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517 Qs 67/24•LG Berlin I 17. Große Strafkammer, 2024-07-08, 517 Qs 67/24
517 Qs 67/24Kantonsgericht08.07.2024
1. Zur Strafbarkeit von Sitzblockaden der sogenannten Letzten Generation.(Rn.20) 2. Zur Bindungswirkung der Beschwerdeentscheidung für das Amtsgericht bei Nichterlass eines Strafbefehls.(Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2024-07-08
Aktenzeichen: 517 Qs 67/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2024:0708.517QS67.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 S 2 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 240 Abs 2 StGB, Art 8 Abs 2 GG
Zur Strafbarkeit von Sitzblockaden der sogenannten Letzten Generation.(Rn.20)
Zur Bindungswirkung der Beschwerdeentscheidung für das Amtsgericht bei Nichterlass eines Strafbefehls.(Rn.41)
Durch eine Sitzblockade werden vorsätzlich Menschen mit Gewalt zu einer Handlung genötigt. Dies betrifft jedenfalls nach den Grundsätzen der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verkehrsteilnehmer ab der zweiten Reihe, da diese nicht nur psychisch, sondern durch die vor ihnen haltenden Fahrzeuge auch physisch zum Stillstand gezwungen wurden (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05).(Rn.22)
Eine solche Nötigungshandlung ist auch im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB rechtswidrig, soweit die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Sitzblockade offensichtlich bewusst zur Erzielung maximaler Aufmerksamkeit an einem bedeutsamen Verkehrsknotenpunkt errichtet worden ist. Denn ein solches Vorgehen birgt jedenfalls dann eine für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht hinnehmbare konkrete Gefahr, wenn es mangels vorheriger Anmeldung der Blockade selbst bei möglicher Öffnung einer Rettungsgasse allein aufgrund des gebildeten Rückstaus zu einem zeitlichen Verzug eines lebensrettenden Rettungstransports hätte kommen können (Anschluss Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. September 2023 - 10 CS 23.1650).(Rn.23) (Rn.29)
Auch die angestrebten Fernziele - der Erregung von Aufmerksamkeit für den menschengemachten Klimawandel und der Forderung nach mehr Klimaschutz - und der Kommunikationszweck können die durch eine solche Sitzblockade im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB angewendete Gewalt nicht legitimieren. Denn insofern darf das Handeln von Aktivisten der „Letzten Generation“ grundsätzlich nicht dazu führen, unbeteiligte Dritte für die eigenen Zwecke zu instrumentalisieren und sie als Mittel zur Aufmerksamkeitssteigerung zu missbrauchen.(Rn.30)
Ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn jedenfalls stellen die Sitzblockaden der „Letzten Generation“ – wie hier – nicht das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel gemäß § 34 Satz 2 StGB dar, um die Gefahr abzuwenden. Vielmehr stünden alternativ unter anderem noch in die Rechte Dritter weniger eingreifende Versammlungen und Meinungskundgaben (z.B. am Straßenrand), Petitionen, die Bildung einer politischen Partei und sonstige demokratische Einflussnahmen auf die Einhaltung der Klimaschutzziele (wie der Versuch des Einzugs in das Europäische Parlament) zur Verfügung (Anschluss OLG Schleswig, Urteil vom 9. August 2023 - 1 ORs 4 Ss 7/23).(Rn.36)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 23. April 2024, 295 Cs 1002/24
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. April 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafbefehlsantrag vom 29. Februar 2024 an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
I.
1 Der Angeschuldigte soll sich nach Aktenlage am 12. Dezember 2022 als Aktivist der Gruppierung der „Letzten Generation“ an einer Straßenblockade beteiligt haben, um auf die Folgen des Klimawandels aufmerksam zu machen und klimaschützende Maßnahmen zu fordern.
2 Konkret soll er sich zwischen 07:50 Uhr (Zeitpunkt der Alarmierung der Polizei laut Strafanzeige des PM C) und 07:55 Uhr (Zeitpunkt der Alarmierung ausweislich des Tätigkeitsberichts von PM J) mit sechs weiteren Aktivisten, die alle wie der Angeschuldigte mit orangefarbenen Warnwesten bekleidet gewesen seien, an der Ausfahrt Sachsendamm auf die zu diesem Zeitpunkt viel befahrene dreispurige Fahrbahn der Berliner Stadtautobahn BAB 103 gesetzt und seine linke Hand mit Sekundenkleber auf den Fahrbahnbelag des rechten Fahrstreifens festgeklebt haben.
3 Um 07:58 Uhr seien Polizeikräfte vor Ort eingetroffen. In diesem Moment sei der Angeschuldigte im Begriff gewesen, auch seine rechte Hand auf der Straße festzukleben, was Polizeibeamte jedoch unterbunden hätten.
4 Neben dem Angeschuldigten hätten sich noch zwei weitere Aktivisten ebenso auf die Fahrbahn festgeklebt, und zwar jeweils auf die äußeren Fahrstreifen. Die anderen Aktivisten hätten sich unter anderem auf den mittleren Fahrstreifen gesetzt, ohne sich jedoch festzukleben. Die Gruppe hätte mehrere ungefähr 0,5 m x 1,5 m große Transparente hochgehalten, auf denen zu lesen gewesen sei „WAS, WENN DIE REGIERUNG DAS NICHT IM GRIFF HAT?“ und „100 KM/H UND 9€ FÜR ALLE“. Dass die „Letzte Generation“ am Tattag in Berlin Straßen blockieren werde, habe die Gruppierung zuvor medial angekündigt, jedoch ohne genaue Angabe von Ort und Zeitpunkt.
5 Die vor dem Angeschuldigten und den anderen Aktivisten haltenden Fahrzeuge hätten die Sitzblockade nicht passieren und auch nicht umdrehen können, wodurch sich der Verkehr umgehend bis zur Zufahrt der BAB 100 in südlicher Richtung auf einer Länge von ungefähr 300 bis 1.000 Metern gestaut habe. Hiervon seien auf allen Fahrstreifen Verkehrsteilnehmer in mindestens fünf Reihen betroffen gewesen, unter anderem die Autofahrer Dü, Di (zweite und dritte Reihe des rechten Fahrstreifens). Der ebenfalls betroffene Autofahrer Sc habe geltend gemacht, durch die Sitzblockade Arbeitszeit verloren zu haben. Ein anderer blockierter Autofahrer, der Zeuge Sa, habe deshalb einen kostenpflichtigen juristischen Lehrgang versäumt. Weitere Nachteile für die betroffenen Verkehrsteilnehmer sind nicht ermittelt worden.
6 Um 08:07 Uhr habe POK P festgestellt, dass es sich bei der Aktion um eine Versammlung handele. Ein Versammlungsleiter sei von den Aktivisten nicht benannt worden.
7 Zwischen 08:13 Uhr und 08:19 Uhr habe POK P der Versammlung den nahegelegenen Gehweg südlich der Fahrbahn als Versammlungsort zugewiesen und die Aktivisten aufgefordert, sich dorthin zu begeben, was diese jedoch abgelehnt hätten.
8 Um 08:17 Uhr habe die Polizei den Verkehr zum betroffenen Straßenabschnitt in südlicher Richtung bei der Zufahrt der BAB 100 gesperrt und umgeleitet.
9 Um 08:21 Uhr sei die Versammlung unter Androhung von Zwangsmitteln aufgelöst worden.
10 Um 08:26 Uhr habe PM D begonnen, die Hand des Angeschuldigten (mit dessen Einverständnis) mittels handelsüblichen Speiseöls und einer Mullbinde vom Fahrbahnbelag zu lösen. Hierbei sei die Hand zunächst mit dem Öl eingeweicht worden, bevor PM D die Mullbinde mit „sägeähnlichen Bewegungen“ vom Handballen in Richtung der Fingerspitzen bewegt habe.
11 Um 08:27 Uhr sei die Hand des Angeschuldigten ohne sichtbare Verletzungen vom Straßenbelag gelöst gewesen. PM C habe ihn sodann aufgefordert, die Fahrbahn zu verlassen. Der Angeschuldigte sei der Aufforderung nachgekommen und habe die Fahrbahn freiwillig verlassen. Er sei anschließend auf dem Gehweg vorläufig festgenommen und nach Feststellung seiner Identität sowie Durchsuchung seiner Person und seiner Sachen um 09:59 Uhr wieder vor Ort mit einem Platzverweis entlassen worden.
12 Ebenfalls um 08:27 Uhr sei der linke Fahrstreifen von den dort niedergelassenen Aktivisten geräumt und für den Fahrzeugverkehr freigegeben worden.
13 Um 08:34 Uhr hätten alle Aktivisten die Fahrbahn verlassen und die Polizei habe den Fließverkehr wieder vollständig freigegeben.
14 Um 08:44 Uhr habe die Polizei die Verkehrssperre nach Auflösung des durch die Sitzblockade gebildeten Rückstaus aufgehoben und sämtliche Verkehrsmaßnahmen eingestellt.
15 Die Staatsanwaltschaft Berlin hat deswegen am 29. Februar 2024 bei dem Amtsgericht Tiergarten den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten unter Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 Euro beantragt. Sie wirft ihm vor, durch die Sitzblockade eine Nötigung zum Nachteil der Verkehrsteilnehmer begangen zu haben. Zudem habe er tateinheitlich dazu das Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verwirklicht, indem er seine Hand auf den Fahrbahnbelag festgeklebt habe, um die von ihm erwartete Räumung der Straße durch Polizeikräfte zu erschweren.
16 Mit Beschluss vom 23. April 2024 hat das Amtsgericht Tiergarten den Erlass des Strafbefehls abgelehnt. Zur Begründung führt es insbesondere aus, der Angeschuldigte sei schon keines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte hinreichend verdächtig, da er keinen Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt geleistet habe. In Betracht komme insoweit allein das Festkleben der Hand auf dem Fahrbahnbelag. Dies habe die Durchsetzung der Vollstreckungsmaßnahme (hier die Räumung der Straße) jedoch nicht wesentlich erschwert, insbesondere hätten die eingesetzten Polizeibeamten zur Ablösung der Hand, die lediglich eine Minute gedauert habe, keine erhebliche Kraft aufwenden müssen. Vielmehr seien diese, wie in Berlin üblich und für den Angeschuldigten erwartbar, dabei vorsichtig und hautschonend vorgegangen. Im Übrigen habe der Angeschuldigte sich den polizeilichen Maßnahmen nicht widersetzt, sondern habe die Fahrbahn sogar nach Ablösung seiner Hand freiwillig verlassen. Der Angeschuldigte sei zudem auch keiner Nötigung zum Nachteil der von der Sitzblockade betroffenen Verkehrsteilnehmer hinreichend verdächtig, da diese Tat von der Versammlungsfreiheit gedeckt und damit nicht verwerflich gewesen sei. Dabei seien insbesondere die schnelle Einrichtung der Verkehrssperre, die zügige Räumung des linken Fahrstreifens und die insgesamt kurze Dauer der Sitzblockade von circa 40 Minuten zu berücksichtigen ebenso wie der Umstand, dass kein dringlicher Transport, also insbesondere kein Rettungsfahrzeug, von der Blockade betroffen gewesen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Versammlung vor Räumung der Straße um 08:21 Uhr aufgelöst worden sei. Denn der Angeschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt noch – von der Versammlungsfreiheit gedeckt – auf der Fahrbahn festgeklebt gewesen, ohne sich selbst davon befreien zu können.
17 Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf mehrere Entscheidungen des Kammergerichts mit ihrer fristwahrenden sofortigen Beschwerde.
18 Der Angeschuldigte hat sich in seiner Gegenerklärung im Wesentlichen den rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts angeschlossen.
II.
19 1. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Erlass des Strafbefehls abzulehnen, ist rechtswidrig.
20 a) Der Angeschuldigte ist einer am 12. Dezember 2022 begangenen (gemeinschaftlichen) Nötigung zum Nachteil der von der Sitzblockade betroffenen Verkehrsteilnehmer hinreichend verdächtig.
21 aa) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Angeschuldigte wegen Nötigung verurteilt werden wird, weil er sich am Tattag gegen 07:50 Uhr als Mitglied der „Letzten Generation“ mit weiteren Aktivisten einem gemeinsamen Tatplan entsprechend auf die Fahrbahn der BAB103 Ausfahrt Sachsendamm niedergelassen und festgeklebt hat, wodurch die diesen Straßenabschnitt befahrenden Verkehrsteilnehmer, wie vom Angeschuldigten und den anderen Aktivisten zur Erlangung von Aufmerksamkeit für die Anliegen der Gruppierung beabsichtigt, zum Halten gezwungen wurden.
22 (1) Er hat hierdurch mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorsätzlich Menschen mit Gewalt zu einer Handlung genötigt. Dies betrifft jedenfalls nach den Grundsätzen der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verkehrsteilnehmer ab der zweiten Reihe, da diese nicht nur psychisch, sondern durch die vor ihnen haltenden Fahrzeuge auch physisch zum Stillstand gezwungenen wurden (inzwischen einhellige Meinung, vgl. insoweit nur BVerfG, Beschluss vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05 –, juris Rn. 26ff.; Lund, NStZ 2023, 198 [198] und Preuß, NZV 2023, 60 [66] jeweils m.w.N.). Da der objektive und subjektive Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB damit bereits erfüllt ist, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob der Angeschuldigte zudem über die in seiner bloßen Präsenz auf der Straße begründete psychische Zwangswirkung hinaus durch das Festkleben seiner Hand auf dem Fahrbahnbelag auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern der ersten Reihe Gewalt ausgeübt hat (vgl. offengelassen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2024 – 2 ORs 35 Ss 120/23 –, juris Rn. 11; befürwortend: Lund, a.a.O.; ablehnend: LG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 8. Dezember 2023 – 64/23 17 NBs 450 Js 23772/22 –, juris Rn. 39; für angekettete Demonstranten wohl bejahend: BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar 2002 – 2 BvR 1371/99 –, juris Rn. 2 und vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 33).
23 (2) Die Tat des Angeschuldigten zum Nachteil der Verkehrsteilnehmer ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB rechtswidrig, weil die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein dürfte.
24 Bei der insoweit am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten, einzelfallbezogenen Zweck-Mittel-Relation dürften die Art und das Ausmaß der Auswirkungen auf die betroffenen Verkehrsteilnehmer sowie der Schutz ihrer Grundrechte die Versammlungsfreiheit des Angeschuldigten (und der anderen Aktivisten) überwiegen.
25 Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (ebenso wie nach Art. 11 Abs. 1 EMRK, vgl. Langmack/Brandau, VerfBlog 2023/6/08 m.w.N.) eröffnet, weil es sich bei der Sitzblockade des Angeschuldigten um eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung handeln dürfte. Unerheblich ist insoweit, ob die Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 39 ff. und vom 7. März 2011, a.a.O. Rn. 32 f.; a.A. AG Tiergarten, Urteil vom 30. August 2022 – 422 Cs 11/22 Jug –, juris Rn. 9). Die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist demgegenüber nicht verletzt, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Äußerungen der Aktivisten, sondern die der Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit dienende Blockadeaktion ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O., Rn. 38).
26 Die Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich nur bei kollektiver Unfriedlichkeit (vgl. insoweit in Art. 8 Abs. 1 GG „das Recht, sich …friedlich und ohne Waffen zu versammeln“). Dies ist jedoch nicht schon durch die Erfüllung des von der Rechtsprechung entwickelten Gewaltbegriffs des Strafrechts der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O., Rn. 49; a.A. Sinn, in: MüKoStGB, 4. Auflage 2021, § 240 Rn. 140), sondern erfordert Handlungen der Versammlungsteilnehmer von einiger Gefährlichkeit, wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten. Bloße Behinderungen Dritter – wie hier bei sonst gewaltfreien Sitzblockaden –, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen, genügen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2011, a.a.O., Rn. 33 und Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 –, juris Rn. 88; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2024, a.a.O., Rn. 16). Unerheblich ist zudem, dass die Versammlung hier nach Aktenlage im weiteren Verlauf von der Polizei aufgelöst wurde, da die Versammlung dann bis zu ihrer Auflösung den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG genoss und anschließend von den Aktivsten fortgesetzt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O., Rn. 50 f.).
27 Die Versammlungsfreiheit wird jedoch nicht schrankenlos geschützt (vgl. Art. 8 Abs. 2 GG), insbesondere wenn dadurch – wie hier – der Straßenverkehr zur Erhöhung der Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen gezielt behindert wird. Denn das Grundgesetz eröffnet zwar breiten Spielraum für öffentliche Einflussnahmen, gibt jedoch niemandem die Befugnis, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte und absichtliche Behinderung zu steigern (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. November 1986, a.a.O., Rn. 89; Kühne/Kühne, StV 2023, 560 [561]).
28 Die Sitzblockade des Angeschuldigten und der übrigen Aktivisten dürfte aber nicht schon allein aus diesem Grund als verwerflich anzusehen sein. Vielmehr sind auch in diesem Fall die widerstreitenden Interessen und Grundrechte anhand des konkreten Einzelfalls nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz miteinander abzuwägen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 11. November 1986, a.a.O., Rn. 99; Preuß, NZV 2023, 60 [67]). Dabei sind insbesondere die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, die Bedeutung des Blockadeorts als Verkehrsknotenpunkt aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand zu berücksichtigen. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist dabei mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001, a.a.O., Rn. 64 und vom 7. März 2011, a.a.O., Rn. 39; KG, Beschluss vom 5. Mai 2023 – 3 ORs 12/23 –, juris Rn. 7; Preuß, NZV 2023, 60 [67, 70]).
29 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Sitzblockade des Angeschuldigten nach vorläufiger Würdigung als verwerflich anzusehen (in vergleichbaren Fällen ebenso: KG, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 3 ORs 69/23 –, juris Rn. 23; BayObLG Beschluss vom 21. April 2023 – 205 StRR 63/23 –, BeckRS 2023, 8998 Rn. 36 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2024, a.a.O., Rn. 27; LG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 8. Dezember 2023, a.a.O., Rn. 50 ff.; LG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2023 – 518 Ns 31/22 –, Rn. juris 21 ff. und Beschluss vom 21. November 2022 – 534 Qs 80/22 –, juris Rn. 7; AG Heilbronn, Urteil vom 6. März 2023 – 26 Ds 16 Js 4813/23 –, juris Rn. 19 ff.; AG Tiergarten, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 298 Cs 167/22 –, juris Rn. 21 ff. und Urteil vom 30. August 2022; a.a.O., Rn. 10; AG Flensburg, Urteil vom 6. Juli 2023 – 430 Cs 107 Js 4027/23 –, juris Rn. 15 ff.; AG München, Urteil vom 16. Dezember 2022 – 851 Cs 113 Js 124160/22 –, juris Rn. 11 ff., 18ff.; AG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 22. November 2022 – 28 Cs 450 Js 23773/22 –, juris Rn. 17 ff.; Preuß, NZV 2024, 61 [65 f.]; Kühne/Kühne, StV 2023, 560 [564 f.]; Erb, NStZ 2023, 577 [578 f.]; Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 240 Rn. 46 ff.; a.A. LG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 502 Qs 138/22 –, juris Rn. 18 ff.; AG Tiergarten, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – 303 Cs 202/22 –, juris Rn. 6 ff. und Urteil vom 16. Mai 2023 – 298 Cs 269/22 –, juris Rn. 48 ff. für Blockaden mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten, anders jedoch bei einer Blockadedauer von einer Stunde Rn. 65, 81; AG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 21. November 2022 – 24 Cs 450 Js 18098/22 –, juris Rn. 35 ff.; Makepeace, ZfIStW 2024, 159 [159 ff.]; Zimmermann/Griesar, JuS 2023, 401 [406 ff.]; kritisch auch Homann, JA 2023, 554 [557 f.]). Denn der Angeschuldigte hat den Straßenverkehr nach Aktenlage nicht nur allein und für wenige Minuten, sondern mit mehreren Aktivisten gemeinsam, deren Verhalten er sich gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen muss, für mindestens 32 Minuten durch seine Sitzblockade zum Erliegen gebracht. Bis zur vollständigen Räumung der Sitzblockade soll es sogar 39 Minuten gedauert haben. Zwar dürfte sich der für die betroffenen Verkehrsteilnehmer erzwungene Halt damit noch im Bereich des in Großstädten, insbesondere – wie hier – in Berlin auf viel befahrenen Straßen zu Verkehrsstoßzeiten, üblichen und erwartbaren Rahmens halten (vgl.LG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2023, a.a.O. Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 1992 – 3 Ss 147/91 –, NJW 1992, 2714 [2715]). Als Folge einer unangemeldeten Versammlung hinzunehmen sein wäre dies für die betroffenen Verkehrsteilnehmer jedoch nicht (vgl. AG Heilbronn, Urteil vom 6. März 2023, a.a.O., Rn. 23; Erb, a.a.O., 579; a.A. LG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 8. Dezember 2023, a.a.O., Rn. 73; AG Tiergarten, Urteil vom 16. Mai 2023, a.a.O., Rn. 51 ff.; wohl auch LG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2023, a.a.O.). Denn der Angeschuldigte und die anderen Aktivisten sollen nach Aktenlage durch ihre Sitzblockade zahlreiche, zufällig ausgewählte Verkehrsteilnehmer blockiert und diese dadurch in ihrer von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG geschützten allgemeinen Handlungs- und Fortbewegungsfreiheit sowie mitunter auch in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt haben. Zudem hat das Festkleben auf die Fahrbahn die Räumung der Blockade erschwert. Darüber hinaus dürfte die Sitzblockade offensichtlich bewusst zur Erzielung maximaler Aufmerksamkeit an einem bedeutsamen Verkehrsknotenpunkt errichtet worden sein. Ein solches Vorgehen birgt jedoch eine für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht hinnehmbare konkrete Gefahr, da es mangels vorheriger Anmeldung der Blockade selbst bei möglicher Öffnung einer Rettungsgasse allein aufgrund des gebildeten Rückstaus zu einem zeitlichen Verzug eines lebensrettenden Rettungstransports hätte kommen können (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 10 CS 23.1650 –, juris Rn. 37). Dass die Polizei den Verkehr zeitnah gesperrt und umgeleitet haben soll, dürfte die Verwerflichkeit der Sitzblockade ebenfalls nicht entfallen lassen, da dies nach Aktenlage erst erfolgt sein soll, als sich bereits ein erheblicher Rückstau gebildet habe.
30 Die Sitzblockade dürfte von den betroffenen Verkehrsteilnehmern auch nicht wegen der vom Angeschuldigten und den anderen Aktivisten mit ihrer Sitzblockade verfolgten kommunikativen Zwecke und Fernziele hinzunehmen gewesen sein. Beide Gesichtspunkte sind, ohne dass dem Gericht eine inhaltliche Bewertung und Gewichtung des kommunikativen Anliegens zusteht, nicht erst in der Strafzumessung, sondern – was sich aus der o. g. Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ergibt (vgl. so auch ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O., Rn. 56, 58 ff.) – auch bereits in der Verwerflichkeitsprüfung zu berücksichtigen, weil die Erregung von Aufmerksamkeit für den menschengemachten Klimawandel und die Forderung nach mehr Klimaschutz gemeinwohlorientierte Fernziele darstellen (vgl. zum Prüfungsmaßstab: Preuß, NZV 2023, 60 [68 m.w.N.]; Sinn, in MüKoStGB, a.a.O., Rn. 142 ff., 146). Diese angestrebten Fernziele und der Kommunikationszweck können die durch die Sitzblockade im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB angewendete Gewalt jedoch nicht legitimieren. Denn das Handeln des Angeschuldigten und der anderen Aktivisten der „Letzten Generation“ darf nicht dazu führen, unbeteiligte Dritte für die eigenen Zwecke zu instrumentalisieren und sie als Mittel zur Aufmerksamkeitssteigerung zu missbrauchen. Ein solches Vorgehen ist ein generell inakzeptables Mittel der Meinungskundgabe. Verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB ist insoweit letztlich nicht die Motivation zur Tat, sondern die Ausübung instrumentalisierenden Zwangs auf Dritte (vgl. zu alldem: Sinn, in MüKoStGB, a.a.O., Rn. 145; ebenso Fischer, a.a.O., Rn., 46a; Erb, a.a.O., 579 f.).
31 Etwas anderes gilt nur dann, wenn die von der Blockade unmittelbar Betroffenen in einer engen Beziehung zum Gegenstand der Aktion stehen bzw. für die vorgeworfenen Missstände verantwortlich sind oder die Möglichkeit haben, sie abzustellen oder darauf hinzuwirken (vgl. Sinn, in MüKoStGB, a.a.O.). Dies ist bei den von der Sitzblockade des Angeschuldigten und den anderen Aktivisten betroffenen Verkehrsteilnehmern jedoch nicht der Fall. Insbesondere reicht es für den engen Sachbezug nicht, dass jeder Mensch von den Folgen des Klimawandels betroffen ist und die betroffenen Verkehrsteilnehmer möglicherweise das Fernziel „Klimaschutz“ teilen oder teilen sollten, da dies nicht auch für das vom Angeschuldigten und der „Letzten Generation“ gewählte Mittel zur Zielerreichung gelten dürfte (vgl. Lund, a.a.O., 199; Preuß, NZV 2023, 60 [70]). Es genügt insoweit ebenfalls nicht, dass die Betroffenen der Sitzblockade Kraftfahrzeuge mit (vermutlich überwiegend) Verbrennungsmotoren gefahren haben dürften, die CO2-Emissionen verursachen. Denn alleinverantwortlich für den weltweiten Klimawandel sind sie deshalb nicht. Jedenfalls dürfte diesem Sachbezug allenfalls eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen sein (vgl. Lund, a.a.O., 200; im Ergebnis ebenso Kühne/Kühne, StV 2023, 560 [564]; a.A. LG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2023, a.a.O., Rn. 30, 34).
32 Die vorherige Ankündigung der Sitzblockade dürfte ebenfalls nicht geeignet sein, das Handeln des Angeschuldigten und seiner Gruppierung zu rechtfertigen, da es bereits nicht hinreichend konkret gewesen sein soll (vgl. Lund, a.a.O., 199; Preuß, NZV 2023, 60 [69 f.]; a.A. AG Tiergarten, Urteil vom 16. Mai 2023, a.a.O., Rn. 54 sowie Beschlüsse vom 20. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 35 und vom 5. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 16; Makepeace, a.a.O., 162).
33 Da das Handeln des Angeschuldigten und seiner Mittäter bereits nach alldem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verwerflich anzusehen ist, kann offenbleiben, ob an der Sitzblockade darüber hinaus sozialethisch zu missbilligen ist, dass sie keine Einzelaktion, sondern Teil eines von der „Letzten Generation“ verfolgten „Gesamtkonzepts“ gewesen sein dürfte (vgl. dafür: AG Tiergarten, Urteil vom 30. August 2022, a.a.O.; Rn. 13; Preuß, NZV 2023, 60 [69]).
34 (3) Die Nötigung des Angeschuldigten dürfte schließlich auch nicht gerechtfertigt sein.
35 (i) Eine Rechtfertigung wegen Notwehr bzw. Nothilfe gemäß § 32 StGB kommt nicht in Betracht, da dies nur die Verteidigung gegen menschliche Angriffe, nicht jedoch gegen den Klimawandel legitimieren kann (vgl. Homann, JA 2023, 649 [650]; Fischer, a.a.O., § 32 Rn. 6).
36 (ii) Ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB scheidet ebenfalls aus. Dabei kann dahinstehen, ob der inzwischen wissenschaftlich hinreichend belegte sogenannte „Klimanotstand“ eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder ein anderes Rechtsgut im Sinne des § 34 Satz 1 StGB darstellt (befürwortend etwa: OLG Schleswig, Urteil vom 9. August 2023 – 1 ORs 4 Ss 7/23 –, juris Rn. 30 ff.; AG Flensburg, Urteil vom 7. November 2022 – 440 Cs 107 Js 7252/22 –, juris Rn. 19; Jäger, JA 2024, 256 [258]; Homann, JA 2023, 649 [650]). Denn jedenfalls stellen die Sitzblockaden der „Letzten Generation“ – wie hier – nicht das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel gemäß § 34 Satz 2 StGB dar, um die Gefahr abzuwenden. Vielmehr stünden alternativ unter anderem noch in die Rechte Dritter weniger eingreifende Versammlungen und Meinungskundgaben (z.B. am Straßenrand), Petitionen, die Bildung einer politischen Partei und sonstige demokratische Einflussnahmen auf die Einhaltung der Klimaschutzziele (wie der Versuch des Einzugs in das Europäische Parlament) zur Verfügung (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 9. August 2023, a.a.O., Rn. 39 ff.; BayObLG, Beschluss vom 21. April 2023, a.a.O., Rn. 43; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2022 – 2 Ss 91/22 –, juris Rn. 6; LG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 8. Dezember 2023, a.a.O., Rn. 78; AG Tiergarten, Urteil vom 16. Mai 2023, a.a.O., Rn. 71 ff.; Jahn, JuS 2023, 82 [84]; Jahn/Wenglarczyk, JZ 2023, 885 [889 f.]; Preuß, NZV 2024, 61 [68 ff.]; Jäger, JA 2024, 256 [258]; Kühne/Kühne, StV 2023, 560 [562 f., 565]; Erb, a.a.O., 581 f.; kritisch aber im Ergebnis ebenso: Homann, JA 2023, 649 [650 ff.]; a.A. AG Flensburg, Urteil vom 7. November 2022, a.a.O., Rn. 22 ff.; Bönte, HRRS 2021, 164 [168 ff.]).
37 (iii) Ein von der „Letzten Generation“ zur Legitimierung ihres Handelns häufig herangezogener „ziviler Ungehorsam“ kann ihre Sitzblockaden – wie hier die des Angeschuldigten – nicht rechtfertigen.
38 Ziviler Ungehorsam ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts das (öffentliche, stets gewaltfreie und unter Ausschluss jeglichen Risikos für Andere ausgeübte) Widerstehen des Bürgers gegenüber einzelnen gewichtigen staatlichen Entscheidungen, um einer für verhängnisvoll und ethisch illegitim gehaltenen Entscheidung durch demonstrativen, zeichenhaften Protest bis zur aufsehenerregenden Regelverletzungen zu begegnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. November 1986, a.a.O., Rn. 91). Während sich der direkte (unmittelbare) zivile Ungehorsam gegen die Norm selbst richtet, die übertreten wird, stellen die Sitzblockaden der „Letzten Generation“ indirekten (mittelbaren) zivilen Ungehorsam dar, da sie sich gegen vermeintlich illegitime Gesetze oder andere staatliche Akte richten, die von der durch das Leisten zivilen Ungehorsams übertretenen Norm verschieden sind (vgl. Preuß, NZV 2023, 60 [71]). Ob ein solcher ziviler Ungehorsam neben dem Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG – dessen Voraussetzungen ersichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BayObLG Beschluss vom 21. April 2023, a.a.O., Rn. 40; Preuß, NZV 2023, 60 [72 m.w.N.]) – überhaupt eigenständige Bedeutung hat, kann dahinstehen (ablehnend: BayObLG, Beschluss vom 21. April 2023, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2022, a.a.O., Rn. 10 ff.; Jahn, a.a.O., 84). Denn der indirekte zivile Ungehorsam rechtfertigt gezielte und bezweckte Verkehrsbeeinträchtigungen durch Sitzblockaden jedenfalls dann nicht, wenn Dritte damit – wie hier – unter Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts zur Erzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit instrumentalisiert werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. November 1986, a.a.O., Rn. 93; BayObLG, Beschluss vom 21. April 2023, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.; Sinn, in: MüKoStGB, a.a.O., Rn. 142).
39 Ein Bedürfnis für die Schaffung eines sonstigen, an geringere Voraussetzungen geknüpften ungeschriebenen Rechtfertigungsgrunds für den konkreten Fall einer Verkehrsblockade „im Namen des Klimaschutzes“ besteht nicht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. April 2023, a.a.O., Rn. 48 f.; Homann, JA 2023, 649 [654]; Kühne/Kühne, a.a.O., 565). Die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit selbst ist kein Rechtfertigungsgrund für strafbares Verhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O., Rn. 53). Gleiches gilt für Art. 20a GG, da es sich dabei allein um eine Staatszielbestimmung handelt (vgl. Jäger, a.a.O., 258).
40 b) Da die Ablehnung des Erlasses des Strafbefehls bereits wegen des hinreichenden Tatverdachts der Nötigung rechtswidrig war (arg. ex. § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO) und der entsprechende Beschluss des Amtsgerichts daher aufzuheben ist, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob der Angeschuldigte darüber hinaus tateinheitlich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig ist. Sie kann daher insbesondere offenlassen, ob das bloße Festkleben einer Hand mittels Sekundenkleber auf den Fahrbahnbelag im Rahmen einer Sitzblockade, welches – wie hier – später wieder innerhalb weniger Minuten ohne großen Kraftaufwand gelöst werden kann, Widerstandleisten mit Gewalt darstellt, das „bei der Vornahme“ einer Diensthandlung erfolgt und für den Vollstreckungsbeamten körperlich spürbar ist (vgl. KG, Beschluss vom 16. August 2023 – 3 ORs 46/23 –, juris Rn. 20 ff.; LG Berlin, Beschlüsse vom 31. Mai 2023, a.a.O., Rn. 41 ff. und vom 21. November 2022, a.a.O., Rn. 9; Steinert, SVR 2024, 112 [114], a.A. LG Berlin, Beschluss vom 20. April 2023 – 503 Qs 2/23 –, juris Rn. 8 ff.; AG Tiergarten, Beschlüsse vom 20. Oktober 2022 – 298 Cs 167/22 –, juris Rn. 10 ff. und vom 5. Oktober 2022 – 303 Cs 202/22 –, juris Rn. 2 ff.; Homann, JA 2023, 554 [555]; Erb, a.a.O., 580; Zimmermann/Griesar, a.a.O., 402), oder ob es sich dabei vielmehr um (aktiv unterstützten) passiven Widerstand handelt, der straflos ist (vgl. Jäger, a.a.O., 259; Roggan, KriPoZ 2023, 502 [502 ff.]; Seel, HRRS 2023, 313 [315]; Papathanasiou/Bauch, ZJS 2024, 229 [235 ff.]; wohl auch: Bosch, in MüKo-StGB, a.a.O., § 113 Rn. 20). Denn selbst wenn der hinreichende Tatverdacht insoweit abzulehnen wäre, dürfte die Kammer als Beschwerdegericht das Amtsgericht nicht gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO wegen abweichender Rechtsauffassung vom Strafbefehlsantrag, an dem die Staatsanwaltschaft ausweislich ihrer sofortigen Beschwerde weiterhin festhält, zur Anberaumung einer Hauptverhandlung anweisen oder ihm den Erlass des Strafbefehls untersagen. Bejahte die Kammer hingegen auch den hinreichenden Tatverdacht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, wäre ihr ein Eingriff in das Wahlrecht des Amtsgerichts, den Strafbefehl zu erlassen oder etwa gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 StPO Hauptverhandlung anzuberaumen wegen Bedenken, ohne eine solche zu entscheiden, gleichermaßen verwehrt (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 408 Rn. 9; Maur, in: KK-StPO, 9. Auflage 2023, § 408 Rn. 13; Eckstein, in: MüKo-StPO, 1. Auflage 2019, § 408 Rn. 11, Temming, in: BeckOK-StPO, 51. Edition, Stand 1. April 2024, § 408 Rn. 8 f. und Gaede, in: Löwe-Rosenberg, 27. Auflage 2022, § 408 Rn. 25 ff.) – die Vorschrift des § 358 StPO findet insoweit – wie im Falle des §§ 204, 210 StPO – keine Anwendung, auch nicht analog (vgl. Gaede, in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., 26 und Schneider, in: KK-StPO, a.a.O., § 210 Rn. 15).
41 2. Das Amtsgericht ist an die Beschwerdeentscheidung nur insoweit gebunden, als dass es den Strafbefehlsantrag nicht erneut mangels hinreichenden Tatverdachts aus denselben, die Beschwerdeentscheidung tragenden rechtlichen Gründen ablehnen darf (a.A. Gaede, in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 26 f.). Die Kammer hat das Verfahren daher gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO analog an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen, weil sich das Ausgangsgericht mit seiner ausführlich begründeten Rechtsansicht in dem angefochtenen Beschluss in einer Weise festgelegt hat, die besorgen lässt, dass es sich die Auffassung der Kammer nicht innerlich zu eigen machen kann. Mithin steht zu befürchten, dass es im Hinblick auf seine ursprünglich abweichende Bewertung außer Stande ist, das Verfahren mit der gebotenen Objektivität fortzuführen (vgl. KG, Beschluss vom 30. August 2021 – 2 Ws 79/21 –, juris Rn. 62; LG Berlin, Beschluss vom 21. November 2022, a.a.O., Rn. 11, jeweils m.w.N.).
42 Für den Fall, dass das Amtsgericht nunmehr hinreichenden Tatverdacht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bejahen sollte, dürften Bedenken bestehen, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 408 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 StPO). Denn dann dürften die Umstände des Einzelfalls noch näher aufzuklären sein, insbesondere das genaue Ausmaß und die Festigkeit der Verklebung der Hand mit dem Fahrbahnbelag, der konkrete Umfang und die Dauer der zur Überwindung des Hindernisses erforderlichen Mittel sowie der Wille des Angeschuldigten, der dann darauf gerichtet gewesen sein muss, sich (zumindest auch) festgeklebt zu haben, um sich der von ihm erwarteten polizeilichen Räumung zu widersetzen (vgl. KG, Beschluss vom 16. August 2023, a.a.O., 21 f.).
43 3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst und bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Die Kosten des zuungunsten des Angeschuldigten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gehören zu den Verfahrenskosten, die der Angeschuldigte im Falle seiner Verurteilung nach § 465 Abs. 1 StPO zu tragen hat. Eine Entlastung von seinen notwendigen Auslagen kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. LG Berlin, Beschlüsse vom 31. Mai 2023, a.a.O., Rn. 52 und vom 21. November 2022, a.a.O., Rn. 12).
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