LG Berlin II 2. Zivilkammer, 2024-07-10, 2 O 106/24

2 O 106/24Kantonsgericht / II. Zivilkammer10.07.2024

Regest

Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerspruchsführers ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung des Widerspruchs gemäß § 924 Abs. 1 ZPO, wenn Grund zu der Annahme besteht, er wolle das Verfahren aus dem Verborgenen führen, um sich der Kostenlast zu entziehen.(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 2. Zivilkammer — 2 O 106/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-10

Aktenzeichen: 2 O 106/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0710.2O106.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 924 Abs 1 ZPO

Orientierungssatz

Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerspruchsführers ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung des Widerspruchs gemäß § 924 Abs. 1 ZPO, wenn Grund zu der Annahme besteht, er wolle das Verfahren aus dem Verborgenen führen, um sich der Kostenlast zu entziehen.(Rn.17)

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 4.4.2024 wird bestätigt.

  2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1 Die Kammer erließ am 4.4.2024 eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner mit folgendem Tenor:

2 „Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung

3 untersagt,

4 a) über den Antragsteller zu äußern, dieser sei ein Faschist, wenn dies geschieht wie in den Beiträgen auf der Plattform X vom 22.03.2024 und 26.03.2024, https://xxx und https://xxx.

5 b) über den Antragsteller zu äußern, dieser sei ein Mörder, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag auf der Plattform X vom 26.03.2024, https://xxx.

6 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen...“

7 Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners. Er rügt die ordnungsgemäße Vollziehung. Er habe die einstweilige Verfügung nicht erhalten; einen Herrn xxx, der sie entgegengenommen haben soll, kenne er nicht.

8 Der Antragsgegner beantragt,

9 die einstweilige Verfügung vom 4.4.3014 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

10 Der Antragsteller beantragt,

11 die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

12 Er hält den Widerspruch mangels einer ladungsfähigen Anschrift für unzulässig. Der Antragsgegner habe die Art der Zustellung über die Firmen xxxx GmbH und xxxx GmbH an ihn gewählt und diese Anschrift auch so gegenüber dem Gericht kommuniziert, zumal der BGH Zustellungen an Postfächer akzeptiere.

13 Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

14 Die einstweilige Verfügung ist auf den Widerspruch des Antragsgegners gemäß §§ 924 Abs. 1, 925 Abs. 2 ZPO zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist.

15 1. Der Widerspruch ist bereits unzulässig, da der Antragsgegner keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat.

16 a) Grundsätzlich ist im Hinblick auf die Zustellung eine vollständige Bezeichnung sowie die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (einschließlich Straße und Hausnummer) notwendig. Für die Klageschrift ergibt sich die Notwendigkeit der Parteibezeichnung aus § 253 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der auf die Antragsschrift entsprechend anwendbar ist; wie sie anzugeben ist, bestimmen § 253 Abs. 4 und § 130 Nr. 1 ZPO. Fehlt die Angabe der Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers, ist eine Klage bzw. der Antrag unzulässig, auch dann, wenn der Kläger bzw. Antragsteller anwaltlich vertreten ist und Zustellungen an ihn daher grundsätzlich über seinen Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden können. Die angegebene Anschrift muss allerdings nicht zwingend die Wohnanschrift sein; auch eine andere Anschrift wie insbesondere die der Arbeitsstelle kann genügen, wenn es sich dabei um eine Anschrift handelt, unter der der Kläger bzw. Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist, so dass hinreichende Aussicht besteht, dort nach § 177 ZPO Zustellungen vornehmen zu können. Der Grund, die Zulässigkeit von Klage oder Antrag von der Angabe einer solchen Anschrift abhängig zu machen, liegt darin, den Kläger bzw. Antragsteller hinreichend identifizierbar zu machen, hat aber weitere wichtige Funktionen: Die Klage- bzw. Antragsschrift ist Anlass und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen; die Angabe der Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers ist schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird durch die Angabe der Anschrift dokumentiert, dass der Kläger bzw. Antragsteller sich diesen möglichen Folgen stellt. Hinzu kommt, dass er - wie sich aus § 141 ZPO, aber auch aus §§ 297 Abs. 2, 445 ff. ZPO ergibt - bereit sein muss, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet, das bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden soll, sein Ermessen ohnehin nur sachgerecht ausüben kann, wenn ihm auch der Aufenthalt des Klägers bzw. Antragstellers bekannt ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. November 2018 – 7 W 27/18 –, juris Rn. 9 m.w.N.).

17 b) Diese Ausführungen gelten hier auch für die Erhebung des Widerspruchs gemäß § 924 Abs. 1 ZPO. Zwar gilt § 253 ZPO nur für die Einreichung einer Klage bzw. Antragsschrift, nicht notwendigerweise für die Einlegung eines Rechtsmittels. So ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 – XI ZR 398/04 –, juris). Anders ist dies aber, wenn Grund zu der Annahme besteht, der Berufungskläger wolle das Verfahren aus dem Verborgenen führen, um sich der Kostenlast zu entziehen (BGH a.a.O., juris Rn.11/12). Das ist hier aber hinsichtlich des Antragsgegners der Fall. Durch den Widerspruch wird das Verfahren fortgesetzt und es entstehen weitere Kosten für den Antragsteller. Nachdem laut Mitteilung der OGV xxx ihm die einstweilige Verfügung noch unter der auch von ihm selbst angegebenen Anschrift (Fax vom 2.4.2024) zugestellt werden konnte (Anlage GL 2), was er bestreitet, war dies bei dem Ordnungsmittelantrag bereits nicht mehr möglich (Bl. 48, Mitteilung des GV xxx), was darauf schließen lässt, dass der Antragsgegner sein Vertragsverhältnis mit der xxx GmbH über das dort vorgehaltene Postfach beendet hat. Die Zustellung im Ordnungsmittelverfahren erfolgte schließlich unter der Anschrift einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Antragsgegner ist, wo er sich aber nicht aufhält (ZU Bl. 57). Aufgrund des Ordnungsmittelantrages muss der Antragsgegner mit weiteren Kosten rechnen. Seine Meldeanschrift hat er sperren lassen. Sein Prozessbevollmächtigter konnte zu seinem Aufenthalt nur mutmaßen, dass er sich wohl nach Irland abgemeldet habe. Auch in der Widerspruchsbegründung heißt es, er betreibe seine Auswanderung. All dies rechtfertigt die Annahme, der Antragsgegner habe nur deshalb keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt, weil er das Verfahren aus dem Verborgenen führen möchte.

18 2. Im Übrigen wäre der Antrag aber auch unbegründet. Der Antragsgegner hat insoweit nur die Wirksamkeit der Vollziehung gerügt. Die einstweilige Verfügung vom 4.4.20124 ist aber nicht schon deshalb aufzuheben, weil sie nicht innerhalb der Vollziehungsfrist gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO wirksam vollzogen worden ist.

19 1. Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung erfolgt durch Zustellung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb, sprich durch den Gerichtsvollzieher, § 192 ZPO. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Urkunde der Gerichtsvollzieherin xxx, mit der das Schriftstück, dessen Zustellung bescheinigt wurde, verbunden war, steht hier mit der Beweiskraft des $ 418 ZPO fest, dass die einstweilige Verfügung.von ihr am 12.4.2024 an Herrn David Kunze von ODS ausgehändigt worden ist. Bei der xxx GmbH handelt es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 1.7.2024 um den von der xxx GmbH, bei der der Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt ein elektronisches Postfach unterhielt, mit der Entgegennahme physischer Post beauftragten Dienstleister. Die xxx GmbH stellt dann ihren Kunden die zugestellten Briefe in geschlossener Form zur Verfügung und informiert sie über die Zustellung, wobei das Öffnen & Scannen der Briefe nur auf explizite Anforderungen des Kunden erfolgt. Auch wenn der Antragsgegner dies hier nicht gemacht haben sollte, steht dies einer wirksamen Zustellung gemäß § 180 S. 2 ZPO nicht entgegen, wobei auch unerheblich ist, ob der Antragsgegner Herrn Kunze kennt oder nicht. Hier sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers Zustellungsversuche an die in Registern angegebenen Anschriften fehlgeschlagen und eine Zustellung an seinem Wohnort nicht möglich, da der Antragsgegner seine Anschrift geschützt und der EMA-Auskunft widersprochen hat (Anlage GL 5). Jedenfalls in einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des BGH auch eine Postfach-Zustellung wirksam (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 – V ZB 182/11 –, juris Rn. 9) Schließlich müsste sich der Antragsgegner wohl auch unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB eine etwaig unwirksame Zustellung gegen sich gelten lassen, weil er selbst diese Anschrift noch nach dem unstreitigen Erhalt des Verfügungsantrages zur Stellungnahme unter gleicher Anschrift ebenfalls an die xxx GmbH (ZU vom 28.3.2024 nebst Empfangsvollmacht) verwendet hat (Fax vom 2.4.2024).

20 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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