LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-11-29, 27 O 308/24 eV

27 O 308/24 eVKantonsgericht29.11.2024

Regest

Zur Zulässigkeit einer identifizierende Wort- und Bildberichterstattung über eine in Anwesenheit einer weltbekannten Klimaaktivistin durchgeführte propalästinensische Demonstration mit den Bildunterschriften „Islamisten und Israel-Hasser machten fröhlich Fotos mit XXX“ und „Selfie mit Judenhassern“.(Rn.8) (Rn.18)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 308/24 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-29

Aktenzeichen: 27 O 308/24 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1129.27O308.24EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG, Art 1 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer identifizierende Wort- und Bildberichterstattung über eine in Anwesenheit einer weltbekannten Klimaaktivistin durchgeführte propalästinensische Demonstration mit den Bildunterschriften „Islamisten und Israel-Hasser machten fröhlich Fotos mit XXX“ und „Selfie mit Judenhassern“.(Rn.8) (Rn.18)

Orientierungssatz

  1. An der Berichterstattung über die im Kontext der aktuellen Situation im sog. Nahen Osten stattfindenden propalästinensischen Demonstrationen besteht ein überragendes Berichterstattungsinteresse. Dies gilt umso mehr für die streitgegenständliche Berichterstattung, die die Teilnahme einer weltweit bekannten Klimaaktivistin bei der Demonstrationen thematisiert. Von besonderem öffentlichem Interesse ist dabei zum einen das Verhältnis der Klimaaktivistin zu den Demonstrationen, zum anderen aber auch die Reaktionen von Demonstrationsteilnehmern auf die Unterstützung durch die Klimaaktivistin. Beides wird in der streitgegenständlichen Berichterstattung samt ihrer Bebilderung für die Leser erfahrbar gemacht.(Rn.12)

  2. Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Abbildung aus seiner Sozialsphäre handelt und er bewusst für ein Foto mit der Klimaaktivistin und weiteren Demonstrationsteilnehmern posiert hat. Dies tat er in einer Situation, in der mit einer intensiven Beobachtung durch die Presse und Dritte zu rechnen war. Auf diese Weise erregte er gewollt Aufmerksamkeit.(Rn.13)

  3. Der Antragsteller wurde lediglich so abgebildet wie er selbst für ein Foto posierte. Die Grenze zu einer aufgrund der Schwere nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht überschritten.(Rn.14)

  4. Die Formulierungen, „Judenhasser“, „Islamisten und Israel-Hasser“ sowie „(...) schlimmsten Judenhassern. Darunter solchen, die das Wort Israel nicht einmal schreiben wollen, weil sie den Staat vernichtet sehen wollen.“ sind sämtlich als ggfs. grenzwertige, aber noch zulässige Meinungsäußerungen einzuordnen.(Rn.16)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Berichterstattung verletzt den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, §§ 22 f. KUG.

2 1. Dies gilt zunächst für die angegriffene Bildberichterstattung.

3 a. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung richtet sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6.6.2023 – VI ZR 309/22, NJW 2024, 505, Tz. 15 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gem. § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2023, a.a.O., Tz. 19 ff. m.w.N.).

4 aa. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Freiheit der Medien, dass diese innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden können, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Medienerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 22; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 12 f.; jeweils mwN). Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11, 16; BGH Urt. v. 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 50 mwN).

5 bb. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (BGH, Urt. v. 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; Urt. v. 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BGH Urt. v. 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 23; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).

6 Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 24; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 17; jeweils mwN). Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH Urt. v. 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 25; Urt. v. 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 19; jeweils mwN; EGMR, NJW 2019, 741 Rn. 30).

7 Die von der Freiheit der Meinungsäußerung umfasste Veröffentlichung von Fotos betrifft einen Bereich, in dem der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besondere Bedeutung hat (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 103; EGMR, GRUR 2004, 1051 Rn. 59). Es kann sich aber niemand über eine Verletzung des Schutzes seines guten Rufs als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EGMR beschweren, wenn sie die vorhersehbare Folge eigenen Verhaltens ist (vgl. EGMR, GRUR 2012, 741 Rn. 83; siehe zum Ganzen BGH Urt. v. 8.11.2022 – VI ZR 1319/20, GRUR-RS 2022, 34543 Rn. 16-19)

8 b. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Bildveröffentlichung in dem hier streitgegenständlichen Kontext zulässig. Zwar liegt keine Einwilligung des Antragstellers in die Veröffentlichung seines Bildnisses vor, die Veröffentlichung war dennoch zulässig, da es sich bei den streitgegenständlichen Bildnissen um solche der Zeitgeschichte handelt, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

9 aa. Bei der im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung, ob es sich bei dem Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der tatsächliche und vollständige Kontext der streitgegenständlichen Veröffentlichung zu berücksichtigen. Diese Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 8.11.2022 – VI ZR 22/21, NJW 2023, 610, Tz. 20 ff.) fällt zulasten des Antragstellers aus.

10 bb. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auf den streitgegenständlichen Fotografien identifizierbar und damit auch betroffen ist. Gleichzeitig steht er nicht im Mittelpunkt, sondern ist als Randfigur der Fotos zu charakterisieren. Dies gilt insbesondere, für das im Artikel „Mir fehlen die Worte“ mit der Bildunterschrift „Islamisten und Israel-Hasser machten fröhlich Fotos mit XXX“ als auch im streitgegenständlichen Instagram-Post verwendete Foto, auf dem der Antragsteller teilweise durch andere Köpfe verdeckt wird.

11 Bezüglich des ebenfalls angegriffenen Bildes, das den Antragsteller rechts im Bild neben zwei weiteren Demonstrationsteilnehmern auf einem Foto mit XXX zeigt, ist zu berücksichtigen, dass lediglich die beiden anderen Demonstrationsteilnehmer in der Bildunterschrift namentlich erwähnt werden. Auch sind nur diese Gegenstand der vom Bild begleiteten Berichterstattung. Ein verständiger Leser bezieht die Bildunterschrift „Selfie mit Judenhassern “ daher bereits nicht auf den Antragsteller, sondern lediglich auf die namentlich erwähnten Personen.

12 Zu beachten ist weiterhin, dass an der Berichterstattung über die im Kontext der aktuellen Situation im sog. Nahen Osten stattfindenden propalästinensischen Demonstrationen ein überragendes Berichterstattungsinteresse besteht. Die aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten und die in Deutschland stattfindenden Demonstrationen sind Gegenstand erheblicher öffentlicher Diskussionen. Dies gilt umso mehr für die hier streitgegenständliche Berichterstattung, die die Teilnahme der weltweit bekannten Klimaaktivistin XXX bei einer der Demonstrationen thematisiert. Von besonderem öffentlichem Interesse ist dabei zum einen das Verhältnis von XXX zu den Demonstrationen, zum anderen aber auch die Reaktionen von Demonstrationsteilnehmern auf die Unterstützung durch XXX. Beides wird in der streitgegenständlichen Berichterstattung samt ihrer Bebilderung für die Leser erfahrbar gemacht.

13 Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung des Antragstellers ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um eine Abbildung aus seiner Sozialsphäre handelt und er bewusst für ein Foto mit XXX und weiteren Demonstrationsteilnehmern posiert hat. Dies tat er in einer Situation, in der mit einer intensiven Beobachtung durch die Presse und Dritte zu rechnen war. Auf diese Weise erregte er gewollt Aufmerksamkeit (vgl. auch BGH Urt. v. 8.11.2022 – VI ZR 1319/20, GRUR-RS 2022, 34543 Rn. 30).

14 Bei dieser Sachlage kommt der Berichterstattung auch keine Pranger- oder stigmatisierende Wirkung zu. Denn der Antragsteller wurde lediglich so abgebildet wie er selbst für ein Foto posierte. Mögliche negative Folgen überschreiten daher die Grenze zu einer aufgrund der Schwere nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht.

15 c. Durch die Verbreitung des Bildnisses wird kein berechtigtes Interesse des Antragstellers verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Umstände, aus denen sich ein eigenständiger Verletzungsgehalt ergeben würde sind nicht ersichtlich.

16 2. Es besteht auch kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Textberichterstattung. Die Formulierungen, „Judenhasser “, „Islamisten und Israel-Hasser “ sowie „schlimmsten Judenhassern. Darunter solchen, die das Wort Israel nicht einmal schreiben wollen, weil sie den Staat vernichtet sehen wollen. “ sind sämtlich als ggfs. grenzwertige, aber noch zulässige Meinungsäußerungen einzuordnen.

17 Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Tz. 16 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024 – 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Tz. 22).

18 Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Äußerungen als Meinungsäußerung einzustufen, denn sie bewerten die propalästinensische Demonstration, die Berichtsgegenstand ist. Diese Bewertungen sind Ausdruck starker Kritik, sie sind aber nicht frei von Anknüpfungstatsachen.

19 Zum einen ist bereits fraglich, ob ein verständiger Durchschnittsleser diese Äußerungen auf den Antragsteller bezieht. Denn dieser wird in der Berichterstattung nicht namentlich genannt und ist auf manchen der Bilder nur Randfigur. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, so hat der Antragsteller die Meinungsäußerungen aber hinzunehmen, ohne dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein.

20 Er kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf eine der Antragsgegnerin zu Last fallende unzulässige Schmähkritik berufen. Von einer solchen ist nur ausnahmsweise und lediglich dann auszugehen, wenn es bei einer Äußerung nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern vielmehr die bloße Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Tz. 18 m.w.N.). Hier wird jedoch eine Bewertung getroffen, die sich mit den streitgegenständlichen propalästinensischen Demonstrationen auseinandersetzt.

21 Eine dem Antragsteller im Ergebnis günstigere Beurteilung wäre deshalb allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin über keine oder jedenfalls nicht im Ansatz hinreichende Anknüpfungstatsachen verfügt hätte und es sich damit um „willkürlich aus der Luft gegriffene Wertungen“ gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022, 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Tz. 16 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024 – 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Tz. 22 sowie zuletzt Kammer Beschl. v. 31. Oktober 2024 - 27 O 293/24 eV, juris). Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es: Jedenfalls für die ebenfalls mit dem Antragsteller abgebildeten Demonstranten hat die Antragsgegnerin Anknüpfungstatsachen vorgetragen, gleiches gilt für die streitgegenständliche Demonstration als solche, an der der Antragsteller unstreitig teilgenommen hat.

22 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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