LG Berlin II 80. Zivilkammer, 2024-08-12, 80 T 176/24

80 T 176/24Kantonsgericht12.08.2024

Regest

1. Eine Teilungsversteigerung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die bereits vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat, wird auch nach diesem Zeitpunkt nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Regelungen fortgeführt.(Rn.5) 2. Bei dem Tod eines Gesellschafters handelt es sich um die "maßgebliche Handlung" im Sinne des lex temporis actus. Da diese bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG abgeschlossen war und das Abwicklungsstadium der Gesellschaft nach altem Recht bereits begonnen hatte, bliebt das alte Recht und somit auch § 731 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 anwendbar.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 15. Mai 2024, 30 K 7/23, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 80. Zivilkammer — 80 T 176/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-12

Aktenzeichen: 80 T 176/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0812.80T176.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 180 ZVG, §§ 180ff ZVG, § 727 BGB vom 02.01.2002, § 731 BGB vom 02.01.2002, Art 137 MoPeG

Orientierungssatz

  1. Eine Teilungsversteigerung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die bereits vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat, wird auch nach diesem Zeitpunkt nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Regelungen fortgeführt.(Rn.5)

  2. Bei dem Tod eines Gesellschafters handelt es sich um die "maßgebliche Handlung" im Sinne des lex temporis actus. Da diese bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG abgeschlossen war und das Abwicklungsstadium der Gesellschaft nach altem Recht bereits begonnen hatte, bliebt das alte Recht und somit auch § 731 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 anwendbar.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 15. Mai 2024, 30 K 7/23, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.06.2024 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 15.05.2024 aufgehoben.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des seit dem 16.02.2023 betriebenen Teilungsversteigerungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 2 ZVG liegen nicht vor. Der Rechtspfleger ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch das am 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG und die darin enthaltenen neuen Vorschriften zur Auseinandersetzung der GbR ein nicht behebbarer Verfahrensmangel eingetreten ist.

3 In der vorliegenden Konstellation finden weiterhin die Abwicklungsregeln der § 705ff. BGB a.F., insbesondere auch §§ 727, 731 BGB a.F. Anwendung, so dass die Teilungsversteigerung weiterhin zulässig ist.

4 Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 19.06.2024 – 328 T 14/24, BeckRS 2024, 16915, beck-online) folgendes ausgeführt:

5 Die meisten Regelungen des MoPeG sind gemäß Art. MOPEG Artikel 137 S. 1 MoPeG am 1.1.2024 in Kraft getreten. Allein die Übergangsregelung in Art. EGBGB Artikel 229 § EGBGB Artikel 229 § 61 EGBGB sieht vor, dass die § 723 bis § 726 BGB a.F. weiter Anwendung finden können. Die Regelung des § 731 BGB a.F., der die Verweisung in das Gemeinschaftsrecht enthält, fällt nicht darunter, so dass diese Verweisungsnorm seit dem 1.1.2024 nicht mehr existiert und die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entweder gemäß § 735 BGB n.F. abzuwickeln bzw. zu liquidieren ist oder der vorletzte Gesellschafter nach Ausscheiden gemäß § 712a Abs. 2, 728 Absatz 1 BGB n. F. ohne Abwicklung der Gesellschaft abzufinden ist. Da hinsichtlich der meisten Regelungen der neuen §§ 705 ff. BGB Übergangsvorschriften fehlen, ist bei jeder dieser Normen, die die Rechtslage gegenüber dem früheren Stand ändert, im einzelnen auf der Grundlage des intertemporalen Privatrechts zu ermitteln, welches der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der konkreten Anknüpfung ist. Entscheidend ist insofern aus materiell-rechtlicher Perspektive die lex temporis actus. Insbesondere in Bezug auf Regelungen für das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis ist hiernach auch bei der gerichtlichen Befassung ab 1.1.2024 das Recht bestimmend, welches zum Zeitpunkt der maßgeblichen Handlung galt (Servatius GbR/Servatius, 1. Aufl. 2023, BGB § 705 Randnummer 4). So ist zum Beispiel für die neue Liquidationsvorschrift des § 735 BGB n.F. der maßgebliche Zeitpunkt der Eintritt des Auflösungsgrundes, so dass die Neuregelung für Altgesellschaften nur gilt, wenn dieser ab 1.1.2024 verwirklicht wurde. Zuvor bereits begonnene Abwicklungen der Gesellschaft werden nach altem Recht fortgesetzt (Servatius GbR/Servatius, 1. Aufl. 2023, BGB § 735 Randnummer 4).

6 Die hiesige Kammer folgt dieser Rechtsprechung in dem hier gegebenen Fall, in dem der Auflösungsgrund bereits vor dem 01.01.2024 verwirklicht wurde. Der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Frage, ob altes oder neues Recht gilt, ist entsprechend allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts das Ereignis, das nach dem bisherigen Recht zur Auflösung führt (Heidel, Gesellschaft bürgerlichen Rechts: GbR, 1. Auflage 2024, Vorbemerkung zu § 723, Rnr. 4).

7 Mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen wurde die GbR bereits durch den Tod des Gesellschafters xxxxxx xxxxx im Jahr 2019 gemäß §§ 727 BGB a.F. aufgelöst und in ein Abwicklungsstadium versetzt. Bei dem Tod des Gesellschafters handelt es sich um die „maßgebliche Handlung“ im Sinne der lex temporis actus. Da diese bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG abgeschlossen war und das Abwicklungsstadium der Gesellschaft nach altem Recht bereits begonnen hatte, bleibt das alte Recht und somit auch § 731 BGB a.F. anwendbar.

8 Nach Aufhebung des Beschusses vom 15.05.2024 wird das Teilungsversteigerungsverfahren deshalb weiterzuführen sein. Gemäß Beschluss vom 15.05.2024 sollte die Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens nämlich erst mit Rechtskraft wirksam werden und die Beschlagnahme erst mit Rechtskraft entfallen.

9 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar ist bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen, dass das Vollstreckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, so dass sich die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Hier verhält es sich jedoch ausnahmsweise anders, weil der beanstandete Aufhebungsbeschluss alleine auf der Auslegung der neuen Vorschriften des MoPeG durch den Rechtspfleger beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 – V ZB 130/19 –, juris).

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