LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-12-09, 27 O 324/24 eV

27 O 324/24 eVKantonsgericht09.12.2024

Regest

1. Die dem Betroffenen von den Medien vor einer Verdachtsberichterstattung einzuräumende Stellungnahmefrist darf grundsätzlich nicht hinter der Mindestfrist zurückbleiben, die den Medien in presserechtlichen Eilverfahren auf einen einstweiligen Verfügungsantrag des von der Berichterstattung Betroffenen zur Wahrung ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs einzuräumen ist. Sie beläuft sich im Regelfall auf jedenfalls drei Werktage.(Rn.14) 2. Zu den Auswirkungen einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden Information der Medien durch die Strafverfolgungsbehörden auf die (Un-)Zulässigkeit einer darauf beruhenden Berichterstattung.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 324/24 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-09

Aktenzeichen: 27 O 324/24 eV

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 GG, Art 6 Abs 2 MRK

Leitsatz

  1. Die dem Betroffenen von den Medien vor einer Verdachtsberichterstattung einzuräumende Stellungnahmefrist darf grundsätzlich nicht hinter der Mindestfrist zurückbleiben, die den Medien in presserechtlichen Eilverfahren auf einen einstweiligen Verfügungsantrag des von der Berichterstattung Betroffenen zur Wahrung ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs einzuräumen ist. Sie beläuft sich im Regelfall auf jedenfalls drei Werktage.(Rn.14)

  2. Zu den Auswirkungen einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden Information der Medien durch die Strafverfolgungsbehörden auf die (Un-)Zulässigkeit einer darauf beruhenden Berichterstattung.(Rn.16)

Orientierungssatz

  1. Medien dürfen nicht ohne Weiteres in identifizierender Weise über einen Beschuldigten berichten, gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist.(Rn.10)

  2. Ist vor der identifizierenden Berichterstattung das Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Betroffenen nicht gewahrt, führt dies ebenfalls zur Unzulässigkeit der Verdachtsberichterstattung (Festhaltung LG Berlin II, Urteil vom 12. November 2024 - 27 O 296/24 eV).(Rn.11)

  3. Das Anhörungserfordernis verlangt, dass der Betroffene mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumenten konfrontiert wird (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2024 - 16 U 33/23). Der bloße Verweis auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft genügt dem nicht.(Rn.13)

  4. Ist eine Verdachtsberichterstattung bereits wegen der Nichtbeachtung der Anforderungen an die Veröffentlichung unzulässig, kommt es nicht mehr auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch die Informationsweitergabe der Strafverfolgungsbehörden an.(Rn.16)

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),

untersagt ,

in den Antragsteller identifizierender Weise und/oder unter Nennung des Namens des Antragstellers und/oder unter Wiedergabe eines den Antragsteller zeigenden Bildnisses Folgendes zu verbreiten/verbreiten zu lassen, hinsichtlich der Wortberichterstattung soweit unterstrichen:

XXX: Razzia bei XXX

XXX, XXX,, wird XXX vorgeworfen. Dazu gab es XXX eine Durchsuchung in XXX.

XXX

XXX

  1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  2. Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 I. Das glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen in der Antragsschrift nebst Anlagen rechtfertigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.12.2024 führt zu keinem anderen Ergebnis.

2 1. Die angegriffene Wort- und Bildberichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

3 a) Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit indes keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, juris Tz. 24 m.w.N.).

4 Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016, a.a.O., Tz. 24). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann. Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt" (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016, a.a.O., Tz. 23 m.w.N).

5 Bei einer Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren ist im Rahmen der Abwägung zudem die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 - VI ZR 95/21, NJW-RR 2022, 1359, Tz. 23 m.w.N.).

6 Erforderlich ist mithin ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022, a.a.O., Tz. 24 m.w.N.).

7 b) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die streitgegenständliche, den Antragsteller identifizierende Berichterstattung als unzulässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Tatsache, dass der Antragsteller in besonderem Maße in der Öffentlichkeit steht und sich vielfältig öffentlich zu XXX Fragen und Debatten geäußert hat.

8 (1) Es liegt kein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor.

9 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin reichen die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXX, die XXX unabhängigen Quellen, die der Antragsgegnerin die von ihr recherchierten Informationen bestätigt haben sollen sowie die Stellungnahme eines Vertreters des XXX, nicht aus, um einen solchen Mindestbestand an Beweistatsachen zu begründen.

10 Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht bejaht hat und ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der XXX führt, bedeutet nicht, dass hierüber in den Beschuldigten identifizierender Weise berichtet werden darf. Dies gilt – wie in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ausgeführt und auch in der am XXX ergänzten Version des streitgegenständlichen Artikels enthalten – umso mehr, als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen sind und diese somit noch nicht einmal eine Entscheidung über eine Anklageerhebung getroffen hat. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin prüfen müssen, ob und welche weiteren Anhaltspunkte für einen Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben waren. Die von ihr insoweit zitierten XXX Quellen führen insofern nicht weiter, als diese nach dem Vortrag der Antragsgegnerin lediglich bestätigt haben sollen, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt werde. Dass die Antragsgegnerin inhaltliche, den Antragsteller belastenden Informationen dazu erlangt oder recherchiert hätte, dass der Antragsteller sich tatsächlich strafbar gemacht haben könnte, ist von ihr nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

11 (2) Die Antragsgegnerin hat auch dem Anhörungserfordernis vor der den Antragsteller identifizierenden Berichterstattung nicht hinreichend Genüge getan. Allein das führt ebenfalls zur Unzulässigkeit der von der Antragsgegnerin verantworteten Verdachtsberichterstattung (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 12.11.2024 - 27 O 296/24 eV, juris Tz. 27 m.w.N.).

12 Sie trägt insoweit vor, sie habe durch ihren XXX den XXX per SMS kontaktiert und um eine Stellungnahme dazu gebeten, dass es eine Razzia bei dem Antragsteller gegeben habe „wegen XXX “. Der XXX habe daraufhin mitgeteilt, dass es sich um eine „private Angelegenheit “ handele, bei der „keinen Bezug zur XXX “ bestehe. Der Antragsteller selber wurde mit der E-Mail vom XXX um XXX kontaktiert. Dabei wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, dass die Staatsanwaltschaft XXX „wegen des Verdachts des XXX “ gegen ihn ermittle.

13 Die Anfrage vom XXX war schon nicht hinreichend konkret. Der Betroffene muss im Rahmen der Anhörung mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumenten konfrontiert werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2024 – 16 U 33/23, juris). Dies war hier mit dem bloßen Verweis auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXX nicht der Fall.

14 Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch keine angemessene Frist zur Stellungnahme auf die Anfrage vom XXX eingeräumt hat. Der streitgegenständliche Artikel ist in der aus der Anlage Ast 4 ersichtlichen Fassung am XXX, den XXX um XXX Uhr veröffentlicht worden und damit bereits knapp 25 Stunden nach der – an einem Samstag – versandten Anhörung. Eine derartig kurz bemessene Stellungnahmefrist ist bereits wegen der Pauschalität und mangelhaften juristischen Bezeichnung der Vorwürfe durch die Antragsgegnerin (“XXX“) unangemessen kurz (vgl. Kammer, Urt. v. 12.11.2024, a.a.O, juris Tz. 27 m.w.N.). Denn die Länge der einzuräumenden Stellungnahmefrist darf grundsätzlich nicht hinter der Mindestfrist zurückbleiben, die den Medien in presserechtlichen Eilverfahren auf einen einstweiligen Verfügungsantrag des von der Berichterstattung Betroffenen zur Wahrung ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs einzuräumen ist und die sich nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Regelfall auf jedenfalls drei Werktage beläuft. Diese Frist war vorliegend noch nicht abgelaufen. Eine Verkürzung der Stellungnahmefrist ist allenfalls in den Fällen in Betracht zu ziehen, in denen die Verdachtsberichterstattung ausnahmsweise von einem ganz besonders überragenden und keinen weiteren zeitlichen Aufschub duldenden Berichterstattungsinteresses der Öffentlichkeit getragen ist (vgl. Kammer, a.a.O., m.w.N.). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht.

15 Die Pflicht der Medien zum Abwarten des Ablaufs einer angemessen lang bemessenen Frist zur Stellungnahme kann schließlich zwar auch dadurch entfallen, dass sich der Betroffene bereits vor Ablauf der angemessen lang bemessenen Frist im Rahmen einer abschließenden und von ihm auch als abschließend bezeichneten Stellungnahme äußert. An einer solchen vorfristigen Stellungnahme des Antragstellers fehlt es hier jedoch. Daran ändert die Stellungnahme eines Vertreters des XXX nichts, da diese weder vom Antragsteller selbst noch in dessen Vertretung abgegeben wurde. Vielmehr ist der Antragsgegnerin darin gerade mitgeteilt worden, dass es sich um keine den XXX betreffende, sondern stattdessen um eine private Angelegenheit des Antragstellers handele.

16 c) Da die Berichterstattung der Antragsgegnerin den Unterlassungsanspruch des Antragstellers schon wegen der ihr zur Last fallenden Missachtung der Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung rechtfertigt, kann dahinstehen, ob die in der Antragserwiderung von der Antragsgegnerin bekundete Art und Weise der identifizierenden Informationsverschaffung durch die beteiligte Polizei und Staatsanwaltschaft die Rechte des Antragstellers nicht in einem derartigen Ausmaß verletzt hat, dass eine darauf beruhende journalistische Berichterstattung schon deshalb zu einer ungerechtfertigten Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers geführt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2022 - VI ZR 141/22, NJW 2022, 3496, Tz. 90).

17 3. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - juris, Rn. 27), an der es fehlt.

18 4. Am Vorliegen eines Verfügungsgrundes bestehen hier keine Bedenken. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Kammergerichts ist das im Äußerungsrecht der Fall, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung gewartet wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02. November 2015 – 10 W 35/15–, juris-Rn.2). Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag vom XXX gegen eine Berichterstattung, die erstmals am XXX veröffentlicht wurde.

19 II. Es liegt auch die für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO erforderliche besondere Dringlichkeit vor. Vorliegend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung um einen online abrufbaren Beitrag. Es droht insofern ohne Erlass der einstweiligen Verfügung eine – weitere, vgl. Anl. Ast 7 – Weiterverbreitung oder Neuveröffentlichung der angegriffenen Beiträge, mit der eine Vertiefung und Verstetigung der Rechtsverletzung des Antragstellers zu befürchten wäre.

20 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

21 IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

22 Danach richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, mithin nach § 3 ZPO. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse ist bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten von einem Wert von 5.000 EUR auszugehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 – III ZR 162/20, Rn. 9 m.w.N.).

23 Gemessen an diesem Maßstab war ein hier ein Wert von 50.000,00 EUR anzunehmen. Dabei war neben der Prominenz des Antragstellers insbesondere auch die Reichweite der streitgegenständlichen Online-Berichterstattung in die Entscheidung einzustellen, ebenso wie das Gewicht des mit der Berichterstattung für den Antragsteller verbundenen Vorwurfs.

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