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27 O 536/23•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-12-05, 27 O 536/23
27 O 536/23Kantonsgericht05.12.2024
Die auf wahren Tatsachen beruhende Berichterstattung über die eheliche Verbindung zweier Prominenter und über die Vaterschaft des Ehemanns für das gemeinsame Kind ist grundsätzlich zulässig.(Rn.35) (Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2024-12-05
Aktenzeichen: 27 O 536/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1205.27O536.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO
Die auf wahren Tatsachen beruhende Berichterstattung über die eheliche Verbindung zweier Prominenter und über die Vaterschaft des Ehemanns für das gemeinsame Kind ist grundsätzlich zulässig.(Rn.35) (Rn.38)
Eine c/o-Anschrift des Managements ist als ladungsfähigen Anschrift des Klägers zulässig, wenn dieser schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung hat, etwa zum Schutze der Privatsphäre aufgrund seiner hohen Bekanntheit sowie zum Schutz von Leib und Leben aufgrund zahlreicher Bedrohungen.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.32)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin ist eine deutschlandweit bekannte XXX. Die Beklagte ist verantwortlich für die Inhalte der Webseite XXX.
2 Am XXX veröffentlichte die Beklagte einen Artikel mit der Überschrift „XXXschwanger mit XXX – ER ist der Vater “. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
3 Die Klägerin nahm die Beklagte wegen der Berichterstattung mit anwaltlichem Schreiben vom XXX auf Unterlassung in Anspruch. Eine Reaktion der Beklagte erfolgte nicht.
4 Unter dem XXX veröffentlichte die Beklagte einen weiteren Artikel, diesmal mit der Überschrift „Längst verheiratet? -XXX und das XXX-Rätsel “. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.
5 Wegen dieses Artikels mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom gleichen Tag ab. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte erneut nicht.
6 Die Klägerin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung der hiesigen Kammer vom 19.09.2023 (Az. 27 O 397/23).
7 Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 ließ die hiesige Beklagte der Klägerin gemäß § 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsachenklage setzen.
8 Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustünde. Die von der Beklagten getätigten Veröffentlichungen beträfen den privaten Beziehungsstatus, der jedenfalls der Privatsphäre zuzuordnen sei. Hinsichtlich ihres Privatlebens äußere sich die Klägerin generell nicht in der Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund müsse es die Klägerin nicht hinnehmen, dass ihr vermeintliches Privatleben öffentlich erörtert werde. Eine Selbstöffnung diesbezüglich habe es durch sie nicht gegeben. Der Eingriff in die grundsätzlich vor Eingriffen geschützte Privatsphäre lasse sich vorliegend auch nicht durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse rechtfertigen.
9 Zudem stünde ihr ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnungen sowie die Aufforderung zur Abgabe von Abschlussschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.
10 Die Klägerin beantragt,
11 1. es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR im Einzelfall, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,
12 a) in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
13 „XXXschwanger mit XXX – ER ist der Vater “.
14 „…Denn Vater des Wunschkindes, so erfährt XXX exklusiv, ist der XXX… “
15 wenn dies geschieht wie in dem Artikel „XXX“, erstmals am XXX auf XXX veröffentlicht (Anl. K 3);
16 b) in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
17 „Längst verheiratet? - XXX und das XXX-Rätsel “,
18 „…Im Sommer wurde bei einer XXX schon eifrig über den XXX getuschelt. Schon seit Jahren gibt es Gerüchte über eine Beziehung zwischen XXX und XXX)… “
19 „…XXX “
20 wenn dies geschieht wie in dem Artikel „XXX“, erstmals am XXX auf XXX veröffentlicht (Anl. K6);
21 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.954,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2023 zu zahlen.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin schon gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig sei.
25 Daneben stünden der Klägerin auch bezüglich der angegriffenen Berichterstattung keine Unterlassungsansprüche zu. Sowohl die Hochzeit zweier Menschen als auch die Geburt eines Kindes seien Ereignisse, die eine Beziehung einer Person zur Außenwelt begründeten und somit dem Bereich der Sozialsphäre zuzuordnen. Dies gelte auch für die Vaterschaft.
26 Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich um die Berichterstattung über wahre Tatsachen handele. Mit der Berichterstattung sei auch weder eine Stigmatisierung noch eine soziale Ausgrenzung der Klägerin verbunden.
27 Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass, selbst wenn man den Umstand der Eheschließung sowie die Vaterschaft der Privatsphäre zuordnen wollte, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung vorliege. Die Klägerin und ihr Ehemann seien bekannte Persönlichkeiten der XXX -Szene, die sich vielfach auch über ihr Beziehungsleben geäußert und sich insoweit des Privatsphärenschutzes weitgehend selbst begeben hätten.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
30 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere genügt die Angabe einer c/o-Anschrift den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin ist hinreichend identifizierbar.
31 Grundsätzlich sind im Hinblick auf die Zustellung zwar eine vollständige Bezeichnung sowie die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (einschließlich Straße und Hausnummer) der Parteien notwendig. Die angegebene Anschrift muss dabei nicht zwingend die Wohnanschrift sein. Der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20, Rn. 15, juris). Dafür kann auch eine andere Anschrift genügen, wenn es sich dabei um eine Anschrift handelt, unter der die Partei mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist. Außerdem können Ausnahmen gemacht werden, wenn der Angabe einer Anschrift schutzwürdige Belange entgegenstehen wie etwa schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 1999 – 1 BvR 1203/99 –, Rn. 1, juris; BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20 –, Rn. 14, juris).
32 Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen und durch Vorlage der Anlage K10 belegt, dass es aufgrund ihrer hohen Bekanntheit und zum Schutze ihrer Privatsphäre wie auch von Leib und Leben aufgrund zahlreicher Bedrohungen geboten ist, die c/o-Adresse ihres Managements im Aktivrubrum zu verwenden. Eine Gefahr, dass sich die Klägerin einer Kostenpflicht entziehen wird, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie unter der angegebenen Adresse nicht anzutreffen wäre oder Zustellungen und etwaige Vollstreckungsmaßnahmen über die angegebene Anschrift nicht abgewickelt werden könnten.
33 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche und in der Folge damit auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht zu.
34 a) Der Klägerin steht hinsichtlich der Berichterstattung vom 29.08.2023 über ihre – in dem angegriffenen Artikel spekulativ und nicht als feststehend behandelte – Ehe mit XXX kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Sie ist von der angegriffenen Berichterstattung insoweit lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen; in der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
35 Zwar gilt nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung von geheim gehaltenen Liebesbeziehungen im Allgemeinen, dass eine solche die Privatsphäre berührt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16, juris Tz. 23 m.w.N.). Anderes verhält es sich jedoch bei der Berichterstattung über eine Eheschließung. Eine Eheschließung ist ein staatlicher Akt, der einer zuvor rein privaten Beziehung erstmals „Außenwirkung" verleiht und an den vielfältige gesetzliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Deshalb betrifft eine Berichterstattung darüber lediglich die Sozialsphäre (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16. März 2017 – 15 U 155/16, juris Tz. 10). Dies gilt zwar nicht uneingeschränkt auch für die Berichterstattung über die Identität des möglichen oder tatsächlichen Ehepartners (vgl. Kammer, Urt. v. 16.08.2022 – 27 O 493/21, n.v.). Das öffentliche Informationsinteresse erstreckt sich aber bei prominenten Personen naturgemäß grundsätzlich auch auf die Person, mit welcher die Ehe geschlossen wurde oder worden sein könnte, so dass jedenfalls die Mitteilung von gewissen Informationen über den Ehepartner zulässig ist (vgl. KG, Urt. v. 1. Juni 2023 – 10 U 1091/20, n.v.).
36 Hier ist bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin einerseits und dem Berichterstattungs- und Informationsinteresse der Beklagten andererseits zu berücksichtigen, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch Herr XXX zwar keine „public figures“, aber gleichwohl Personen von einiger Prominenz sind, die berufsbedingt in der Öffentlichkeit stehen und somit auch ein nicht nur jeweils auf sich bezogenes, sondern insbesondere auch hinsichtlich ihrer Beziehung miteinander ein nicht unbeträchtliches Informationsinteresse hervorrufen. Weiter ist in die Abwägung einzustellen, dass es sich in dem angegriffenen Artikel um die Spekulation über tatsächlich wahre Tatsachen handelt. Denn die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung und von der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unbestritten behauptet, die Klägerin und Herr XXX seien seit einiger Zeit - und jedenfalls zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Berichterstattung - verheiratet gewesen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.12.2024 erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung Abweichendes behauptet hat, war ihr Vorbringen gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig.
37 Zudem ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin auch vor dem Hintergrund als vergleichsweise gering anzusehen, dass das Leben eines erwachsenen Menschen gewöhnlich durch die Hinwendung zu einem Lebenspartner sowie die Festlegung auf und das Bekenntnis zu diesem Menschen geprägt ist. Das bedeutet jedenfalls nach erfolgter Heirat, sich auch gegenüber Dritten uneingeschränkt zu diesem Menschen zu bekennen und weder ihn noch die Beziehung zu ihm, sei es vor Dritten oder der Öffentlichkeit, zu verheimlichen. Hier kommt für die geringe Eingriffstiefe der Berichterstattung hinzu, dass keinerlei Details über das Beziehungsleben der Klägerin mitgeteilt werden und auch negative Folgen oder eine Stigmatisierung in Folge der Berichterstattung nicht zu befürchten sind, da es sich um einen rundum „wohlwollenden“ Artikel handelt.
38 b) Gleiches gilt im Ergebnis für die weiter angegriffene Berichterstattung vom XXX darüber, dass Herr XXX der Vater des gemeinsamen Kindes ist. Auch insofern steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.
39 Dabei kann offenbleiben und bedarf die Frage, ob die Mitteilung über die Vaterschaft von Herrn XXX die Sozial- oder die Privatsphäre so der Klägerin betrifft, keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Denn auch wenn die Berichterstattung insoweit die Privatsphäre betreffen sollte, würde das Schutzinteresse der Klägerin die schutzwürdigen Belange der Beklagten als sich Äußernden nicht überwiegen.
40 Dieses Abwägungsergebnis beruht darauf, dass es sich bei der Vaterschaft ebenso wie bei der Eheschließung um ein soziales Ereignis handelt, so dass durch die streitgegenständliche Berichterstattung ohnehin allenfalls der Randbereich der Privatsphäre tangiert ist. Auch insoweit gilt – wie bereits zuvor ausgeführt –, dass wegen der Prominenz der Klägerin und ihres Ehemanns ein nicht unbeträchtliches und gleichzeitig berechtigtes Informations- und Berichterstattungsinteresse besteht. Die Berichterstattung stellt sich zudem als wenig eingriffsintensiv dar, da es - von hier nicht einschlägigen Ausnahmesituationen abgesehen - dem gewöhnlichen Lauf des menschlichen Lebens entspricht, sich gegenüber Dritten und gegebenenfalls auch der Öffentlichkeit gegenüber zu seinem Kind, seinem Ehemann und der Vaterschaft des eigenen Ehemanns für das gemeinsame Kind zu bekennen. Für die Geringfügigkeit des Eingriffs kommt hinzu, dass sich der Artikel auf die Mitteilung über die Vaterschaft von Herrn XXX beschränkt und keinerlei private Details der Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn XXX erörtert. Ebenso werden keine Informationen etwa über den Geburtstermin oder Ähnliches mitgeteilt und stellt sich der Artikel als weder anprangernd noch stigmatisierend für die Klägerin dar. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass sowohl die Klägerin als auch Herr XXX ihr Privatleben nicht öffentlich ausleben oder kommentieren, hat die Klägerin daher die sachliche – und zutreffende – Mitteilung über die Vaterschaft von Herrn XXX ebenso hinzunehmen wie die Berichterstattung über ihre eheliche Verbindung.
41 c) Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung.
42 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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