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96 O 44/21•LG Berlin II Kammer für Handelssachen, 2024-04-19, 96 O 44/21
96 O 44/21Kantonsgericht19.04.2024
1. Die Vorschrift des § 31 WpÜG enthält kein echtes Angemessenheitserfordernis, sondern gibt lediglich einen Mindestpreis vor.(Rn.34) 2. Weder § 39 BörsG noch § 31 WpÜG sind dahin auszulegen, dass über die ausdrücklich geregelten Fällen auch bei Vorliegen von "Sonderfaktoren" der Wert der Aktien durch eine Unternehmensbewertung zu erfolgen hat. Die beiden Regelungen sind abschließend und weisen keine Lücken auf, die im Wege der Analogie dahin zu schließen wären, dass bei Sonderfaktoren wie weltweiten Kursstürzen oder einem "Börsencrash" die Gegenleistung anhand einer Bewertung des Unternehmens zu ermitteln wäre.(Rn.37) 3. Ist die Gegenleistung angemessen i.S.d. § 39 BörsG, § 31 WpÜG, so liegt kein Pflichtverstoß gemäß § 280 BGB vor. Auch liegt kein Pflichtverstoß in einem "Herrunterreden" vor.(Rn.46)
Entscheidungsdatum: 2024-04-19
Aktenzeichen: 96 O 44/21
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2024:0419.96O44.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 BGB, § 39 BörsG, § 31 WpÜG
Die Vorschrift des § 31 WpÜG enthält kein echtes Angemessenheitserfordernis, sondern gibt lediglich einen Mindestpreis vor.(Rn.34)
Weder § 39 BörsG noch § 31 WpÜG sind dahin auszulegen, dass über die ausdrücklich geregelten Fällen auch bei Vorliegen von "Sonderfaktoren" der Wert der Aktien durch eine Unternehmensbewertung zu erfolgen hat. Die beiden Regelungen sind abschließend und weisen keine Lücken auf, die im Wege der Analogie dahin zu schließen wären, dass bei Sonderfaktoren wie weltweiten Kursstürzen oder einem "Börsencrash" die Gegenleistung anhand einer Bewertung des Unternehmens zu ermitteln wäre.(Rn.37)
Ist die Gegenleistung angemessen i.S.d. § 39 BörsG, § 31 WpÜG, so liegt kein Pflichtverstoß gemäß § 280 BGB vor. Auch liegt kein Pflichtverstoß in einem "Herrunterreden" vor.(Rn.46)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt mit der an die Beklagte zu 1) am 1. Juli 2021 und an den Beklagten zu 2) am 30. Juni 2022 zugestellten Klage Verurteilung zur gesamtschuldnerischen Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der durch die Beklagte zu 1) gezahlten und der von der Klägerin für angemessen gehaltenen Gegenleistung.
2 Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) ist eine europäische Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz in Berlin, die internetbasierte Technologie-Unternehmen gründet, entwickelt und finanziert. Die Beklagte zu 1) war seit dem 2. Oktober 2014 an der Börse. Im September 2020 war sie unter anderem zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Der Beklagte zu 2) war mit einem weiteren Vorstandsmitglied Vorstand der Beklagten zu 1). Zudem war er Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1).
3 Am 1. September 2020 beschloss der Vorstand der Beklagten zu 1) den Börsenrückzug der Beklagten zu 1) und die Abgabe eines öffentlichen Rückerwerbsangebots. Weiter gab die Beklagte zu 1) öffentlich bekannt, die Abgabe eines öffentlichen Delisting- und Rückerwerbsangebots beschlossen zu haben. Den Rückerwerbsangebotspreis von 18,57 € bestimmte die Beklagte zu 1) dabei unter Berücksichtigung des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung des Rückerwerbsangebots. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorstandsbeschlüsse vom 1. September 2020 wird die Anlage B7 wegen der diesbezüglichen Pressemitteilung vom 1. September 2020 die Anlage K01 in Bezug genommen.
4 Der Börsenkurs der … …-Aktie wurde an jedem Börsentag während der letzten sechs Monate vor Veröffentlichung des Rückerwerbsangebots festgestellt.
5 In der Folge bestätigte die BaFin, dass der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der Wertpapiere der Beklagten zu 1) vor Veröffentlichung des Rückerwerbsangebots 18,56 € betrug.
6 Auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. September 2020 beschlossen die Aktionäre die Herabsetzung des Grundkapitals um den anteiligen Betrag am Grundkapital der Beklagten zu 1), der auf die im Zusammenhang mit dem Rückerwerbsangebot erworbenen Rocket Internet-Aktien entfiel. Der Beklagte zu 2), die … … GmbH, die größte Aktionärin der Beklagten zu 1), und die … … & Co. stimmten dabei für die Herabsetzung des Grundkapitals. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. September 2020 wird die Anlage B10 in Bezug genommen.
7 Mit Bescheid vom 30. September 2020 gestattete die BaFin die Veröffentlichung der Angebotsunterlage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angebotsunterlage werden die Anlage B4, wegen des Bescheids der BaFin vom 30. September 2020 die Anlage B11 in Bezug genommen.
8 Am 30. September 2020 unterbreitete die Beklagte zu 1) ihren Aktionären ein Kaufangebot zum Preis von 18,57 € je Aktie.
9 Die Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WpÜG erfolgte am 4. November 2020 im Bundesanzeiger.
10 Für 6.216.262 durch die Klägerin gehaltene Aktien nahm die Klägerin das Angebot an und erhielt hierfür 115.435.985,34 €.
11 Das Delisting ist mittlerweile vollzogen.
12 Die Klägerin ist der Ansicht, gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von (mindestens) 97.719.638,64 € als Differenzbetrag zwischen dem angebotenen, gezahlten und dem ihrer Ansicht nach geschuldeten angemessenen, anhand einer Unternehmensbewertung der Beklagten zu 1) zu ermittelnden Gegenleistung zu haben. Der auf dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie während der dem 1. September 2020 vorangehenden sechs Monaten beruhende Angebotspreis sei u. a. aufgrund zu berücksichtigender Sonderfaktoren nicht angemessen und der Wert der Aktie und des Delisting-Erwerbsangebots durch eine Unternehmensbewertung zu bestimmen. Auf dieser Grundlage wäre, so die Klägerin, ein Angebot in Höhe von mindestens 34,29 € je Aktie als Gegenleistung angemessen gewesen.
13 Die Klägerin beantragt,
14 1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 97.719.638,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 2) zu zahlen.
15 2. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 97.719.638,64 € für den Zeitraum zwischen der Rechtshängigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1) bis zur Rechtshängigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 2) zu zahlen.
16 Die Beklagten beantragen,
17 Klageabweisung.
18 Die Beklagten meinen, die Klage sei mangels Darlegung der Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin bereits unzulässig. Sie bestreiten die Existenz der xxxx xxx GP und rügen den Mangel der Vollmacht gem. § 88 Abs. 1 ZPO. Weiter sind sie der Auffassung, dass die Gegenleistung angemessen und die Klage aufgrund fehlender Rechtsgrundlage unbegründet sei.
19 Nach Einrede der Prozesskostensicherheit hat das Gericht durch Beschluss v. 11. März 2022, abgeändert und erweitert durch Urteil v. 27. Januar 2023, die Höhe der Prozesskostensicherheit auf 2.304.086,92 € bestimmt. Die Klägerin hat die Prozesskostensicherheit in dieser Höhe hinterlegt.
20 Die Klägerin hat beantragt, dass das Gericht den Beklagten gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufgebe, Anlage 1 zum Vorstandsprotokoll vom 1. September 2020 sowie alle auch alle weiteren Anlagen zum Vorstandsprotokoll vom 1. September 2020 vorzulegen. Weiter hat die Klägerin beantragt, den Beklagten gem. § 142 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufzugeben, alle Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen über „vergangene Sitzungen“ des Vorstands, bei denen über die Angebotsgegenleistung gesprochen worden sei, vorzulegen.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags werden die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in Bezug genommen.
22 Die zulässige Klage ist unbegründet.
23 A. Die Klage ist zulässig.
24 I. Die Klägerin ist gem. § 50 ZPO parteifähig. Unabhängig von der Frage, ob gem. § 56 ZPO der Nachweis der Existenz angesichts des Umstands erforderlich war, dass die Beklagten die Klägerin bisher als Aktionärin und mithin als existent behandelt und da sie keine Umstände vorgetragen haben, die den Schluss zulassen würden, dass die Klägerin nicht rechtsfähig ist (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2004, XI ZR 40/03, zit. nach: beck-online), hat die Klägerin ein mit einer Apostille versehenes certificate of good standing des Secretary of State zur Akte gereicht. Sie hat damit den Nachweis der Echtheit der Urkunde, der wirksamen Gründung der Klägerin und dass sie zwischenzeitlich nicht erloschen ist, erbracht. Dem steht nicht der von den Beklagten in Bezug genommene Beschluss des OLG Köln vom 1. Februar 2013 (Az. 2 Wx 42/13) entgegen. Ausdrücklich wird auch dort zum Nachweis der Existenz einer US-amerikanischen Gesellschaft die Vorlage eines certificate of good standing als ausreichend angesehen.
25 II. Die Klägerin ist weiter prozessfähig i. S. v. § 51 ZPO. Sie wird wirksam durch die xxxx xxx GP und diese durch … … vertreten. Soweit die Beklagten die Existenz der xxx xxx GP bestreiten, ist auch die Existenz dieser Gesellschaft durch die Einreichung eines apostolierten certificate of good standing nachgewiesen.
26 III. Die Klägerin ist darüber hinaus wirksam durch einen Anwalt vertreten. Die gerügte Prozessvollmacht ist durch Einreichung der Originale der Vollmachtsurkunden belegt. Der Wirksamkeit der Vollmacht steht dabei auch nicht die Zeichnung einiger der Urkunden mit einer Paraphe entgegen. Die Vollmachten sind zur Überzeugung der Kammer nicht mit einer Abkürzung unterzeichnet, sondern mit dem Namen „xxx xxx“ unterschieben. Die Punkte stellen die i-Punkte und nicht Punkte nach der Abkürzung der Buchtstaben „A“ und „Z“ dar.
27 IV. Die Klageerweiterung ist schließlich, auch soweit sie als Klageänderung gem. § 263 ZPO zu werten sein sollte, aufgrund Sachdienlichkeit zulässig.
28 B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung des begehrten Unterschiedsbetrages.
29 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Unterschiedsbetrages gegen die Beklagte zu 1).
30 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Unterschiedsbetrages gem. § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG i. V. m. § 31 Abs. 1 WpÜG gegen die Beklagte zu 1).
31 a. Zwar haben Aktionäre, die ein Erwerbsangebot gem. § 31 BörsG angenommen haben, einen Anspruch gegen die das Erwerbsangebot aussprechende Gesellschaft auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen angebotenem Betrag und angemessener Gegenleistung, wenn die angebotene Gegenleistung nicht angemessen i. S. d. § 39 BörsG, 31 WpÜG ist (vgl. für § 31 WpÜG direkt: BGH, Urt. v. 29.7.2014, II ZR 353/12, 1. Leitsatz, zit. nach: beck-online). Die den Aktionären angebotene Gegenleistung war vorliegend aber angemessen i. S. d. Vorschriften und die Zahlung eines Unterschiedsbetrages dementsprechend nicht geschuldet.
32 b. Die von der Beklagten zu 1) angebotene und gezahlte Gegenleistung war angemessen. § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG verweist für die Berechnung der Gegenleistung auf die übernahmerechtliche Vorschrift des § 31 WpÜG und über diesen in die WpÜG-AngVO ergänzt um die, sich aus § 39 BörsG ergebenden Anforderungen, dass die Gegenleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung entsprechen muss (BGH, Beschl. v. 22.10.2019, XI ZR 682/18, zit. nach: beck- online).
33 b. Vorliegend betrug der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der streitgegenständlichen Wertpapiere unbestritten 18,56 € pro Aktie – die angebotene Gegenleistung pro Aktie 18,57 €. Die angebotene Gegenleistung entsprach mithin dem Erfordernis, dass der angebotene Preis mindestens dem durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung entsprechen muss.
34 c. Etwas anderes folgt weder aus § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, wonach eine „angemessene Gegenleistung“ anzubieten ist noch aus der Formulierung in § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG, dass „(b)ei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung (..) grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen (seien)“. Über den Begriff „grundsätzlich“ wird in § 31 WpÜG die Grundwertung vorgegeben, die ihre Konkretisierung in §§ 3 bis 7 WpÜG-AV findet. Ein echtes Angemessenheitserfordernis enthält die Regelung nicht. Sie gibt lediglich einen Mindestpreis vor (vgl. Wackerbarth, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl., 2021, § 31, Rz. 20, zit. nach: beck-online). Dem Gericht ist dementsprechend, unabhängig davon, dass bei Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände angesichts des unstreitigen Ausgabewertes und der Kursentwicklung der Aktie zweifelhaft ist, ob der begehrte Preis als Gegenleistung als Ergebnis einer Ermessensentscheidung anzusetzen wäre, kein Ermessen bei der Bestimmung oder bei der Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung eröffnet. Diese ist vielmehr lediglich darauf zu überprüfen, ob der Mindestangebotspreis gem. § 39 BörsG i. V. m. § 31 WpÜG i. V. m. den Vorschriften der WpÜG-AngVO zutreffend bestimmt ist und ob der Angebotspreis über dem Mindestwert liegt.
35 b. Weiter sind keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer die Gegenleistung durch eine Unternehmensbewertung zu bestimmen wäre.
36 aa. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer gem. § 5 WpÜG-AV die Gegenleistung durch eine Unternehmensbewertung zu bestimmen wäre. Gleiches gilt in Bezug auf § 39 Abs. 3 BörsG.
37 bb. Eine Unternehmensbewertung ist nicht deshalb veranlasst, weil die angebotene Gegenleistung maßgeblich von Sonderfaktoren, wie einem Börsencrash in Folge der Ausbreitung der Corona-Pandemie, beeinflusst wurde. Weder § 39 BörsG noch § 31 WpÜG sind dahin auszulegen, dass über die ausdrücklich geregelten Fälle auch bei Vorliegen von „Sonderfaktoren“ der Wert der Aktien durch eine Unternehmensbewertung zu erfolgen hat. Weiter sind die Regelungen abschließend und weisen keine Lücken auf, die im Wege der Analogie dahin zu schließen wären, dass bei Sonderfaktoren wie bei weltweiten Kursstürzen oder einem „Börsencrash“ die Gegenleistung anhand einer Bewertung des Unternehmens zu ermitteln wäre.
38 Der Gesetzgeber hat § 39 BörsG in Kenntnis (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses [7. Ausschusses], Deutscher Bundestag, Drucksache 18/6220 v. 30.9.2015, S. 78) der Rechtsprechung des BGH nach der Macroton-Entscheidung (BGH, Urt. v. 25.11.2002, II ZR 133/01), der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 11.7.2012, 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08) und schließlich der Frosta-Entscheidung (BGH, Beschl. v. 8.10.2013, II ZB 26/12) geschaffen.
39 Weiter hatte der Gesetzgeber Kenntnis von der Finanzkrise im Jahr 2008.
40 Dem Gesetzgeber war damit bei Neufassung der Regelung bewusst, dass verfassungsrechtlich bei einem Delisting keine Regelung bezüglich einer Gegenleistung und damit auch und gerade keine Regelung veranlasst war, durch die ein Pflichtangebot normiert würde, das dem Wert des Unternehmens entspricht. Zudem wusste der Gesetzgeber, dass der Börsenkurs, wie in der Finanzkrise, plötzlich einbrechen und sich erst nach Monaten erholen kann. Darüber hinaus liegt der Normierung die Überzeugung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Börsenwert nicht zwingend den Marktwert widerspiegelt.
41 Ausdrücklich nehmen die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/6220 v. 30.9.2015, S. 79 f.) Bezug auf die Entwicklung der Rechtsprechung von der Macroton- zur Frostaentscheidung bei ebenso ausdrücklicher Kritik an der Empfehlung durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass „(d)er Börsenkurs der vergangenen sechs Monate als Grundlage der Abfindung (..) keine gute Lösung (sei).“ Diese Größe sei manipulationsanfällig und relativ zufällig. Man wisse, dass Unternehmen ihren Börsengang bis zu zwei Jahre wegen eines schwierigen Marktumfeldes verschieben würden. Mit den Regelungen der Gesetzesvorlage könne eine solche Situation beim spiegelbildlichen Vorgang eines Delistings von einem kleinen Anleger nicht gemeistert werden, insbesondere da auch kein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich sei, bei der noch Einspruch erhoben werden könnte.
42 Schließlich haben die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD in der Beratung ausgeführt (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/6220 v. 30.9.2015, S. 78 f.), dass der „Börsenrückzug () für den Aktionär den Verlust der Handelbarkeit der Aktien im regulierten Markt (bedeute). Nach Ankündigung des Delisting habe der Aktionär zwar noch die Möglichkeit, die Aktie zu verkaufen, allerdings könne es bereits unmittelbar nach Ankündigung zu erheblichen Kursverlusten kommen. Deshalb müsse es eine Abfindung für die betroffenen Aktionäre geben, so wie es in der früheren Macroton-Rechtsprechung des BGH gewesen sei. Der BGH habe diesen Anspruch mittlerweile mit seiner Frosta-Entscheidung aufgegeben. Man habe sich bei der Wiederherstellung eines Anspruchs für eine praktikable kapitalmarktrechtliche Lösung entschieden. Für die Abfindung knüpfe man an den Börsenkurs an. Das sei sachgerecht, weil der Aktionär nicht seinen Anteil, also sein Eigentum, sondern nur die Handelbarkeit dieses Anteils verliere. Die Orientierung am Börsenkurs schaffe Klarheit und Berechenbarkeit. Allerdings habe man den Bemessungszeitraum von 3 auf 6 Monate ausgedehnt, um zu abgewogeneren Ergebnissen zu kommen. Für die Fälle, in denen Börsenkurse ‚beeinflusst‘ würden, habe man Folgendes vorgesehen: Bei vorausgegangenen falschen oder pflichtwidrig unterlassenen Ad-Hoc-Mitteilungen oder verbotenen Kursmanipulationen durch den Emittenten sollte sich die Abfindung nicht am Börsenkurs, sondern am Ertragswert orientieren, wenn der Kurs nicht nur unwesentlich beeinflusst sei. Insgesamt sei die Neuregelung des Delisting abgewogen: Ein angemessener Anlegerschutz werde wieder installiert. Andererseits seien die Verfahren einfach und handhabbar. (...).“
43 Danach hat sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 39 BörsG für die kapitalmarktrechtliche Lösung entschieden, die Höhe der Abfindung grundsätzlich nach dem einfach festzustellenden Börsenkurs zu berechnen. Er hat dies damit begründet, dass anders als in den Fällen des § 29 UmwG oder § 327 b AktG ein Delisting lediglich die leichtere Handelbarkeit der Aktie beeinträchtige, die Mitgliedschaft des Aktionärs als solche hierdurch jedoch nicht berührt werde. Eine Bemessung der anzubietenden Gegenleistung anhand des Unternehmenswertes sei daher nur ausnahmsweise geboten, wenn die Aussagekraft des Börsenkurses durch eine unterlassene oder unzutreffende Veröffentlichung kursrelevanter Informationen beeinträchtigt sei oder der Börsenkurs – in Anlehnung an § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebV – nach übernahmerechtlichen Maßstäben nicht in aussagekräftiger Weise festgestellt werden könne (vgl. unter Bezugnahme auf: Deutscher Bundestag, Drucksache 18/6220 v. 30.9.2015, BGH, Beschl. v. 22.10.2019, XI ZR 682/18, Rz. 14, zit. nach: beck-online).
44 cc. Etwas anderes folgt weiter weder aus der durch die Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung noch aus ihrer Argumentation, dass die Klägerin nach Annahme des Angebots ihr Eigentum an den Aktien verloren habe. Die in Bezug genommenen Entscheidungen, nach denen das Pflichtangebot dem Wert des Unternehmens zu entsprechen habe, sind Entscheidungen zum Squeeze out. Anders als dieses stellt ein Delisting aber gerade keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG dar. Da weiter auch bei Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin die (teilweise) Annahme des Angebots als freie Entscheidung der Klägerin zu werten ist, ist die Klägerin auch nach Annahme des Angebots und bei Berücksichtigung des hiernach folgenden Verlustes der Eigentumsstellung einem durch ein Squeeze out betroffenem Anleger nicht gleichzustellen.
45 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung des begehrten Unterschiedsbetrages gem. § 280 BGB.
46 a. Wie ausgeführt, war die angebotene und gezahlte Gegenleistung angemessen i. S. d. § 39 BörsG, § 31 WpÜG und mithin ein Angebot mit der streitgegenständlichen Gegenleistung kein Pflichtverstoß gem. § 280 BGB.
47 b. Gleiches gilt, soweit die Klägerin einen Pflichtverstoß der Beklagten zu 1) in der Wahl eines Zeitpunktes sieht, der in einen Zeitraum fällt, in dem der Börsenkurs niedrig und beeinflusst von der Corona-Pandemie war. Die Gesellschaft hat schon bei Berücksichtigung, dass alle Aktionäre gleich zu behandeln sind und da in der Gesellschaft verbleibende Aktionäre ein den Interessen von ausscheidenden Aktionären entgegengesetztes Interesse haben, keine Pflicht gegenüber Aktionären, die das Gegenangebot annehmen wollen, einen Zeitpunkt zu wählen, bei dem Ausscheidende eine besonders hohe Gegenleistung erhalten. Weiter führen Kurseinbrüche – auch im Zusammenhang mit der Pandemie – wie dargelegt, nicht zu einer vom Wortlaut der § 39 BörsG, § 31 WpÜG abweichenden Bestimmung des Mindestwertes der Gegenleistung. Ist das aber so, begründet auch die Wahl eines Zeitpunkts, in dem die Kurse aufgrund der Pandemie niedrig sind, keinen Pflichtverstoß.
48 c. Darüber hinaus liegt keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin darin, erst nach Ablauf der Frist gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 WpÜG im Rahmen des „Elliot-Deals“ Aktien zu einer höheren als der Klägerin angebotenen Gegenleistung veräußert zu haben. Das bloße Abwarten des Ablaufs einer Frist ist kein eine Pflichtverletzung begründendes Umgehen der § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG i. V. m. § 31 Abs. 5 WpÜG und der Aktionär nach der gesetzlichen Regelung nur dann mit Rechten ausgestattet, wenn während der Frist Aktien zu einem höheren Preis als der Gegenleistung veräußert werden.
49 d. Ein Pflichtverstoß liegt schließlich nicht in einem „Herunterreden“. Soweit diesbezüglich auf Berichte der Presse Bezug genommen wird, ist es bereits kein „Reden“ der Gesellschaft oder ein ihr zuzurechnendes Reden. Soweit Äußerungen des Vorstands vorgetragen werden, fehlt es zum einen an der Darlegung, dass „heruntergeredet“ wird in dem Sinne, dass das Gesagte die Beklagte zu 1) schlechter darstellt als sie ist. Zum anderen mangelt es an einer konkreten Darlegung der Auswirkung des Gesagten auf einen Börsenkurs des Unternehmens an einem konkreten, die Bewertung der hiesigen Aktien nach den Vorschriften des BörsG und des WpÜG betreffenden streitgegenständlichen Zeitpunkts. „Herunterreden“ ist nämlich, seiner Bedeutung nach, das als kleiner, schäbiger, wertloser Darstellen, als es in Wirklichkeit ist (vgl. Stichwort: herunterreden, https://www.duden.de/rechtschreibung/herunterreden).
50 Davon abgesehen, wäre als Schadensersatz bei Annahme eines dargelegten, kausalen Pflichtverstoßes durch ein „Herunterreden“ nicht der begehrte Unterschiedsbetrag geschuldet, sondern lediglich der Betrag, um den der Aktienwert hierdurch niedriger war als ohne ein solches.
51 3. Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages als Schadensersatz gem. § 826 BGB gegen die Beklagte zu 1).
52 a. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. mwN, BGH, Urt. v. 19.11.2013, VI ZR 336/12, Rz. 9, zit. nach: juris).
53 b. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist ein sittenwidriges Handeln angesichts der Angemessenheit der angebotenen und gezahlten Gegenleistung der Beklagten zu 1) nicht dargetan. Gleiches gilt nach dem Dargelegten in Bezug auf das „Herunterreden“, die Wahl des Zeitpunkts für das Delisting und in Bezug auf den „Elliot-Deal“.
54 II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Unterschiedsbetrags gegen den Beklagten zu 2).
55 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Unterschiedsbetrags gem. § 280 BGB gegen den Beklagten zu 2).
56 a. Soweit der Beklagte zu 2) als Vorstand der Beklagten zu 1) gehandelt hat, hat er lediglich Treuepflichten gegenüber der Beklagten zu 1) nicht aber gegenüber den Aktionären.
57 b. Soweit der Beklagte zu 1) als Mitaktionär für den Kapitalherabsetzungsbeschluss, der Bedingung für das Delisting war, gestimmt hat, hat er, unabhängig vom Umfang seiner Beteiligung, keine (Treue-)Pflichten gegenüber den Mitaktionären und damit auch nicht gegenüber der Klägerin verletzt.
58 Weder durch den Kapitalherabsetzungsbeschluss noch bei Berücksichtigung des Umstands, dass dieser Bedingung für das Delisting war, wurde die jeweilige Stellung als Aktionär betroffen. Wie ausgeführt, folgt eine Pflichtverletzung aufgrund Angemessenheit der Gegenleistung auch nicht aus dem Umstand, dass das Delisting zu unangemessenen Bedingungen, heißt mit unangemessener Gegenleistung, durchgeführt werden sollte – weshalb sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nichts anderes aus der Bezugnahme auf die Kommentierung bei Cahn/v. Spannenberg Beckonline Großkommentar AktG, 1.2.2022, § 53a AktG, Rz. 52 ergibt.
59 Weiter sind keine Umstände vorgetragen, die eine (Treue-)Pflicht eines Aktionärs und damit des Beklagten zu 2) begründen, die Zustimmung zum Kapitalherabsetzungsbeschluss zu verweigern, um das Delisting mit der von der Klägerin für unangemessen gehaltenen Gegenleistung zu verhindern. Solche ergeben sich aufgrund der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung auch nicht aus der Höhe der Gegenleistung, aus dem Gesichtspunkt, dass für ausscheidende Aktionäre eine höhere Gegenleistung wünschenswert wäre oder aufgrund des gewählten Zeitpunkts. Wie von der Klägerin zumindest in Bezug auf das Verbleiben in der Gesellschaft durch den Beklagten zu 2) bzw. von Gesellschaften, an denen der Beklagte zu 2) beteiligt ist oder sein soll, selbst vorgetragen, konnte mit einem Verbleiben die Beteiligung erhöht werden, wobei jedem Aktionär die Entscheidung über ein Verbleiben oder über die Annahme des Angebots der Gegenleistung selbst oblag. Weiter ist ein Delisting an sich, gegen das sich die Klägerin ausdrücklich nicht grundsätzlich, sondern nur in Bezug auf die unangemessene Gegenleistung wendet, aufgrund möglicher Kostenvorteile für eine Gesellschaft – und damit für die Aktionäre – etwaig vorteilhaft und in seinen Auswirkungen nicht auf eine eingeschränkte Handelbarkeit der Aktien beschränkt.
60 c. Selbst wenn man aber, entgegen dem Ausgeführten, die Verletzung von Treuepflichten durch die Stimmabgabe für den Kapitalherabsetzungsbeschluss durch den Beklagten zu 2) annehmen und aufgrund der Bedingung für das Delisting als kausal werten würde, stände der Klägerin deshalb kein Schadensersatzanspruch auf Zahlung i. H. des geltend gemachten Unterschiedsbetrags zu. Sie wäre vielmehr so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn es nicht zu diesem Treuepflichtverstoß gekommen wäre. Insoweit hat die Klägerin aber hinsichtlich ihrer Vermögenslage nicht vorgetragen.
61 3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) weiter auch keinen Anspruch aus § 117 AktG. Die Klägerin hat bereits keine Umstände vorgetragen, die ein Bestimmen unter Benutzung des Einflusses des Beklagten zu 2) auf die Gesellschaft zum Schaden der Gesellschaft oder der Aktionäre zum Schaden derselben belegen. Eine Benutzung des Einflusses folgt nicht allein aus dem Vortrag einer dominierenden Rolle des Beklagten zu 2). Weiter folgt er nicht aus den Darlegungen der Klägerin zur Möglichkeit des Beklagten zu 2) auf das Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds xxx Einfluss zu nehmen und den Entscheidungen des Vorstands unter diesem Einfluss. Weiter ergibt er sich nicht daraus, dass die Klägerin vorträgt, dass es „vor diesem Hintergrund () klar (war), dass Herr xxx auf die Delisting-Wünsche des Beklagten zu 2) eingehen würde“. Schließlich ist kein Bestimmen zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre dargelegt. Wie ausgeführt, war die Gegenleistung angemessen und ist ein Verbleiben in der Gesellschaft nach dem eigenen Vortrag der Klägerin für die verbleibenden Aktionäre vorteilhaft.
62 4. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Zahlung gem. § 826 BGB gegen den Beklagten zu 2).
63 Entsprechend dem Ausgeführten bezüglich einer Haftung der Beklagten zu 1) gem. § 826 BGB ist angesichts der Angemessenheit der Gegenleistung auch in Bezug auf den Beklagten zu 2) kein Handeln gegen das Anstandsgefühl aller recht und billig Denkenden dargelegt. Weiter gilt auch hier, dass in Bezug auf ein „Herunterreden“ ein solches nicht dargetan ist und des Weiteren selbst bei Zugrundelegung eines Pflichtverstoßes infolge des „Herunterredens“ nicht der Unterschiedsbetrag als Schadensersatz geschuldet wäre.
64 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
65 D. Den Anträgen auf Vorlage gem. § 142 ZPO war nicht stattzugeben. Das Vorstandsprotokoll ist nicht entscheidungserheblich. Weiter ist der Antrag auf Vorlage aller weiteren Anlagen zum Vorstandsprotokoll vom 1. September 2020 sowie auf Vorlage aller Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen über „vergangene Sitzungen“ des Vorstands, bei denen über die Angebotsgegenleistung gesprochen wurde, unkonkret. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Möglichkeit, die Unterlagen darauf zu untersuchen, ob über die Angebotsgegenleistung gesprochen wurde. Mangels Konkretisierung der Angebotsgegenleistung und Eingrenzung, wann über eine solche gesprochen wurde, lässt sich durch die Untersuchung keine Konkretisierung der vorzulegenden Unterlagen erlangen.
66 E. Der Antrag auf Schriftsatznachlass war mangels neuen entscheidungserheblichen Vortrags im Schriftsatz vom 22. Februar 2024 des Beklagtenvertreters zurückzuweisen. Dass die Beklagten für die Fertigung nicht entscheidungserheblichen neuen Vortrags über ein Jahr Zeit hatten, begründet auch unter Berücksichtigung der prozessualen Waffengleichheit keinen Anspruch, hierauf entgegnen und Stellung nehmen zu können und mithin keinen Anspruch auf einen Schriftsatznachlass.
67 F. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Parteivertreter der Klägerin vom 10. April 2024 war, soweit er neuen Tatsachenvortrag enthielt, nicht zu berücksichtigen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat er nicht geboten, § 156 ZPO. Denn auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags im nicht nachgelassenen Schriftsatz hätte die zulässige Klage keinen Erfolg.
68 I. Ohne Berücksichtigung des nunmehr eingereichten certificates of formation war die Klage, wie ausgeführt, aufgrund der bereits eingereichten und berücksichtigten certificates of good standing zulässig.
69 II. Auch bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz, wäre die Klage entsprechend dem Ausgeführten unbegründet.
70 1. Eine andere Bewertung und ein Anspruch auf Zahlung des begehrten Unterschiedsbetrages ergäbe sich auch nicht bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in Bezug auf den „Eliott-Deal“ im nicht nachgelassenen Schriftsatz und dem Schluss der Klägerin, dass die Parteien die Angebotsgegenleistung i. H. v. 18,57 € unstreitig für unangemessen und den tatsächlichen Wert pro Aktie i. H. v. 35,00 € für angemessen halten würden. Das dieser Wertung zugrundeliegende Verständnis des Begriffs der „Angemessenheit“ entspricht nicht dem des Verständnisses des Begriffes der „Angemessenheit“ der Regelung § 31 WpÜG. Wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt, wird mit dem Begriff der „Angemessenheit“ im Rahmen des § 31 WpÜG ein Mindestangebotspreis normiert. Unabhängig davon, ob die Parteien einen anderen Preis als angemessen bewerten oder nicht und ob sie etwaig auch mehr als den Mindestpreis anbieten, folgt hieraus nur, dass das Angebot mindestens diesem Mindestangebotspreis entsprechen muss. Daraus ergibt sich, dass der bloße Umstand, dass beide Parteien einen anderen Preis jenseits der Bewertung eines Mindestangebotspreises für angemessen halten (würden), zu keinem Anspruch der Klägerin auf den Unterschiedsbetrag zwischen angebotenen und für angemessen in diesem Sinne gehaltenen Preis führen würde. Das jeweilige Verständnis von der Angemessenheit der Gegenleistung durch die Parteien ist auch ohne Einfluss auf die Höhe des Mindestpreises oder dem, der Bedeutung nach im Übrigen unklaren, „tatsächlichen“ Wert der Aktie. Es führt auch nicht dazu, dass der Wert anhand eines Gutachtens zu bestimmen wäre. Etwas anderes lässt sich weder dem Wortlaut der Normen noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. Diese nehmen weder auf das Verständnis der Parteien noch auf einen „tatsächlichen“ Wert Bezug.
71 2. Etwas anderes würde auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass aufgrund der Abweichung von innerem Wert und Börsenwert der zentrale Gesetzeszweck ad absurdum geführt würde, folgen. Wie ausgeführt, ist diese mögliche Abweichung im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden. Es fehlt dementsprechend, wie ebenfalls ausgeführt, an einer Regelungslücke, weshalb, wie gleichfalls ausgeführt, kein Raum für eine analoge Anwendung verbleibt.
72 3. Auch wenn die Klägerin zu Recht darauf verweist und immer wieder verwiesen hat, dass die Angebotsgegenleistung den Aktionär nicht für den Wegfall der Handelbarkeit entschädigt, würde, entsprechend dem Dargelegtem und auch aus dem Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz, kein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag folgen. Die Gegenleistung ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bestimmt, angeboten und bezahlt worden. Sie ist mithin auch eine angemessene, gesetzmäßige Kompensation bei vollständiger Übertragung der Aktien.
73 4. Weiter würde, den Vortrag, dass die offiziellen Gründe für das Delisting nur vorgeschoben waren und dass es eigentlich nur darum gegangen sei, die Minderheitsaktionäre billig aus dem Unternehmen zu drängen zugrunde gelegt, auch dies nicht zum geltend gemachten Anspruch der Klägerin führen. Die Klägerin macht insoweit letztlich mit der fehlerhaften Begründung eine fehlerhafte Information der Klägerin geltend (vgl. zu § 12 WpÜG, Paschos/Goslar, in: Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, § 14, Rz. 179, beck-online). Auch eine, den Vortrag der Klägerin insoweit auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz zugrunde gelegt und ihrer Wertung gefolgt, zutreffende Begründung des Delistings hätte aber nicht zu einem höheren Mindestpreis und damit zu keinem Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags geführt. Es kann nicht unterstellt werden, dass das Angebot zu einem höheren Preis abgegeben worden wäre (vgl. zu § 12 WpÜG, Paschos/Goslar, in: Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, § 14, Rz. 195, beck-online).
74 Dementsprechend waren die Vorstandsbeschlüsse nicht entscheidungserheblich und auch insoweit die Wiedereröffnung des Verfahrens auf Bestreiten der Klägerin nicht veranlasst.
75 5. Zur Begründetheit hätte weiter, auch bei Berücksichtigung der in Bezug genommenen Entscheidung des LG Frankfurt, nicht der Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz in Bezug auf eine gestörte Börsenpreisbildung geführt. Wie dargelegt, ist die Ausnahmesituation infolge der Corona-Pandemie, auch unabhängig davon, ob lediglich die Fieberphase gutachterlich zugrunde gelegt worden und ob der volumengerichtete Börsenkurs sich im Referenzzeitraum unter Außerachtlassung der sogenannten Fieber-Phase auf 18,75 € und ein Unterschiedsbetrag sich auf 0,18 € belief oder nicht dem Markt immanent und begründet weder einen anderen angemessenen Wert der Gegenleistung noch, dass der Wert anhand eines Gutachtens bestimmt werden müsste. Gleiches gilt, soweit die Klägerin erneut auf die Schwierigkeiten der Bewertung der Beklagten zu 1) verweist.
76 6. Der Klage würde darüber hinaus nicht der Vortrag zum Erfolg verhelfen, dass die Ausrichtung geändert sei, dass das Delisting finanziell vor allem dem Beklagten zu 2) zugute kommen würde und dass sich der Beklagte zu 2) nach dem Bericht der „Financial Times“ zunehmend ins Privatleben zurückziehen wolle. Gleiches gilt für die vorgetragene Dividende. Dies ist ohne Auswirkung auf die geltend gemachten Ansprüche sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen den Beklagten zu 2).
77 7. Da, wie in den Entscheidungsgründen und in Bezug auf den Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz ausgeführt, eine angemessene Gegenleistung nicht durch eine Unternehmensbewertung zu bestimmen ist, ist auch der Vortrag aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz in Bezug auf die Net Asset Value-Methode, die Bewertung von Traveloka und in Bezug auf eine „Unterbewertung der Beklagten zu 1) am Kapitalmarkt“ unbehelflich, würde der Klage nicht zum Erfolg verhelfen und wäre die Verhandlung dementsprechend auch insoweit nicht wiederzueröffnen.
78 8. Darüber hinaus wäre die Klage auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz in Bezug auf negative Signale an den Kapitalmarkt nicht begründet. Auch wenn der Beklagte zu 2) kritische oder negative Umstände geäußert hätte, belegt dies, nach dem dargelegten Verständnis des Begriffs „Herunterreden“ und bei Berücksichtigung der Darlegungs- und Substantiierungslast kein solches. Gleiches gilt in Bezug auf Aktienrückkaufprogramme und Beteiligungsveräußerungen der Beklagten zu 1) und hierauf basierender Berichterstattung.
79 9. Ohne Auswirkung auf etwaige Ansprüche der Klägerin sind weiter, wie ausgeführt, die Beteiligungsverhältnisse an der Beklagten zu 1) mit der Folge, dass auch insoweit auch bei Berücksichtigung des Vortrags im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen war.
80 10. Des Weiteren würden auch die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Substantiierungslast einen Anspruch aus § 117 AktG nicht begründen.
81 11. Nicht zum Erfolg der Klage würde weiter der Verweis der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz führen, dass der Beklagte zu 2) gleichzeitig Vorstand und Aktionär war. Wie bereits in den Entscheidungsgründen dargelegt, stellt der Vorstandsbeschluss keine Beeinträchtigung gesellschaftsbezogener Interessen der Mitgesellschafter dar. Weiter sind auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz keine Umstände vorgetragen, die die Wertung der Klägerin, dass der Beklagte zu 2) seine Organstellung gezielt ausnutzt, um zu Lasten der gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter eigene gesellschaftsbezogene Ziele zu verfolgen, begründen würden. Angesichts des Umstands, dass, wie ausgeführt, die Gegenleistung den Normen entsprach, zielte der Vorstandsbeschluss entgegen der Wertung im nicht nachgelassenen Schriftsatz auch nicht auf ein gesetzeswidriges Verhalten der Beklagten zu 1).
82 12. Mangels Tatsachenvortrags im nicht nachgelassenen Schriftsatz, der zu einer anderen Wertung als der der Entscheidungsgründe, dass die Gegenleistung angemessen war, führen würde, würde auch der Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz zum Hauptversammlungsbeschluss vom 24. September 2024 bei dessen Berücksichtigung, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
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