LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-10-29, 67 T 89/24 eV

67 T 89/24 eVKantonsgericht29.10.2024

Regest

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO sind mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes sämtliche sonstigen materiellen Einwendungen des zur Mangelbeseitigung verurteilten Vermieters - wie die der Unmöglichkeit der Erfüllung, des mieterseitigen Verzuges der Annahme der Mängelbeseitigung, der treuwidrigen Vereitelung der Mangelbeseitigung durch den Mieter oder des Überschreitens der „Opfergrenze“ - unbeachtlich. Sie können vom Vermieter nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO, sondern allein in einem neuerlichen Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 67. Zivilkammer — 67 T 89/24 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-29

Aktenzeichen: 67 T 89/24 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1029.67T89.24EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 567 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 793 ZPO, § 887 Abs 1 ZPO, § 887 Abs 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO sind mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes sämtliche sonstigen materiellen Einwendungen des zur Mangelbeseitigung verurteilten Vermieters - wie die der Unmöglichkeit der Erfüllung, des mieterseitigen Verzuges der Annahme der Mängelbeseitigung, der treuwidrigen Vereitelung der Mangelbeseitigung durch den Mieter oder des Überschreitens der „Opfergrenze“ - unbeachtlich. Sie können vom Vermieter nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO, sondern allein in einem neuerlichen Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.(Rn.4)

Orientierungssatz

Zitierungen zum Leitsatz: Anschluss BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - I ZB 2/05 und KG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 19 W 34/10.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 4. Oktober 2024, 17 C 179/24 eV

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 4. Oktober 2024 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Vollstreckungsverfahrens erster Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf jeweils bis 4.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben. In der Sache jedoch hat sie keinen Erfolg.

2 Die Gläubiger sind in dem vom Amtsgericht tenorierten Umfang zur Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1, Abs. 2 ZPO berechtigt. Danach ist der Gläubiger auf Antrag zur Handlungsvornahme zu ermächtigen und der Schuldner zur Vorauszahlung zu verurteilen, wenn die titulierte vertretbare Handlung nicht vorgenommen worden ist.

3 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Schuldnerin die aus dem Tenor ersichtlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen bislang unstreitig nicht vollständig vorgenommen hat. Dagegen vermag die Beschwerde nichts zu erinnern.

4 Ob die vollständige und sofortige Durchführung der titulierten Maßnahmen der Schuldnerin technisch möglich und zumutbar war, bedurfte dabei keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Denn materielle Einwendungen des Schuldners - wie die der Unmöglichkeit der Erfüllung, des mieterseitigen Verzuges der Annahme der Mängelbeseitigung, der treuwidrigen Vereitelung der Mangelbeseitigung oder des Überschreitens der sog. „Opfergrenze“ - sind sämtlich im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO mit Ausnahme des von der Schuldnerin nicht erhobenen Erfüllungseinwandes bereits grundsätzlich unbeachtlich. Sie sind vom Schuldner nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern allein in einem - neuerlichen - Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - I ZB 2/05-, NJW-RR 2006, 202 Tz. 11; KG, Beschl. v. 9. Februar 2011 - 19 W 34/10, juris Tz. 11; LG Berlin, Beschl. v. 24. Februar 2012 - 63 T 18/12, WuM 2012, 213 Tz. 6; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 887 Rz. 19 m.w.N.). Auf dieses Verfahren einschließlich der auch dort - nach § 769 Abs. 1 ZPO - eröffneten Möglichkeit zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist die Schuldnerin deshalb auch hier verwiesen.

5 Auch die Verurteilung zur Vorauszahlung der Ersatzvornahmekosten ist nicht zu beanstanden. Sie folgt aus § 887 Abs. 2 ZPO. Danach kann der Gläubiger beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Höhe der Kosten bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen; es hat dabei die vom Gläubiger in seinem Antrag substantiiert darzulegenden Kosten und hierfür, gegebenenfalls durch Auslegung des Titels, den Inhalt und Umfang der vorzunehmenden Handlung zu schätzen (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 887 Rz. 10 m.w.N.).

6 Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht den Kostenvorschuss ermessensfehlerfrei bestimmt. Sollte sich im weiteren Verlaufe der Vollstreckung herausstellen, dass über den tenorierten Betrag hinausgehende Kosten anfallen, stünde den Gläubigern gemäß § 887 Abs. 2 2. Halbsatz ZPO die Möglichkeit der Nachforderung zu. Sollte der Kostenvorschuss hingegen die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme übersteigen, wären die Gläubiger zur - teilweisen - Rückerstattung verpflichtet, da weder der materielle noch der prozessuale Vorschussanspruch Endgültigkeit für sich beanspruchen kann. Über den Vorschuss ist abzurechnen; soweit er nicht verbraucht wurde, ist er vom Gläubiger zurückzuerstatten (vgl. KG, KGR 2006, 417, juris Tz. 3 m.w.N.).

7 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO, 3 ZPO, 41 Abs. 5 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Wertfestsetzung war der Wert der Hauptsache zugrunde zu legen (vgl. KG, Beschl. v. 9. Februar 2011, a.a.O., Tz. 19). Diesen hat die Kammer mit dem Jahreswert einer angemessenen Minderung bemessen.

8 Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht, § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

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