LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-11-12, 27 O 296/24 eV

27 O 296/24 eVKantonsgericht12.11.2024

Regest

1) Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind nicht nur auf eine Presseberichterstattung anwendbar, die ein strafrechtlich relevantes Geschehen zum Gegenstand hat. Sie beanspruchen entsprechende Geltung, wenn sich die Berichterstattung auf tatsächliche Vorgänge bezieht, die unabhängig von einem Strafvorwurf wegen ihrer Ehrabträglichkeit geeignet sind, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit erheblich herabzusetzen.(Rn.26) 2) Eine Verdachtsberichterstattung ist unzulässig, wenn die dem Betroffenen vorab einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme nicht durch das die spätere Berichterstattung verantwortende Medium selbst erfolgt, sondern durch Dritte.(Rn.27) 3) Eine Verkürzung der einzuräumenden Stellungnahmefrist ist allenfalls in den Fällen gerechtfertigt, in denen eine sofortige Veröffentlichung dringend erforderlich ist und die beabsichtigte Berichterstattung einen nennenswerten Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem öffentlichen Interesse leistet. Ein solcher Ausnahmefall ist bei den üblichen Inhalten der sog. „Klatschpresse“ in der Regel nicht gegeben.(Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 296/24 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-12

Aktenzeichen: 27 O 296/24 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1112.27O296.24EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG

Leitsatz

  1. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind nicht nur auf eine Presseberichterstattung anwendbar, die ein strafrechtlich relevantes Geschehen zum Gegenstand hat. Sie beanspruchen entsprechende Geltung, wenn sich die Berichterstattung auf tatsächliche Vorgänge bezieht, die unabhängig von einem Strafvorwurf wegen ihrer Ehrabträglichkeit geeignet sind, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit erheblich herabzusetzen.(Rn.26)

  2. Eine Verdachtsberichterstattung ist unzulässig, wenn die dem Betroffenen vorab einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme nicht durch das die spätere Berichterstattung verantwortende Medium selbst erfolgt, sondern durch Dritte.(Rn.27)

  3. Eine Verkürzung der einzuräumenden Stellungnahmefrist ist allenfalls in den Fällen gerechtfertigt, in denen eine sofortige Veröffentlichung dringend erforderlich ist und die beabsichtigte Berichterstattung einen nennenswerten Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem öffentlichen Interesse leistet. Ein solcher Ausnahmefall ist bei den üblichen Inhalten der sog. „Klatschpresse“ in der Regel nicht gegeben.(Rn.27)

Orientierungssatz

  1. Eine Erkennbarkeit/Identifizierbarkeit ist auch dann gegeben, wenn eine Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar wird. Hierfür reicht es aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21).(Rn.13)

  2. Der Antragsteller ist in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt, weshalb ein originär ihm gegenüber bestehendes Informationsinteresse nicht gegeben ist. Das gilt nicht nur für Umstand der angeblichen Beziehung zu seiner prominenten Partnerin selbst, sondern für sämtliche zum Gegenstand der Berichterstattung erhobenen Einzelheiten seiner angeblichen Verhältnisse zu anderen Frauen, seines diesen angeblich gegenüber entfalteten Verhaltens, seiner wirtschaftlichen Situation und der von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden ihm gegenüber angeblich ergriffenen Maßnahmen. Die Prominenz seiner angeblichen neuen Partnerin rechtfertigt den Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers ebenfalls nicht, da kein Fall einer "notwendigen Mitbetroffenheit" gegeben ist.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.23)

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt,

a) die nachfolgenden Fotos, soweit sie den Antragsteller persönlich abbilden, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

...

sowie

b) in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen (soweit unterstrichen):

aa. Neues vom ...

bb. So betörend leidenschaftlich lullte ... seine Opfer ein, drängte zur Heirat - und nahm sie dann einfach nur aus.

cc. Im Rausch der verletzten Gefühle soll sie zunächst sogar Schluss gemacht haben mit ihm.

dd. Laut ... soll ... der ... erzählt haben, dass er eine Erbschaft erwarte, von der er die Schulden zurückzahlen werde.

ee. „Am Landgericht in ... liegt eine Anklage gegen ... vor, die ... Geschädigte benennt. Es geht um ...

ff. „... soll erklärt haben, dass er immer Löcher gestopft habe, bis es sich einfach nicht mehr ausgegangen ist“.

gg. Sogar gescheiterte Selbstmordversuche habe er vorgegeben, um seine Täuschungen aufrechtzuerhalten.“

so wie geschehen in der Printausgabe ... der „... vom ... auf der Titelseite und Seite ....

  1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über von dem Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer ihn betreffenden Presseberichterstattung. Der Antragsteller ist ein ..., der bislang nicht in der Öffentlichkeit stand. Die Antragsgegnerin ist Herausgeberin der Zeitschrift „...“.

2 Am ... veröffentlichte die Antragsgegnerin unter der Überschrift „...?“ einen auf dem Titelbild zusätzlich beworbenen und bebilderten Artikel in der „...“. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Veröffentlichung wird auf die Anlage AS 1 Bezug genommen. Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin zunächst erfolglos außergerichtlich zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, verfolgt er seine Ansprüche nunmehr im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fort.

3 Er ist der Auffassung, die angegriffene Berichterstattung sei unzulässig, da sie ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.

4 Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung unterschiedlicher Bildveröffentlichungen und Äußerungen zu verurteilen. Wegen des genauen Inhalts seiner Anträge wird auf die Antragsschrift (Bl. 2-3 d.eA) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2024 (Bl. 59-60 d.eA.) Bezug genommen.

5 Die Antragsgegnerin beantragt,

6 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

7 Der Antrag sei bereits unzulässig, da es an einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers fehle. Darüber hinaus habe der Antragsteller die Berichterstattung zu dulden. Er sei schon nicht erkennbar. Da seine neue Partnerin einer prominenten Schauspielerin sei, erstrecke sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch auf seine Person. Er habe daher auch die Mitteilungen über sein „Vorleben“ hinzunehmen. Auch die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung seien eingehalten.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9 Das glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von dem ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.

I.

10 Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat die Klage nicht aus dem Verborgenen erhoben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.6.2018 – I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 Tz. 14), sondern eine ladungsfähige Anschrift angegeben. Insoweit hat er mit einer eidesstattlichen Versicherung auch hinreichend glaubhaft gemacht, an der angegebenen Anschrift seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Ob sich der Antragsteller wegen der aus den Gründen zu II. unzulässigen Berichterstattung der Antragsgegnerin über seine Person dieser gegenüber im Hinblick auf seine ladungsfähige Anschrift nicht ohnehin auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berufen kann, bedarf davon ausgehend keiner abschließenden Entscheidung der Kammer (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2018, a.a.O.).

II.

11 Der Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht der begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerinnen aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, da die angegriffene Berichterstattung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

12 Der Antragsteller ist durch die Berichterstattung identifizierbar und daher durch diese betroffen.

13 Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen, nicht auch derjenige, der lediglich mittelbar belastet ist. Das setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde, die sich mit ihm als Individuum befasst. Die Erkennbarkeit ist allerdings auch dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar wird. Dafür kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit kann ausreichen. Dabei genügt es grundsätzlich, wenn er für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis in der näheren persönlichen Umgebung erkennbar ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 237/21, GRUR 2023, 591 Rz. 21). Der Betroffene muss durch die Angaben in der Publikation selbst erkennbar sein. Dabei ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der „Durchschnittsleser“ die betroffene Person identifizieren können. Vielmehr reicht es aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (st. Rspr., vgl nur BGH, Urt. v. 6.12.2022, a.a.O Tz. 18 m.w.N.).

14 Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller durch die angegriffene Berichterstattung identifizierbar, obwohl sein Name nicht genannt wird. Die Identifizierbarkeit ergibt sich schon daraus, dass das Gesicht des Antragstellers auf den im Artikel verwandten „Balken“-Fotos nur geringfügig verfremdet und weiter erkennbar ist. Es kommt hinzu, dass der Artikel die angebliche Beziehung zu Frau ... ausdrücklich thematisiert und der Antragsteller wegen der über seine angebliche Beziehung zu Frau ... bereits erschienenen identifizierenden Berichterstattung für einen Teil der Leserschaft der Antragsgegnerin ohne Weiteres identifizierbar ist.

15 Die streitgegenständliche Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

16 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerinnen zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).

17 In dieser Abwägung kommt es maßgeblich darauf an, welche Sphäre des Betroffenen tangiert wird. So schützt die Privatsphäre in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. In diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen. Die Privatsphäre umfasst vielmehr alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 9 m.w.N.).

18 Davon ausgehend ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Anwendung der sog. Verdachtsberichterstattung begründet, da der Antragsteller es nicht hinzunehmen hat, dass seine angebliche derzeitige oder ehemalige Liebesbeziehung zu Frau ... sowie seine angeblichen ehemaligen Beziehungen zu anderen Frauen einschließlich der ihm gegenüber angeblich erhoben strafrechtlichen Vorwürfe zum Anlass einer Wort- und Bildberichterstattung über seine Person und die seiner besonders geschützten Privatsphäre zuzuordnenden Geschehnisse genommen wird.

19 Die Privatsphäre ist anders als die Intimsphäre zwar nicht absolut geschützt. Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt. Dabei fallen nicht nur „wertvolle” Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; sie umfasst auch die sog. Unterhaltungs- und Sensationspresse und besteht damit auch für Mitteilungen, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW, Urt. v. 29.6.1999 - VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, juris Tz. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Deshalb ist es auch bei sog. „public figures“ von Bedeutung, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts und der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 13/06, AfP 2007, 121, juris Tz. 21). Eine Berichterstattung, in der eine der Öffentlichkeit bislang nicht offen gelegte Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 2.8.2022 – VI ZR 26/21, ZUM 2022, 820, juris Tz. 23).

20 Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die Interessen des Antragstellers die der Antragsgegnerin. In dem von der Antragsgegnerin veröffentlichten Artikel werden Informationen über private Angelegenheiten des Antragstellers erörtert, indem von einer neuen Liebesbeziehung und den Einzelheiten der angeblich neu begründeten Beziehung berichtet wird, zu der er sich in der Öffentlichkeit bislang nicht geäußert hat. Hierdurch wird in seine Privatsphäre eingegriffen, ohne dass dieser Eingriff durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt wäre, und zwar selbst dann, wenn es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handeln würde. Denn der Antragsteller selbst ist in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt, weshalb ein originär ihm gegenüber bestehendes Informationsinteresse nicht gegeben ist. Das gilt nicht nur für Umstand der angeblichen Beziehung zu seiner prominenten Partnerin selbst, sondern für sämtliche zum Gegenstand der Berichterstattung erhobenen Einzelheiten seiner angeblichen Verhältnisse zu anderen Frauen, seines diesen angeblich gegenüber entfalteten Verhaltens, seiner wirtschaftlichen Situation und der von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden ihm gegenüber angeblich ergriffenen Maßnahmen. Dieser Wertung entsprechen die Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verhandlungstermin, ausweislich derer die Antragsgegnerin voraussichtlich nicht über den Antragsteller berichtet hätte, wenn er sich nicht in einer – angeblichen – Liebesbeziehung zu Frau ... befunden hätte.

21 Die Prominenz seiner angeblichen neuen Partnerin rechtfertigt den Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers ebenso wenig.

22 Zwar kann sich in den Fällen, in denen wie hier kein originäres Informationsinteresse an der Berichterstattung über eine Person besteht, ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung allein in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung betroffenen Anspruchsteller besteht (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2022 - VI ZR 141/21, GRUR 2022, 1366 Tz. 57; Urt. v. 5.12.2023 - VI ZR 1214/20, GRUR 2024, 559 Tz. 24). Dies gilt aber allenfalls in den Fällen, in denen die Person gegenüber der ein abgeleitetes Informationsinteresse besteht, von der jeweiligen Berichterstattung über die andere Person „notwendigerweise mitbetroffen“ ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2023, a.a.O., Rz. 24). Erfasst sind deshalb im hier maßgeblichen Berichterstattungskontext ausschließlich solche Fälle, in denen der Partner einer prominenten Person selbst nicht Hauptgegenstand der Berichterstattung ist, sondern nur im Rahmen der Berichterstattung über die prominente Person als „notwendig Mitbetroffener“ beiläufig erwähnt oder von der Berichterstattung gestreift wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2023, a.a.O., Tz. 24).

23 Ein solcher Fall einer bloßen „notwendigen Mitbetroffenheit“ ist beim Antragsteller nicht gegeben. Auch wenn die streitgegenständliche Berichterstattung Frau ... als angebliche und prominente Partnerin des Antragstellers mit in Bezug nimmt, beschäftigt sie sich im Wesentlichen mit der Person des Antragstellers und den ihm gegenüber geäußerten charakterlichen Zuschreibungen, Vorwürfen und Verdächtigungen. Dabei geht der Artikel über oberflächliche Informationen zum Antragsteller aber deutlich hinaus. Der Kern der Berichterstattung liegt gerade auf ihm selbst und der boulevardjournalistischen Ausleuchtung seiner Privatsphäre. Auch wenn nach der insoweit in ihrer Grundsätzlichkeit nicht zweifelsfreien Rechtsprechung des BGH eine mediale Berichterstattung darüber, mit wem eine Person neuerdings liiert ist, für sich genommenen keinen schwerwiegenden Eingriff in der Privatsphäre darstellen soll (vgl. BGH, Urt. v. 2.8.2022, a.a.O., Tz. 23 m.w.N.), ist der mit der streitgegenständlichen Berichterstattung verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers durch das allenfalls abgeleitete Informationsinteresse an seiner Person mangels notwendiger Mitbetroffenheit in Abwägung der konfligierenden Grundrechte beider Parteien nicht mehr zu rechtfertigen.

24 Davon ausgehend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer dazu, ob die Berichterstattung über den Antragsteller auch deshalb unzulässig ist, weil schon diejenige über seine angebliche prominente Partnerin in unzulässiger Weise in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5.12.2023, a.a.O., Tz. 26; Kammer, Urt. v. 24.9.2024 - 27 O 220/24 eV, GRUR-RS 2024, 27850, Tz. 27 m.w.N.).

25 Die angegriffene Berichterstattung ist allerdings - mit Ausnahme der Äußerung zu 5) - auch nach den Grundsätzen der einen Mindesttatbestand an Beweistatsachen voraussetzenden Verdachtsberichterstattung unzulässig, da sich eine Verdachtsberichterstattung jeder präjudizierenden Vorverurteilung, durch die der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Betroffene habe die ihm vorgeworfenen - strafbaren - Handlungen tatsächlich begangen, zu enthalten hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, juris Tz. 20 m.w.N.). Eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung ist ebenso wenig statthaft; vielmehr muss die Berichterstattung auch die zur Verteidigung des Betroffenen vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 20.6.2023 – VI ZR 262/21, GRUR 2023, 1391 Tz. 31). Eine Verdachtsberichterstattung ist auch dann unzulässig, wenn dem Betroffenen nicht vorab konkrete Kenntnis über die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen, die Gegenstand der Berichterstattung werden sollen, verschafft und ihm sodann zur Sicherstellung einer ausgewogenen Berichterstattung die Gelegenheit Stellungnahme gegeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664 Tz. 36 m.w.N.).

26 Dabei macht es äußerungsrechtlich im Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied, ob ein Artikel ausschließlich über einen strafrechtlich relevanten Verdacht gegenüber einem Betroffenen berichtet oder der Berichterstattung aus anderen Gründen ein tatsachenbezogener Verdachtscharakter innewohnt. Denn auch nicht strafrechtlich relevante, sondern lediglich allgemein ehrabträgliche Vorwürfe sind geeignet, in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einzugreifen, etwa wenn ihm eine außereheliche Beziehung oder - wie hier - eine langjährige Täuschung über das eigene Beziehungsleben oder ein aus anderen Gründen ehrabträgliches oder unredliches Verhalten nachgesagt wird. Wenn sich derartige Äußerungen auf einen tatsächlichen Vorgang beziehen, der in ganz erheblichem Maße geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen, sind diese nach den gleichen Zulässigkeitskriterien zu beurteilen wie die Verdachtsberichterstattung über strafrechtlich relevantes Verhalten des betroffenen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 21.01.2020 – 7 U 46/19, GRUR-RS 2020, 13588 Tz. 29).

27 Diesen Mindestanforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung wird der zum Gegenstand der Äußerungen herangezogene Tatsachenkern im streitgegenständlichen Artikel weder in seiner Gesamtheit noch hinsichtlich jeder einzelnen zum Gegenstand der Unterlassungsanträge erhobenen Äußerungen - mit Ausnahme der Äußerung zu 5) - gerecht. Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vor der Veröffentlichung weder konkrete Kenntnis über die ihm erhobenen Vorwürfe verschafft noch ihm vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anfrage vom 23. September 2024 ist der Antragsgegnerin bereits deshalb unbehelflich, weil sie nicht von ihr, sondern von einer anderen Publikation ausgegangen ist. Eine Verdachtsberichterstattung erfordert aber die Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme durch dasjenige Medium, das die spätere Berichterstattung beabsichtigt, und nicht durch Dritte. Abgesehen von der unzureichenden Urheberschaft der Anfrage war auch die gesetzte Stellungnahmefrist von wenigen Stunden (3 Stunden und 43 Minuten) erheblich zu knapp bemessen, selbst wenn in der Anfrage auf den „Heftschluss“ um 18:00 Uhr hingewiesen worden ist (vgl. OLG Hamburg Urt. v. 20.6.2023 – 7 U 13/22, AfP 2024, 74, beckonline Tz. 118 f.). Denn einen besonderen Aktualitätsdruck für die Veröffentlichung, der die Kürze der gesetzten Frist hätte rechtfertigen können, ist von der insoweit darlegungsbelasteten Antragsgegnerin weder dargetan worden noch sonstwie ersichtlich. Auf die von der Kammer geteilte Rechtsprechung des EGMR, der presserelevante Neuigkeiten zutreffend als „verderbliches Gut“ erachtet, kann sich die Antragsgegnerin insoweit ebenfalls nicht berufen, weil die sofortige Veröffentlichung nicht dringend notwendig war und der im Stil der sog. „Klatschpresse“ gehaltene Artikel auch von seinem Inhalt her keinen nennenswerten Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem öffentlichen Interesse leistet (vgl. EGMR, Urt. v. Urt. v. 10. Mai 2011 – 48009/08, NJW 2012, 747, beckonline Tz,. 117).

28 Davon ausgehend bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer dazu, ob die Berichterstattung im aufgezeigten Umfang nicht auch deshalb gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verstößt, weil sie sich nicht auf einen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen berufen kann und zudem nicht ausgewogen, sondern vorverurteilend über den Antragsteller berichtet.

29 Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können. An dieser fehlt es.

30 Schließlich ist die erforderliche Dringlichkeit für die beantragte einstweilige Verfügung gegeben. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer erst, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung zugewartet wird (vgl. auch KG, Urt. v. 7. März 2024 - 10 U 87/22, GRUR-RS 2024, 5989 Tz. 14). Diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller hier nicht überschritten.

III.

31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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