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56 S 1/24•LG Berlin II 56. Zivilkammer, 2024-07-02, 56 S 1/24
56 S 1/24Kantonsgericht02.07.2024
Weil umstritten ist, ob es nach § 17 WEG (auch) in einer Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft vor Erhebung einer Entziehungsklage eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die (vorsorglich) geltend gemachte Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung.
Entscheidungsdatum: 2024-07-02
Aktenzeichen: 56 S 1/24
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 17 Abs 1 WoEigG, § 18 Abs 2 Nr 1 WoEigG, § 24 Abs 2 WoEigG, § 24 Abs 3 WoEigG, § 25 Abs 4 WoEigG
Rechtskraft: ja
Weil umstritten ist, ob es nach § 17 WEG (auch) in einer Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft vor Erhebung einer Entziehungsklage eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die (vorsorglich) geltend gemachte Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung.
Das Recht auf Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung mit dem Ziel eines Entziehungsanspruchs nach § 17 WEG besteht unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher Entziehungsgründe.(Rn.23)
Da die Voraussetzung der Beschlussfassung für eine Entziehungsklage strittig ist und somit eine Unsicherheit besteht, ohne Beschlussfassung in einem späteren Entziehungsverfahren zu scheitern, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren einer gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung.(Rn.18)
Die Prüfung des Vorhandenseins eines materiell-rechtlichen Entziehungsgrundes ist dem späteren Entziehungsverfahren vorbehalten.(Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend AG Pankow, 25. Oktober 2023, 7 C 2/23 WEG
Auf die Berufung der Kläger wird das am 25.10.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow abgeändert und die Kläger dazu ermächtigt, eine Eigentümerversammlung abzuhalten mit den folgenden Tagesordnungspunkten:
Beschlussfassung der WEG, vertreten durch XXXXXXXXXXXX und XXXXXXX, zum Thema: Veräußerung des Wohnungseigentums der Miteigentümer XXXXXXXXX und XXXXXXXXXX unter deren Stimmrechtsausschluss zu verlangen.
Sollte dieser Beschluss formell ordnungsgemäß zustande kommen und die Miteigentümer XXXXXXXX und XXXXXXXXXX der Aufforderung zur Veräußerung nicht folgen, wird die WEG, vertreten durch XXXXXXXXXXX und XXXXXXXX, unter Stimmrechtsausschluss der Miteigentümer XXXXXXXXX und XXXXXXXXX ermächtigt, diesen Beschluss im Namen der WEG durch Beauftragung eines Anwalts umzusetzen.
Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
I.
1 Die Kläger begehren eine gerichtliche Ermächtigung zur Abhaltung einer Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft, auf welcher ein Beschluss hinsichtlich der Entziehung des Wohnungseigentums der weiteren Miteigentümer XXXXX XXX und XXXXXXXXX gefasst werden soll und die WEG ggf. ermächtigt werden soll, den Entziehungsbeschluss durch Beauftragung eines Anwalts umzusetzen.
2 Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem vorliegenden Klageverfahren faktisch um eine Beschlussersetzungsklage durch das Gericht handele, denn es handele sich um eine Zweier-WEG und die Eigentümer XXXXXXXX und XXXXXXXXX wären mit ihrem Stimmrecht ausgeschlossen mit der Folge, dass unzweifelhaft der Entzug des Eigentums dieser Eigentümer beschlossen würde. Damit wäre ein Anspruch der Kläger auf Anberaumung der Eigentümerversammlung nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen von § 17 WEG vorlägen, was jedoch nicht der Fall sei.
4 Wegen der Einzelheiten zu Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf das am 25.10.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts (Bd. 2 Blatt 1 ff der Akten) verwiesen.
5 Die Kläger sind der Ansicht, dass das Amtsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung das mehrstufige Verfahren bis zu einer Entziehung des Wohnungseigentums verkenne und einen unzulässigen Vorgriff auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 WEG vornehme.
6 Die Kläger beantragen,
7 das Urteil des Amtsgerichts Pankow vom 25. Oktober 2023,7 C2/23 WEG, aufzuheben und die Kläger zu ermächtigen, eine Eigentümerversammlung abzuhalten mit den folgenden Tagesordnungspunkten:
8 1. Beschlussfassung der WEG, vertreten durch XXXXXXXXXXX und XXXXXXXXX, zum Thema, die Veräußerung des Wohnungseigentums der Miteigentümer XXXXXXXXXX und XXXXXXXX unter deren Stimmrechtsausschluss zu verlangen.
9 2. Sollte dieser Beschluss formell ordnungsgemäß zustande kommen und die Miteigentümer XXXXXXXX und XXXXXXXXXX dem nicht folgen, wird die WEG, vertreten durch XXXXXXXXXXX und XXXXXXX, unter Stimmrechtsausschluss der Miteigentümer XXXXXXXXXX und XXXXXXXXXXX ermächtigt, im Namen der WEG diesen Beschluss durch Beauftragung eines Anwaltes umzusetzen.
10 Die Beklagten beantragen,
11 die Berufung der Kläger und Berufungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow vom 24.10.2023, Az. 7 C 2/23 WEG, zurückzuweisen.
12 Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen.
II.
14 1. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nummer 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist insgesamt zulässig.
15 2. Die Berufung ist auch begründet.
16 Die Kläger haben einen Anspruch auf gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung mit dem Ziel eines Entziehungsanspruchs nach § 17 WEG und ggf. Durchsetzung desselben.
17 a) Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es den Klägern dazu nicht an einem für die Klage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Indem das Amtsgericht bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Begehrens, sie zur Abhaltung einer Eigentümerversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung eines Entziehungsbeschlusses zu ermächtigen, das tatsächliche Vorliegen von Entziehungsgründen verneint, verwehrt es den Klägern einen effektiven Rechtsschutz.
18 Ob es nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Recht in einer Zweier-WEG vor Erhebung einer Entziehungsklage eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf, ist umstritten. Während nach einer Ansicht vor der Geltendmachung des Entziehungsanspruchs in einer Eigentümerversammlung zunächst eine Beschlussfassung unter Stimmverbot des betroffenen Eigentümers gefordert wird (BeckOGK/Skauradszun, 1.6.2024, WEG § 17 Rn. 35; MüKoBGB/Zschieschack, 9. Aufl. 2023, WEG § 17 Rn. 5), setzt nach anderer Ansicht die materiell-rechtliche Entstehung des Entziehungsanspruchs keine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung voraus (Bärmann/Suilmann, 15. Aufl. 2023, WEG § 17 Rn. 54; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 17 Rn. 23; Heinemann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 17 WoEigG, Rn. 73). Da insofern für die Kläger jedenfalls die Unsicherheit besteht, ohne Beschlussfassung in einem späteren Entziehungsverfahren ggf. zu scheitern, weil eine solche für notwendig angesehen würde, ist vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis für die (vorsorglich) geltend gemachte Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung zu bejahen.
19 b) Der Anspruch auf Einberufung einer Eigentümerversammlung folgt aus § 18 Abs. 2 WEG i.V. m. § 24 Abs. 2, Abs. 3 WEG. Da die Gemeinschaft verwalterlos ist und weder über einen Beirat noch über einen zur Einberufung ermächtigen Wohnungseigentümer verfügt, ist es nach der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 2, Abs. 3 WEG nicht möglich, ohne Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer eine Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen. In diesem Fall kann, wenn die Einberufung einer Versammlung pflichtwidrig unterbleibt, der Anspruch auf Einberufung im Wege der Klage durchgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 72; Schultzky in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 24 WoEigG, Rn. 17a; LG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2022 - 11 T 17/22 -, Rn. 22, juris).
20 Die für die Einberufung einer Eigentümerversammlung in § 24 Abs. 2 WEG verlangten Voraussetzungen sind hier gegeben. Insbesondere das nötige Quorum ist erfüllt; die Tagesordnungspunkte sind benannt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Einberufung einer Eigentümerversammlung, sofern das Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl. Schultzky in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 24 WoEigG, Rn. 17a; Staudinger/Häublein (2023) WEG § 24, Rn. 59). Rechtsmissbräuchlich ist ein solches Verlangen, wenn der angestrebte Beschluss eindeutig gesetzes- oder sittenwidrig wäre (vgl. BeckOGK/G. Hermann, 1.6.2024, WEG § 24 Rn. 32). Hiervon ist indes nicht auszugehen.
21 Die Beklagte macht im Berufungsverfahren erfolglos geltend, dass die Miteigentümer XXXX und XXXX im Falle eines Erfolgs der Klage zur Anfechtung des voraussichtlich zu fassenden Beschlusses genötigt und damit in eine Klägerrolle gedrängt werden unter anderem mit der Folge, dass diese einen Vorschuss auf die Prozesskosten leisten müssen. Zu berücksichtigen ist aber, dass im Rahmen einer solchen Anfechtungsklage gerade nicht zu prüfen wäre, ob materiell-rechtlich ein Entziehungsgrund vorhanden ist, da diese Prüfung dem späteren Entziehungsverfahren vorbehalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 8.7.2011 - V ZR 2/11). Die Miteigentümer könnten im Rahmen der Anfechtungsklage lediglich etwaige formelle Fehler der Beschlussfassung (fehlerhafte Einladung der Versammlung und Ladungsmängel, unzureichende Ankündigung des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung, Mängel bei der Durchführung der Versammlung, Nichterreichen der erforderlichen Stimmenmehrheit) mit Erfolg geltend machen.
22 Die begehrte Beschlussfassung, von den Eigentümern XXXXXXXXX und XXXXXXXXX die Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen ist auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil das Amtsgericht Pankow/Weißensee eine frühere Klage der Kläger auf Entziehung des Wohnungseigentums mit Urteil vom 29.04.2009 abgewiesen hatte. Der von den Klägern jetzt geltend gemachte Sachverhalt ist bereits in zeitlicher Hinsicht verschieden. Die Kläger tragen konkrete Gründe vor, die nach ihrer Ansicht eine derart schwere Verletzung der den Miteigentümern XXXXXXXXXX und XXXXXXXX gegenüber der Gemeinschaft obliegenden Pflichten darstellen, dass dieser die Fortsetzung der Gemeinschaft mit jenen Miteigentümern jetzt nicht mehr zugemutet werden kann.
23 Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten folgt auch nicht aus dem Verhalten der Kläger. Es mag zutreffen, dass innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft in den letzten 14 Jahren ca. 40 Rechtsstreite, mal initiiert von Klägerseite, mal initiiert von den Eigentümern XXX und XXXXX, geführt worden sein sollen. Auch mag es zutreffen, dass von beiden Seiten Pflichtverletzungen begangen wurden und nicht die Eigentümer XXXXXXXX und XXXXXXXXXXXX allein ihre Pflichten gegenüber der Gemeinschaft verletzt hätten, sondern dieser Vorwurf in gleicher Weise auf die Kläger zuträfe. Das führt aber nicht dazu, dass die mit der Entscheidung berufenen Gerichte davon enthoben wären, im Rahmen einer Entziehungsklage die im konkreten Klageverfahren erhobenen Vorwürfe im Einzelnen einer wertenden Betrachtung zu unterziehen. Es ist nach dem Vortrag der Kläger auch nicht ausgeschlossen, dass die Wohnungseigentümer in der Vergangenheit zwar wechselseitig ihre Pflichten gegenüber der Gemeinschaft verletzt haben, nunmehr aber etwaige Pflichtverletzungen durch die Eigentümer XXXXXXXX und XXXXXXXXX einen derartigen Grad erlangt haben, der eine Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen könnte.
24 c) Die von den Klägern vorliegend (klarstellend) begehrte Tenorierung dahingehend, dass die Miteigentümer XXXXXXXXX und XXXXXXXXXX auf der anzuberaumenden Eigentümerversammlung von der Geltendmachung ihres Stimmrechts ausgeschlossen sind, ergibt sich bereits aus § 25 Abs. 4 WEG. Bei der Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Entziehung des Eigentums der Eigentümer XXX und XXXXX nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 1, 23 Abs. 1 WEG sind diese Eigentümer nach § 25 Abs. 4 WEG nicht stimmberechtigt, denn die Beschlussfassung zielt auf die Führung eines Rechtsstreits gegen sie.
25 d) Da die Kammer vorliegend die Ermächtigung der Kläger zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung mit dem Ziel eines Entziehungsanspruchs nach § 17 WEG und ggf. Durchsetzung desselben gegen die weiteren Miteigentümer grundsätzlich bejaht, bedarf es weiterer Auseinandersetzung mit dem Inhalt der beabsichtigt zu fassenden Beschlüsse nicht.
26 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
27 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
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