LG Berlin I 25. Große Strafkammer, 2024-08-14, 525 Qs 80/24

525 Qs 80/24Kantonsgericht14.08.2024

Regest

1. Das Nichtoffenbaren von nicht ausdrücklich erfragten Umständen in einem polizeilichen Zeugenfragebogen kann ein Unterlassen darstellen. Allerdings fehlt es für die Strafbarkeit des Unterlassens an einer Verpflichtung des Angeschuldigten, die Strafverfolgung zu gewährleisten (Anschluss BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 2 StR 259/92).(Rn.12) (Rn.13) 2. Im Fall einer polizeilichen Zeugenvernehmung, der kein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt, hat der Zeuge keine Garantenstellung für die staatliche Strafrechtspflege.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 30. April 2024, 265a Ds 170/23

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin I 25. Große Strafkammer — 525 Qs 80/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-14

Aktenzeichen: 525 Qs 80/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2024:0814.525QS80.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 Abs 1 StGB, § 153 StGB, § 258 StGB, § 163 Abs 3 S 1 StPO

Orientierungssatz

  1. Das Nichtoffenbaren von nicht ausdrücklich erfragten Umständen in einem polizeilichen Zeugenfragebogen kann ein Unterlassen darstellen. Allerdings fehlt es für die Strafbarkeit des Unterlassens an einer Verpflichtung des Angeschuldigten, die Strafverfolgung zu gewährleisten (Anschluss BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 2 StR 259/92).(Rn.12) (Rn.13)

  2. Im Fall einer polizeilichen Zeugenvernehmung, der kein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt, hat der Zeuge keine Garantenstellung für die staatliche Strafrechtspflege.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 30. April 2024, 265a Ds 170/23

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. April 2024 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

1 Mit der Anklage legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeschuldigten eine Strafvereitelung durch unvollständige Angaben im Rahmen einer schriftlichen Zeugenaussage gegenüber der Polizei zur Last.

2 Danach war der Angeschuldigte im September 2021 Zeuge einer gefährlichen Körperverletzung in einem Spätkauf. Kurze Zeit später wurde ihm im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt noch gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahrens von der Polizei ein Zeugenfragebogen übersandt, in dem es hieß, dass von ihm ergänzende Angaben benötigt würden und um möglichst genaue Beantwortung der nachfolgenden Fragen gebeten werde. Den Fragebogen sandte der Angeschuldigte noch im Oktober 2021 mit Angaben zu allen sechs Fragen zurück.

3 Die Fragen lauteten wie folgt: „1. Bitte schildern Sie den Sachverhalt so ausführlich wie möglich.“, „2. Wie und warum sind Sie auf die Tat aufmerksam geworden?“, „3. Bitte beschreiben Sie die Tatverdächtigen ausführlich (Alter, Größe, Statur, Kleidung etc.).“, „4. Können Sie die Tatverdächtigen auf Lichtbildern wiedererkennen?“, „5. Welcher Tatverdächtige hat welche Tathandlung vorgenommen?“, „6. Wie genau wurde das Pfefferspray bzw. der Schlagstock eingesetzt?“.

4 Die Staatsanwaltschaft macht dem Angeschuldigten nunmehr zum Vorwurf, im Rahmen seiner Angaben nicht mitgeteilt zu haben, dass vom Tatgeschehen eine ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannte Videoaufzeichnung existierte, die eine zeitnahe Identifizierung der Täter ermöglicht hätte. Infolgedessen hätten die Täter erst im Dezember 2022 namhaft gemacht werden können.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Tiergarten die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

II.

6 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird dem Angeschuldigten tatsächlich ein Unterlassen vorgeworfen, für dessen Strafbarkeit es indes an einer Garantenstellung des Angeschuldigten fehlt (§ 13 Abs. 1 StGB).

7 1. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (vgl. Schönke/Schröder, StGB, vor § 13, Rn. 158a m.w.N.) liegt vorliegend in einem Unterlassen.

8 Zwar stellt sich die Beantwortung des Fragebogens im Ausgangspunkt zunächst als positives Tun dar. Konkret vorgeworfen wird dem Angeschuldigten indes – worauf das Amtsgericht zu Recht abstellt – die Nichtvornahme einer Handlung, nämlich das Nichtoffenbaren einer nicht erfragten Tatsache (Vorhandensein von Videoaufzeichnungen).

9 Soweit die Staatsanwaltschaft in dem Verhalten des Angeschuldigten demgegenüber eine insgesamt falsche Aussage im Sinne eines positiven Tuns sieht und insofern auf die zu § 153 StGB entwickelten Grundsätze zurückgreift, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn auf die hiesige Konstellation der schriftlichen Beantwortung konkreter Einzelfragen lassen sich diese Grundsätze nicht übertragen.

10 Zwar trifft es zu, dass im Anwendungsbereich des § 153 StGB das Verschweigen von vernehmungsgegenständlichen Umständen dazu führen kann, dass die Aussage in ihrer Gesamtheit falsch wird, und zwar auch dann, wenn der Zeuge nach diesen Umständen nicht ausdrücklich gefragt wird (BGH NJW 1955, 230, 231). Richtig ist auch, dass das Verschweigen in diesem Fall nicht als Unterlassen zu werten ist (Wolters/Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 153 StGB, Rn. 2). § 153 StGB betrifft allerdings allein Aussagen vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle und insofern eine vollständig anders gelagerte Konstellation als die hiesige.

11 Als der Gesetzgeber die falsche uneidliche Aussage unter Strafe stellte, knüpfte er an das Tatbild der (mündlichen) Vernehmung an, in deren Rahmen durch Vorhalte und Rückfragen auch Missverständnisse und Widersprüche geklärt und nach Möglichkeit ausgeräumt werden können (vgl. Wolters/Ruß a.a.O., Rn. 4a). Dass in einer solchen Vernehmungssituation das Verschweigen von Tatsachen unter den Begriff „falsche Aussage“ subsumiert werden kann, ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass eine mündliche Vernehmung zur Sache nach § 69 Abs. 1 StPO mit einem zusammenhängenden Sachbericht des Zeugen über (all) das beginnt, was ihm vom Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist. Infolgedessen erklärt der Zeuge regelmäßig ausdrücklich – gegebenenfalls auf die Frage, ob er alles zum Vernehmungsgegenstand mitgeteilt und nichts verschwiegen habe – oder zumindest konkludent, in seiner Aussage alles geäußert zu haben, was er vom Beweisgegenstand wahrgenommen hat (vgl. MüKoStGB/H. E. Müller, 4. Aufl. 2021, § 153, Rn. 57). Nur diesen Fall betreffen auch die von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheidungen (BGH NJW 1955, 230 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Januar 1993 – 1 Ss 214/92), nach denen das Verschweigen von Tatsachen den Vorwurf einer insgesamt falschen, da unvollständigen Aussage begründen kann. So folgt das Gebot, eine Tatsache auch dann nicht zu verschwiegen, wenn danach nicht ausdrücklich gefragt worden ist, auch nach der – eine zivilrichterliche Vernehmung betreffenden – Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) erst aus der zivilprozessualen Parallelnorm zu § 69 StPO (§ 396 ZPO) und der entsprechenden – für den Fall einer polizeilichen Vernehmung irrelevanten – Eidesnorm (§ 392 ZPO). Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG Zweibrücken a.a.O.) beschäftigt sich lediglich mit dem Fall einer richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung.

12 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demgegenüber schriftliche Angaben im Rahmen eines Zeugenfragebogens mit konkreten Fragen, die sich nicht auf das Vorhandensein von Videoaufzeichnungen oder generell Beweismitteln beziehen. Ein zusammenhängender Sachbericht wurde vom Angeschuldigten weder gefordert noch geliefert. Damit kann dem Verhalten des Angeschuldigten auch keine Erklärung entnommen werden, alles geäußert zu haben, was er vom Beweisgegenstand wahrgenommen hat, und dem Angeschuldigten insofern auch keine falsche (Gesamt-) Aussage im Sinne eines positiven Tuns angelastet werden.

13 2. Für die Strafbarkeit des Unterlassens fehlt es an einer Verpflichtung des Angeschuldigten, die Strafverfolgung zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 – 2 StR 259/92 –, Rn. 9, juris).

14 Zwar wird für den Fall der richterlichen Vernehmung – lediglich diesen Fall betreffen auch die in der Beschwerdebegründung angeführten obergerichtlichen Entscheidungen zu einer vollständigen Aussageverweigerung (OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 2017 – III-4 RVs 127/17; OLG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 2 Ws 588/09) – wohl überwiegend angenommen, dass die Zeugenstellung eine Garantenstellung für die staatliche Strafrechtspflege begründe (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. April 1998 – 3 Ss 117/98 –, Rn. 10, juris; LG Ravensburg, Beschluss vom 19. November 2007 – 2 Qs 194/07 –, Rn. 10 f., juris; a.A. LG Itzehoe, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 1 Qs 27/09 –, Rn. 16, juris; MüKoStGB/Cramer, 4. Aufl. 2021, § 258, Rn. 22).

15 Jedenfalls für den Fall einer polizeilichen Vernehmung, der – wie hier – kein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt, gilt dies hingegen nicht. Maßgeblich ist insoweit, dass es in diesem Fall nach § 163 Abs. 3 S. 1 StPO bereits an einer Erscheinens- und Aussagepflicht des Zeugen fehlt (vgl. BeckOK StGB/Ruhmannseder, 61. Ed. 1.5.2024, § 258, Rn. 16; Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB, 9. Aufl. 2022, § 258, Rn. 10). Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung kann erst recht nicht erzwungen werden (vgl. Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 163, Rn. 111). Ist der Zeuge in diesem Verfahrensstadium jedoch in keiner Weise dazu verpflichtet, an der Strafverfolgung mitzuwirken, kann er auch nicht als Garant für die staatliche Strafrechtspflege angesehen werden. Anderenfalls würde potentiell auch jedem Zeugen, der auf eine (allein) polizeiliche Ladung bzw. einen polizeilichen Zeugenfragebogen – wie so häufig – schlicht gar nicht reagiert, eine Strafverfolgung wegen Strafvereitelung durch Unterlassen drohen (vgl. Weidemann, JA 2008, 532, 533).

III.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.