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27 O 229/24 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-09-24, 27 O 229/24 eV
27 O 229/24 eVKantonsgericht24.09.2024
1. Zur Zulässigkeit der identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über eine Influencerin und ihren im ersten Rechtszug zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Lebensgefährten im Rahmen einer Fernsehdokumentation über internationale organisierte Kriminalität.(Rn.22) 2. Es besteht ein öffentliches Informationsinteresse an Berührungspunkten von organisierter Kriminalität und bürgerlicher Gesellschaft.(Rn.29) 3. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Berichterstattung auch ohne eine persönliche Identifizierung oder mit abweichender Schwerpunktsetzung möglich gewesen wäre.(Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2024-09-24
Aktenzeichen: 27 O 229/24 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0924.27O229.24EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG ... mehr
Rechtskraft: ja
Zur Zulässigkeit der identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über eine Influencerin und ihren im ersten Rechtszug zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Lebensgefährten im Rahmen einer Fernsehdokumentation über internationale organisierte Kriminalität.(Rn.22)
Es besteht ein öffentliches Informationsinteresse an Berührungspunkten von organisierter Kriminalität und bürgerlicher Gesellschaft.(Rn.29)
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Berichterstattung auch ohne eine persönliche Identifizierung oder mit abweichender Schwerpunktsetzung möglich gewesen wäre.(Rn.41)
Dem Persönlichkeitsschutz der Influencerin gebührt kein Vorrang vor dem Berichtsinteresse. Dies ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung, wenn es sich im Wesentlichen um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Sie sind regelmäßig hinzunehmen und können ausnahmsweise nur dann rechtswidrig sein, wenn die Aussagen entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine andere besonders geschützte Sphäre betreffen oder wenn dem Betroffenen ein besonderer Schaden droht, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht.(Rn.24)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Antragstellerin ist Unternehmerin, Model, Bloggerin und Influencerin, die zudem ein eigenes Schmuck- und Modelabel betreibt.
2 Die Antragsgegnerin ist die Landesrundfunkanstalt für .... Sie ließ am ... über den TV-Sender ... die von ihr produzierte Dokumentation „...“ ausstrahlen. Ebenfalls veröffentlichte sie die Dokumentation in der ...- Mediathek unter der URL ... und andernorts im Internet.
3 Im Rahmen der Dokumentation berichtet die Antragsgegnerin über Erscheinungsformen internationaler organisierter Kriminalität durch Geldwäsche, Insolvenzverschleppung und Steuerbetrug. Der Bericht führt aus, dass in diesen Zusammenhängen zunehmend und systematisch suchtkranke und obdachlose Menschen aus Osteuropa als sogenannte „Strohleute“ in Deutschland ausgenutzt würden. Dabei berichtet die Antragsgegnerin auch über den - ehemaligen - Lebensgefährten der Antragstellerin, Herrn ..., dem eine Beteiligung an entsprechenden Straftaten vorgeworfen wird und der deshalb mittlerweile durch ein deutsches Strafgericht im ersten Rechtszug zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
4 Im Verlaufe des Berichts wird ein Handy/Laptop eingeblendet, auf dem der Instagram-Kanal der Antragstellerin geöffnet ist. Daneben wird nicht nur der aus dem eigenen Vor- und Nachnamen der Antragstellerin bestehenden Namen ihres Instagram-Accounts sichtbar („...“), sondern an einigen Stellen auch der Quellenhinweis gezeigt („...“). Schließlich zeigt der Bericht Videoaufnahmen aus dem Instagram-Account der Antragstellerin, auf denen diese unverpixelt zu erkennen ist.
5 Das Video ist mit folgendem Text unterlegt: „Einer der Organisatoren dieses Betrugssystems ist X. Bis zu seiner Verhaftung lebt er ein Luxusleben. Am Rand von .... Zusammen mit seiner Freundin, in dieser Villa. Derzeit kosten dort 10 Übernachtungen knapp 50.000 €. Auf Instagram und TikTok präsentiert die Freundin ihr gemeinsames Luxusleben. ... wurde inzwischen zu 10 Jahren Haft verurteilt – das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Nach unseren Recherchen könnten hinter ihm noch weitere Personen stehen. (…) Auch ... hatte ein Konto in ..., und eine Firma in .... Seine Aufenthalte dort – wieder von seiner Freundin auf Instagram dokumentiert. “
6 Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.08.2024 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 23.08.2024 zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Antragsgegnerin reagierte darauf mit einem Schreiben, mit dem sie die gerügte Rechtsverletzung zurückwies und gleichzeitig mitteilte, dass sie ohne Anerkennung einer dahingehenden Rechtspflicht bereit sei, auf die Nennung des Namens des Instagram-Accounts der Antragstellerin sowie auf das erkennbare Zeigen der Antragstellerin zu verzichten. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Antragsgegnerin nicht ab. Die Antragsgegnerin hat das weiterhin online abrufbare Video mittlerweile angepasst, indem sie den Account-Namen der Antragstellerin nicht mehr einblendet und deren Gesicht verpixelt.
7 Die Antragstellerin wendet sich gegen das Video in seiner ursprünglich veröffentlichten Form.
8 Sie macht geltend, auf nahezu keinem der Videos sei ihr Lebensgefährte ... zu sehen. Die Videos wiesen keinerlei Bezug zu den etwaigen Straftaten von ... auf. Es handele sich um Videoaufnahmen aus dem Leben der Antragstellerin, insbesondere Sommer- und Urlaubsaufnahmen. Nur eine Aufnahme zeige die Antragstellerin, wie sie ... küsse.
9 Gegen die Antragstellerin bestünden keinerlei Verdachtsmomente, es liefen auch keine Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen sie. Durch das Video würde zwangsläufig und von der Antragsgegnerin gewollt der Eindruck erweckt, dass das Leben der Antragsgegnerin durch den Beschuldigten ... finanziert worden sei und die Antragsgegnerin dementsprechend von Geldern, die möglicherweise aus Straftaten und gar aus Verbindungen mit der Mafia stammten, profitiert habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin verfüge selbst über beträchtliche Einnahmen aus ihrer beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit. Die identifizierende Berichterstattung habe zudem für sie eine massive Rufschädigung nach sich gezogen. Ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Identität oder ihrem Namen als Lebensgefährtin des ... bestünde nicht.
10 Die Antragstellerin beantragt,
11 es der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin,
12 zu untersagen,
13 1. über die Antragstellerin in identifizierender Weise, nämlich durch namentliche Nennung, im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen, und/oder strafrechtlichen Verfahren und/oder strafrechtlichen Vorwürfen gegen ihren Lebensgefährten ... und/oder im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung des Lebensgefährten der Antragstellerin ... zu berichten, wenn dies geschieht wie im Rahmen der Dokumentation „...“, ausgestrahlt am ... um ... Uhr über den TV-Sender „...“, abrufbar am ... unter der URL ..., nämlich
....
14 Die Antragsgegnerin beantragt,
15 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
16 Die Antragsgegnerin trägt vor, der Beitrag betreffe nicht die Privatsphäre der Antragstellerin, sondern wahre Behauptungen aus deren Sozialsphäre. Die Antragstellerin habe zudem ihre Privatsphäre als Influencerin für jedermann und insbesondere ihre Fans öffentlich gemacht und sich damit weitgehend ihres Privatsphärenschutzes begeben. Durch ihre Selbstöffnung fände ihr Privatleben lediglich in der Sozialsphäre statt. Die Antragstellerin müsse sich die Berichterstattung auch deshalb gefallen lassen, weil sie prominent sei. Die Antragsgegnerin sei auch nicht über das hinausgegangen, was die Antragstellerin selbst an Informationen über sich, ... und ihr gemeinsames Luxusleben öffentlich gemacht habe. Solange die Antragstellerin nicht als potentielle Straftäterin vorgeführt werde, was nicht der Fall sei, müsse sie mit Blick auf ihre eigene Prominenz hinnehmen, dass das Luxusleben, mit der sie sich „im Guten“ nach außen zeige, dann auch „im Schlechten“ thematisiert würde. Von einer Stigmatisierung oder Ausgrenzung der Antragstellerin könne nicht die Rede sein. Schließlich handele es sich bei den angegriffenen Videoausschnitten um eine Sequenz von wenigen Sekunden. Die damit verbundene Eingriffsintensität sei daher nur gering.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
I.
18 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
1.
19 Der Antragstellerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf die angegriffene identifizierende Videoberichterstattung nicht zu, da diese sie nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
20 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragstellerin auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 26.01.2021 – VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Tz. 20 m.w.N.).
21 Dabei schützen Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bei personenbezogenen Berichten nicht schon ohne Weiteres davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Ob ein solcher Schutz im Einzelfall besteht, hängt maßgeblich vom Inhalt der Berichterstattung ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Hinsichtlich der Privatsphäre ist insofern zu beachten, dass diese – anders als die Intimsphäre – nicht absolut geschützt ist. Vielmehr tritt bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202, 221; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, 5. Kapitel, Rn. 60 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht nur „wertvolle“ Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern dass diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, a.a.O.; BGH, Urt. v. 28.06.1999 – VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, 2894). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Beurteilung des Informationswertes ist grundsätzlich ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2007 – VI ZR 13/06, AfP 2007, 121, 123 m.w.N.); bei der notwendigen Abwägung ist selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten vom Grundsatz einer freien Berichterstattung auszugehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2010 – 1 BvR 6/09, GRUR 2011, 255 Rn. 52 ff.).
22 Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, 13.11.1990 – VI ZR 104/90, NJW 1991, 1532; Urt. v. 07.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036). Die Nennung des Namens einer Person ist ohne deren Einwilligung dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 286/04, NJW 2006, 599; BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05, GUR 2007, 350; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194ff.).
23 Abwägungsrelevant ist stets die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu bewerten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Einzelnen keinen Anspruch darauf, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BGH, Urt. v. 02.08.2022, VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409, juris Rn. 17 m.w.N.). Auch kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme infolge einer sog. Selbstöffnung entfallen oder jedenfalls im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, denn die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH, v. 12.06.2018, VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509, juris Tz. 14; Urt. v. 14.12.2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419, juris Tz. 16 m.w.N.). Von einer solchen Selbstöffnung ist jedenfalls auszugehen, wenn sich der Betroffene bezüglich des Themas der Berichterstattung gezielt an die Öffentlichkeit gewandt hat (vgl. KG, Beschl. v. 01.03.2021, 10 U 121/19, AfP 2023, 77, juris Tz. 30). Die Selbstbegebung gibt auch nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung bewegen muss. Diese Grenze ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509).
24 Gemessen an diesen Grundsätzen greift die beanstandete und die Antragstellerin über ihren Account-Namen identifizierende Berichterstattung nicht unzulässig in deren Privatsphäre ein. Bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gebührt dem Persönlichkeitsschutz der Antragstellerin kein Vorrang vor dem Berichtsinteresse der Antragsgegnerin. Die vorzunehmende Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin durch eine identifizierende Berichterstattung einerseits und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe andererseits fällt vorliegend zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.
25 Dabei ist im Ausgangspunkt zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass es sich bei den Darstellungen des streitgegenständlichen Beitrags im Wesentlichen sämtlich um wahre Tatsachen handelt. Denn die Antragstellerin war nicht nur unstreitig die Lebensgefährtin des im Beitrag behandelten ..., der ebenso unstreitig wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten im ersten Rechtszug zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Beide haben auch gemeinsam ein von der Antragstellerin auf ihren Social-Media-Kanälen dokumentiertes Luxusleben geführt. An der Bewertung als zutreffender Tatsachenberichterstattung ändern die von der Antragstellerin behaupteten, zwischen den Parteien allerdings im Einzelnen streitigen und geringfügigen Unrichtigkeiten im Zusammengang mit dem Zeitpunkt der angeblichen Beendigung der Liebesbeziehung zu ..., der Dauer der gemeinsam verbrachten Zeit sowie der Provenienz einzelner textlich unterlegter Aufnahmen persönlichkeitsrechtlich nichts. Denn dabei würde es sich allenfalls um persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der Wahrheit handeln, die sich nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin auswirken und gleichzeitig ungeeignet sind, ihr Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.1.1998 - 1 BvR 1861/93, BVerfGE 97, 125; Brose/Grau, in BeckOK,Informations- und Medienrecht, 45. Ed., Stand: 1. August 2024, § 1004 Rz. 36 m.w.N.).
26 Handelt es sich aber demnach im Wesentlichen um wahre Tatsachenbehauptungen, sind diese durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders privilegiert, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Sie sind regelmäßig hinzunehmen und können ausnahmsweise nur dann rechtswidrig sein, wenn die Aussagen entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine andere besonders geschützte Sphäre betreffen oder wenn dem Betroffenen ein besonderer Schaden droht, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Tz. 17 m.w.N.). An diesen Ausnahmevoraussetzungen fehlt es:
27 Der Bericht betrifft weder die Intim- noch den Kernbereich der Privatsphäre der Antragstellerin, da sie ihre Beziehung zu ... einschließlich ihrer gemeinsamen und im Einzelnen luxuriösen Lebensführung zuvor über ihre zahlreichen Social-Media-Auftritte selbst öffentlich gemacht hat.
28 Der Antragstellerin droht auch kein besonderer Schaden, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht:
29 Am zentralen Gegenstand der Berichterstattung, den Erscheinungsformen und Auswirkungen organisierter Kriminalität in Form der „Strohmann-Mafia“ in der Bundesrepublik Deutschland, besteht ein besonders gewichtiges öffentliches Informationsinteresse. Damit einher geht ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Identität des ... als einem ihrer durch den Bericht identifizierten und bereits strafrechtlich belangten Protagonisten. Daraus ist zwar nicht zwingend ein gleichrangiges öffentliches Informationsinteresse an der Person der Antragstellerin als derzeitiger oder jedenfalls ehemaliger Lebensgefährtin des ... abzuleiten. Es besteht jedoch ein öffentliches Informationsinteresse an Berührungspunkten organisierter Kriminalität zur bürgerlichen Gesellschaft, zu der sich die Antragstellerin nach ihrem über ihre Social-Media-Auftritte ausdrücklich, jedenfalls aber konkludiert erklärten Selbstverständnis nicht nur als Influencerin, sondern auch als Unternehmerin zählt. Davon ausgehend besteht bereits ein in der Person der Antragstellerin selbst liegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit über ihre Beziehung zu .... Ob sich ein vom Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Einzelfall (BGH, Urt. v. 13.1.2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776) angenommenes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an der Person und Identität der Antragstellerin als von der Berichterstattung Mitbetroffener auch daraus ergibt, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung ausschließlich oder jedenfalls vorrangig in Bezug auf eine andere Person besteht, kann davon ausgehend dahinstehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.5.2022 – VI ZR 141/21, NJW 2022, 3496 Tz. 57 f.; Urt. v. 5.12.2023 – VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Tz. 24).
30 Ob die Antragsgegnerin über die beschriebenen Erscheinungsformen organisierter Kriminalität auch hätte berichten können, ohne die Antragstellerin oder ... zu erwähnen, kann ebenso dahinstehen wie die von der Antragsgegnerin gewählte Schwerpunktsetzung des Berichts. Denn es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 13.1.2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Tz. 19). Die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2015, a.a.O.).
31 Daneben bedarf es auch keiner Entscheidung der Kammer, ob die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über die Antragstellerin durch die (Un-)Zulässigkeit der Berichterstattung über ... als zentralerem Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung mitbeeinflusst ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2023 – VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Tz. 24) oder die etwaige Unzulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über ... schon grundsätzlich ungeeignet wäre, die Unzulässigkeit der Berichterstattung über die Antragstellerin zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Tz. 19). Denn die Berichterstattung über ... war hinsichtlich des Umstands seiner erstinstanzlichen Verurteilung als eine solche über wahre Tatsachen und mit Blick auf die ihm zur Last gelegten Taten nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung zu mehrjähriger Strafhaft als Verdachtsberichterstattung zulässig, auch wenn das gegen ihn ergangene Strafurteil bislang noch nicht rechtskräftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. 6. 2009 - 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Tz. 20; BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, Tz. 33).
32 Die mit der streitgegenständlichen Berichterstattung verbundene Eingriffsintensität ist bei der Antragstellerin auch nicht besonders intensiv. Die angegriffene Berichterstattung belastet die Antragstellerin nur in geringem Maße. Insbesondere drohen weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung:
33 Eine stigmatisierende Wirkung des Berichts kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über die Antragstellerin im Zusammenhang mit strafbarem Verhalten und einem gegen ... geführten Strafverfahren berichtet wird. Zwar kann im aufgezeigten Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken. Das ist in Bezug auf die Antragstellerin aber gerade nicht der Fall. Denn im angegriffenen Bericht wird in keiner Weise behauptet, die Antragstellerin sei in strafrechtlich relevantes Geschehen in irgendeiner Weise selbst verwickelt gewesen noch habe sie Kenntnis von den ... zur Last gelegten Straftaten gehabt oder die Beziehung zu ihm in Kenntnis der Straftaten geführt oder fortgesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Tz. 17).
34 Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung gegenüber der Antragstellerin auch keine Prangerwirkung. Eine solche ist nur in Betracht zu ziehen, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2015, a.a.O., Tz. 18 m.w.N.). Auch daran fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil der Bericht keinerlei gegen die Antragstellerin selbst gerichteten Vorwürfe enthält. Selbst wenn der Bericht die persönliche Ehre sowie die Geschäftsehre der Antragstellerin berühren sollte, entspricht die von ihm ausgehende Ehrbeeinträchtigung weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die Annahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Denn sie geht über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2015, a.a.O.)
35 Die geringe Eingriffstiefe ergibt sich zusätzlich daraus, dass der Account-Name der Antragstellerin jeweils nur in einer Sequenz von einigen Sekunden gezeigt wird, ohne dass der Name des Accounts oder gar der Name der Antragstellerin selbst vom Sprecher ausdrücklich erwähnt wird. Durch die von der Antragstellerin vorgelegten Screenshots wird insoweit ein intensiverer, in der Gesamtbetrachtung des Berichts aber nicht gegebener Eindruck vermittelt, der sich bei einer ausschließlich visuellen Rezeption der Dokumentation nicht einstellt.
36 In die Gesamtabwägung ist schließlich zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragstellerin schon nach ihrem eigenen Selbstverständnis um eine prominente Person handelt, die an ihrem Leben zudem über ihre unterschiedlichen Social-Media-Auftritte tagtäglich ca. 170.000 Follower aktiv teilhaben lässt. Dabei hat sich die Antragstellerin bis heute weder um die Geheimhaltung ihres Privatlebens im Allgemeinen noch um ihre Beziehung zu ... bemüht. Stattdessen hat sie die Öffentlichkeit bewusst gesucht, ihr Image gepflegt und ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt (vgl. BGH, Urt. v. 2.8.2022 – VI ZR 26/21, NJW 2022, 1409 Tz. 23 m.w.N). Durch diese auf eigenem Tun beruhende Selbstöffnung hat die Antragstellerin nicht nur den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern gleichzeitig die Tiefe des Eingriffs durch die identifizierende Berichterstattung der Antragsgegnerin in ganz erheblichen Maße verringert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 2.8.2022, a.a.O.).
2.
37 Auch hinsichtlich der beanstandeten Bildveröffentlichungen steht der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG nicht zu.
38 Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung richtet sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6.6.2023 – VI ZR 309/22, NJW 2024, 505, Tz. 15 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gem. § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2023, a.a.O., Tz. 19 ff. m.w.N.).
39 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Bildveröffentlichung in dem hier streitgegenständlichen Kontext zulässig.
40 Dabei kann dahinstehen, ob die auch als Influencerin tätige Antragstellerin nicht zumindest konkludent gemäß § 22 Abs. 1 KUG in die auch kontextfremde Veröffentlichung und Verbreitung ihres Bildnisses durch das Hochladen der streitgegenständlichen Aufnahmen in ihren unterschiedlichen Social-Media-Accounts eingewilligt hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 9. Februar 2010 – I-15 U 107/09, MM 2011, 323, juris Tz. 21 f.; Sajuntz, NJW 2017, 698, 702). Denn eine Einwilligung ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausnahmsweise entbehrlich, da es sich bei den streitgegenständlichen Veröffentlichungen um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
41 Die auch im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 8.11.2022 – VI ZR 22/21, NJW 2023, 610, Tz. 20 ff.) fällt nicht anders als bei der beanstandenden Wortberichterstattung zugunsten der Antragsgegnerin aus. Denn die Aufnahmen illustrieren lediglich die zulässige Wortberichterstattung der Antragsgegnerin über ... und dessen Beziehung zur Antragstellerin, ohne letztere hinsichtlich der allein ihrem damaligen Lebensgefährten zur Last gelegten Taten zu stigmatisieren oder gar in die Nähe einer Komplizen- oder Mittäterschaft zu rücken. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin mit den selbst gefertigten Aufnahmen über ihre umfangreich genutzten Social-Media-Accounts bewusst das Licht der Öffentlichkeit gesucht hat und der Grad ihrer Identifizierbarkeit dadurch eingeschränkt ist, dass die Bildberichterstattung nicht durch eine ausdrückliche Nennung ihres Namens im Rahmen der Wortberichterstattung flankiert ist. Ob die Berichterstattung der Antragsgegnerin auch ohne das Bildnis der Antragstellerin ausgekommen wäre, spielt keine Rolle. Denn eine Bedürfnisprüfung dahingehend, ob eine Bebilderung durch die Antragsgegnerin veranlasst war, hat grundsätzlich - und damit auch hier - zu unterbleiben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 8.11.2022, a.a.O., Tz. 19 m.w.N.).
II.
42 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 6, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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