LG Berlin II 61. Zivilkammer, 2024-04-16, 61 O 173/24

61 O 173/24Kantonsgericht16.04.2024

Regest

1. Ist den in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung (Buchbesprechungen und Aufsätzen eines Rechtshistorikers und Universitätsprofessors) gemachten Aussagen wie: "Eines der erfolgreichsten Lehrbücher zur Rechtsgeschichte ist ein Plagiat" und "Zu ganz erheblichen Teilen ist der Text dieses Lehrbuchs aus anderen Studienbüchern abgeschrieben" nicht die Behauptung zu entnehmen, dass der Autor des bezeichneten Lehrbuchs (auch) gegen Urheberrechte verstoßen hat, er also nicht der alleinige Urheber der Buches ist, scheidet die Geltendmachung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen aus § 97 Abs. 1 UrhG aus.(Rn.23) 2. Die Aussage, dass die ungekennzeichnete Übernahme fremder Texte in eigene Publikationen keinesfalls hinnehmbar sei, stellt eine geschützte Meinungsäußerung dar, denn diese Aussage ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises nicht zugänglich.(Rn.30) 3. Für das Ergebnis der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung des Äußernden eines Plagiatsvorwurfs, dass die ungekennzeichnete Übernahme fremder Texte in eigene Publikationen keinesfalls hinnehmbar sei, für richtig zu befinden ist oder nicht. Hiervon hängt das Gewicht, das der Meinungsäußerungsfreiheit zukommt, nicht ab, weil das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kein Ergebnis, sondern den ([fach-]öffentlichen) Meinungsbildungsprozess als solchen schützt. Es ist daher unerheblich, ob nach Normen des Wissenschaftsrechts der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens nur dann berechtigt ist, wenn das Verhalten Urheberrechte verletzt.(Rn.32) Verfahrensgang nachgehend KG Berlin 10. Zivilsenat, 2. Juni 2025, 10 U 47/24, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 61. Zivilkammer — 61 O 173/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-16

Aktenzeichen: 61 O 173/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2024:0416.61O173.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ist den in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung (Buchbesprechungen und Aufsätzen eines Rechtshistorikers und Universitätsprofessors) gemachten Aussagen wie:

"Eines der erfolgreichsten Lehrbücher zur Rechtsgeschichte ist ein Plagiat" und "Zu ganz erheblichen Teilen ist der Text dieses Lehrbuchs aus anderen Studienbüchern abgeschrieben"

nicht die Behauptung zu entnehmen, dass der Autor des bezeichneten Lehrbuchs (auch) gegen Urheberrechte verstoßen hat, er also nicht der alleinige Urheber der Buches ist, scheidet die Geltendmachung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen aus § 97 Abs. 1 UrhG aus.(Rn.23)

  1. Die Aussage, dass die ungekennzeichnete Übernahme fremder Texte in eigene Publikationen keinesfalls hinnehmbar sei, stellt eine geschützte Meinungsäußerung dar, denn diese Aussage ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises nicht zugänglich.(Rn.30)

  2. Für das Ergebnis der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung des Äußernden eines Plagiatsvorwurfs, dass die ungekennzeichnete Übernahme fremder Texte in eigene Publikationen keinesfalls hinnehmbar sei, für richtig zu befinden ist oder nicht. Hiervon hängt das Gewicht, das der Meinungsäußerungsfreiheit zukommt, nicht ab, weil das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kein Ergebnis, sondern den ([fach-]öffentlichen) Meinungsbildungsprozess als solchen schützt. Es ist daher unerheblich, ob nach Normen des Wissenschaftsrechts der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens nur dann berechtigt ist, wenn das Verhalten Urheberrechte verletzt.(Rn.32)

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin 10. Zivilsenat, 2. Juni 2025, 10 U 47/24, Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger macht Ansprüche wegen Aussagen geltend, die in zwei Veröffentlichungen des Beklagten enthalten sind.

2 Die Parteien sind Rechtshistoriker und Universitätsprofessoren. Der Beklagte war Mitherausgeber der „Zeitschrift der xxxx-Stiftung für Rechtsgeschichte“. Er verfasste zwei Aufsätze, die auf der Internetseite und in der Druckausgabe der genannten Zeitschrift, deren Verlag seinen Sitz in Berlin hat, veröffentlicht wurden. Die Aufsätze befassen sich mit drei Büchern des Klägers („Rechtsmaschinen“, „Ius non scriptum“ und „Rechtsgeschichte“). In den Aufsätzen heißt es unter anderem:

3 „[...]. Was ist davon zu halten? Die umfassende Zweitverwertung ganzer Textblöcke aus eigenen Monographien von 2008/2009, 2015 und 2018 sowie aus einem Aufsatz von 2019 mag eine Stilfrage sein. Wer demselben kleinen Leserkreis des wissenschaftlichen Fachpublikums in kurzer Folge mit denselben Worten mehrfach dasselbe sagen möchte, mag dies tun. Wenn der Autor hier auf seine eigenen wortgleichen Vorveröffentlichungen nicht verweist, kann sich der Leser, der dies bemerkt, seinen Teil denken. Die Grenze wird dagegen überschritten, sobald fremde Forschung, ohne sie zu zitieren, wörtlich in die eigenen Schriften übernommen wird. […] Eine zweite Grenze ist überschritten, wenn anonyme Internetseiten wie Wikipedia oder „Inhaltsangabe.de“ den Steinbruch bilden, von dem sich ein Wissenschaftler Stück für Stück bedient.“ (Anlage K 2, dort S. 3 f.)

4 „Eines der erfolgreichsten Lehrbücher zur Rechtsgeschichte ist ein Plagiat: die „Rechtsgeschichte“ [des Klägers]. […]. Zu ganz erheblichen Teilen ist der Text dieses Lehrbuchs aus anderen Studienbüchern abgeschrieben. […] Tausende von Studierenden haben sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten dieses Buch gekauft. Die Plagiate hätten sich leicht aufdecken lassen, wenn etwa Seminarteilnehmer für die Vertiefung einer Spezialfrage mehrere Lehrbücher parallel benutzt hätten. […]. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, trat [der Kläger] ebenfalls mit dem Buch „Ius non scriptum“ (2008/2009) und mit der Kurzmonographie „Rechtsmaschinen“ (2020) als Plagiator hervor. Seine weiteren Bücher sind vermutlich noch nicht genauer untersucht worden.“ (Anlage K 21, dort S. 1, 2 u. 3)

5 Wegen des übrigen Inhalts der Aufsätze wird auf die Anlagen K 2 und K 21 Bezug genommen.

6 Der Kläger meint, der Beklagte werfe ihm mit diesen Veröffentlichungen vor, dass die dort behandelten Bücher Plagiate im urheberrechtlichen Sinne seien. Hierbei handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, die falsch sei, weil die vom Beklagten als vom Kläger übernommen gerügten Textstellen urheberrechtlich nicht geschützt seien. Auch ein wissenschaftliches Fehlverhalten durch Übernahme fremder Texte liege nur vor, wenn die Übernahme rechtlich unzulässig sei, was nach Maßgabe des Urheberrechts zu beurteilen sei. Die Aufsätze seien darüber hinaus Schmähschriften, mit denen der Kläger diffamiert werde.

7 Der Kläger beantragt,

8 1. dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen,

9 a) seine von ihm sogenannte „Buchbesprechung“ über das Buch des Klägers „Rechtsmaschinen“, erschienen online in der „Zeitschrift der xxxx-Stiftung für Rechtsgeschichte“ (vorgelegt als Anlage K 2) sowie im 138. Band, S. 535 ff., dieser Zeitschrift, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich zugänglich zu machen,

10 b) seine von ihm sogenannten „Anmerkungen zum Lehrbuch „Rechtsgeschichte“ von xxxx xxxx“, online erschienen in der „Zeitschrift der xxxx-Stiftung für Rechtsgeschichte“ (vorgelegt als Anlage K 21) sowie im 138. Band, S. 420 ff., dieser Zeitschrift, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich zugänglich zu machen,

11 c) über den Kläger zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich zugänglich zu machen:

12 „Wie sich inzwischen herausgestellt hat, trat xxxx ebenfalls mit dem Buch „Ius non scriptum“ (2008-2009) und mit der Kurzmonographie „Rechtsmaschinen“ (2020) als Plagiator hervor. Seine weiteren Bücher sind vermutlich noch nicht genauer untersucht worden“,

13 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Veröffentlichungen in der „Zeitschrift der Xxxxx-Stiftung für Rechtsgeschichte“, jeweils online und im 138. Band, und die Verbreitung der von ihm sogenannten „Buchbesprechung“ des Buches des Klägers „Rechtsmaschinen“ (vorgelegt als Anlage K 2) und/oder der von ihm sogenannten „Anmerkungen zum Lehrbuch „Rechtsgeschichte“ von Stephan Meter“ (vorgelegt als Anlage K 21) entstanden ist und noch entstehen wird,

14 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Entschädigung des durch die vorstehend unter 1. und 2. bezeichneten Handlungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht geringer als 30.000 € sein sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020 zu zahlen.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Seiner Auffassung nach handelt es sich bei den von ihm in den Aufsätzen getroffenen Bewertungen um Meinungsäußerungen, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG geschützt seien. Er werfe dem Kläger keine Urheberrechtsverletzungen vor, sondern das Verfassen von „Wissenschafts-“ bzw. „Eigenplagiaten“.

Entscheidungsgründe

18 I. Die Zivilkammer 61 ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.

19 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Zuständigkeit nach dieser Vorschrift wird im Streitfall nicht durch § 104a Satz 1 UrhG ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 104a Satz 1 UrhG sind jedenfalls deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger dem Beklagten nicht vorwirft, nach dem UrhG geschützte Werke oder Schutzgegenstände „verwendet“ zu haben.

20 2. Anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ist innerhalb des Landgerichts Berlin II die Zivilkammer 61 zur Entscheidung berufen und damit gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Klage war als Urheberrechtssache zunächst bei der Zivilkammer 16 anhängig. Sie wurde gemäß Rn. 74 Abs. 2 des Geschäftsplans des Landgerichts Berlin II 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 an die Zivilkammer 61 abgegeben, weil sie in der Zivilkammer 16 in das Dezernat BE II fiel. Dass die Zivilkammer 61 keine geschäftsplanmäßige Zuständigkeit für Urheberrechtssachen hat, ist unerheblich. Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der eine Urheberrechtssache durch eine hierfür speziell eingerichtete Zivilkammer entschieden werden muss. § 72a Abs. 1 GVG ist schon deswegen keine solche Bestimmung, weil Urheberrechtssachen dort nicht genannt werden. Und § 348a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. lit. i) ZPO betrifft nur die Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen Kammer und Einzelrichter.

21 II. Die zulässige Klage ist unbegründet.

22 1. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.

23 a) Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG bestehen nicht. Anders als der Kläger geltend macht, hat der Beklagte nicht behauptet, dass der Kläger nicht der alleinige Urheber der Bücher „Rechtsmaschinen“, „Ius non scriptum“ und „Rechtsgeschichte“ sei, und damit das Recht des Klägers aus § 13 Satz 1 UrhG verletzt. Eine solche Äußerung lässt sich den streitgegenständlichen Aufsätzen des Beklagten nicht im Ansatz entnehmen.

24 b) Auch Unterlassungsansprüche in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) bestehen nicht. Der Beklagte hat durch seine Äußerungen nicht rechtswidrig in dieses Recht eingegriffen.

25 aa) Das gilt zunächst für den als Anlage K 2 vorgelegten Aufsatz, gegen den sich der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. a) wendet.

26 (1) Insoweit ist zunächst wesentlich, dass der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. a) nicht das Unterlassen von einzelnen Äußerungen in dem Aufsatz begehrt, sondern dessen Weiterverbreitung in Gänze verboten sehen will. Ein solches Verbot kommt nur in Betracht, wenn Äußerungen, die für die Gesamtkonzeption des Aufsatzes bzw. für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von wesentlicher Bedeutung sind, als rechtswidrig zu qualifizieren sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, juris Rn. 28 mwN). Als solche Äußerungen kommen allein diejenigen in Betracht, die in der im Tatbestand zitierten Passage des Aufsatzes („Was ist davon zu halten. [...].“) enthalten sind; sie machen deutlich, weshalb der Beklagte den Aufsatz überhaupt verfasste, und enthalten dessen wesentlichen Aussagegehalt.

27 (2) Durch sie wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt.

28 (a) Die genannten Aussagen sind nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungsäußerungen zu qualifizieren.

29 (aa) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2021 - VI ZR 437/19, juris Rn. 23 mwN). Ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt, hängt von der Sinndeutung der Aussage ab. Maßgeblich hierfür ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsempfängers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 – VI ZR 395/19, Rn. 11 mwN).

30 (bb) Die in Rede stehende Passage des als Anlage K 2 vorgelegten Aufsatzes enthält Meinungsäußerungen des Beklagten. Sie besagt, dass der Beklagte der Auffassung ist, dass die ungekennzeichnete Übernahme fremder Texte in eigene Publikationen keinesfalls hinnehmbar sei. Diese Aussage ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises nicht zugänglich. Anders als der Kläger geltend macht, lässt sich dem Aufsatz nicht entnehmen, dass der Beklagte den Vorwurf erheben würde, der Kläger habe durch die Übernahme fremder Texte Urheberrechte verletzt. Gegenteiliges lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass der Beklagte von der Übernahme „fremder Forschung“ spricht. In dem Aufsatz ist an keiner Stelle vom Urheberrecht die Rede. Ob die Aussage, jemand anders habe ein Plagiat im urheberrechtlichen Sinne erstellt, als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit OLG Hamburg, GRUR-RS 2019, 65743 Rn. 28; siehe ferner BGH, Urteil vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, juris Rn. 27 u. 34), kann offenbleiben, weil der Beklagte keine solche Aussage getroffen hat.

31 (b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der in Rede stehende Aufsatz keine Schmähkritik. Eine solche ist nur gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 29). Ein derartiger Fall liegt hier nicht im Ansatz vor.

32 (c) Daher ist im Streitfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) mit dem Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) abzuwägen. Diese Abwägung fällt zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten aus. Dabei ist maßgeblich, dass die genannten Aussagen den Kläger nicht in seiner Privat-, sondern in seiner Sozialsphäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, juris Rn. 16 mwN) betreffen, die (Fach-)Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, dass (vermeintliches) wissenschaftliches Fehlverhalten aufgedeckt wird, und der Beklagte seine Auffassung im Einzelnen und transparent begründet hat. Dies versetzt die Leser des Aufsatzes in die Lage, sich selbst eine Meinung darüber zu bilden, ob sie die Auffassung des Beklagten teilen; zugleich wird dem Kläger ermöglicht, eine substantiierte Gegenposition einzunehmen und zu veröffentlichen. Anders als der Kläger meint, kommt es für das Ergebnis der Abwägung nicht darauf an, ob die Auffassung des Beklagten, dass die ungekennzeichnete Übernahme fremder Texte in eigene Publikationen keinesfalls hinnehmbar sei, für richtig zu befinden ist oder nicht; hiervon hängt das Gewicht, dass der Meinungsäußerungsfreiheit zukommt, nicht ab, weil das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kein Ergebnis, sondern den ([fach-]öffentlichen) Meinungsbildungsprozess als solchen schützt. Es ist daher unerheblich, ob nach Normen des Wissenschaftsrechts der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens - wie der Kläger meint - nur dann berechtigt ist, wenn das Verhalten Urheberrechte verletzt.

33 bb) Der Beklagte hat auch mit dem als Anlage K 21 vorgelegten Aufsatz nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

34 (1) Für die Gesamtkonzeption dieses Aufsatzes bzw. für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von wesentlicher Bedeutung sind die Aussagen auf den Seiten 1, 2 und 3 des Textes, die im Tatbestand zitiert sind. An sie könnte das mit dem Klageantrag zu 1. b) verfolgte umfassende Verbot anknüpfen.

35 (2) Indes verletzen diese Aussage das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.

36 (a) Bei ihnen handelt es sich nach den oben wiedergegebenen Maßstäben um Meinungsäußerungen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, bei den Büchern „Rechtsgeschichte“, „Rechtsmaschinen“ und „Ius non scriptum“ handele es sich um Plagiate, weil der Kläger die in den Anlagen K 21 bzw. K 2 - auf den als Anlage K 2 vorgelegten Aufsatz wird in Fn. 19 der Anlage K 21 ausdrücklich Bezug genommen - angeführten Textstellen aus fremden Publikationen ohne Kennzeichnung übernommen habe. Der vom Beklagten erhobene Plagiatsvorwurf knüpft dabei wiederum nicht an eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung des Klägers an. Auch in der Anlage K 21 werden urheberrechtliche Erwägungen nicht angestellt; der Beklagte begründet den Plagiatsvorwurf mit der Übernahme von Fremdtexten, ohne sich in dem Aufsatz die Frage vorzulegen, ob die fremden Texte nach den Maßstäben des Urheberrechts Schutz genießen. Mit dem Begriff „Plagiat“ bezeichnet der Beklagte in der Anlage K 21 ein aus seiner Sicht schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten.

37 (b) Auch bei dem als Anlage K 21 vorgelegten Aufsatz handelt es sich nicht um eine Schmähkritik. Die in Rede stehenden Aussagen des Aufsatzes haben einen klaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung.

38 (c) Die daher vorzunehmende Abwägungen zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen der Parteien fällt auch hier zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten aus. Zwar ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hier intensiver als im Fall der Anlage K 2, weil der Beklagte dem Kläger ausdrücklich ein „Plagiat“ vorwirft und den Kläger überdies als „Plagiator“ bezeichnet. Aber auch insoweit ist maßgeblich, dass der Kläger (nur) in seiner Sozialsphäre betroffen ist, das Ziel der Aufdeckung (vermeintlichen) wissenschaftlichen Fehlverhaltens von (fach-)öffentlichem Interesse ist und die Gründe für den erhobenen Vorwurf transparent aufgeführt werden. Dass es für das Ergebnis der Abwägung nicht darauf ankommt, ob der Vorwurf als berechtigt zu werten ist, wurde bereits begründet.

39 cc) Der Klageantrag zu 1. c) hat ebenfalls keinen Erfolg. Das zu den Klageanträgen zu 1. a) und b) Gesagte gilt insoweit entsprechend. Wesentlich ist, dass der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung, dass die Bücher „Ius non scirptum“ und „Rechtsmaschinen“ des Klägers „Plagiate“ seien bzw. der Kläger mit diesen als „Plagiator hervorgetreten“ sei, in Fußnote 19 der Anlage K 21 auf die von ihm in der Anlage K 2 aufgeführten Belege für die Übernahme von Fremdtexten in die genannten Bücher Bezug nimmt. Das ermöglicht eine Auseinandersetzung.

40 2. Da der Beklagte nach dem Vorstehenden nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen hat, stehen dem Kläger die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. verfolgten Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigungszahlung nicht zu.

41 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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