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64 S 150/22•LG Berlin II 64. Zivilkammer, 2024-06-24, 64 S 150/22
64 S 150/22Kantonsgericht24.06.2024
1. Ein Mieterhöhungsverlangen scheitert an der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB, wenn die dort bestimmte Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen war, als die Mieterhöhung nach dem Erhöhungsverlangen wirksam werden sollte. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, der Mieterhöhung zu einem späteren Zeitpunkt zuzustimmen.(Rn.3) (Rn.4) 2. Ein Klageantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung umfasst nicht als „minus“ auch die Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung zu beliebigen späteren als dem angegebenen Zeitpunkt.(Rn.3) 3. Der Vermieter kann zwar ein Erhöhungsverlangen unter Beseitigung der Mängel im Rechtsstreit nachholen, wenn das vor Einleitung des Rechtsstreits abgefasste Erhöhungsverlangen den Vorgaben des § 558a BGB nicht entsprach. Um einen solchen Fall geht es jedoch nicht, wenn das Erhöhungsverlangen keine formellen Mängel hatte, sondern den Vorgaben des § 558a BGB genügte.(Rn.4) 4. Die Angabe des Fälligkeitsdatums der Mieterhöhung gehört nicht zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Mieterhöhungsverlangens. Die gesetzliche Frist des § 558b Abs. 1 BGB gilt auch dann, wenn der Vermieter im Erhöhungsverlangen unter Verstoß gegen § 558b Abs. 4 BGB eine kürzere Frist bestimmt (Anschluss LG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 29 S 57/89).(Rn.5) 5. Der Vermieter kann im Erhöhungsverlangen eine längere als die gesetzliche Frist bestimmen, an die er dann auch gebunden ist.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 1. Juni 2022, 215 C 337/21, Urteil nachgehend LG Berlin II 64. Zivilkammer, 18. Juli 2024, 64 S 150/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-06-24
Aktenzeichen: 64 S 150/22
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0624.64S150.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 558 Abs 1 S 3 BGB, § 558 Abs 3 BGB, § 558a BGB, § 558b Abs 1 BGB, § 558b Abs 3 BGB ... mehr
Ein Mieterhöhungsverlangen scheitert an der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB, wenn die dort bestimmte Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen war, als die Mieterhöhung nach dem Erhöhungsverlangen wirksam werden sollte. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, der Mieterhöhung zu einem späteren Zeitpunkt zuzustimmen.(Rn.3) (Rn.4)
Ein Klageantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung umfasst nicht als „minus“ auch die Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung zu beliebigen späteren als dem angegebenen Zeitpunkt.(Rn.3)
Der Vermieter kann zwar ein Erhöhungsverlangen unter Beseitigung der Mängel im Rechtsstreit nachholen, wenn das vor Einleitung des Rechtsstreits abgefasste Erhöhungsverlangen den Vorgaben des § 558a BGB nicht entsprach. Um einen solchen Fall geht es jedoch nicht, wenn das Erhöhungsverlangen keine formellen Mängel hatte, sondern den Vorgaben des § 558a BGB genügte.(Rn.4)
Die Angabe des Fälligkeitsdatums der Mieterhöhung gehört nicht zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Mieterhöhungsverlangens. Die gesetzliche Frist des § 558b Abs. 1 BGB gilt auch dann, wenn der Vermieter im Erhöhungsverlangen unter Verstoß gegen § 558b Abs. 4 BGB eine kürzere Frist bestimmt (Anschluss LG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 29 S 57/89).(Rn.5)
Der Vermieter kann im Erhöhungsverlangen eine längere als die gesetzliche Frist bestimmen, an die er dann auch gebunden ist.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 1. Juni 2022, 215 C 337/21, Urteil nachgehend LG Berlin II 64. Zivilkammer, 18. Juli 2024, 64 S 150/22, Beschluss
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – xxxxx – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Streitwert soll auch für die Berufungsinstanz auf bis zu 1.000,00 € (12 x 55,06 €) festgesetzt werden.
1 Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
2 Zu Recht hat das Amtsgericht die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage abgewiesen. Ein nach §§ 558, 558b BGB materiell wirksames Mieterhöhungsverlangen liegt nicht vor.
3 Das vor Klageerhebung abgefasste Mieterhöhungsverlangen vom 6. Juli 2021 war zwar formell wirksam, genügte insbesondere den Vorgaben des § 558a BGB und verstieß auch nicht gegen die Ausschlussfrist des § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB, scheiterte aber materiell an der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB; denn die dort bestimmte Dreijahresfrist war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung am 1. November 2021, als die Mieterhöhung nach dem Erhöhungsverlangen wirksam werden sollte, noch nicht abgelaufen. Der in erster Linie zur Entscheidung gestellte Klageantrag auf Zustimmung zur Mieterhöhung zum 1. November 2021 bleibt aus demselben Grund ohne Erfolg; es trifft entgegen den Ausführungen der Berufung nicht zu und ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum Geschäftszeichen VIII ZR 204/10, dass ein solcher Antrag als „minus“ auch die Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung zu beliebigen späteren als dem angegebenen Zeitpunkt umfasste.
4 Zwar kann gemäß § 558b Abs. 3 BGB der Vermieter ein Erhöhungsverlangen unter Beseitigung der Mängel im Rechtsstreit nachholen, wenn das vor Einleitung des Rechtsstreits abgefasste Erhöhungsverlangen den Vorgaben des § 558a BGB nicht entsprach. Um einen solchen Fall geht es vorliegend aber nicht, denn das Erhöhungsverlangen vom 6. Juli 2021 hatte keine formellen Mängel, sondern genügte den Vorgaben des § 558a BGB. Vielmehr leidet das in der Klageschrift formulierte Mieterhöhungsbegehren – das sich angesichts seiner sich allenfalls auf eine Bezugnahme auf das frühere Verlangen vom 6. Juli 2021 beschränkenden Begründung schon gar nicht als eigenständiges gemäß § 558a BGB formell wirksames Mieterhöhungsverlangen begreifen lässt – an demselben Mangel, der schon dem Mieterhöhungsverlangen vom 6. Juli 2021 anhaftete: Die Klägerin hat auch in der Klageschrift wiederum um Zustimmung zur Mieterhöhung zum 1. November 2021 nachgesucht, obwohl sie darauf gemäß § 558 Abs. 3 BGB keinen Anspruch hat.
5 Nun gehört die Angabe des Fälligkeitsdatums der Mieterhöhung zwar nicht zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Mieterhöhungsverlangens (OLG Koblenz, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 11. März 1983 – 4 W RE 69/83 –, NJW 1983, 1861 f., Rn. 9, zitiert nach juris), gilt die gesetzliche Frist des § 558b Abs. 1 BGB auch dann, wenn der Vermieter im Erhöhungsverlangen unter Verstoß gegen § 558b Abs. 4 BGB eine kürzere Frist bestimmt (LG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 1989 – 29 S 57/89 –, GE 1990, 545 ff., Leitsatz zitiert nach juris) und kann der Vermieter im Erhöhungsverlangen eine längere als die gesetzliche Frist bestimmen, an die er dann auch gebunden ist (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, MietR, 16. Aufl. 2024, § 558a Rn. 18 m. w. N., zitiert nach beck-online; BGH, Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 280/12 –, GE 2013, 1581 f., zitiert nach juris). Es geht vorliegend aber nicht um die Fragen, wie das Mieterhöhungsverlangen hinsichtlich des Zeitpunkts der Mieterhöhung auszulegen ist oder ob die Klägerin wirksam eine längere als die in § 558b Abs. 1 BGB festgelegte Frist bestimmte. Vielmehr richtete sich das Mieterhöhungsbegehren eindeutig auf eine nach § 558 Abs. 3 BGB ausgeschlossene Mieterhöhung zum 1. November 2021, ohne dass eine abweichende Auslegung möglich war, und die Klägerin hat mit dem Hauptantrag auch durchgehend eine Zustimmung zur Mieterhöhung mit Wirkung zum 1. November 2021 geltend gemacht.
6 Soweit die Klägerin im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 19. April 2022 hilfsweise eine Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung mit Wirkung zum 1. März 2022 beantragt hat, hat sie dieses Begehren ausdrücklich allein auf das schon formell unwirksame Mieterhöhungsverlangen aus der Klageschrift gestützt; das Amtsgericht hat die Klage daher zu Recht auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen.
7 Die Kammer regt deshalb an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren in diesem Falle halbieren würden (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz).
8 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen .
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