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102 O 58/23•LG Berlin II 102. Kammer für Handelssachen, 2024-06-04, 102 O 58/23
102 O 58/23Kantonsgericht04.06.2024
1. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 VerpackG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, die Mitbewerber und Verbraucher schützt.(Rn.40) 2. Die Abgabe von Einwegdeckeln auch mit einem Mehrwegbecher verstößt nicht gegen § 33 Abs. 1 VerpackG.(Rn.42) 3. Einer Anwendung des § 3a UWG auf die Marktverhaltensvorgabe aus § 33 VerpackG steht die Sperrwirkung aus der UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) entgegen.(Rn.48)
Entscheidungsdatum: 2024-06-04
Aktenzeichen: 102 O 58/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0604.102O58.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3a Abs 1 UWG, § 33 Abs 1 S 1 VerpackG, EURL 2019/904, EGRL 29/2005
Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 VerpackG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, die Mitbewerber und Verbraucher schützt.(Rn.40)
Die Abgabe von Einwegdeckeln auch mit einem Mehrwegbecher verstößt nicht gegen § 33 Abs. 1 VerpackG.(Rn.42)
Einer Anwendung des § 3a UWG auf die Marktverhaltensvorgabe aus § 33 VerpackG steht die Sperrwirkung aus der UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) entgegen.(Rn.48)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der seiner Auffassung nach unzulässigen Abgabe von einfachen Plastikdeckeln beim Erwerb von Kaffee in Mehrwegbechern auf Unterlassung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
2 Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der nach seiner Satzung unter anderem den Zweck verfolgt, die aufklärende Verbraucherberatung und -aufklärung in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Er ist seit Oktober 2004 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen.
3 Die Beklagte ist ein in Berlin ansässiges Bäckereiunternehmen, welches neben Speisen auch vor Ort zubereitete und abgefüllte Heißgetränke wie Kaffee zum Sofortverzehr sowie zum Mitnehmen anbietet.
4 Der Kläger behauptet, am 7. Juni 2023 habe seine Mitarbeiterin xxx in der Filiale der Beklagten in der xxxxx in 10178 Berlin erst auf Nachfrage den von ihr bestellten Kaffee in einem Mehrweggetränkebecher erhalten. Dieser sei mit einem Einwegplastikdeckel verkauft worden, wobei auch nur derartige Deckel angeboten worden seien.
5 Am 8. Juni 2023 xxxxx-166 in 10707 Berlin habe die Mitarbeiterin xxxx, gleichfalls auf Nachfrage, den von ihr bestellten Kaffee zwar gegen 1 EUR Pfand in einem Mehrwegbecher ausgehändigt bekommen. Hinsichtlich des Plastikdeckels sei ihr mitgeteilt worden, dieser sei leider ein Einwegprodukt.
6 Auch in der Filiale der Beklagten am xxxxx in 10117 Berlin habe Frau xxxx auf ihre Nachfrage zwar gegen Pfand einen Mehrwegbecher erhalten, allerdings erneut nicht mit einem Mehrweg- sondern einem Einwegdeckel.
7 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte durch die geschilderten Verkaufspraktiken gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 VerpackG verstoßen habe, da sich die dort geregelte gesetzliche Verpflichtung, Verbrauchern neben Einwegbechern auch Mehrwegbecher zur Verfügung zu stellen, auch auf den Deckel des Bechers beziehe. Bei diesem habe es sich in sämtlichen fraglichen Fällen aber um ein Einwegprodukt gehandelt.Einwegverpackungen seien nach der Definition in § 3 Abs. 4 VerpackG sämtliche Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind.
8 Gemäß dem Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) seien Einweggetränkebecher und ihre Deckel unabhängig vom Material, aus dem sie bestehen, von §§ 33 und 34 VerpackG erfasst. Daher sei die Verbindung eines Mehrwegegetränkebechers mit einem Einwegdeckel unzulässig.
9 Da es sich bei § 33 VerpackG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handele, was sich bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 4 VerpackG ergebe, sei das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig zu qualifizieren. Im Übrigen setze § 33 Abs. 1 VerpackG Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt um, der auch dem Verbrauchschutz diene. Dem Endverbraucher sollen zum einen wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoffartikeln angeboten werden. Zum anderen stelle Kunststoffabfall auch eine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Damit überschreite ein Verstoß gegen § 33 VerpackG auch stets die Spürbarkeitsgrenze des § 3a UWG.
10 § 33 VerpackG sei richtlinienkonform auszulegen. Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 verpflichte die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, um bis 2026 gegenüber 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen. Im Anhang Teil A Nr. 1 seien dabei ausdrücklich Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, als Einwegkunststoffartikel genannt, deren Verbrauch nach der Zielsetzung der Richtlinie vermindert werden solle. Damit sei - unabhängig von der Verbindung zum Getränkebehälter – auch der Kunststoffdeckel auf Getränkebechern Gegenstand der Richtlinie, da dieser auch als solcher ein Einwegkunststoffartikel sei und nach seinem Einsatz als Abfall anfalle, sodass nach der Zielsetzung der Richtlinie sein Verbrauch vermieden werden solle.Auch Erwägungsgrund (17) der Richtlinie (EU) 2019/904 stelle ausdrücklich fest, dass aus Kunststoff bestehende Verschlüsse und Deckel, die für Getränkebehälter benutzt werden, zu den Einwegkunststoffartikeln zählen, die an den Stränden der Union am häufigsten als Abfall vorgefunden würden.
11 Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schrieben vom 29. Juni 2023 – erfolglos – ab. Er macht geltend, dass ihm für Abmahnungen durchschnittliche Aufwendungen in Höhe von 324,54 EUR netto entstanden sind und verweist für die Berechnung dieser Pauschale auf die Anlage K 5.
12 Der Kläger beantragt,
13 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
14 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihren Verkaufsstellen in der xxxx in 10178 Berlin und/oder am xxxxx in 10707 Berlin und/oder am xxxxx in 10117 Berlin Endverbrauchern dort in Einweggetränkebechern mit Plastikeinwegdeckeln befüllte und zum Verkauf angebotene Heißgetränke wie Kaffee in der jeweiligen Verkaufseinheit nicht auch in Mehrwegverpackungen mit Mehrwegdeckeln statt Einwegdeckeln zum Verkauf anzubieten, wenn dies geschieht wie am 07.06.2023 in der Verkaufsstelle der Beklagten in der xxxxxx in 10178 Berlin
15 Hier eingefügte Abbildung wurde entfernt. Anonymisierung
16 am 08.06.2023 in der Verkaufsstelle der Beklagten am xxxxx in 10707 Berlin
17 Hier eingefügte Abbildung wurde entfernt. Anonymisierung
18 und am 12.06.2023 in der Verkaufsstelle der Beklagten am xxxxx in 10117 Berlin
19 Hier eingefügte Abbildung wurde entfernt. Anonymisierung
20 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 386,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Die Beklagte macht geltend, dass es sich bei den von ihr dem Endkunden ausgehändigten Deckel um einen Mehrwegdeckel aus Kunststoff handele, der spülmaschinenfest sei und daher mehrfach wiederverwendet werden könne. Das entsprechende Angebot sei auch umweltfreundlicher als der mit einem (echten) Mehrwegdeckel verbundene Aufwand für Transport, Verpackung und Ressourcennutzung. Darüber hinaus werde die Rückführung durch die Erhebung eines Pfands durch die Beklagte gefördert.
24 Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den vom Kläger genannten Zeuginnen ausgehändigten Deckeln um Einweg- und nicht um Mehrwegdeckel gehandelt habe.
25 Darüber hinaus seien die Deckel von Einweggetränkebechers nicht von § 33 Abs. 1 Satz 1 VerpackG erfasst, so dass für sie, anders als der Kläger meine, von vornherein keine Mehrwegpflicht bestehe. Der Wortlaut umfasse lediglich Getränkebecher, nicht aber auch Deckel, die kein fester Bestandteil des eigentlichen Gefäßes seien. Soweit der Gesetzgeber diese nicht ausdrücklich erwähne, komme auch keine erweiternde Auslegung in Betracht. Es handele sich bei den nicht mit dem Becher befestigten Deckel auch nicht um den Teil einer „Verpackung“.
26 Auch aus der Vorschrift des § 3 Abs. 4b VerpackG folge, dass der Gesetzgeber zwar geregelt habe, dass Einwegkunststofflebensmittelverpackungen einschließlich ihrer Deckel erfasst sind. Ausdrücklich nicht von dieser Definition erfasst seien aber u.a. Getränkeverpackungen und Getränkebecher. Auch § 3 Abs. 4c spreche von Getränkeverpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, während eine ähnliche Definition für Getränkebecher fehle.
27 Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass es sich bei § 33 VerpackG nicht um eine verbraucherschützende Regelung handele, das vorrangiges Ziel der Norm der Umweltschutz durch die Verringerung der von Einwegplastikverpackungen und Einwegplastikbechern ausgehenden Umweltbelastungen sei. Auch die Spürbarkeit im Sinne des § 3a UWG werde nicht vermutet, da das zwingende Angebot von Mehrwegverpackungen bzw. -bechern offenkundig nicht dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher diene. Auch entstehe dem Verbraucher kein Nachteil, wenn er anstelle eines Mehrwegdeckels einen Einwegdeckel erhalte, da die Funktionalität dieselbe sei.
28 Schließlich besitze § 33 Abs. 1 Satz 1 VerpackG insgesamt keine hinreichende Grundlage im Unionsrecht, da der Gesetzgeber durch die Einbeziehung von nicht aus Kunststoff bestehenden Einwegbechern eine überschießende Umsetzung vorgenommen habe. Eine über den Wortlaut hinausreichende Auslegung sei nicht zulässig. Auch sei zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 S. 1 VerpackG über § 36 Abs. 1 Nr. 28 VerpackG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert sei.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
30 Die Klage war unbegründet und daher insgesamt abzuweisen.
31 A. Es ist dem Kläger nicht gelungen darzutun, dass er gegen die Beklagte wegen der beanstandeten Handlung Unterlassungsansprüche nach Maßgabe des § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 3a UWG besitzt.
32 1. Der Kläger ist als - gerichtsbekannter - Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG grundsätzlich aktivlegitimiert, um im eigenen Namen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 ff. UWG verfolgen zu können. Es handelt sich bei ihm um einen rechtsfähigen Verband, der nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG zur laufenden Nummer 12 in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist.
33 2. Die Klagebefugnis folgt allerdings nicht allein aus der Eintragung des Klägers in diese Liste. Die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbands umfasst ist, bleibt davon unberührt (BGH, GRUR 2019, 966, 968 - Umwelthilfe)Auch folgt aus der Norm des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, dass die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden nur hinsichtlich solcher Zuwiderhandlungen besteht, die (auch) Verbraucherbelange berühren (vgl. KG GRUR-RR 2005, 359; Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 8 Rn. 109).
34 3. Der Kläger stützt sich für das von ihm behauptete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten – ausschließlich - auf den von ihm angenommenen Verstoß gegen die Norm des § 33 Abs. 1 VerpackG. Hiernach sind Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung.
35 Hier stellt sich bereits die Frage, ob es sich um eine verbraucherschützende Norm handelt, deren Verletzung den Kläger in Verbindung mit § 3a UWG dazu berechtigt, gegen den Verletzer auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage vorzugehen.
36 a) Der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG dient weder dazu, jedwedes Fehlverhalten lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, noch unterstellt er reine Reflexwirkungen eines Rechtsverstoßes auf den Markt dem Lauterkeitsrecht. Ob eine Regelung einen Marktbezug aufweist, ist durch Auslegung anhand des Normzwecks zu klären (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2023 – 2 U 32/22 –, Rn. 64, juris m.w.N.).
37 b) Die Gesetzesbegründung zum VerpackG hält einführend fest, dass es Ziel der Richtlinie € 2019/904 ist, die Auswirkung von solchen Einwegkunststoffprodukten, die besonders häufig als Abfall an europäischen Stränden gefunden wurden, zu verringern. Dadurch sollen die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit vor dem negativen Einfluss von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und insbesondere Mikroplastik geschützt werden (vgl. BT-Drs. 19/27634 S. 24).
38 c) Zwar verfolgt das VerpackG damit zunächst umweltpolitische Ziele, es schützt nach § 1 Abs. 1 S. 4 VerpackG zugleich aber auch die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Letztlich dienen sämtliche materiellen Pflichten im Hinblick auf die Vermeidung und den Umgang mit Verpackungsabfällen auch dem Mitbewerberschutz und sind deshalb Marktverhaltensregelungen, weil ihre Einhaltung den Produktabsatz verteuert und damit zu einer Mehrbelastung der gesetzestreuen Mitbewerber führt (vgl. Pahlow in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, § 3a Rechtsbruch).
39 d) § 1 Abs. 1 S. 4 VerpackG kann aber auch nicht so weit verstanden werden, dass sämtliche Regelungen des VerpackG zu Vorschriften im Sinne des § 3a UWG erklärt werden sollen. Wohl aber dürfte das nächstliegende Verständnis von § 1 Abs. 1 S. 4 VerpackG darin liegen, dass für diejenigen Vorschriften des VerpackG, für die sich ein objektiver Schutz wettbewerblicher Interessen gegen ein Marktverhalten anderer feststellen lässt, grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass dieser Schutz auch vom Gesetzgeber (subjektiv) gewollt ist (vgl. Russlies, WRP 2023, 1423, 1426).
40 e) Damit kann § 33 VerpackG als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG qualifiziert werden, eine verbraucherschützende Wirkung lässt sich den Gesetzesmaterialien hingegen nicht entnehmen. Dort heißt es in BT-Drs. 10/27634 auf S. 81 f.: Mit den neuen Regelungen in Bezug auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen nach § 3 Absatz 4b (neu) und Einweggetränkebechern soll die von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 geforderte messbare, ehrgeizige und dauerhafte Verbrauchsminderung hinsichtlich dieser Einwegverpackungen bis zum Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2022 in Deutschland erreicht werden. Damit sollen vorrangig die in der Richtlinie formulierten abfallwirtschaftliche Ziele umgesetzt werden.
41 f) Allerdings wird durch die in § 33 Absatz 1 Satz 2 formulierte Verpflichtung des Letztvertreibers, seine Waren dem Verbraucher neben einer Einwegverpackung auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten, ohne dass hiermit schlechtere Konditionen verbunden sein dürfen, ausdrücklich die Marktentscheidung des Verbrauchers beeinflusst. Dieser soll möglichst frei und ohne Nachteile eine der beiden Varianten - Einweg oder Mehrweg - wählen können. Vor diesem Hintergrund kann der Norm ein auch die Interessen der Verbraucher schützender Bezug nicht abgesprochen werden. Damit bestand im Ergebnis auch eine Klagebefugnis des Klägers in seiner Eigenschaft als Verbraucherschutzverband.
42 4. Die vom Kläger behauptete Verstoß der Beklagten gegen die Regelung des § 33 Abs. 1 VerpackG – die Abgabe von Einwegdeckeln auch mit einem Mehrwegbecher - lag nach dem Wortlaut der Norm nicht vor.
43 a) Die Verpflichtung zum Angebot einer Mehrwegalternative bezieht sich zum einen auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und auf Einweggetränkebecher. Bei einem Deckel, der das Überlaufen von Flüssigkeit verhindern soll, handelt es sich weder um eine „Verpackung“ noch um einen „Becher“. Auch sind die in Rede stehenden Deckel nicht fest mit dem die Flüssigkeit – im konkreten Fall Kaffee – enthaltenden Becher verbunden, so dass sie nicht als dessen Bestandteil gelten können. Damit unterliegen die Deckel nach dem wörtlichen Verständnis der Norm nicht dem verpflichtenden Angebot einer Mehrwegalternative.
44 b) Ein abweichendes Verständnis lässt sich auch den weiteren Bestimmungen des VerpackG nicht entnehmen, insbesondere findet sich dort keine Definition des Begriffs des Einweggetränkebechers, welche darauf schließen ließe, dass dieser auch mit diesem zusammen ausgegebene Deckel umfassen soll. Gegen ein solches Verständnis spricht auch, dass der Gesetzgeber etwa in § 1 Abs. 4c) VerpackG bestimmt hat, dass Einwegkunststoffgetränkeflaschen Getränkeverpackungen in Flaschenform sind, „einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel“.
45 c) Da es sich bei § 33 VerpackG um die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 in das nationale Recht handelt, ist die Vorschrift zwar richtlinienkonform auszulegen. Insoweit weist der Kläger auch zutreffend darauf hin, dass nach der Definition im Anhang Teil A Nr. 1 der Richtlinie Einwegkunststoffartikel Getränkebecher sind, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel. Vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie trotz der nach der Gesetzesbegründung zum VerpackG „eins zu eins“-Umsetzung nicht vollständig übernommen hat.
46 Eine erweiternde Auslegung, dass sich das Angebot einer Mehrwegalternative auch auf Becherdeckel erstrecken muss, kam nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Zum einen herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass eine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nur innerhalb der Grenzen des Normwortlauts besteht, eine Pflicht zur Rechtsfortbildung contra legem dagegen nicht (vgl. EuGH v. 23. 2. 1999 – Rs C-63/97, Rz. 23 f. – BMW; EuGH v. 15. 4. 2008 – Rs C-268/06, Rz. 100 – Impact). Zum anderen ist eine Mehrwegeverpflichtung nicht Bestandteil der Richtlinie (EU) 2019/904. Soweit eine Verringerung von Kunststoffabfällen durch die in § 33 VerpackG geregelte Mehrwegalternative herbeigeführt werden soll, handelt es sich um eine autonome Entscheidung des nationalen Gesetzgebers im Rahmen der Erreichung der Richtlinienziele in Deutschland.
47 d) Auf die Auslegung der Vorschrift durch Verwaltungsbehörden, auf welche der Kläger verweist, kann es nicht entscheidend ankommen. Insbesondere sind Gerichte hieran nicht gebunden.
48 5. Schließlich stünde – auch wenn man der abweichenden Auffassung des Klägers folgen wollte - einer Anwendung des § 3a UWG auf die Marktverhaltensvorgabe aus § 33 VerpackG die Sperrwirkung aus der UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) entgegen.
49 a) Der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG bezieht nicht nur die Interessen der Verbraucher, sondern auch der anderen Marktteilnehmer in den Schutzbereich ein. Demgegenüber ist die UGP-Richtlinie 2005/29/EG allein auf den Verbraucherschutz ausgerichtet. Sie enthält keinen vergleichbaren Rechtsbruchtatbestand, so dass § 3a UWG stellt im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern eine überschießende Umsetzung der Richtlinie darstellt. Dies hat zur Folge, dass in Bezug auf verbraucherschützende Vorschriften ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG nur noch begründen, wenn die betreffende Regelung eine Grundlage im Unionsrecht hat (BGH, GRUR 2010, 1117; siehe weiterführend Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG § 3a Rn. 1.8).
50 b) § 3a UWG ist daher nur auf solche nationalen Marktverhaltensregelungen anzuwenden, die im Einklang mit dem primären (AEUV, GR-Ch) und dem sekundären Unionsrecht (Verordnungen, Richtlinien) stehen. Dazu ist die jeweilige Marktverhaltensregelung, soweit möglich, unionsrechtskonform, insbesondere richtlinienkonform auszulegen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Odörfer, 42. Aufl. 2024, UWG § 3a Rn. 1.9). Eine Marktverhaltensregelung hat dann eine hinreichende Grundlage im sekundären Unionsrecht, Das ist der Fall, wenn sie eine Richtlinie korrekt umsetzt. In diesen Fällen deckt sich das Unionsrecht mit dem deutschen Recht. Liegt ein solcher Fall vor, begründet der Verstoß gegen eine derartige Vorschrift regelmäßig eine Zuwiderhandlung gegen die unternehmerische Sorgfalt nach § 3 Abs. 2 (vgl. etwa Götting/Nordemann, UWG, Handkommentar, UWG § 3a Rn. 15).
51 c) Für Getränkebecher allerdings gilt die Mehrwegangebotspflicht des § 33 VerpackG nicht nur für Einwegbecher aus Kunststoff, da § 33 Abs. 1 S. 1 VerpackG nicht auf das Material der Becher abstellt. Insoweit ist der nationale Gesetzgeber bewusst über die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/904 hinausgegangen, so dass diese als unionsrechtliche Grundlage ausscheidet.
52 d) Soweit zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass Art. 5 Abs. 1 S. 1 VerpackRL als unionsrechtliche Grundlage für den nicht von der Richtlinie (EU) 2019/904 gedeckten Regelungsbereich von § 33 Abs. 1 Satz 1 VerpackG in Betracht kommt (so Russlies, WRP 2023, 1423, 1430), hielt die Kammer diese Ansicht nicht für zutreffend. Da § 33 VerpackG ausdrücklich – nur – die Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2019/904 umsetzen soll, kann im Rahmen von § 3a UWG nicht auf eine abweichende, vom Gesetzgeber nicht berücksichtigte unionsrechtliche Grundlage zurückgegriffen werden.
53 6. Damit konnte dahinstehen, ob ein auf § 3a UWG gestütztes lauterkeitsrechtliches Vorgehen auch aus dem Grund ausscheidet, dass die Nichterfüllung der Pflichten des § 33 Abs. 1 VerpackG nach § 36 Abs. 1 Nr. 29 und Nr. 30 bußgeldbewehrt ist. Sieht das Gesetz ein in sich geschlossenes Sanktionssystem vorsieht, darf dieses nicht mit Hilfe des Lauterkeitsrechts umgangen oder „ausgehebelt“ werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 71/15 –, Rn. 42 zitiert nach juris).
54 7. Ebenso war nicht über den Einwand die Beklagte zu entscheiden, bei den von ihr ausgegebenen Getränkedeckeln handele es sich tatsächlich um Mehrweg- und nicht um Einwegdeckel. Allerdings war nicht ersichtlich, dass dies tatsächlich der Fall ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nämlich nicht nur darauf an, ob die Deckel zu einer mehrfachen Nutzung geeignet wären. Nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 3 VerpackG sind Mehrwegverpackungen solche Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird. Diesbezüglich wird für den – unstreitig angebotenen – Mehrwegbecher zwar ein solches Pfand in Höhe von einem Euro erhoben. Es war jedoch nicht ersichtlich, dass sich diese Bepfandung auch auf den Becherdeckel bezieht und die Beklagte eine Logistik zur Rücknahme, Reinigung und Wiederverwendung auch der Deckel bereithält.
55 C. In Ermangelung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte, besitzt der Kläger keinen Anspruch aus § 13 Abs. 3 UWG auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu 2. als Ausgleich für die Kosten, welche dem Kläger durch die unter dem 29. Juni 2023 ausgesprochene Abmahnung angefallenen sind. Diese war nach den Ausführungen unter Punkt B. als unberechtigt anzusehen.
56 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die weitere Nebenentscheidung ergibt sich aus § 709 ZPO.
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