LG Berlin II 4. Zivilkammer, 2024-01-10, 4 O 81/23

4 O 81/23Kantonsgericht / IV. Zivilkammer10.01.2024

Regest

1. Die Regel nach § 44 Abs. 2 VVG, wonach im Fall der Versicherung auf fremde Rechnung auch der Versicherte als jedenfalls materiell-Berechtigter mit Zustimmung des Versicherers oder nach Vorlage des Versicherungsscheins Ansprüche geltend machen darf, kann im Wohngebäudeversicherungsvertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam formularmäßig (durch Teil C Ziffer 2 Abs. 1 der AVB) abbedungen werden mit der Folge, dass ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft Rechte aus dem Vertrag ausüben kann und allein prozessführungsbefugt ist.(Rn.19) 2. Eine solche Klausel ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil der Versicherer regelmäßig berechtigte Interessen daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 4. Zivilkammer — 4 O 81/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-10

Aktenzeichen: 4 O 81/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0110.4O81.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 44 Abs 2 VVG, Teil C Nr 2 Abs 1 VGB

Orientierungssatz

  1. Die Regel nach § 44 Abs. 2 VVG, wonach im Fall der Versicherung auf fremde Rechnung auch der Versicherte als jedenfalls materiell-Berechtigter mit Zustimmung des Versicherers oder nach Vorlage des Versicherungsscheins Ansprüche geltend machen darf, kann im Wohngebäudeversicherungsvertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam formularmäßig (durch Teil C Ziffer 2 Abs. 1 der AVB) abbedungen werden mit der Folge, dass ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft Rechte aus dem Vertrag ausüben kann und allein prozessführungsbefugt ist.(Rn.19)

  2. Eine solche Klausel ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil der Versicherer regelmäßig berechtigte Interessen daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben.(Rn.20)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung auf Entschädigung wegen Mietausfalls in Anspruch.

2 Ausweislich des Versicherungsscheins vom 10. Januar 2020 (Anlage BLD 1) ist Versicherungsnehmerin der Firmen-Wohngebäudeversicherung die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) xxxx Straße 100, xxxx Berlin, der seit dem 7. April 2020 auch der Kläger als Eigentümer der Wohnung Nr. 16 angehört. Die WEG wird durch die Hausverwaltung xxxx GmbH, xxxxx 38, xxx Berlin vertreten.

3 Gemäß Teil C Ziffer 2 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) kann bei einer Versicherung für fremde Rechnung

4 ausschließlich [die WEG] als Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt.

5 Wegen der Versicherungsbedingungen wird im Übrigen auf die Anlage BLD 2 Bezug genommen.

6 Der Kläger beabsichtigte die Wohnung nach einer Grundsanierung als möblierten Wohnraum zu vermieten. Er gab Sanierungsarbeiten in Auftrag, die bis Ende Oktober 2020 abgeschlossen sein sollten. Am 18. August 2020 fiel den Handwerkern während der Sanierungsarbeiten auf, dass aufgrund eines Rohrbruchs in der WC-Abwasserleitung aus der darüber gelegenen Wohnung Nr. 22 im 3. OG Wasser entlang der Rohrleitung nach unten in die Wohnung des Klägers lief und das Holz der Deckenkonstruktion durchfeuchtet hatte. Die Handwerker stellten die Arbeiten vorläufig ein, um die Tragfähigkeit des mittlerweile teils verfaulten Deckenbalkens zu prüfen, und informierten den Kläger darüber, dass der vereinbarte Fertigstellungstermin angesichts dessen voraussichtlich nicht mehr haltbar sei. Nachdem die Mieter aus der vom Rohrbruch betroffenen Wohnung ausgezogen waren, konnten die Decke und der tragende Balken am 7. März 2022 instand gesetzt und anschließend auch die eigentlichen Sanierungsarbeiten in der Wohnung des Klägers wieder aufgenommen werden. Sie fanden im September 2022 ihren Abschluss.

7 Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 9. November 2020 (Anlage BLD 3) wegen Mietausfalls in Höhe von 520 Euro monatlich an die Hausverwaltung. Diese bestätigte ihm mit E-Mail vom 18. August 2022 (Anlage K 8), dass er die Schäden aus dem Wasserrohrbruch „eigenmächtig geltend machen“ könne. Mit Anwaltsschreiben vom 6. September 2022 (Anlage K 9) machte er daraufhin gegenüber der Beklagten einen entstandenen Mietausfallschaden in Höhe von 23.000 € (23 Monate à 1.000 €) geltend. Für die weitere vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien wird insoweit auf die entsprechenden Anlagen K 10 bis K 14 Bezug genommen.

8 Der Kläger hält sich für prozessführungsbefugt. Er vertritt die Ansicht, die WEG habe ihn zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ermächtigt. Die Berufung der Beklagten auf seine fehlende Prozessführungsbefugnis sei jedenfalls angesichts der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien und der Weigerung der WEG, den Anspruch geltend zu machen, treuwidrig.

9 Der Kläger beantragt,

10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn

11 1. einen Betrag in Höhe von 23.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2023,

12 2. weitere 1.375,88 EUR (Nebenforderung) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte tritt mit Blick auf die vertragliche Abbedingung von § 44 Abs. 2 VVG der Prozessführungsbefugnis des Klägers entgegen; die entsprechende Klausel in Teil C Ziffer 2 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei wirksam.

16 Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 Die Klage hat keinen Erfolg.

18 I. Der Klageantrag zu 1 ist nicht zulässig. Dem Kläger fehlt es mangels Versicherungsnehmereigenschaft an der Prozessführungsbefugnis.

19 1. Die Regel nach § 44 Abs. 2 VVG, wonach im Fall der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte (d.h. der Kläger) als jedenfalls materiell-Berechtigter mit Zustimmung des Versicherers oder nach Vorlage des Versicherungsscheins Ansprüche geltend machen darf, ist vorliegend durch Teil C Ziffer 2 Abs. 1 der AVB wirksam abbedungen: Hiernach kann ausschließlich die WEG als Versicherungsnehmerin Rechte aus dem Vertrag ausüben, sie ist somit auch allein prozessführungsbefugt. Der Versicherte ist selbst dann nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 3 U 59/17 –, Leitsatz).

20 2. Eine solche Klausel ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil der Versicherer regelmäßig berechtigte Interessen daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben (Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 44 Rn. 25). Der Versicherer hat insoweit seinen Vertragspartner gewählt; in Bezug auf diesen muss er das Risiko tragen, nicht ohne weiteres aber auch in Bezug auf Dritte, über deren Solvenz er nichts weiß (OLG Hamm, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 20 U 53/04 –, Rn. 31). Ferner besteht ein anerkennenswertes Interesse des Versicherers daran, es im Streitfall nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht parallel mit mehreren Beteiligten zu tun zu haben; gerade im Fall eines Wasserschadens (wie vorliegend) kann es sonst schnell zu einer Vielzahl von Verfahren verschiedener (ggf. sogar wechselnder) Anspruchsteller kommen (LG Ingolstadt, Urteil vom 14. Februar 2023 – 21 O 3045/21 Ver –, Rn. 34ff.).

21 3. Die Berufung der Beklagten auf die danach fehlende Prozessführungsbefugnis des Klägers ist auch nicht treuwidrig.

22 a) Es ist schon nicht ausgeschlossen, dass die allein prozessführungsbefugte WEG sich zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zur klageweisen Anspruchsverfolgung gegen den Versicherer in Überschneidung mit dem Entschädigungsbegehren des Wohnungseigentümers entschließt (LG Münster, Urteil vom 19. September 2019 – 15 S 23/15 –, Rn. 47). So liegt es auch hier. Im Rahmen ihrer Mandatierung eines Rechtsanwalts gemäß Schreiben vom 15. April 2021 (Anlage K 19) hat die WEG nicht zwischen Schäden am Gemeinschafts- und Sondereigentum differenziert und lässt hierdurch zumindest ihren Willen erkennen, ihre vertraglichen Erstattungsansprüche grundsätzlich auch durchzusetzen. Letztlich hat sie auf den Anspruch gegenüber der Beklagten auch nie (bindend) verzichtet, sodass das Risiko einer doppelten Inanspruchnahme fortbesteht. Anders läge dies etwa im Fall einer gemeinschaftlichen Klage (OLG Celle, Urteil vom 29. Juli 2004 – 8 U 16/04 –, Rn. 6; LG Bochum, Urteil vom 25. März 2022 – 4 O 540/21 –, Rn. 48f.)

23 b) Soweit der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 unter Beweisantritt behauptet, dass die WEG ihm gegenüber eine eigene Geltendmachung des Anspruchs aus dem Sondereigentum auf Mietausfallschadenserstattung ausgeschlossen und auf eine eigenständige Rechtsverfolgung verwiesen habe, vermag dies - selbst wenn es zutreffen sollte - keine Prozessführungsbefugnis begründen. Die insoweit zitierte Fundstelle Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 44 Rn. 11 bezieht sich gerade nicht auf den hier streitgegenständlichen Fall einer vertraglichen Abbedingung (dazu Rn. 25ff.), sondern vielmehr die gesetzliche Ausgangsnorm des § 44 Abs. 2 VVG. Zugegebenermaßen findet sich der Kläger - wenn die WEG als Versicherungsnehmerin sich der Anspruchsverfolgung verweigert und der Kläger dies aufgrund der fehlenden Prozessführungsbefugnis nicht kann - in einer Zwickmühle wieder (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2018 – 3 U 59/17 –, Rn. 18; OLG Karlsruhe r+s 1995, 224, Leitsatz). In diesem Fall einer unberechtigten Weigerung der WEG ist der Wohnungseigentümer jedoch gehalten, Ansprüche (zum Beispiel auf Schadensersatz oder Tätigwerden) gegen die WEG selbst zu erheben (LG Ingolstadt, Urteil vom 14. Februar 2023 – 21 O 3045/21 Ver –, Rn. 33). Würde man allein die Weigerung der WEG bereits ausreichen lassen, um die Klausel Teil C Ziffer 2 Abs. 1 der AVB als abbedungen zu betrachten, so könnte sich die WEG ohne Weiteres hiervon durch einseitiges (schlicht vertragsbrüchiges) Verhalten lösen. Im Extremfall liefe die Klausel dann gänzlich leer. Hiernach kommt es auf ein Erklärungsverhalten allein der WEG somit nicht an; dies gilt auch, soweit die WEG gegenüber dem Kläger einen Vertrauenstatbestand zu seiner Prozessführungsbefugnis gesetzt haben sollte. Denn dieser Vertrauenstatbestand kann der Beklagten nicht zugerechnet werden.

24 c) Ein nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachtlicher Vertrauenstatbestand ergibt sich auch nicht aus der vorgerichtlichen Korrespondenz mit der Beklagten. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 (Anlage K 11) hat die Beklagte bezugnehmend auf die beiden vorherigen anwaltlichen Schreiben des Klägervertreters (Anlage K 9 und K 10) unter anderem wie folgt Stellung genommen:

25 Bitte lassen Sie uns noch Ihre Vollmacht der Eigentümergemeinschaft als unserem Versicherungsnehmer bzw. der beauftragten Hausverwaltung zukommen.

26 Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass nach den Vertragsbedingungen für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet oder genutzt waren, Mietverlust nur ersetzt wird[sic], soweit nachweislich eine Vermietung oder Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre, der in der Wiederherstellungszeit liegt (Nr. 1.1.4 (3) a) der Vertragsbedingungen).

27 Ein entsprechender Nachweis liegt uns nicht vor.

28 Insoweit hat das Gericht bereits gewichtige Zweifel daran, dass sich die Bitte um „Ihre Vollmacht“ überhaupt auf die hier streitgegenständliche Prozessführungsbefugnis / Ermächtigung zur Anspruchsgeltendmachung bezieht. Da der Klägervertreter in seinen Schreiben vom 6. September 2022 (Anlage K 9) und Schreiben vom 22. Dezember 2022 (Anlage K 14) selbst davon gesprochen hat, dass der Kläger zur Geltendmachung „ermächtigt“ sei und § 44 Abs. 2 VVG von einer „Zustimmung“ spricht, ergibt sich eine solche Interpretation schon nicht allein aus dem Wortlaut. Im Kontext anwaltlicher Korrespondenz liegt näher, dass sich die Beklagte damit auf eine Mandatsvollmacht beziehen wollte (so auch der Klägervertreter beispielsweise in Anlage K 9 und K 10 selbst, wenn er von der „beiliegenden Vollmacht“ spricht). Dafür spricht ferner das Wort „Ihre“, das sich naheliegenderweise auf den Adressaten des Schreibens (den Klägervertreter) bezieht.

29 Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 (Anlage K 14) führte die Beklagte bezugnehmend auf das Schreiben des Klägervertreters vom 1. Februar 2023 (Anlage K 13) ferner unter anderem aus:

30 Zur grundsätzlichen Frage des Anspruchs auf Mietausfall verweisen wir auf das Urteil des OLG Koblenz Az. 10 U 400/20 vom 17.06.2020. Die reine Annahme einer möglichen Vermietung genügt für einen berechtigten Anspruch auf Mietausfall nicht.

31 Soweit der Kläger nunmehr behauptet, die Beklagte habe den mit „Schreiben vom 22.12.2022 (Anlage K 12) übermittelte[n] Nachweis einer Ermächtigung durch die WEG (Anlage K 8) [...] akzeptiert“ (Bl. 159 d.A.), trifft das nicht zu. Auf das Schreiben vom 22. Dezember 2022 und damit die beigefügte Ermächtigung der WEG (Anlage K 8) ist vielmehr keine Reaktion erfolgt. Das letztmalige Schreiben der Beklagten bezieht sich explizit nur auf das Schreiben vom 1. Februar 2023 (vgl. Anlage K 14).

32 Eine konkrete Positionierung hinsichtlich der Regulierung des Anspruchs lässt sich beiden Schreiben ebenfalls nicht entnehmen - dies ergibt sich aus dem Wort „grundsätzlich“. Auch der unterlassene Verweis auf die fehlende Prozessführungsbefugnis kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Denn insoweit stellte sich diese Frage in einem Zeitpunkt vor (wenn auch bei angedrohter) Klageerhebung jedenfalls noch nicht konkret. Eine Treuwidrigkeit wäre demnach erst dann anzunehmen, wenn sich die Beklagte im Prozess - was nicht der Fall ist - zu spät hierauf berufen hätte (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. August 2005 – 10 U 88/05 –, Rn. 28: erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung; OLG Köln, Urteil vom 18. Februar 2003 – 9 U 94/02 –, Rn. 9: erst in der zweiten Instanz).

33 Anders als in dem vom Kläger zitierten Urteil des OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 1997 – 20 U 151/96 –, Rn. 13-15 hat die vorprozessuale Korrespondenz zum Schadensereignis auch nicht ausschließlich zwischen dem Versicherer und dem Wohnungseigentümer stattgefunden. Aus den Anlagen BLD 4 bis BLD 6 geht vielmehr hervor, dass die Beklagte mehrfach mit der Hausverwaltung bzw. der dahinter stehenden WEG über die Schadensregulierung zur Schadensnummer xxxxxx korrespondiert hat. Hierbei weist die Beklagte unter anderem in der Anlage BLD 6 auf ein Schreiben des Klägers hin, das sie bekommen hat, und stellt gleichzeitig klar, dass sie dessen darin erhobenen Ansprüche für nicht begründet hält. Der Umstand, dass die Beklagte sich hierfür nicht an den Kläger direkt, sondern vielmehr an die Versicherungsnehmerin gewandt hat, legt nahe, dass sie diese auch als Einzige zur Anspruchsgeltendmachung von Schäden aus dem Schadensfall für berechtigt hielt.

34 II. Die Nebenforderung ( Klageantrag zu 2 ) teilt das Schicksal der Hauptforderung.

35 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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