LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-12-03, 27 O 315/24 eV

27 O 315/24 eVKantonsgericht03.12.2024

Regest

Bei der Verbreitung parlamentarischer Äußerungen und damit in Zusammenhang stehender journalistischer Wertungen und Meinungen ist der Medien- und Meinungsfreiheit der Presse ein besonders großer Spielraum einzuräumen.(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 315/24 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-03

Aktenzeichen: 27 O 315/24 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1203.27O315.24EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG ... mehr

Leitsatz

Bei der Verbreitung parlamentarischer Äußerungen und damit in Zusammenhang stehender journalistischer Wertungen und Meinungen ist der Medien- und Meinungsfreiheit der Presse ein besonders großer Spielraum einzuräumen.(Rn.17)

Orientierungssatz

  1. Die Aussage "... verziert im Internet regelmäßig linksextreme Beiträge mit "Gefällt mir"-Herzchen, darunter auch Solidaritätsaufrufe mit ..., der zeitweise gefährlichsten Linksextremistin der Republik", stellt die Tatsachenbehauptung auf, dass Solidaritätsaufrufe für ... von Accounts des ... auf sozialen Netzwerken mit "Gefällt mir" markiert worden seien. Denn die Aussage ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich.(Rn.6)

  2. Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ist daher ein Verfügungsgrund zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 14. November 2023 - 10 W 184/23).(Rn.9)

  3. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss EGMR, Urteil vom 17. Mai 2016 - 42461/13.(Rn.17)

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung,

untersagt,

in Bezug auf den Antragsteller öffentlich zu behaupten und/oder zu verbreiten, oder behaupten oder verbreiten zu lassen (soweit unterstrichen),

„XXX verziert im Internet regelmäßig linksextreme Beiträge mit „Gefällt mir“-Herzchen, darunter auch Solidaritätsaufrufe mit XXX, der zeitweise gefährlichsten Linksextremistin der Republik

wie geschehen in dem Artikel „XXX“, veröffentlicht am 16. Oktober 2024 unter der URL XXX.

  1. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  3. Der Verfahrenswert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen rechtfertigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch teilweise. Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von dem ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.

2 I. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der mit dem Antrag zu 3. angegriffenen Äußerung („XXX verziert im Internet regelmäßig linksextreme Beiträge mit „Gefällt mir“-Herzchen, darunter auch Solidaritätsaufrufe mit XXX, der zeitweise gefährlichsten Linksextremistin der Republik “) einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin stellt sich rechtlich als deren eigene Tatsachenbehauptung dar und ist nach der erfolgten Glaubhaftmachung als unwahr anzusehen. Damit verletzt sie den Antragsteller rechtswidrig in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

3 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner (Unternehmens-)Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., BGH, Urt. v. 20.6.2023 - VI ZR 262/21, AfP 2023, 417 = NJW2023, 3233 = juris Rz. 21; v. 26.1.2021 - VI ZR 437/19, AfP 2021, 226 = GRUR 2021, 875 = juris Rz. 20 m.w.N.). Im Rahmen dieser Abwägung fällt maßgeblich ins Gewicht, ob es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, denn an der Aufrechterhaltung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (st. Rspr. BGH, Urt. v. 16.1.2018 - VI ZR 498/16, ZIP 2018, 2224 = juris Rz. 38 m.w.N.; KG, Urt. v. 23.9.2021 - 10 U 1035/20, juris Rz. 46).

4 Nach diesen Maßstäben überwiegt das Schutzinteresse des Antragstellers die Äußerungsinteressen der Antragsgegnerin, denn es handelt sich bei der hier streitgegenständlichen Äußerung um eine eigene, unwahre Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin.

5 Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage (BGH, Urt. v. 26.1.2021 - VI ZR 437/19, AfP 2021, 226 = GRUR 2021, 875 = juris Rz. 23; v. 27.9.2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 = NJW 2017, 482 = juris Rz. 25 f. m.w.N.). Dabei ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern allein das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind (st. Rspr., BGH, Urt. v. 1.8.2023 - VI ZR 307/21, NJW 2024, 585 = juris Rz. 10 m.w.N.). Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt. Nach den vom BVerfG (vgl. Beschluss v. 9.10.1991, 1 BvR 221/90, AfP 1992, 51 = NJW 1992, 1442 = juris) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet, die wiederum in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen kann. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich noch nicht feststehenden Antwort geäußert werden, bilden hingegen Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich als solche zu behandeln sind (BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 = NJW 2017, 482 = juris Rz. 12 ff. m.w.N.). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (BGH, Urt. v. 26.1.2021 - VI ZR 437/19, AfP 2021, 226 = GRUR 2021, 875 = juris Rz. 23; v. 27.9.2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 = NJW 2017, 482 = juris Rz. 25 f. m.w.N.).

6 Nach diesen Grundsätzen liegt in der streitbefangenen Äußerung im Antrag zu 3. keine offene Frage, sondern eine Tatsachenbehauptung. Die Aussage „XXX verziert im Internet regelmäßig linksextreme Beiträge mit „Gefällt mir“-Herzchen, darunter auch Solidaritätsaufrufe mit XXX, der zeitweise gefährlichsten Linksextremistin der Republik “, stellt die Behauptung auf, dass Solidaritätsaufrufe für XXX von Accounts des Antragstellers auf sozialen Netzwerken mit „Gefällt mir“ markiert worden seien. Dies ist dem Beweis zugänglich.

7 Der Antragsteller hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines Geschäftsführers vom 22.11.2024 glaubhaft gemacht, dass diese Aussage unwahr ist. Daher war sie zu untersagen.

8 Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH, Urteil v. 08.02.1994, VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), an der es hier fehlt.

9 Es besteht auch ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO). Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ist daher ein Verfügungsgrund zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (KG, Beschluss vom 14. November 2023 – 10 W 184/23, juris Rn. 18). Eine solche liegt hier nicht vor. Der streitgegenständliche Artikel ist am 16.10.2024 veröffentlicht worden, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 18.11.2024. bei Gericht eingegangen, nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin zunächst abgemahnt hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der 16.11.2024 auf einen Samstag fiel und der Antragsteller seinen Antrag am nächsten Werktag einreichte.

10 Nach eingehender Prüfung ist vorliegend auch die für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO erforderliche besondere Dringlichkeit zu bejahen. Den Fachgerichten kommt bei dieser Prüfung ein weiter Wertungsrahmen zu. Insbesondere dürfen sie davon ausgehen, dass das Pressrecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine (möglicherweise) rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit einer unbegrenzten Weiterverbreitung von Informationen kann es im Interesse effektiven Rechtsschutzes verfassungsrechtlich sogar geboten sein, Unterlassungsansprüchen in unmittelbar zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12. März 2024 – 1 BvR 605/24, juris Rn. 16 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der angegriffene Online-Artikel ist weiterhin abrufbar. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zu der Wertung gekommen, dass ausnahmsweise und abweichend vom gesetzlichen Regelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden werden durfte.

11 Auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit wurde vorliegend gewahrt. Dieser steht im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (BVerfG, Einstw. Anordnung vom 15. Juni 2023, 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770, juris Rn. 24). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt danach grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.

12 Diese Möglichkeit ist der Antragsgegnerin durch Übersendung der Antragsschrift am 19.11.2024 gegeben worden. Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin ist daraufhin nicht erfolgt.

13 II. Hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1. („solche Organisationen, die von Kommunismus, Gulags und dem Aussterben der Deutschen sprechen “) und 2. („Organisationen, die aus Kommunisten bestehen und Deutsche im Gulag einsperren wollen “) angegriffenen Aussagen besteht kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers. Denn der Antragsgegner hat sich die Aussage nicht zu eigen gemacht und haftet auch nicht nach den Grundlagen einer Verbreiterhaftung.

14 Um die Zulässigkeit einer das Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Bei dieser Abwägung sind die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen. Zum von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann auch die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung zählen, und zwar auch dann, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet. Es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren, etwa weil der Verbreitende sie für begrüßenswert hält, weil er ihr ablehnend gegenübersteht oder weil er sie aus sich heraus für bemerkenswert erachtet (BVerfG v. 25.6.2009, 1 BvR 134/03, juris Rn. 58). Daher ist auch bei der Verbreiterhaftung im Rahmen der für die Feststellung eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorzunehmenden Interessenabwägung zu Gunsten des Verbreiters zu berücksichtigen, wenn er sich den Inhalt einer – an sich rechtswidrigen - Äußerung selbst nicht zu Eigen macht und die journalistischen Sorgfaltspflichten vor Verbreitung der Äußerung beachtet (KG v. 29.2.2000, 9 U 5861/09, juris Rn. 11). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Verbreiten schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in welcher - gleichsam wie auf einem „Markt der Meinungen" - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden (BGH v. 30.1.1996, VI ZR 386/94, juris Rn. 18 m.w.N.). In der Wiedergabe der Aussage eines Dritten liegt eine eigene Äußerung des Zitierenden, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu Eigen gemacht hat (BGH v. 30.1.1996, VI ZR 386/94, juris Rn. 18). Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (BGH v. 17.11.2009, VI ZR 226/08, juris Rn. 11).

15 Es handelt sich bei den angegriffenen Äußerungen bereits nicht um eigene Aussagen der Antragstellerin, sondern um die Wiedergabe von Äußerungen des XXX-Bundestagsabgeordneten XXX während einer Frage an den Bundesminister XXX im Bundestag. Durch die alleinige Wiedergabe macht sich die Antragsgegnerin diese Aussage nicht bereits zu eigen. Dies geschieht auch nicht, indem das Zitat mit der Bewertung „die unappetitliche Chose ... zur Sprache gebrach t“ eingeleitet wird. Ebenfalls geschieht dies nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin den Zufluss von Steuergeldern an den Antragsteller kritisiert.

16 Die hier streitgegenständlichen Aussagen werden von der Antragsgegnerin in ihrem Artikel weder wörtlich noch sinngemäß aufgegriffen. Vielmehr wird aus dem Kontext des Artikels deutlich, dass die Antragsgegnerin die in der zitierten Bundestagsrede erwähnten Eigenschaften und Positionen nicht unmittelbar dem Antragsteller unterstellt. Vielmehr fokussiert sich die Kritik des Artikels insbesondere auf das Personal des Antragstellers. So heißt es wenige Zeilen vor den streitgegenständlichen Aussagen über den Antragsteller: „Die Bundesregierung hatte der Truppe „nachgewiesene Sachkompetenz“ unterstellt, obwohl dort wahrhaft schräge Vögel wirken .“ Anschließend werden als Beispiel die Äußerungen von XXX zitiert. Das wenig später folgende, hier streitgegenständliche Zitat aus der Bundestagsrede dient für einen Durchschnittsrezipienten vor allem dazu, zu belegen, dass auch an anderen Stellen Kritik am Antragsteller geäußert wird, ohne dass sich diese Kritik in der Sache zu eigen gemacht würde.

17 Selbst wenn man von einem Zueigenmachen der angegriffenen Aussagen durch die Antragsgegnerin ausginge oder diese wegen einer Verbreiterhaftung aufgrund Verletzung ihrer journalistischen Sorgfalt in Anspruch nehmen wollte, so bestehen für die in der Bundestagsrede enthaltenen (Meinungs-)Äußerungen insoweit hinreichende Anknüpfungspunkte, als diese sich auf Äußerungen einer Mitarbeiterin des Antragstellers auf einem privaten Webblog sowie auf Twitter beziehen. Der Umstand, dass die entsprechende Mitarbeiterin zum Zeitpunkt dieser Aussagen noch nicht für den Antragsteller arbeitete, ist insoweit unerheblich. Es fällt außerdem zu Lasten der Antragstellerin ins Gewicht, dass die angegriffene Äußerung während einer Bundestagsdebatte und somit im Rahmen des politischen Meinungskampfes fiel, in dem den Akteuren ein besonders großer Spielraum für die Meinungsfreiheit einzuräumen ist (vgl. EGMR Urt. v. 17.5.2016 – 42461/13, 44357/13 (Karácsony ua/Ungarn), NJOZ 2018, 235). Das gilt entsprechend für die Verbreitung einer parlamentarischen Äußerung.

18 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Dabei wurde jeweils berücksichtigt, dass die mit den Anträgen 1. und 2. angegriffenen Äußerungen im Wesentlichen identisch sind.

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