Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2024-07-29, OVG 10 S 19/24

OVG 10 S 19/24Verwaltungsgericht / Division 1029.07.2024

Regest

1. Für die Auswahl zu einer Qualifizierungsmaßnahme für den gehobenen Auswärtigen Dienst (Quereinstieg) sind die dienstlichen Beurteilungen aus den Herkunftsbehörden nicht maßgeblich. (Rn.10) 2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Auswärtige Amt bei der Auswahlentscheidung auf die Ergebnisse eines strukturierten Auswahlverfahrens abstellt. (Rn.14) 3. Die Auswahlentscheidung des Auswärtigen Amtes ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. (Rn.15) 4. Die Dokumentation des Auswahlverfahrens erfordert keine detaillierte Niederschrift, insbesondere kein Wortlautprotokoll der Gespräche. (Rn.18)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 S 19/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-29

Aktenzeichen: OVG 10 S 19/24

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0729.OVG10S19.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 42 BLV, LAP-gehDAAV, LAP-gehDAAV 2004

Orientierungssatz

  1. Für die Auswahl zu einer Qualifizierungsmaßnahme für den gehobenen Auswärtigen Dienst (Quereinstieg) sind die dienstlichen Beurteilungen aus den Herkunftsbehörden nicht maßgeblich. (Rn.10)
  2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Auswärtige Amt bei der Auswahlentscheidung auf die Ergebnisse eines strukturierten Auswahlverfahrens abstellt. (Rn.14)
  3. Die Auswahlentscheidung des Auswärtigen Amtes ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. (Rn.15)
  4. Die Dokumentation des Auswahlverfahrens erfordert keine detaillierte Niederschrift, insbesondere kein Wortlautprotokoll der Gespräche. (Rn.18)

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