LG Berlin II 91. Kammer für Handelssachen, 2024-06-25, 91 O 93/23

91 O 93/23Kantonsgericht25.06.2024

Regest

1. Die Ausnahmevorschrift des Art. 16 Abs. 4 LMIV greift nicht bei einem alkoholfreien Produkt (hier: alkoholfreier Gin). Dies gilt auch dann, wenn die Herstellungsart für das alkoholfreie Produkt mit der des alkoholhaltigen Originalproduktes identisch wäre.(Rn.15) 2. Bei der Zurverfügungstellung des Zutatenverzeichnisses eines alkoholfreien Gins handelt es sich um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern nicht vorenthalten werden darf.(Rn.16) 3. § 31 Abs.1 VerpackG stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar.(Rn.21) 4. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt bei einer Abmahnung nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht. Diese Pauschale beträgt derzeit für die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale), die einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für den Abmahnbereich unterhält, 350 Euro zzgl. 7 % MwSt.(Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 91. Kammer für Handelssachen — 91 O 93/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-25

Aktenzeichen: 91 O 93/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0625.91O93.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 9 EUV 1169/2011, Art 14 Abs 1 Buchst a EUV 1169/2011, Art 16 Abs 4 EUV 1169/2011, § 31 Abs 1 VerpackG, § 3 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Ausnahmevorschrift des Art. 16 Abs. 4 LMIV greift nicht bei einem alkoholfreien Produkt (hier: alkoholfreier Gin). Dies gilt auch dann, wenn die Herstellungsart für das alkoholfreie Produkt mit der des alkoholhaltigen Originalproduktes identisch wäre.(Rn.15)

  2. Bei der Zurverfügungstellung des Zutatenverzeichnisses eines alkoholfreien Gins handelt es sich um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern nicht vorenthalten werden darf.(Rn.16)

  3. § 31 Abs.1 VerpackG stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar.(Rn.21)

  4. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt bei einer Abmahnung nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht. Diese Pauschale beträgt derzeit für die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale), die einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für den Abmahnbereich unterhält, 350 Euro zzgl. 7 % MwSt.(Rn.23)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a. Gegenüber Verbrauchern vorverpackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten vor Vertragsschluss anzugeben,

b. bei Vertrieb des Produkts Gordon´s alcohol free an Verbraucher in Einweg-Getränkeverpackungen kein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung mit einem Füllvolumen von 0,1 l bis 3 l zu erheben,

wenn dies jeweils geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.Januar 2024 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist in der Hauptsache zu 1.a. und 1.b. gegen Sicherheitsleistung von jeweils 10.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der klagende Wettbewerbsverband nimmt die beklagte Vertreiberin von alkoholfreiem Gin auf Unterlassung des Angebotes ohne Angabe des Zutatenverzeichnisses vor Vertragsschluss sowie Vertrieb des alkoholfreien Gins in Einweg-Getränkeverpackungen ohne Pfanderhebung in Anspruch.

2 Der Kläger als eingetragener Verein nimmt satzungsgemäß die Verfolgung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen sowie die Förderung des lauteren Wettbewerbs gehört, ist seit dem 15.November 2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen. Zu seinen Mitgliedern gehören unter anderem 208 Unternehmen der Lebensmittelbranche, darunter sieben Filialbetriebe, 9 Händler von Spirituosen und Weinen und 41 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln.

3 Die Beklagte wirbt im Internet unter der domain ....de für das von ihr angebotene Produkte Gordon´s alcohol free 0,7 l, ohne ein Zutatenverzeichnis anzugeben und ohne Pfand auf die Einwegflasche zu erheben. Der Kläger hat die Beklagte vergeblich mit Schreiben vom 23.September 2023 abgemahnt, woraufhin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.Oktober 2023 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnte. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Dateien der genannten Schreiben (Anlage K 5, 7) Bezug genommen.

4 Der Kläger macht neben der Unterlassung auch seine Abmahnkostenpauschale geltend.

5 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Angebot gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoße, soweit kein Zutatenverzeichnis angegeben werde, sowie mit der Nichterhebung des Pfandes die entsprechenden Vorschriften des Verpackungsgesetzes als Marktverhaltensregeln missachte. Der Kläger behauptet, die geltend gemachte Abmahnpauschale spiegele die tatsächlichen Kosten des Klägers für Abmahnungen wider. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 10.Mai 2024, dort Seite 5ff, Bezug genommen. Die Beklagte habe die behauptete Teilzahlung zwar angekündigt, aber nie geleistet.

6 Der Kläger beantragt,

7 wie erkannt.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte behauptet, sie habe 79,34 € (66,67 € zuzüglich Mehrwertsteuer) bereits an den Kläger vor Klagerhebung bezahlt. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass die Angabe der Inhaltsstoffe für das streitgegenständliche Produkt entbehrlich sei, weil die Ausnahmevorschrift des Art.16 Abs.4 LMIV nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers auch auf nichtalkoholische Getränke anwendbar sei, solange diese wie ein alkoholisches Getränk hergestellt, vertrieben und beworben würden. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Getränk werde wie ein original Gin hergestellt, erst dann werde der Alkohol durch Vakuumdestillation schonend entfernt. Bezüglich der Nichterhebung des Pfandes bestehe schon deswegen kein Unterlassungsanspruch, weil es sich um einen Bagatellverstoß handele, der den Wettbewerb nicht spürbar beeinträchtige. Das ergebe sich schon daraus, dass die Mitbewerber das Produkt ebenfalls ohne Pfand anböten.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

12 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Angebotes des streitgegenständlichen Produktes aus §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.3, 5a Abs.1, 5b Abs.4 UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 a., 9 LMIV zu. Nach den genannten Vorschriften kann der Kläger verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, den mit ihrem Angebot angesprochenen Verbrauchern wesentliche Informationen vorzuenthalten, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wobei dies besonders für solche Informationen gilt, die dem Verbraucher aufgrund der genannten unionsrechtlichen Verordnungen nicht vorenthalten werden dürften.

13 Die Unlauterkeit der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation wird seit der neueren Entscheidung des BGH (GRUR 2022, 930 – Knuspermüsli II) nicht mehr nach § 3a UWG wegen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregel, sondern nach den genannten Vorschriften ausschließlich erfasst.

14 Der Kläger ist aktivlegitimiert gemäß §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.3 UWG, da er unstreitig in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist. Die Beklagte ist unstreitig für das angegriffene Angebot verantwortlich und daher passivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs.1 UWG.

15 Die Beklagte hat den angesprochenen Verbrauchern die nach Art. 14 Abs.1 a., 9 LMIV vorgeschriebene Zutatenliste vorenthalten. Nach Art. 14 Abs.1 a. LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel wie das hier streitgegenständliche Produkt werbende Unternehmer die Pflichtinformationen für Lebensmittel gemäß Art.9 LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages angeben. Das hat die Beklagte unstreitig nicht getan. Die Ausnahmevorschrift des Art.16 Abs.4 LMIV, die regelt, dass für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Pflichtinformationen nicht angegeben werden müssen, greift entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ein. Unstreitig handelt es sich um ein alkoholfreies Produkt. Die Annahme der Beklagten, dass es alleine auf die Herstellungsart, die der alkoholfreie Gin mit dem alkoholhaltigen Originalprodukt teile, ankomme, findet in der LMIV oder auch sonst keinerlei Stütze. Zudem trägt die Beklagte selbst vor, dass der Herstellungsprozess schon wegen der Entfernung des Alkohols bereits nicht mit dem Herstellungsprozess von Gin, der nach Art.10 Abs.7 VO (EU) 2019/787 nur so genannt werden darf, wenn er 37,5 Volumenprozent Alkohol enthält, identisch ist.

16 Hierbei handelt es sich gemäß § 5b Abs.4 UWG um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs.1 UWG (BGH GRUR 2022, 930 Rn.27 – Knuspermüsli II). Denn es handelt sich bei der Zurverfügungstellung des Zutatenverzeichnisses um eine Information, die den Verbrauchern aufgrund einer unionsrechtlichen Verordnung (LMIV) nicht vorenthalten werden darf.

17 Verstöße gegen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern sind stets von wettbewerbsrechtlicher Relevanz.

18 Der Verstoß indiziert die Wiederholungsgefahr, zumal die Beklagte sich nach wie vor der Berechtigung zur angegriffenen Handlung berühmt.

II.

19 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Verkaufs des angegriffenen Produktes ohne die Erhebung von Pfand aus §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.3, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 31 Ab.1 VerpackG zu. Nach den genannten Vorschriften kann der klagende Wettbewerbsverband von der beklagten Unternehmerin verlangen, dass diese es unterlässt, gegen die gesetzliche Vorschrift zur Pfanderhebung zu verstoßen.

20 Der Verstoß durch die Beklagte gegen § 31 Abs.1 VerpackG ist unstreitig.

21 Die Regelung des § 31 Abs.1 VerpackG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Das ergibt sich bereits aus § 1 Abs.4 VerpackG, da das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten dahingehend regelt, dass bei Erreichung der gesetzlichen Ziele gerade auch die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden (Kammergericht vom 8.Dezember 2021 zu 5 U 142/19; BGH vom 29.06.2006 zu I ZR172/03- juris). Soweit die Beklagte unter der bestrittenen Behauptung, dass die Mitbewerber ebenfalls kein Pfand erheben würden, die Auffassung vertritt, es handele sich um einen Bagatellverstoß, steht dies im Gegensatz zu der eben dargelegten Rechtslage. Selbst wenn der streitige Vortrag zutreffend würde, rechtfertigt dieser das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten nicht, es steht ihr jederzeit frei, auch diese Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

22 Die Wiederholungsgefahr besteht.

III.

23 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 13 Abs.3 UWG zu. Nach der genannten Vorschrift kann der Kläger wegen seiner in der Sache aus den obigen Entscheidungsgründen berechtigten Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für einen Verband wie den Kläger, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt in derartigen Fällen nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht. Diese Pauschale beträgt derzeit für die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale), die einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für den Abmahnbereich unterhält, 350,00 EUR zzgl. 7 % MwSt (vgl. zur Gewährung von Abmahnkosten in Form einer solchen Pauschale BGH GRUR 2019, 966 Rn. 49 – Umwelthilfe; OLG Hamburg AfP 1990, 215 (217); OLG Stuttgart WRP 1991, 347 (348); OLG Schleswig WRP 1996, 1123 (1125); anders KG WRP 1991, 398 (402); s. auch BGH GRUR 1990, 282 – Wettbewerbsverein IV). In welcher Höhe andere Verbände eine Kostenpauschale für Personal- und Sachkosten verlangen können, richtet sich nach Lage des Einzelfalls. Ein Verband, der eine Kostenpauschale geltend macht, muss freilich die Parameter offenlegen, die der Pauschalierung zu Grunde liegen, und so einer Prüfung zugänglich machen; im Einzelfall können die Kosten und kann der kostenverursachende Aufwand nach § 287 I ZPO geschätzt werden (zur Berechnung im Einzelfall vgl. LG Darmstadt BeckRS 2013, 12463). Dies hat der Kläger hier hinreichend getan, so dass die Kammer die Kosten nach § 287 ZPO schätzen kann. Die Angriffe der Beklagten gegen die Höhe der Kosten sind unsubstantiiert. Die berechtigte Forderung des Klägers ist auch nicht teilweise durch die behauptete Zahlung gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen, denn die Beklagte hat die Teilzahlung lediglich behauptet, dazu aber keinerlei Beweis angetreten.

24 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB, aufgrund der Zustellung am 18.Januar 2024 beginnt die Zinspflicht analog § 187 BGB am 19.Januar 2024.

IV.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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