziehung so gut wie gegessen.“ Davon ausgehend hat sich der Kläger gerade nicht als „perfekter Ehemann“ dargestellt, sondern vielmehr selbstreflektiert und lebensklug die Ehe als eine auf Dauer angelegte Beziehung zweier Menschen ernst genommen, die jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung, so wie jede andere menschliche Beziehung auch, stets der Gefahr einer Veränderung oder sogar ihres Scheiterns ausgesetzt ist.
24 Auf ein von einer Selbstöffnung des Klägers entkoppeltes Berichterstattungsinteresse kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ebenfalls nicht mit Erfolg berufen (vgl. zu den Grundsätzen BVerfG, Beschl. v. 26. 2. 2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793, beckonline Tz. 60 m.w.N.). Insbesondere ergibt sich ein solches nicht aus einer Diskrepanz zwischen der eigenen Darstellung des Klägers und der Wirklichkeit (vgl. Gramlich, GRUR-Prax 2024, 6880; a.A. KG, Urt. v. 16.5.2024 - 10 U 60/23, AfP 2024, 244, beckonline Tz. 24). Denn einerseits weicht das mediale Selbstbildnis des Klägers wegen seiner differenzierten Äußerungen zu den Schwierigkeiten einer monogamen Beziehung gerade nicht von der beklagtenseits spekulierten Wirklichkeit ab. Das gilt auch unter Berücksichtigung seiner Äußerungen über seine Kinder und der gemeinsamen Auftritte mit ihnen in der Öffentlichkeit, da seine nach außen kundgetane Rolle als fürsorglicher Vater von den von der Beklagten medial aufgeworfenen Fragen der ehelichen Treue unberührt ist. Anderseits würde sich das aus einer möglichen Diskrepanz zwischen medialem Selbstbild und der Wirklichkeit ergebende Berichterstattungsinteresse im Wesentlichen in der Befriedigung der Neugier der Leser nach den privaten Lebensumständen des prominenten Klägers erschöpfen (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.2017 – VI ZR 262/16, AfP 2017, 310, beckonline Tz. 25 m.w.N.). Es ist auch deshalb ungeeignet, den mit der streitgegenständlichen Berichterstattung verbundenen und hier besonders tiefen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers zu rechtfertigen.
25 Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 8.2.1994 - VI ZR 286/93, juris, Tz. 27). An einer solchen fehlt es.
26 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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