Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2024-12-18, 7 A 39/24

7 A 39/24Verwaltungsgericht / Division 718.12.2024

Regest

Erfolglose Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Typänderung von Windenergieanlagen.(Rn.31)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — 7 A 39/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-18

Aktenzeichen: 7 A 39/24

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1218.7A39.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 16b Abs 7 BImSchG, § 4 Abs 1 UmwRG, § 6 Abs 1 S 1 WindBG, § 5 Abs 3 S 2 UVPG, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO ... mehr

Leitsatz

Erfolglose Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Typänderung von Windenergieanlagen.(Rn.31)

Orientierungssatz

  1. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat oder das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen.(Rn.41)

  2. Nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG berücksichtigt die Behörde bei der Vorprüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Änderungsvorhabens oder des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Derartige Vorkehrungen umfassen grundsätzlich sowohl Vermeidungs- als auch Verminderungsmaßnahmen im Sinne der früheren Bestimmung des § 3c Satz 3 UVPG a.F..(Rn.53)

  3. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Errichtung einer Windenergieanlage wegen der durch sie hervorgerufenen Abschattungswirkung und damit verbundener Ertragsverluste gegenüber dem Betreiber einer Bestandsanlage als rücksichtslos darstellt. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Grenze der Zumutbarkeit regelmäßig erst dann erreicht ist, wenn der Betrieb der schon vorhandenen Anlage unwirtschaftlich und diese Anlage damit wertlos wird.(Rn.72)

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