LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-08-08, 67 S 92/24

67 S 92/24Kantonsgericht08.08.2024

Regest

1. Zu den Rechtsfolgen eines durch einen Inkassodienstleister verbraucherschutzrechtswidrig gestalteten Bestellvorgangs für die von einem Mieter gegenüber seinem Vermieter geltend gemachten Ansprüche wegen Verstoßes gegen die sog. Mietpreisbremse (Anschluss EuGH, Urt. v. 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449; entgegen BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202; Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 358/20, NJOZ 2022, 741).(Rn.38) (Rn.39) 2. Gestaltet der Unternehmer den Bestellvorgang im elektronischen Rechtsverkehr unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, haftet er dem Verbraucher für alle aus der schwebenden Unwirksamkeit des Vertragsschlusses erwachsenden Schäden.(Rn.44) 3. Ein verbraucherschutzrechtswidrig handelnder Unternehmer haftet dem Verbraucher aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung eines vom Verbraucher vereinnahmten (Erfolgs-) Honorars auch dann, wenn die Parteien das unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB angebahnte Vertragsverhältnis tatsächlich vollzogen haben. Etwas anderes gilt nur im Falle einer vom Verbraucher nachträglich erklärten „informierten Genehmigung“ (Anschluss BGH, Urt. v. 4. Juni 2024 - X ZR 81/23, GRUR-RS 2024, 15314).(Rn.47)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 67. Zivilkammer — 67 S 92/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-08

Aktenzeichen: 67 S 92/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0808.67S92.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 184 BGB, § 242 BGB, § 312j Abs 3 S 2 BGB, § 312j Abs 4 BGB, § 556g Abs 2 S 1 BGB vom 21.04.2015 ... mehr

Leitsatz

  1. Zu den Rechtsfolgen eines durch einen Inkassodienstleister verbraucherschutzrechtswidrig gestalteten Bestellvorgangs für die von einem Mieter gegenüber seinem Vermieter geltend gemachten Ansprüche wegen Verstoßes gegen die sog. Mietpreisbremse (Anschluss EuGH, Urt. v. 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449; entgegen BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202; Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 358/20, NJOZ 2022, 741).(Rn.38) (Rn.39)

  2. Gestaltet der Unternehmer den Bestellvorgang im elektronischen Rechtsverkehr unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, haftet er dem Verbraucher für alle aus der schwebenden Unwirksamkeit des Vertragsschlusses erwachsenden Schäden.(Rn.44)

  3. Ein verbraucherschutzrechtswidrig handelnder Unternehmer haftet dem Verbraucher aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung eines vom Verbraucher vereinnahmten (Erfolgs-) Honorars auch dann, wenn die Parteien das unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB angebahnte Vertragsverhältnis tatsächlich vollzogen haben. Etwas anderes gilt nur im Falle einer vom Verbraucher nachträglich erklärten „informierten Genehmigung“ (Anschluss BGH, Urt. v. 4. Juni 2024 - X ZR 81/23, GRUR-RS 2024, 15314).(Rn.47)

Orientierungssatz

  1. Der von dem Wohnungsmieter und dem Inkassodienstleister elektronisch angebahnte Geschäftsbesorgungsvertrag ist gemäß § 312j Abs. 4 BGB schwebend unwirksam, wenn der Inkassodienstleister die Bestellsituation unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht so gestaltet hat, dass der als Verbraucher handelnde Mieter mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, sich zur „Zahlung“ zu verpflichten.(Rn.32)

  2. Nach § 312j Abs. 3 BGB ist in den Fällen, in denen eine Bestellung im elektronischen Rechtsverkehr über eine Schaltfläche erfolgt, die Hinweispflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Beschriftung einer Schaltfläche mit „verbindlich beauftragen“ genügte diesen Anforderungen nicht, weil ein „verbindlicher“ Vertragsschluss nicht zwingend mit einer Zahlungspflicht und erst recht nicht mit der Zahlungspflicht des Antragenden verbunden ist.(Rn.34) (Rn.36)

  3. Ein Verstoß hiergegen führt gemäß § 312j Abs. 4 BGB entgegen der bisherigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH nicht zur endgültigen Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21), sondern in richtlinienkonformer Auslegung des vom nationalen Gesetzgeber überschießend formulierten § 312j Abs. 4 BGB allein zu dessen schwebender Unwirksamkeit. Die schwebende Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages zieht die schwebende Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erteilte Vollmacht nach sich.(Rn.38) (Rn.39)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 19. Februar 2024, 20 C 226/23 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VIII ZR 177/24

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Februar 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte abgeändert, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Mit ihrer Klage begehrt die klagende Mieterin Rückzahlung angeblich preisrechtswidrig überzahlten Staffelmietzinses für die Monate Februar und März 2022 aus „rückabgetretenem“ Recht; ein von der Klägerin vorgerichtlich beauftragter Inkassodienstleister nimmt die beklagte Vermieterin parallel in einem gesonderten Rechtsstreit auf Rückzahlung von der Klägerin angeblich preisrechtswidrig überzahlter Miete für den Monat Januar 2022 in Anspruch.

2 Die Parteien waren durch einen im Januar 2016 geschlossenen und mit Ablauf des 31. März 2022 beendeten Mietvertrag über eine in Berlin gelegene Wohnung mit einer Größe von 59 qm miteinander verbunden. Berlin ist ausweislich mehrerer „Mietenbegrenzungsverordnungen“ des Berliner Senats seit dem Jahr 2015 als ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen.

3 Die Klägerin wandte sich im Dezember 2021 online an einen mehrfach umfirmierten Inkassodienstleister, der über eine Registrierung gemäß § 10 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, um durch diesen aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) gegenüber der Beklagten geltend machen zu lassen.

4 Der Inkassodienstleister bietet Wohnungsmietern über eine von ihm betriebene Internetseite gegen ein von den Mietern zu entrichtendes Erfolgshonorar unter anderem die Möglichkeit an, ihn durch Klicken eines Buttons, der nicht mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ versehen ist, mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen ihren Vermieter „im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse“ zu beauftragen, insbesondere zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf Rückzahlung beziehungsweise Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete.

5 In den der Beauftragung durch die Klägerin zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Inkassodienstleisters (Stand: 30. September 2021), wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 12 Bezug genommen wird (Bl. 13-15 d. eA.), heißt es unter Ziffer 2 unter anderem:

6 „2.1 Sie beauftragen uns nach Durchlaufen des Mietpreisrechners auf unserer Webseite (auch nachfolgend „Bestellprozess“ genannt).

7 Sie geben durch Klicken auf den Button „Auftrag verbindlich erteilen“, spätestens aber durch Übersendung (z.B. per E-mail oder per Post) etwaiger durch uns zur Verfügung gestellter Dokumente (Abtretungserklärung oder Vollmacht) ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zur Durchsetzung der Ansprüche nebst Nebenforderungen sowie zur Abtretung der Ansprüche ab. Wir nehmen Ihr Angebot durch ausdrückliche Erklärung (z.B. per E-mail) oder durch den Versand eines Rügeschreibens nach § 556g Abs. 2 BGB an den, und zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem, Vermieter an. Auf Anforderung werden Sie eine gesonderte Abtretungsurkunde oder Abtretungsbestätigung bzw. Vollmachtsurkunde unterzeichnen und uns im Original zukommen lassen. (...) .“

8 In Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter „Vergütungsvereinbarung“ weiter:

9 „3.1 Wir erhalten (i) eine Vergütung (a) in Höhe des fünffachen der nach der Beauftragung erzielten monatlichen Mietersparnis (nachfolgend „Erfolgsprovision“) und (b) ein Drittel des Betrages, der für den Zeitraum vor der Rüge ... erstattet wird, sowie, sobald wir dem Vermieter eine Mahnung schicken, die Vergütung gemäß (i) (a) und (b) zusammenfassend „Provision“, (ii) eine Vergütung in der Höhe wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde (nachfolgend auch „RVG-Gebühr“ genannt; die Provision und die RVG-Gebühr nachfolgend zusammen auch „Vergütung“ genannt). (...)

10 3.3 Sollten unsere Bemühungen nicht erfolgreich sein, fällt die Provision nicht an. (...) .“

11 Die Klägerin durchlief auf der von dem Inkassodienstleister betriebenen Internet-Seite deren sog. „Registrierungsstrecke“, setzte ein Häkchen zur Zustimmung zu den von dem Inkassodienstleister verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und klickte auf den von dem Inkassodienstleister zur Verfügung gestellten „Bestell-Button“.

12 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 rügte der Inkassodienstleister gegenüber der Beklagten unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Klägerin vergeblich einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d BGB).

13 Die von der Klägerin erhobene Klage hatte vor dem Amtsgericht teilweisen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 634,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen an die Klägerin verurteilt. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die §§ 556d ff. BGB seien auch für die Zeit nach dem 1. Juni 2020 verfassungsgemäß. Die streitgegenständliche Miete habe allerdings nach § 556e Abs. 1 BGB bis zu der Höhe der zuletzt geschuldeten Vormiete von 604,00 EUR wirksam vereinbart werden können, da diese höher sei als die klägerseits behauptete ortsübliche Vergleichsmiete. Die nach Vertragsbeendigung des Vormietverhältnisses vereinbarten weiteren Staffeln seien im Rahmen des § 556e Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen. Eine über 604,00 EUR hinausgehende Miete sei preisrechtswidrig, da sie um mehr als 10% über die unter Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2021 ermittelbare Vergleichsmiete hinausginge. Mängel der vom Inkassodienstleister ausgesprochenen Rüge seien unerheblich, auch wenn es an einer wirksamen Vollmacht gefehlt habe. Die Rüge diene lediglich dazu, den Vermieter über die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen. Jedenfalls habe die Klägerin im Nachhinein ihre Genehmigung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und die im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 140-148 d.A.).

14 Gegen das ihr am 19. Februar 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 18. März 2024 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach vorheriger Fristverlängerung mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 21. Mai 2024 begründet.

15 Die Beklagte rügt unter anderem die Verfassungswidrigkeit der §§ 556d ff. BGB für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 und die Unwirksamkeit der einschlägigen Berliner Mietenbegrenzungsverordnung. Die ortsübliche Miete sei verfahrensfehlerhaft ermittelt worden, da der Berliner Mietspiegel 2021 wegen angeblicher Erstellungsmängel zur Bestimmung der Vergleichsmiete untauglich sei. Die Beauftragung des von der Klägerin in Anspruch genommenen Inkassodienstleisters sei wegen Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam. Das gelte auch für die diesem erteilten Vollmachten, weshalb es auch an einer wirksamen Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB fehle. Die Rechtshandlungen des Inkassodienstleisters seien nicht im Nachhinein von der Klägerin genehmigt worden, da sie zu keinem Zeitpunkt über ihre Entgeltpflicht aufgeklärt worden sei. Auch das habe das Amtsgericht verkannt.

16 Die Beklagte beantragt,

17 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

18 hilfsweise,

19 das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

20 Die Klägerin beantragt,

21 die Berufung zurückzuweisen.

22 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche im ersten und zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

24 Die Berufung ist begründet.

25 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückerstattung im Zeitraum Februar und März 2022 an die Beklagte geleisteter Miete gemäß §§ 556g Abs. 2 a.F, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu.

26 Dabei kann im Ausgangspunkt dahinstehen, ob das Geschäftsmodell des von der Klägerin beauftragten Inkassodienstleisters, das für den Fall des Misserfolgs der außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung ausweislich § 1.1 und 1.5 der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die auch hier erfolgte Vermittlung von Prozessmandanten an mit dem Inkassodienstleister verbundene „Vertragsanwälte“ einer namensgleichen „Rechtsanwalts GmbH“ geprägt ist, im Gefolge der Entscheidung des IX. Zivilsenats des BGH vom 18. April 2024 wegen Verstoßes gegen den nicht nur als Marktverhaltensregelung, sondern gleichzeitig als Verbotsgesetz ausgestalteten § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO gemäß § 134 BGB auch zur Unwirksamkeit des mit der Klägerin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages einschließlich der darauf beruhenden Erfüllungsgeschäfte führt (vgl. BGH, Urt. v. 18. April 2024 - IX ZR 89/23, NJW 2024, 2179, beckonline Tz. 13 ff.). Dasselbe gilt für die Frage, ob die Höhe des der Klägerin durch den Inkassodienstleister im Umfang eines Vielfachen der „monatlichen Mietersparnis“ auferlegten Erfolgshonorars grundsätzlich oder jedenfalls in dem hier gegeben Fall eines nur geringfügigen Anspruchsvolumens geeignet ist, wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und einer übermäßigen Partizipation des Inkassodienstleisters an den durchgesetzten Ansprüchen gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der darauf beruhenden Erfüllungsgeschäfte nach sich zu ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 1994 - IV ZR 35/93, NJW 1994, 1475; Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 214/04, NJW-RR 2006, 888, beckonline Tz. 8).

27 Es kommt ebenfalls nicht entscheidungserheblich auf die von der Beklagten in Abrede gestellte Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 15. Dezember 2022 - 67 S 180/22, WuM 2023, 208, beckonline Tz. 19 ff. (Revision anhängig unter VIII ZR 16/23)) oder die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob der von der Klägerin beauftragte Inkassodienstleister die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich an die Klägerin „rückabgetreten“ hat.

28 Schließlich bedarf es keiner Entscheidung der Kammer dazu, ob die Einwände der Beklagten gegen die Tauglichkeit des vom Amtsgericht zur Vergleichsmietenermittlung herangezogenen Berliner Mietspiegels 2021 durchgreifen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht erforderlich gewesen wäre, weil der Mietspiegel 2021 lediglich auf einer mehrfachen Fortschreibung des Berliner Mietspiegels 2017 und einer linearen Abbildung des für die verfahrensfehlerfreie Ermittlung der Mietpreisentwicklung untauglichen Verbraucherpreisindex beruht (vgl. Kammer, Urt. v. 15. Dezember 2022, a.a.O., Tz. 24 m.w.N.; LG München I, Beschl. v. 17. Juli 2024 - 14 S 3692/24, FD-MietR 2024, 816331).

29 Denn jedenfalls rügt die Berufung zu Recht, dass schon die Voraussetzungen des § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB in seiner hier gemäß Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB maßgebenden Fassung vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 nicht erfüllt sind. Danach kann der Mieter von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e BGB nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d BGB gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Dabei ist nur die Rüge des Mieters selbst oder die eines von ihm bevollmächtigten Dritten geeignet, Rückforderungsansprüche i.S.d. § 556 Abs. 2 BGB a.F. gegenüber dem Vermieter zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950, beckonline Tz. 19 ff (zu § 651g Abs. 1 BGB a.F.); Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, WuM 2020, 423, beckonline Tz. 95).

30 Hier fehlt es sowohl an einer Rüge der Klägerin selbst als auch an der eines bevollmächtigen Dritten. Denn die von dem Inkassodienstleister im Namen der Klägerin erhobene Rüge vom 7. Dezember 2021 ist weder in deren Vollmacht erfolgt noch von der Klägerin im Nachhinein wirksam genehmigt worden.

31 Ob die Klägerin den Inkassodienstleister vor Fälligkeit der hier streitgegenständlichen Mieten tatsächlich jemals zum Ausspruch einer Rüge ermächtigt und ihm auf Verstößen gegen das Mietpreisrecht beruhende Ansprüche abgetreten hat, kann insoweit dahinstehen. Jedenfalls wäre die Vollmacht nicht anders als die Rüge, auf die als geschäftsähnliche Handlung die gesetzlichen Regelungen über die Stellvertretung entsprechend anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 2010, a.a.O., Tz. 17), wegen schwebender Unwirksamkeit des von dem Inkassodienstleister im elektronischen Rechtsverkehr gegenüber der Klägerin angebahnten Geschäftsbesorgungsvertrages ebenfalls schwebend unwirksam gewesen. Davon ausgehend hätte sie während des Schwebezustandes auch keine Rechtswirkungen zu Gunsten der Klägerin oder zum Nachteil der Beklagten zu entfalten vermocht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1975 - VIII ZR 115/74, NJW 1976, 104, juris Tz. 17; Urt. v. 26. Mai 2010, a.a.O., Tz. 18; Ulrici, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. November 2023, § 177 Rz. 109 m.w.N.).

32 Der von der Klägerin und dem Inkassodienstleister elektronisch angebahnte Geschäftsbesorgungsvertrag war - und ist - gemäß § 312j Abs. 4 BGB schwebend unwirksam. Denn der Inkassodienstleister hat die Bestellsituation unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht so gestaltet, dass die als Verbraucherin handelnde Klägerin mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, sich zur „Zahlung“ zu verpflichten.

33 Die Regelungen des § 312j Abs. Abs. 2-4 BGB sind auf das Geschäftsmodell des von der Klägerin beauftragten Inkassodienstleisters wegen des weit auszulegenden Tatbestandsmerkmals der „Zahlung“ im Sinne des § 312j Abs. 2 BGB anzuwenden. Dem steht es insbesondere nicht entgegen, dass der Mieter erst nach Eintritt einer weiteren Bedingung, hier der erfolgreichen Durchsetzung der Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vermieter, verpflichtet ist, dem Inkassodienstleister die entgeltliche Gegenleistung in Gestalt eines Erfolgshonorars zu zahlen (vgl. EuGH, Urt. v. 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449, beckonline Tz. 51; Kammer, Vorlagebeschl. v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, ZMR 2022, 725, beckonline Tz. 57 ff. m.w.N.).

34 Nach § 312j Abs. 3 BGB ist in den Fällen, in denen eine Bestellung im elektronischen Rechtsverkehr über eine Schaltfläche erfolgt, die Hinweispflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen hat der von der Klägerin beauftragte Inkassodienstleister nicht genügt:

35 Die von ihm verwandte Schaltfläche war - nicht anders als in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen und im Einklang mit dem Sachvortrag der Beklagten - lediglich mit der Aufschrift „verbindlich beauftragen“ beschriftet. Soweit die Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits zwei weitere abweichende Beschriftungsalternativen ins Spiel gebracht hat, hat sie weder vorgetragen, welche der unterschiedlichen Varianten beim Bestellvorgang tatsächliche Verwendung gefunden haben soll, noch hat sie die von der Beklagten behauptete Verwendung der Variante „verbindlich beauftragen“ in Abrede gestellt. Der Vortrag der Beklagten ist davon ausgehend unstreitig.

36 Die Beschriftung des Buttons mit „verbindlich beauftragen“ genügte den Anforderungen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht. Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut die Wortwahl „kostenpflichtig bestellen“ nicht zwingend. Eine entsprechend eindeutige Formulierung, durch die der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet, reicht aus. Eine solche liegt wegen des durch § 312j BGB zu gewährleistenden hohen Verbraucherschutzes aber nur vor, wenn die Beschriftung der Schaltfläche den Verbraucher unmittelbar auf die Zahlungsverpflichtung hinweist (vgl. EuGH, a.a.O., Tz. 45 ff.). Diesen strengen Anforderungen wird der vom Inkassodienstleister verwandte Button bereits deshalb nicht gerecht, weil ein „verbindlicher“ Vertragsschluss nicht zwingend mit einer Zahlungspflicht und erst recht nicht mit der Zahlungspflicht des Antragenden verbunden ist.

37 Soweit sich die Klägerin auf entgegenstehende Rechtsprechung des BGH beruft, rechtfertigt das keine ihr günstigere Beurteilung. Es ist zwar zutreffend, dass der VIII. Zivilsenat des BGH § 312j BGB auf das Geschäftsmodell des von der Klägerin beauftragten Inkassodienstleisters in ständiger Rechtsprechung entweder überhaupt nicht anwendet (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202, beckonline Tz. 55; Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 358/20, NJOZ 2022, 741, beckonline Tz. 58) oder Verstöße des Inkassodienstleisters gegen die ihm gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 obliegende „Buttonpflicht“ durch bloße Erfüllungshandlungen des Verbrauchers auch ohne weitere Aufklärung über dessen Zahlungspflicht als geheilt erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NJW-RR 2022, 663, beckonline Tz. 53). Der EuGH hat dieses lediglich fragmentarische und auf einer nicht richtlinienkonformen Auslegung von § 312j Abs. 2-4 BGB beruhende Verbraucherschutzkonzept jedoch zutreffend als unionsrechtswidrig verworfen (vgl. EuGH, a.a.O., Tz. 47 ff.). Dasselbe gilt für den vom Amtsgericht vertretenen Standpunkt, nur der Verbraucher selbst, nicht aber ein Dritter sei dazu befugt, sich auf ihm günstige Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen nationales Verbraucherschutzrecht zu berufen. Denn auch diese Auslegung scheidet bereits wegen des eindeutigen Wortlauts von Art. 8 Abs. 2 Abs. 2 RL 2011/83/EU und des auf ihm beruhenden § 312j Abs. 2 bis 4 BGB als unionsrechtswidrig aus (vgl. EuGH, a.a.O, Tz. 35, 55; BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NJW-RR 2022, 663, beckonline Tz. 52; Kammer, Vorlagebeschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O., Tz. 42).

38 Der von dem durch die Klägerin beauftragten Inkassodienstleister zu verantwortende Verstoß gegen Verbraucherschutzrecht führt gemäß § 312j Abs. 4 BGB entgegen der bisherigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH nicht zur endgültigen Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, a.a.O., Tz. 53), sondern in richtlinienkonformer Auslegung des vom nationalen Gesetzgeber überschießend formulierten § 312j Abs. 4 BGB allein zu dessen schwebender Unwirksamkeit (vgl. EuGH, a.a.O., Tz. 54 f.; Kammer, Vorlagebschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O. Tz. 41 m.w.N).

39 Die schwebende Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages zieht die schwebende Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erteilte Vollmacht nach sich. Zwar lassen Mängel des Grundgeschäfts die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung grundsätzlich unberührt (vgl. Huber, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Oktober 2022, § 167 Rz. 5 m.w.N.). In den Fällen aber, in denen Beauftragung und Vollmacht als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, führt die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auch zur Unwirksamkeit der Vollmacht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 19. Dezember 1963 - V ZR 121/62, BB 1964, 148; Urt. v. 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, NJW 1988, 697, juris Tz. 10).

40 So liegt der Fall hier. Denn der Inkassodienstleister hat die rechtsgeschäftliche Beauftragung und die darauf beruhende Abtretung und Vollmachtserteilung auf elektronischem Weg untrennbar zu einem einheitlichen Geschäft ausgestaltet und miteinander verknüpft (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, NJW-RR 2022, 663, beckonline Tz. 52). Jedoch schlägt die aus einem Verstoß gegen die zur Warnung und zum Schutz des Verbrauchers eingeführte Formvorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB folgende Unwirksamkeit des im elektronischen Rechtsverkehr angebahnten Geschäftsbesorgungsvertrages ohnehin - und unabhängig von der Einheitlichkeit des Geschäfts - auf die ebenfalls formwidrig abverlangte Vollmacht durch (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, NJW 1997, 312, juris Tz. 12; Schilken, in: Staudinger/Schilken, BGB, Stand: 15. März 2023, § 167 Tz. 20 m.w.N.).

41 Eine weitere Vollmacht hat die Klägerin dem Inkassodienstleister vor Ausspruch der Rüge nicht erteilt. Ob sie eine solche hinreichend substantiiert behauptet hat, kann dahinstehen, da sie für ihre Behauptungen auf das erhebliche Bestreiten der Beklagten mangels Beweisantritts jedenfalls beweisfällig geblieben ist. Selbst wenn die Klägerin vor Ausspruch der Rüge auf Geheiß des Inkassodienstleisters tatsächlich eine weitere Vollmacht erteilt haben sollte, um so gemäß Ziffer 2.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Inkassodienstleisters ihren vermeintlichen Mitwirkungspflichten aus dem schwebend unwirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag nachzukommen, wäre auch diese Vollmachtserteilung unwirksam. Denn sie wäre ebenfalls als einheitliches Geschäft mit der zu Grunde liegenden Beauftragung ausgestaltet gewesen und hätte zugleich gegen das Verbot sog. „Bestätigungsfallen“ verstoßen (vgl. EuGH, a.a.O., Tz. 55; Kammer, Vorlagebeschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O., Tz. 48).

42 Die Unwirksamkeit einer neuerlichen Bevollmächtigung hätte sich außerdem aus § 312k Abs. 1 Satz 2 BGB in seiner vom 13. Juni 2014 bis 27. Mai 2022 geltenden Fassung ergeben. Denn danach finden die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

43 Diese Voraussetzungen wären hier erfüllt, da das Geschäftsmodell der Klägerin in seiner streitgegenständlichen Form auf eine Tatbestandsvermeidung des § 312j Abs. 3 Satz 2 und 4 BGB hinausläuft. Muss nämlich ein Verbraucher, der so wie die Klägerin vermeintlich schon durch ein mit einem Fernkommunikationsmittel abgegebenes Vertragsangebot wirksam verpflichtet ist, im Nachgang dazu wegen der vom Unternehmer bestimmten vertraglichen Gestaltung entweder die Annahmeerklärung des Unternehmers auf nicht elektronischen Wege entgegen nehmen oder sogar sein eigenes Angebot durch eine ihm vom Unternehmer auf elektronischem Wege auferlegte Erfüllungshandlung wiederholen, ist er im Hinblick auf seine vorvertraglichen Informationsbedürfnisse in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei einem „echten“ Fernabsatzvertrag (vgl. Kammer, Vorlagebeschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O., Tz. 51 m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15. November 2018 - 6 U 103/18, GRUR-RR 2019, 287, beckonline Tz. 14; Urt. v. 28. Januar 2021 - 6 U 181/19, GRUR-RS 2021, 1946, beckonline Tz. 34). Die Aufspaltung des Vertragsschlusses in einen fernkommunikativen und einen sonstigen Teil führt deshalb ohne vorherige Aufklärung des Verbrauchers über seine Zahlungspflichten zu einer Umgehung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB (vgl. Kammer, Vorlageschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O., Tz. 52, OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28. Januar 2021, a.a.O.). Diese Aufspaltung hat - vorbehaltlich einer späteren Aufklärung über die Zahlungspflicht und einer nachträglichen Genehmigung durch den Verbraucher - die Unwirksamkeit der auf nicht elektronischem Wege zu Stande gekommenen Vereinbarung einschließlich aller auf ihr beruhenden Erfüllungshandlungen zur Folge (vgl. EuGH, a.a.O., Tz. 55; Kammer, Vorlagebeschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O., Tz. 52 m.w.N.).

44 Mit dem Normzweck des § 312j BGB oder der §§ 556d ff. BGB nicht vereinbare Rechtsfolgen sind mit der schwebenden Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht für die klagende Mieterin als Verbraucherin bereits deshalb nicht verbunden, da ihr der Inkassodienstleister wegen der gesetzwidrigen Ausgestaltung des Bestellvorgangs für alle aus der formbedingten Unwirksamkeit des Grundgeschäfts und der Vollmacht beruhenden (Vermögens-)Schäden gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB haftet (vgl. Busch, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Juli 2023, § 312j Rz. 53; Junker/Seiter, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Stand: 1. Februar 2023, § 312j Rz. 70; Rennig, RDi 2024, 378, 380 m.w.N.). Mit der Gewährung individuellen Verbraucherschutzes verbundene Nachteile des streitgegenständlichen Umfangs wären jedoch auch ohne eine Rückgriffsmöglichkeit des Verbrauchers gerechtfertigt, um auch weiterhin die auf den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts beruhende Sicherheit des Rechtsverkehrs zu gewährleisten.

45 Die von dem Inkassodienstleister ausgesprochene Rüge ist nicht durch eine nachträgliche Genehmigung der Klägerin wirksam geworden.

46 Insoweit kann dahinstehen, ob einer nachträglichen Genehmigung überhaupt Rückwirkungsfiktion zugekommen wäre, da § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit dem von ihm statuierten Rügeerfordernis vor Fälligkeit der zurückverlangten Miete eine vom Mieter zu wahrende Ausschlussfrist beinhaltet (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 32). Nach § 184 Abs. 1 BGB wirkt die Genehmigung aber nur dann auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung daraus ergeben, dass die zu genehmigende Handlung an eine (Ausschluss-) Frist gebunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1960 - V ZR 191/58, BGHZ 32, 375, juris Tz. 16; Urt. v. 13. Juli 1973 - V ZR 16/73, NJW 1973, 1789, juris Tz. 27; BAG, Urt. v. 26. März 1986 - 7 AZR 585/84, BAGE 51, 314, juris Tz. 20; BVerwG, Urt. v. 24. Juni 1999 - 7 C 20/98, BVerwGE 109, 169, juris Tz. 12; Finkenauer, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 184 Rz. 16). Hier kommt für die in Frage stehenden Rechtsfolgen einer nachträglichen Genehmigung unabhängig davon hinzu, dass die Rückwirkung einer Genehmigung bei Gestaltungserklärungen und geschäftsähnlichen Handlungen nach der Rechtsprechung des V. und VIII. Zivilsenats des BGH ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1991 - VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, juris Tz. 11; Urt. v. 22. Oktober 1999 - V ZR 401/98, BGHZ 143, 41, juris Tz. 11). Bei der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB a.F. handelt es sich aber um eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2020, a.a.O., Tz. 95).

47 Von Fragen der Rückwirkung abgesehen fehlt es jedenfalls an einer wirksamen Genehmigung durch die Klägerin. Denn bei dieser hätte es sich in richtlinienkonformer Auslegung der §§ 312j Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4, 182 Abs. 2, 184 Abs. 1 BGB um eine sog. „informierte Genehmigung“ handeln müssen, der zwingend eine „weitere Information“ der Klägerin über „die Zahlungspflicht“ durch den Inkassodienstleister hätte vorhergehen müssen (vgl. EuGH, a.a.O Tz. 55; Kammer, Vorlagebeschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O., Tz. 51 m.w.N.; Fleindl, in: BeckOGK, Stand: 1. Juli 2024, § 556g Rz. 167).

48 An einer solchen informierten Genehmigung fehlt es, da die Klägerin durch den von ihr beauftragten Inkassodienstleister bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht über den Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB und die sie im Falle der nachträglichen Genehmigung treffende Zahlungspflicht aufgeklärt worden ist. Zwar hat die Klägerin zunächst behauptet, der Inkassodienstleister habe „die Mietpartei mit Hinweis auf „die Vergütung für die Klägerin (sic!) gemäß ihrer AGB“ per E-Mail vom 25. Mai 2023 aufgefordert, erneut zu bestätigen, dass sie an dem Vertrag festhalten möchte“, woraufhin sie den Vertrag mit E-Mail vom 26. Mai 2023 in Kenntnis der Kostenpflicht bestätigt habe. Die Klägerin ist jedoch für ihre von der Beklagten bestrittenen Behauptungen mangels näherer Substantiierung darlegungsfällig geblieben, da sie der Auflage der Kammer zur abschriftlichen Vorlage der behaupteten E-Mails nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus hat die Klägerin auch ihrer Beweislast für die von ihr behauptete E-Mail-Korrespondenz mangels tauglichen Beweisantritts nicht genügt. Denn wegen fehlender Einwilligung der Beklagten und einer ebensowenig bestehenden Beweisnot der Klägerin waren die Voraussetzungen für die von ihr beantragte Parteivernehmung weder nach § 447 ZPO noch nach den §§ 448, 141 ZPO erfüllt (vgl. Kammer, Urt. v. 25. September 2014 - 67 S 198/14, NJW 2014, 3585, beckonline Tz. 7 m.w.N.).

49 Unabhängig davon würde der von der Klägerin behauptete Inhalt des E-Mail-Verkehrs mit dem Inkassodienstleister ohnehin nicht den Anforderungen an eine hinreichende „weitere Information“ über „die Zahlungsverpflichtung“ genügen (vgl. EuGH, a.a.O., Tz. 55). Gemessen an dem von dem Inkassodienstleister auch weiterhin einzuhaltenden Maßstab des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU und des darauf beruhenden § 312j Abs. 3 BGB hätte es an einer transparenten, unmissverständlichen und uneingeschränkten Aufklärung der Klägerin darüber bedurft, dass die erbetene nachträgliche „Bestätigung“ des unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB in Vollzug gesetzten Vertragsverhältnisses „zahlungspflichtig“ ist (vgl. EuGH, a.a.O, Tz. 55; Kammer, Vorlagebeschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O., Tz. 51).

50 An einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufklärung der Klägerin durch den Inkassodienstleister fehlte es aber in jedem Fall. Denn der Inkassodienstleister hätte die Klägerin in der behaupteten E-Mail erneut nicht uneingeschränkt auf deren „Zahlungspflicht“ hingewiesen, sondern es stattdessen allenfalls bei einem unklaren Verweis auf „die Vergütung der Klägerin gemäß ihrer AGB“ bewenden lassen. Ausführungen zu einer unbeschränkten und unbedingten Zahlungspflicht der Klägerin enthält die behauptete E-Mail des Inkassodienstleisters hingegen an keiner Stelle (vgl. Kammer, Beschl. Urt. v. 30. März 2023 - 67 S 270/22, ZMR 2023, 888, beckonline Tz. 8 f.). Davon ausgehend hätte eine gleichwohl per E-Mail erteilte Genehmigung der Klägerin keine Rechtswirkungen entfalten können, da es nach wie vor an einer „weiteren Information“ des Inkassodienstleisters über die der Klägerin obliegende „Zahlungsverpflichtung“ gefehlt hätte (vgl. EuGH, a.a.O, Tz. 55).

51 Die als konkludente Genehmigung auszulegende prozessuale Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Klägerin selbst führt ebensowenig zu einer abweichenden Beurteilung wie die mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2024 und 13. Juni 2024 wiederholt erklärten „Genehmigungen“ der als Prozessbevollmächtigte der Klägerin tätigen Vertragsanwälte des Inkassodienstleisters. Denn die Berufung rügt zu Recht, dass die Klägerin zuvor auch weiterhin nicht über ihre „Zahlungspflicht“ - und erst recht nicht über den Anfall eines die streitgegenständlichen Ansprüche übersteigenden Erfolgshonorars - aufgeklärt worden ist. Nur eine „informierte Genehmigung“ der Klägerin indes wäre geeignet gewesen, nachteilige Rechtsfolgen zu Lasten der Beklagten auszulösen (vgl. EuGH, a.a.O., Tz. 55; Kammer, Vorlagebeschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O., Tz. 51).

52 Der Klägerin wäre es aber selbst im Falle einer - hier fehlenden - „informierten Genehmigung“ verwehrt, sich auf der Beklagten nachteilige Rechtsfolgen der Genehmigung zu berufen. Denn die nachträgliche Genehmigung verstieße gegenüber der Beklagten gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB, jedenfalls aber käme der Klägerin gemäß § 242 BGB ein schutzwürdiges Interesse für eine nachträgliche Genehmigung nicht zu:

53 Durch eine nachträgliche Genehmigung bislang unwirksamer Rechtshandlungen, die allein durch den klägerseits beauftragten Inkassodienstleister und die von ihm zu verantwortenden Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht erforderlich geworden wäre, könnte die Klägerin selbst unter Zugrundelegung ihres streitigen Sachvortrags zur Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. März 2022 allenfalls Rückerstattung überzahlter Miete für drei Monate (Januar bis März 2022) in einer Höhe von insgesamt 837,00 EUR von der Beklagten beanspruchen (2x253 EUR + 331 EUR). Auf einem Preisrechtsverstoß beruhende Kautionsrückzahlungsansprüche der Klägerin fielen insoweit nicht zusätzlich ins Gewicht, da der Klägerin wegen der bereits seit geraumer Zeit abgelaufenen Prüf- und Überlegensfrist ohnehin ein von den §§ 556d ff. BGB unabhängiger - und offensichtlicher - Anspruch auf Rückgabe der Kaution zugestanden hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1987 - VIII ARZ 2/87, BGHZ 101, 244, juris Tz. 18). Davon abgesehen wären diese Ansprüche im Falle ihres ohnehin fraglichen Bestehens wegen des annähernden Gleichlaufs von Ausgangs- und Vormiete schon wegen § 556e Abs. 1 BGB allenfalls in marginaler Höhe begründet gewesen.

54 Mit den Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte ginge jedoch gemäß 3.1 der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des von der Klägerin beauftragten Inkassodienstleisters und der dort getroffenen Vergütungsregelung ein überschießender Anspruch des Inkassodienstleisters gegenüber der Klägerin auf Entrichtung eines Erfolgshonorars in Höhe des „Fünffachen“ der „erzielten monatlichen Mietersparnis“ einher. Dieses Erfolgshonorar beliefe sich gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei kundenfreundlichster Auslegung der im Einzelnen unklaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Inkassodienstleisters unter Zugrundelegung der jeweils niedrigsten „monatlichen Ersparnis“ (Januar und Februar 2022) auf 1.265,00 EUR, während sich unter Zugrundelegung der höchsten monatlichen Ersparnis (März 2022) sogar ein Erfolgshonorar von 1.655,00 EUR ergäbe. In jedem Fall aber würde das von der Klägerin an den Inkassodienstleister zu entrichtende Erfolgshonorar die behaupteten Ansprüche gegenüber der Beklagten im Falle einer wirksamen nachträglichen Genehmigung vollständig aufzehren.

55 Eine abweichende wirtschaftliche Gesamtbetrachtung wäre insoweit allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin von der Zahlung des Erfolgshonorars an den Inkassodienstleister befreit wäre oder sie zumindest das Honorar nach erfolgter Einziehung erfolgreich zurückfordern könnte. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber stets ab dem Zeitpunkt, an dem der Mieter im Gefolge der nachgeholten Information des Inkassodienstleisters über die Zahlungspflicht seine nachträgliche Genehmigung der bisherigen Rechtshandlungen erteilt. Denn der Inkassodienstleister haftet für seinen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nur denjenigen Mietern aus ungerechtfertigter Bereicherung auf vollständige Rückerstattung des bereits vereinnahmten Erfolgshonorars, bei denen die Anspruchsverfolgung gegenüber dem Vermieter im Ergebnis erfolgreich war und die - mangels oder trotz einer nachträglichen Aufklärung durch den Inkassodienstleister über die mieterseitige Pflicht zur „Zahlung“ - die Vereinnahmung des Erfolgshonorars durch den Inkassodienstleister nachträglich nicht genehmigt haben (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 2024 - X ZR 81/23, GRUR-RS 2024, 15314 Tz. 40 ff; Rennig, RDi 2024, 378, 380 m.w.N.). Um einen solchen Fall würde es sich hier aber gerade nicht handeln, wenn die Klägerin dem Inkassodienstleister im Nachhinein eine informierte Genehmigung erteilt hätte.

56 Die beklagte Vermieterin wiederum hätte im Falle der nachträglichen Genehmigung der unwirksamen Rechtshandlungen des Inkassodienstleisters durch die Klägerin neben den gemäß §§ 556d ff. BGB zu leistenden - und hinter dem mieterseits zu tragenden Erfolgshonorar des Inkassodienstleisters zurückbleibenden und dieses jedenfalls nicht übersteigenden - Zahlungen als langjährige Vertragspartnerin der Klägerin nicht nur zusätzlich die anteiligen Kosten zweier gesondert geführter Rechtsstreitigkeiten zu tragen. Hinzu kämen die erstattungsfähigen - und ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beauftragten Inkassodienstleisters ausdrücklich nicht zu Gunsten des Mieters auf das von ihm zu entrichtende Erfolgshonorar anzurechnenden - Kosten der Inanspruchnahme des Inkassodienstleisters nach den gesetzlichen Gebühren (vgl. Kammer, Beschl. Urt. v. 30. März 2023, a.a.O., Tz. 12 (zu § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB)).

57 Damit aber wäre eine nachträgliche Genehmigung des elektronisch angebahnten Vertragsschlusses mit dem Inkassodienstleister und der darauf beruhenden Erfüllungshandlungen durch die Klägerin ausschließlich auf eine wirtschaftliche Selbstschädigung sowie eine damit einhergehende Fremdschädigung der Beklagten gerichtet, jedenfalls aber wäre für die Klägerin die Erzielung eigener wirtschaftlicher oder sonstiger erheblicher Vorteile durch eine nachträgliche Genehmigung der unwirksamen Rechtshandlungen des von ihr beauftragten Inkassodienstleisters nicht zu erreichen. Daran jedoch besteht gemäß § 242 BGB kein schutzwürdiges Interesse (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 12. September 2013 - V ZB 161/12, NJW-RR 2014, 82, beckonline Tz. 12; Beschl. v. 17. Februar 2015 - VIII ZR 236/14, NJW 2015, 174, beckonline Tz. 5; Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, beckonline Tz. 10; Urt. v. 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 80, beckonline Tz. 88).

58 Dem entspricht die aus § 241 Abs. 2 BGB erwachsende nachvertragliche Pflicht der Klägerin, die Vermögensinteressen der beklagten Vermieterin als ihrer langjährigen Vertragspartnerin auch nachvertraglich nicht unnötig zu beeinträchtigen. Die Klägerin hätte aber auch dieser Pflicht zuwider gehandelt, wenn sie den unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB angebahnten Vertragsschluss mit dem Inkassodienstleister ohne schutzwürdiges Eigeninteresse im Nachhinein wirksam genehmigt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, NJW 2006, 830, beckonline Tz. 38; Urt. v. 29. November 2023 - VIII ZR 164/21, NJW 2024, 1262, beckonline Tz. 41; Sutschet, in: BeckOK BGB, 70. Ed., Stand: 1. Mai 2024, § 241 Rz. 94 m.w.N.).

59 Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, um eine Harmonisierung des bislang auf einer unionsrechtswidrigen Auslegung nationalen Verbraucherschutzrechts beruhenden Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH mit der abweichenden und von der Kammer geteilten Rechtsprechung des EuGH zu ermöglichen (vgl. EuGH, a.a.O.). Der Zulassungsbedürftigkeit steht es nicht entgegen, dass der BGH als letztinstanzliches nationales Gericht im Revisionsverfahren verpflichtet ist, die Auslegung des EuGH zu übernehmen oder dem EuGH im Falle einer Abweichung erneut vorzulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 (C. I. L. F. I. T./Ministero della Sanità), Slg. 1982, 3415 Tz. 21; Ehricke, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 267 AEUV Rz. 72 m.w.N.). Denn die aufgeworfenen abstrakten Rechtsfragen haben gleichwohl grundsätzliche Bedeutung und erfordern auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Befassung des Revisionsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Juli 2022 - 1 BvR 1258/21, NJW-RR 2022, 1377, beckonline Tz. 20 m.w.N).

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