LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-06-25, 67 S 103/24

67 S 103/24Kantonsgericht25.06.2024

Regest

Die Gerichte sind befugt, den Vermieter als Partei auch ohne Beweisnot über den von ihm behaupteten - und von dem Wohnraumieter bestrittenen - Eigenbedarf anzuhören sowie von der Vernehmung weiterer beweislich benannter Zeugen abzusehen, sofern sie vom Vorliegen des Eigenbedarfs schon aufgrund der Parteianhörung des Vermieters überzeugt sind.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 67. Zivilkammer — 67 S 103/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-25

Aktenzeichen: 67 S 103/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0625.67S103.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 141 Abs 1 S 1 ZPO, § 286 Abs 1 S 1 ZPO, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Gerichte sind befugt, den Vermieter als Partei auch ohne Beweisnot über den von ihm behaupteten - und von dem Wohnraumieter bestrittenen - Eigenbedarf anzuhören sowie von der Vernehmung weiterer beweislich benannter Zeugen abzusehen, sofern sie vom Vorliegen des Eigenbedarfs schon aufgrund der Parteianhörung des Vermieters überzeugt sind.(Rn.4)

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